{"status":"available","doknr":"OLD314619","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0603.26U50.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-06-03","aktenzeichen":"26 U 50/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in\nder Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7\nAbs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVersG, 823 BGB und auf Schmerzensgeld\ngemäß §§ 823, 847 BGB gegen die Beklagten nicht zu. Der Senat\nschließt sich der überzeugenden rechtlichen Beurteilung des\nsachverständig beratenen Landgerichts an und nimmt zwecks\nVermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in dem\nangefochtenen Urteil Bezug. Das Vorbringen der Klägerin in dem\nBerufungsrechtszuge rechtfertigt keine abweichende rechtliche\nBewertung des fraglichen Unfallgeschehens. Ergänzend und\nzusammenfassend weist der Senat auf folgendes hin:\n\n4\n\nDer Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auch dann\nnicht zu, wenn ihre im Berufungsverfahren unter erweitertem\nBeweisangebot wiederholte Behauptung zuträfe, der Kleinbus habe\neinen bis eineinhalb Meter in den Fahrbahnbereich der Bundesstraße\n226 hineingeragt, als der Beklagte zu 1. unter Betätigung lediglich\ndes rechten Blinklichtes angehalten habe, um die Klägerin\naussteigen zu lassen. Ob dieses Verkehrsverhalten einen Verstoß\ngegen § 12 Abs. 1 Ziffer 6 c StVO in Verbindung mit § 41 Abs. 3 Nr.\n3 b, bb StVO (Zeichen 295) darstellen würde, kann dahinstehen. Zwar\nwäre ein ein bis eineinhalb Meter in die Fahrbahn ragendes Fahrzeug\nunzweifelhaft noch im Betrieb im Sinne von § 7 StVG (Jagusch,\nStraßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 7 StVG Rdnr. 5). Die Erfüllung\ndieses Tatbestandsmerkmals des § 7 StVG führt jedoch nicht ohne\nweiteres zur Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2. und 3. und\ndes Beklagten zu 1. nach § 18 StVG. Auch eine Schadensersatzpflicht\nnach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Ziffer 6 c StVO\nist nicht gegeben. Selbst wenn § 12 Abs. 1 Ziffer 6 StVO ein\nSchutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB wäre, - ob diese Norm\nnach ihrem Inhalt und dem Willen des Gesetzgebers neben dem Zweck,\nden fließenden Verkehr zu gewährleisten, auch einem gezielten\nIndividualzweck dient, kann dahinstehen - fehlt es für eine\nSchadensersatzpflicht aufgrund beider vorgenannten Vorschriften an\neinem haftungsbegründenden Ursachenzusammenhang. Die Befolgung des\nGebotes nach § 12 Abs. 1 Ziffer 6 c StVO hätte den Eintritt des\nSchadens nämlich nicht verhindert. Adäquat verursacht wäre die\nNichteinhaltung des Halteverbots nur dann gewesen, wenn die\nKlägerin in der Sicht auf den von links herannahenden Pkw des Herrn\nVicydal behindert worden wäre, oder wenn der von dem Beklagten zu\n1. gefahrene Kleinbus die für den Pkw des Vicydal bleibende\nFahrbahnbreite so eingeengt hätte, daß zwischen dem Kleinbus und\ndiesem Pkw nur noch ein so geringer Abstand für die Vorbeifahrt\nverblieben wäre, daß die Klägerin bereits bei ihrem Versuch, sich\nzu orientieren, von dem vorbeifahrenden Pkw erfaßt worden wäre. Bei\neiner Fahrbahnbreite von 4 m verblieb jedoch für das Vorbeifahren\ndes unfallbeteiligten Pkw auch dann ausreichend Raum, wenn der von\ndem Beklagten zu 1. gefahrene Kleinbus bis zu eineinhalb Metern in\ndie Fahrbahn hineingeragt haben sollte. Der unfallbeteiligte Pkw\nhat lediglich eine Fahrzeugbreite von 1,668 m, so daß noch ein\nAbstand von 0,83 m verblieb, ohne daß der unfallbeteiligte Pkw des\nHerrn Vicydal genötigt gewesen wäre die linke\nFahrstreifenbegrenzung zu überschreiten. Der Sichtwinkel der\nKlägerin auf das herannahende Fahrzeug wäre bei der Notwendigkeit\nfür den Fahrer des herannahenden Pkws, dem in die Fahrbahn ragenden\nKleinbus auszuweichen und damit auf der Fahrbahn äußerst links zu\nfahren; bei einem möglichen Seitenabstand von 0,83 m nicht in einer\nWeise eingeschränkt gewesen, daß die Sicht der Klägerin auf den\nherannahenden Pkw bei der ihr obliegenden umsichtigen Orientierung,\nob eine gefahrlose Überschreitung der Fahrbahn möglich war,\nbehindert gewesen wäre. Insoweit bedarf es nicht der Einholung\nweiteren Sachverständigengutachtens.\n\n5\n\nSelbst wenn eine adäquate Verursachung des Unfalls entgegen\nobigen Ausführungen vorläge, wäre eine Haftung der Beklagten zu 1.\nbis 3. gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVersG und auch gemäß\n§ 823 BGB ausgeschlossen, weil die nach §§ 9 StVG, 254 BGB gebotene\nAbwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge\nauch unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Kleinbusses und\neines Verstoßes des Beklagten zu 1. gegen das Haltegebot nach § 12\nStVO gegenüber dem groben Verkehrsverstoß der Klägerin - (§ 25 Abs.\n3 StVO) - nicht ins Gewicht fällt. Die Klägerin hätte nämlich bei\nder zwingend gebotenen aufmerksamen Beobachtung des\nFahrzeugsverkehrs auf der B 266 den Unfall vermeiden können. Das\nhat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil im einzelnen\nüberzeugend dargestellt. Durch leichtes Vorbeugen - im \"Schatten\"\ndes haltenden Busses stehend - hätte sie an diesem vorbei das von\nlinks herannahende Fahrzeug des Herrn Vycidal auch unter\nBerücksichtigung der im Unfallzeitpunkt herrschenden Licht- und\nWetterverhältnisse ohne weiteres leicht erkennen können, ohne dazu\nin dessen Fahrspur hineintreten zu müssen. Nach den im übrigen ihr\nbekannten örtlichen Gegebenheiten, wie sie der Sachverständige Nyc\nim einzelnen festgestellt hat, hätte sich an der Möglichkeit, das\nherannahende Fahrzeug frühzeitig zu erkennen, auch dann nichts\nEntscheidendes geändert, wenn, wie oben ausgeführt, unterstellt\nwird, daß der Kleinbus in die Fahrbahn hineinragte. Die\nrechtzeitige Sicht auf das herannahende Fahrzeug von der linken\nFrontecke des Busses war der Klägerin bei diesem Fahrzeugstand\nebenso möglich wie bei dem Fahrzeugstand, von dem im angefochtenen\nUrteil ausgegangen worden ist. Auch insoweit bedarf es nicht der\nEinholung eines weiteren Gutachtens.\n\n6\n\n2.) Auch der Beklagte zu 4. ist der Klägerin nicht\nschadensersatzpflichtig. Eine vertraglich vereinbarte\nAufsichtspflicht des Beklagten zu 4. ist auch im Berufungsverfahren\nnicht dargetan. Aus dem üblichen Ablauf aus früheren Transporten zu\nWettkampfplätzen des Schwimmvereins, wonach die Teilnehmer vom\nRathausplatz in Mechernich wegfuhren und dort auch wieder ihre\nFahrt beendeten, kann nicht auf eine stillschweigende Vereinbarung\nmit den Eltern der Klägerin des Inhalts, daß die Kinder nur am\nRathaus erst ihre Fahrt mit dem Kleinbus beenden durften, und daß\nder Beklagte zu 4. eine dahingehende Verpflichtung übernommen\nhatte, gefolgert werden. Wie die Zeugin Spohr bekundet hat, sind\nnämlich nicht nur am Unfalltag, sondern auch bei früheren Fahrten\nTeilnehmer auf ihren Wunsch unterwegs auf der Rückfahrt\nausgestiegen. Einen üblichen Ablauf für das Aussteigen der\nTeilnehmer hat es in der Vergangenheit mithin nicht gegeben, so daß\neine stillschweigende Übereinkunft mit den Eltern der\nminderjährigen Teilnehmerinnen nicht dargetan ist. Eine konkrete\nAbrede zwischen dem Beklagten zu 4. und den Eltern der Klägerin ist\nnicht bewiesen.\n\n7\n\nEine gesetzliche Aufsichtspflicht des Beklagten zu 4. ist zwar\ninsoweit anzunehmen, als der Beklagte zu 4. als Schwimmeister\nbetroffen ist, soweit er also als Ausbilder im Training und bei\nWettkämpfen tätig ist. Diese Aufsichtspflicht erstreckt sich\ngrundsätzlich auch darauf, Kinder, die an auswärtigen Wettbewerben\nteilgenommen haben, auf ihrem Heimweg zu beaufsichtigen, jedenfalls\ndann, wenn die Heimfahrt in seiner Organisation liegt. Eine\nVerletzungs dieser Aufsichtspflicht liegt aber nicht darin, daß der\nBeklagte zu 4. der damals 15-jährigen Klägerin auf ihren Wunsch,\nwie anderen Teilnehmern zuvor auch, gestattete, in der Nähe ihres\nElternhauses aus dem Kleinbus auszusteigen. Daß die Klägerin die B\n226 - eine viel befahrene Umgehungsstraße - in strömendem Regen und\nbei Dunkelheit übequeren mußte, begründet die\nAufsichtspflichtverletzung des Beklagten zu 4. auch dann nicht,\nwenn er diesen Umstand nicht bedacht hat. Denn auch, wenn ihm dies\nbewußt gewesen wäre, war von ihm nicht zu fordern, daß er die 15\nJahre alte Klägerin bei der Überquerung der Fahrbahn beaufsichtigte\n(BGH VR 60, 495, Jagusch/Hentschel a.a.O. StVO § 25 Rdnr. 32). Daß\ndie Klägerin nicht wettkampfbedingt übermüdet war - nur im Falle\neiner erkennbaren Übermüdung hätte sich die Frage einer erweiterten\nAufsichtspflicht gestellt -, zeigt das Veranstaltungsprotokoll,\nwonach sie nur an einem Wettkampf teilgenommen hat.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.\n\n9\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt\nsich aus §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.\n\n10\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens: 51.882,40 DM (= Beschwer der\nKlägerin)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-06-03/26-u-50-91","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-06-03/26-u-50-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314619","retrieved":"2026-07-09 03:46:40.323205+00:00"}}