{"status":"available","doknr":"OLD314613","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0604.5U168.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-06-04","aktenzeichen":"5 U 168/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDer verstorbene, geschiedene Ehemann\nder Klägerin unterhielt bei der Beklagten einen\nLebensversiche-rungsvertrag, aus welchem die Klägerin nach dem Tode\ndes geschiedenen Ehemannes Ansprüche gegenüber der Beklagten\ngeltend macht. Nach dem Inhalt des Versicherungsscheins vom\n03.04.1985 handelt es sich dabei um eine \"Versicherung zweier Leben\nauf den Todes- und Erlebensfall mit Unfallzusatzversi-cherung\". Die\nVersicherungssumme belief sich auf 32.747,-- DM und verdoppelte\nsich bei Unfalltod. Versicherungsnehmer war laut Inhalt des\nVersiche-rungsscheins der geschiedene Ehemann, Herr S., Versicherte\nwaren dieser sowie die Klägerin. In dem Versicherungsschein heißt\nes ferner: \"Das Be-zugsrecht ergibt sich aus dem Antrag oder\nspäteren Verfügungen des Versicherungsnehmers\". In dem\nVer-sicherungsantrag waren als bezugsberechtigt im To-desfall die\nKlägerin, im Erlebensfall der Versiche-rungsnehmer, also der\nEhemann benannt.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nAm 20.08.1988 ist der Ehemann bei einem\nUnfall um`s Leben gekommen. Die Beklagte hat die Auszahlung der\nVersicherungssumme an die Klägerin mit der Be-gründung abgelehnt,\nder Versicherungsvertrag sei am 01.06.1987 von Herrn S. gekündigt\nund von ihr abge-rechnet worden.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDie Klägerin hat zunächst die Kündigung\ndes Versi-cherungsvertrages bestritten und im übrigen die An-sicht\nvertreten, ihr geschiedener Ehemann habe das\nVersicherungsverhältnis nicht wirksam durch Kündi-gung beenden\nkönnen, weil es sich bei dem Vertrag um einen Versicherungsvertrag\nauf verbundene Leben gehandelt habe mit der Folge, daß dieser\nanalog § 2271 BGB nicht ohne ihr Wissen habe beendet wer-den\nkönnen.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n65.494,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nSie hat behauptet, der\nVersicherungsvertrag sei durch Herrn S. gekündigt und von ihr mit\nder Folge des Erlöschens des Versicherungsverhältnisses\nabge-rechnet worden, so daß Ansprüche der Klägerin nicht in\nBetracht kämen. Sie hat die Ansicht vertreten, es handele sich\nnicht um eine Versicherung verbun-dener Leben, sondern lediglich um\neine Versicherung zweier Leben mit der Folge, daß Herr S. als\nallei-niger Versicherungsnehmer den Vertrag jederzeit ha-be\nkündigen können.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDurch Urteil vom 17.09.1991, auf das\nwegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Land-gericht\ndie Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Kündigung\nals solche sei durch Vorlage einer Kopie der handschriftlichen\nKündigung des Versicherungsnehmers nachgewiesen und sei auch\nwirksam erfolgt, weil der Ehemann als alleiniger\nVersicherungsnehmer und damit alleiniger Vertrags-partner der\nBeklagten wirksam habe kündigen können. Es handele sich nicht um\neine Versicherung verbun-dener Leben, welche voraussetze, daß die\nversicher-ten Personen auch Versicherungsnehmer und damit\nVertragspartner der Versicherung seien. Nur in die-sen Fällen sei\ndas Kündigungsrecht eines Vertrags-partners eingeschränkt.\nVorliegend sei aber die Klägerin gerade nicht Versicherungsnehmerin\ngewesen und habe aus dem Vertrag auch keinerlei Leistungen, wie\nz.B. Prämienzahlungen erbringen müssen.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nGegen dieses am 02.10.1991 zugestellte\nUrteil hat die Klägerin am 04.11.1991, einem Montag, Berufung\neingelegt und diese nach Verlängerung der\nBeru-fungsbegründungsfrist bis zum 06.01.1992 mit einem an diesem\nTag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft\nihr erstin-stanzliches Vorbringen, bestreitet aber nunmehr - wie\nauch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich\nklargestellt - die Kündigung als solche nicht mehr. Im übrigen\nträgt die Klägerin erneut vor, es handele sich bei dem vorliegenden\nVersicherungsvertrag um einen Vertrag über zwei verbundene Leben.\nEntscheidend sei dabei nicht, ob nur einer der Ehegatten formell\nals Versiche-rungsnehmer auf Seiten der Beklagten eingestuft sei.\nAufgrund des vorliegenden Versicherungsvertra-ges habe der\nverstorbene Ehemann der Klägerin ein Bezugsrecht aus der\nabgeschlossenen Lebensversiche-rung für den Fall des Todes der\nKlägerin erhalten. Angesichts der Höhe der Lebensversicherungssumme\nsei der Abschluß einer derartigen Versicherung für den verstorbenen\nHerrn S. ohne ausdrückliche Einwilligung der Klägerin wegen § 159\nVVG gar nicht möglich gewesen. Hierzu hab er einer Zustimmung der\nKlägerin bedurft. Diese sei erfolgt vor dem Hinter-grund und zu dem\nZweck, umgekehrt auch das Bezugs-recht auf die\nLebensversicherungssumme für den Fall des Todes des Herrn S. zu\nerhalten. Beide seiner-zeitigen Ehegatten hätten mit dieser\nRegelung wech-selseitig für den Tod des jeweils anderen vorge-sorgt\nund wechselseitige Dispositionen für den Tod des jeweils anderen\nEhepartners getroffen. Deshalb liege es nicht mehr in der\nDispositionsfreiheit ei-nes Ehegatten, die wechselseitig\nbegründeten Rechte und Anwartschaften im Nachhinhein ohne\nEinvernehmen mit dem anderen anderweitig zu regeln oder gar\nauf-zukündigen.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUr-teils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu\nerkennen,\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nvorsorglich, Sicherheit auch durch\nBürg-schaft einer deutschen Großbank, Genos-senschaftsbank oder\nöffentlichen Sparkas-se leisten zu dürfen.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr\nerstinstanz-liches Vorbringen und macht ergänzend geltend, es liege\nlediglich eine Versicherung zweier Leben vor, wobei alleiniger\nVersicherungsnehmer der ver-storbene Ehemann der Klägerin gewesen\nsei. Dieser habe den Vertrag aber wirksam aufgekündigt. Ein\nLe-bensversicherungsvertrag auf verbundene Leben liege hier nicht\nvor, denn bei einem solchen handele es sich um einen einheitlichen\nVersicherungsvertrag, dessen Kennzeichen es sei, daß jeder\nBeteiligte zugleich Versicherungsnehmer und Versicherter sei.\nVorliegend sei eine wechselseitige Verbindung zwi-schen den\nversicherten Personen nicht vereinbart, dies insbesondere deshalb\nnicht, weil die Klägerin als versicherte Person nicht im Fall ihres\nAblebens ihren Ehemann als Bezugsberechtigten eingesetzt habe.\nDessen Begünstigung ergebe sich vielmehr aus seiner Stellung als\nVersicherungsnehmer. Die Klä-gerin sei demgegenüber nicht\nVersicherungsnehmerin gewesen und deshalb auch nicht zu\nPrämienzahlungen oder sonstigen Leistungen verpflichtet gewesen.\nAls versicherte Person sei die Klägerin nicht zugleich auch\nzwingend Vertragspartei. Das Zustimmungser-fordernis nach § 159\nAbs. 2 VVG gelte nur für den Abschluß eines\nFremdlebensversicherungsvertrages, nicht aber auch für dessen\nAufkündigung.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nAuch als widerruflich Bezugsberechtigte\nhabe die Klägerin keine Rechte aus dem\nVersicherungsver-hältnis.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens\nwird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebest Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat\nin der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht mit zu-treffender\nBegründung die Klage zu Recht abgewiesen hat. Auf die in allen\nPunkten zutreffenden Ausfüh-rungen des landgerichtlichen Urteils\nwird zur Ver-meidung von Wiederholungen Bezug genommen.\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nErgänzend bleibt im Hinblick auf das\nBerufungs-vorbringen der Klägerin lediglich folgendes auszu-führen:\nDie in zweiter Instanz von der Klägerin nicht mehr bestrittene\nKündigung seitens ihres ge-schiedenen Ehemannes war wirksam. Wie\ndie Beklagte in ihrer Berufungserwiderung zu Recht ausführt,\nhandelt es sich bei einem Lebensversicherungsver-trag auf\nverbundene Leben um einen einheitlichen Versicherungsvertrag, der\nsich dadurch auszeichnet, daß jeder Beteiligte zugleich\nVersicherungsnehmer und Versicherter ist. Dies war auch die\nAusgangs-situation in sämtlichen von den Parteien zitierten\nEntscheidungen. Vorliegend liegt eine solche Ver-sicherung auf\nverbundene Leben nicht vor, sondern lediglich eine Versicherung\nzweier Leben, wobei die Klägerin nicht Versicherungsnehmerin,\nsondern lediglich versicherte Person war. Zutreffend lautet deshalb\nauch der Versicherungsschein auf eine \"Ver-sicherung zweier Leben\nauf den Todes- und Erlebens-fall\" und führt als Versicherte die\nKlägerin und ihren Ehemann auf, als Versicherungsnehmer aber nur\nLetzteren.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nEine Versicherung auf verbundene Leben\nbeinhaltet praktisch eine ähnliche Situation wie bei\ngemein-schaftlichen Testamenten, wo beide Testierenden -\nwechselseitige - Verfügungen treffen und deshalb jeder Partner des\nSchutzes gegen einseitige, abän-dernde Verfügungen zu seinen Lasten\nseitens des an-deren Testierenden bedarf.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nEin solcher Fall liegt hier aber gerade\nnicht vor. Die Klägerin hat keinerlei Verfügungen (zugunsten des\nEhemannes) getroffen. Sie war auch nicht Versi-cherungsnehmerin und\ndemzufolge auch nicht zu Prä-mienzahlungen oder sonstigen\nLeistungen verpflich-tet. Sie war nach allem nur Versicherte im\nRahmen des Versicherungsvertrages ihres Ehemannes, der al-lein\nVersicherungsnehmer war.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nDie Berufung der Klägerin auf § 159 S.\n2 VVG greift nicht durch. Das dortige Zustimmungserfordernis soll\nlediglich den Versicherten schützen, d.h. \"Spekulationen mit dem\nLeben anderer verhindern\" (siehe Prölss/Martin VVG, 24. Aufl., Anm.\n2 zu § 159 VGG). Das bedeutet aber nicht, daß damit auf Dauer\nVerfügungen des Versicherungsnehmers ohne Zu-stimmung des\nVersicherten verhindert werden sollen; dies ist nach dem\nSchutzzweck des § 159 2 auch nicht nötig, denn wenn der\nVersicherungsnehmer z.B. den Lebensversicherungsvertrag auf das\nLeben eines anderen Versicherten kündigt, ist eine \"Spekula-tion\"\nmit dessen Leben ohnehin ausgeschlossen (sie-he auch Prölss/Martin\nAnm. 2 A am Ende zu § 159: Abtretung, Pfändung, Kündigung, alle\ndiese Verfü-gungen sind bei der Versicherung zweier Leben mög-lich\ndurch den Versicherungsnehmer).\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nDie Falschbezeichnung (Versicherung auf\nverbundene Leben) im Ablehnungsschreiben der Beklagten vom\n21.12.1990 ändert hieran und an dem Vertragsinhalt nichts mehr.\nMaßgebend für den Vertragsinhalt ist vielmehr lediglich der\nVersicherungsschein, und dieser lautet - wie dargelegt - zutreffend\nauf eine Versicherung zweier Leben mit ebenfalls zutreffen-der\nBezeichnung des Ehemannes als Versicherungsneh-mer und des\nEhemannes sowie der Klägerin als versi-cherte Personen.\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nNach allem war die Berufung mit der\nKostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbar-keit beruht auf den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nBerufungsstreitwert und Wert der\nBeschwer der Klä-gerin: 65.494,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314613","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-06-04/5-u-168-91","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2271","ref_norm":"2271","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314613","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314613","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-06-04/5-u-168-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314613","retrieved":"2026-07-09 03:46:39.783870+00:00"}}