{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j1992/27_U_72_91urteil19920527","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0527.27U72.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"27. Zivilsenat","decided":"1992-05-27","aktenzeichen":"27 U 72/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers zu 1. wird das am 12. März 1991 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 0 97/83 - geändert und wie folgt gefaßt: \n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. ein Schmerzensgeld in Höhe von (vorerst) 50.000,-- DM nebst 4 % Zinsen ab dem 4. Dezember 1990 zu zahlen.\n\nDer Beklagte zu 1. wird ferner verurteilt, an den Kläger 4 % Zinsen von 50.000,-- DM für die Zeit vom 15. September 1982 bis zum 3. Dezember 1990 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage mit dem Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeldzinsen auf den Betrag von 50.000,-- DM abgewiesen. \n\nDer Klageantrag zu 1. des Klägers zu 1. ist dem Grunde nach gerechtfertigt. \n\nEs wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1. den ihm infolge der Fehlbehandlung bei seiner Geburt am 17. Februar 1978 künftig entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger übergegangen sind. \n\nDie Berufung der Klägerin zu 2. wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin zu 2. hat ihre außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen selbst zu tragen. \n\nDie Entscheidung im übrigen einschließlich derjenigen über die weiteren Kosten bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 75.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger zu 1. zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Als Sicherheit genügt jeweils die selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürgen zugelassenen Bankinstituts.\n\nT A T B E S T A N D\n\n \n\n \n\n \n\nDer am 17. Februar 1978 geborene Kläger\nzu 1. und seine Mutter, die Klägerin zu 2., nehmen die Be-klagten\nauf Schadenersatz wegen angeblicher ärztli-cher Behandlungsfehler\nim Zusammenhang mit der Ge-burt des Klägers zu 1. in Anspruch.\n\n \n\nDie damals 31 Jahre alte Klägerin zu 2.\nwar als Erstgebärende während der Schwangerschaft von dem\nFrauenarzt Dr. S. betreut worden. Als voraussicht-lichen\nGeburtstermin hatte dieser, ausgehend von den Angaben der Klägerin\nzu 2. über die letzte Regelblutung, den 3. Februar 1978 errechnet.\nAls Dr. S. bei einer Untersuchung seiner Patientin am 9. Februar\n1978 noch keine Anzeichen für eine unmittelbar bevorstehende\nWehentätigkeit fest-stellen konnte, riet er ihr zur stationären\nBehand-lung durch den Beklagten zu 1. in dem vom Beklag-ten zu 2.\nbeschriebenen Krankenhaus. Den Beklagten zu 1. unterrichtete er\ntelefonisch von seinem Ver-dacht auf eine Übertragung des Kindes.\nDie Klägerin zu 2. begab sich am 9. Februar 1978 als\nPrivat-patientin in die Behandlung des Beklagten zu 2., der sie\neingehend gynäkologisch untersuchte, ein Cardiotokogramm (CTG)\nschreiben ließ und sie zur erneuten Untersuchung am 10. Februar\n1978 einbe-stellte. Nach ihrer stationären Aufnahme an diesem Tage\nwurde die Klägerin zu 2. erneut untersucht; ferner wurden ein CTG\ngeschrieben und zur Erzielung einer Wehentätigkeit und zur\nÜberprüfung der Pla-zentafunktion ein Oxytocin-Belastungstest\ndurchge-führt. Am darauffolgenden Tag wurde die Klägerin zu 2. nach\neiner nochmaligen Untersuchung wieder ent-lassen. Weitere ambulante\nUntersuchungen, bei denen jeweils ein CTG geschrieben wurde, fanden\nam 13. und 15. Februar 1978 statt.\n\n \n\nAm 17. Februar 1978 nahm der Beklagte\nzu 1. die Klägerin zu 2. gegen 8.00 Uhr in seine stationäre\nBehandlung auf. Es wurde zunächst ein Oxytocin-Be-lastungstest in\nSectio-Bereitschaft durchgeführt. Während des weiteren\nTagesverlaufs fanden CTG-Kon-trollen statt. Gegen 18.50 Uhr\nentschloß sich der Beklagte zu 1. wegen aufgetretener\nHerztonfrequenz-einschränkungen im CTG zur Schnittentbindung, die\nsofort eingeleitet und gegen 19.26 Uhr beendet wurde. Zu diesem\nZeitpunkt war das Fruchtwasser grün und erbsbreiartig. Die\nApgarwerte des Neugebo-renen, bei dem eine feste\nNabelschnurumschlingung festgestellt wurde, betrugen eine Minute\nnach der Geburt 2, nach vier Minuten 4 und nach zehn Minuten 7\nPunkte. Um 20.15 Uhr verständigte der Beklagte zu 1. das\nkinderärztliche Notfallteam der Abteilung Kinderheilkunde der\nMedizinischen Fakultät der RWTH Aachen, das eine halbe Stunde\nspäter eintraf, die Betreuung des Klägers zu 1. übernahm und ihn in\ndie Kinderklinik der RWTH verlegte.\n\n \n\nDer Kläger ist seit seiner Geburt\nkörperlich und geistig schwerstbehindert. Er leidet an einer\nschweren Tetraspastik mit Mikrocephalus, an einem Krampfleiden und\nan Hodenhochstand. Seine moto-rische Entwicklung ist stark\nverzögert. Infolge einer diffusen Hirnschädigung ist seine\nEntwicklung erheblich retardiert. Der Kläger zu 1. bedarf seit\nseiner Geburt ständiger Pflege und wird zeit seines Lebens auf\nfremde Hilfe angewiesen sein.\n\n \n\nDie Kläger machen Behandlungsfehler des\nBeklagten zu 1. vor, während und nach der Geburt des Klägers zu 1.\nfür dessen schwere Gesundheitsschäden verant-wortlich. Sie haben\nbehauptet, der Beklagte zu 1. habe die Klägerin zu 2. nicht\nrechtzeitig in sta-tionäre Behandlung übernommen und die Geburt\nver-spätet eingeleitet und dadurch den Hirnschaden des Klägers zu\n1. verursacht. Fehlerhaft sei es vor al-lem gewesen, trotz des am\n17. Februar 1978 ab 13.00 Uhr im CTG erkennbaren Sauerstoffmangels\ndes unge-borenen Kindes die erforderliche Schnittentbindung erst\ngegen 19.00 Uhr einzuleiten und - was zu einer weiteren Schädigung\ngeführt habe - den Kinderfach-arzt erst annähernd eine Stunde nach\nder Geburt zu verständigen.\n\n \n\nDie Kläger haben den Standpunkt\neingenommen, die von dem Beklagten zu 1. begangenen\nBehandlungsfeh-ler seien als grob zu werten, so daß sich\njeden-falls die Beweislast für die Schadensursächlichkeit zu ihren\nGunsten umkehre.\n\n \n\nDer Kläger zu 1. hat den durch seine\nBehinde-rung bedingten materiellen Schaden zunächst auf 47.635,02\nDM und mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1989 auf weitere 317.111,60\nDM beziffert. Bei die-sen Beträgen handelt es sich weitgehend um\nKosten, die - wie der Kläger zu 1. behauptet hat - seine Eltern für\nseine Betreuung, für Hilfsmittel, für Mehrbedarf insbesondere an\nWäsche und Pflegemitteln sowie für die Anschaffung eines\nbehindertengerech-ten Fahrzeugs aufgewendet haben. Der Kläger zu 1.\nhat die Auffassung vertreten, ein Schmerzensgeld von 125.000,-- DM\nsowie eine Schmerzensgeldrente von monatlich 800,-- DM seien ein\nangemessener Ausgleich dafür, daß er niemals ein selbständiges und\nmenschlich erfülltes Leben werde führen können, andererseits aber\nzu allen menschlichen Sinneswahr-nehmungen imstande sei.\n\n \n\nDie Klägerin zu 2. hat ein\nSchmerzensgeld von 15.000,-- DM für einen angemessenen Ausgleich\nder erheblichen seelischen Belastungen gehalten, die sie als Mutter\neines körperlich und geistig behin-derten Kindes zu tragen habe und\ndie die Beein-trächtigung ihrer Lebensführung durch den\nzusätzli-chen Pflegeaufwand für den Kläger zu 1. mit sich\nbringe.\n\n \n\nDie Kläger haben beantragt,\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\n\n \n\n \n\n \n\n \n\nverurteilen, an den Kläger zu 1.\n47.635,02 DM nebst 13,5 % Zinsen hin-sichtlich des Beklagten zu 1.\nseit dem 15. September 1982 und nebst 13,5 % Zinsen hinsichtlich\ndes Beklagten zu 2. seit dem 3. November 1989,\n\n \n\n \n\n \n\n \n\nsowie weitere 317.111,60 DM nebst 10,75\n% Zinsen seit dem 2. November 1989 hinsichtlich des Beklagten zu 1.\nund seit dem 3. November 1989 hin-sichtlich des Beklagten zu 2. zu\nzah-len,\n\nan den Kläger zu 1. ein Schmerzens-\n\n \n\n \n\n \n\n \n\ngeld, dessen Höhe in das Ermessen des\nGerichts gestellt wird, nebst 4 % Zin-sen seit dem 15. September\n1982 zu zahlen,\n\nan den Kläger zu 1. eine Schmerzens-\n\n \n\n \n\n \n\n \n\ngeldrente, deren Höhe in das Ermessen\ndes Gerichts gestellt wird, zu zahlen,\n\nan die Klägerin zu 2. ein angemesse-\n\n \n\n \n\n \n\n \n\nnes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das\nErmessen des Gerichts gestellt wird, nebst 13,5 % Zinsen seit dem\n15. Sep-tember 1982 zu zahlen,\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als\n\n \n\n \n\n \n\n \n\nGesamtschuldner verpflichtet sind, dem\nKläger zu 1. alle aufgrund der am 17. Februar 1978 erfolgten\nfehlerhaf-ten Entbindung der Klägerin zu 2. in der Zukunft\nentstehenden Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht\naufgrund gesetzlichen Forderungsüber-ganges auf\nöffentlich-rechtliche So-zialversicherungsträger übergegangen\nsind.\n\n \n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n \n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n\nSie haben ärztliche Behandlungsfehler\nim Zusammen-hang mit der Geburt des Klägers zu 1. in Abrede\nge-stellt und behauptet, die Notwendigkeit eines Kai-serschnitts\nhabe sich erstmals am 17. Februar 1978 gegen 18.50 Uhr aufgrund der\nzu diesem Zeitpunkt vom CTG aufgetretenen deutlichen\nSpätdezelerationen ergeben. Die zuvor im Laufe des Tages offenbar\ngewordenen vereinzelten Veränderungen der Herz-tonfrequenz bei dem\nungeborenen Kind hätten eine Schnittentbindung nicht\ngerechtfertigt. Dabei sei zu berücksichtigen, daß nach der\nstationären Auf-nahme der Klägerin zu 2. am Tage der Entbindung bis\nzur Geburt weder der Kopf des Kindes tiefergetreten sei noch sich\nder Muttermund in dem erforderlichen Umfang geöffnet habe und daß -\nwas gleichfalls auf eine Geburtsunreife hingewiesen habe - zwischen\n13.00 Uhr und dem Zeitpunkt der Entbindung nur etwa 50 leichte\nineffektive Wehen aufgetreten seien. Die Auswertung des CTG durch\nden Beklagten zu 1. habe dem damaligen Stand der medizinischen\nKenntnisse entsprochen.\n\n \n\nDie Beklagten haben ferner behauptet,\nder Kläger zu 1. sei bereits vor der Einweisung der Klägerin zu 2.\nin das L.hospital durch Sauerstoffmangel infolge einer\nNabelschnurumschlingung zerebral ge-schädigt worden. Auch die bei\ndem Neugeborenen festgestellte Sepsis, die nicht auf die Geburt\nzurückgeführt werden könne, komme als Ursache der schweren\nzerebralen Schädigungen in Betracht.\n\n \n\nIm übrigen haben die Beklagten den\ngeltend gemach-ten materiellen Schaden der Höhe nach bestritten und\ninsbesondere eingewandt, in den geltend gemach-ten Pflegekosten\nseien sowohl Aufwendungen enthal-ten, die den berufstätigen Eltern\ndes Klägers zu 1. auch für ein gesundes Kind entstanden wären, als\nauch Kosten für die Betreuung seines im Jahre 1980 geborenen\nBruders. Hinsichtlich des Schmerzensgel-des für den Kläger zu 1.\nmüsse bestritten werden, daß dieser zu menschlichen\nSinneswahrnehmungen in der Lage sei. Eine Schmerzensgeldrente komme\nunter diesen Umständen nicht in Betracht. Der Klägerin zu 2. stehe\nohnehin kein eigener Schmerzensgeldan-spruch zu.\n\n \n\nNach Beweiserhebung durch Einholung von\nschrift-lichen Gutachten der Sachverständigen Dr. K., Prof. H. und\nProf. F. hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung\nhat es ausgeführt, die Schädigungen des Klägers zu 1. seien zwar in\ndem Zeitraum eingetreten, in welchem dem Beklagten zu 1. die\nBetreuung der Kläger oblegen habe. Jedoch könne nicht festgestellt\nwerden, daß dem Beklagten zu 1. ein schuldhafter ärztlicher\nBehandlungsfehler unterlaufen sei.\n\n \n\nDie Kläger haben gegen das ihnen am 19.\nMärz 1991 zugestellte Urteil mit am 15. April 1991 eingegan-genem\nSchriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis\nzum 12. Juli 1991 mit an die-sem Tag eingegangenem Schriftsatz\nbegründet.\n\n \n\nSie verfolgen ihr erstinstanzliches\nKlageziel in vollem Umfang weiter und wiederholen den Vorwurf, der\nBeklagte zu 1. hätte am Tag der Geburt spätestens um 13.00 Uhr eine\nSchnittentbindung einleiten müssen, zumal bereits das ab 8.00 Uhr\naufgezeichnete CTG Auffälligkeiten gezeigt habe. Zu Lasten der\nBeklagten, die nur ein Bruchstück des am 15. Februar 1978\naufgenommenen CTG aufbewahrt hätten, sei wegen eines\nDokumentationsversäumnisses auch davon auszugehen, daß schon an\ndiesem Tag ein Kaiserschnitt indiziert gewesen sei. Ein schwerer\nBehandlungsfehler sei auch darin zu sehen, daß der Beklagte zu 1.\ntrotz der vorliegenden Risikoschwan-gerschaft eine Untersuchung der\nKlägerin zu 2. am 16. Februar 1978 unterlassen habe. Fehlerhaft sei\nferner die Erstversorgung des Klägers zu 1. ge-wesen.\n\n \n\nDie Kläger beantragen,\n\n \n\n \n\n \n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUr-teils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu\nerkennen.\n\n \n\nDie Beklagten beantragen,\n\n \n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n \n\nSie treten der Berufung entgegen und\nverteidi-gen sich nach wie vor gegen den Vorwurf eines\nBehandlungsfehlers. Anhaltspunkte für die Notwen-digkeit eines\nKaiserschnitts hätten sich bis zum 17. Februar 1978 gegen 13.00 Uhr\nin keinem Fall ergeben. Daß der Beklagte zu 1. auch nach diesem\nZeitpunkt mit der Schnittentbindung zugewartet habe, sei selbst\ndann, wenn man objektiv eine Fehlinterpretation des CTG annehme,\nnicht als schuldhafter Behandlungsfehler zu werten. Auch die\nVersorgung des Neugeborenen sei nicht zu be-anstanden. Im übrigen\nfehle es ohnedies an einem Ursachenzusammenhang zwischen einem\netwaigen Be-handlungsfehler und den eingetretenen Schäden.\n\n \n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und\nEntschei-dungsgründe des angefochtenen Urteils und die im\nBerufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und die\nSitzungsniederschrift vom 23. März 1992 Bezug genommen.\n\n \n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch\nmündliche An-hörung der Sachverständigen Prof. H., Dr. K. und Prof.\nDr. F.. Wegen des Ergebnisses der Beweis-aufnahme wird auf die\nSitzungsniederschrift vom 23. März 1992 (Bl. 991 ff. d. A.)\nverwiesen.\n\n \n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D\nE\n\n \n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte\nBerufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begrün-det worden\n(§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist nur teilweise\nendentscheidungs-reif und führt im übrigen zum Erlaß eines\nGrund-urteils.\n\n \n\nI.\n\n \n\nDie Beklagten sind dem Kläger zu 1. als\nGesamt-schuldner (§§ 421, 840 BGB) wegen schuldhaft begangener\nBehandlungsfehler bei seiner Geburt zum Schadenersatz verpflichtet.\nDie Ersatzpflicht des Beklagten zu 1. beruht für die materiellen\nSchäden auf einer positiven Verletzung des Be-handlungsvertrages\nsowie auf unerlaubter Hand-lung (§ 823 BGB) und für das\nSchmerzensgeld auf §§ 823, 847 BGB. Der Beklagte zu 2. haftet für\ndie materiellen Schäden wegen positiver Vertrags-verletzung und\nunerlaubter Handlung jeweils in Verbindung mit § 31 BGB und für den\nimmateriellen Schaden aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 847 BGB) in\nVerbindung mit § 31 BGB.\n\nDem Beklagten zu 1. ist ein Behandlungsfehler\n\n \n\nanzulasten, weil er am 17. Februar 1978\ndie Schnittentbindung zu spät eingeleitet hat.\n\n \n\nDagegen steht nicht fest, daß der\nBeklagte zu 1. schon vor dem Tag der Geburt fehlerhaft gehandelt\nhat. Die bei dem ersten Oxytocin-Be-lastungstest am 10. Februar\n1978 aufgetrete-nen Dezelerationen waren kein Anlaß, weiter-gehende\nals die tatsächlichen getroffenen Un-tersuchungs- oder\nBehandlungsmaßnahmen zu er-greifen. Der Sachverständige Dr. K. hat\nin seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, während jenes\nBelastungstests seien zwar im Verlauf von relativ dicht\naufeinanderfolgenden Kontraktionen zwei Dezelerationen aufgetreten,\ndie auf eine Nabelschnurkompression hingewie-sen hätten. Da der\nBelastungstest aber einen unauffälligen weiteren Verlauf zeige,\nhabe er richtigerweise als negativ in dem Sinne ein-gestuft werden\nkönnen, daß mit einer erhöhten Gefährdung des Kindes nicht zu\nrechnen sei. Da derartige Veränderungen recht häufig in einem CTG\nzu finden seien, sei das nachgewiesene Absinken der kindlichen\nHerzfrequenz nicht be-sorgniserregend und kein Grund für\nweiterge-hende Maßnahmen gewesen (Bl. 229 d. A.).\n\n \n\nDamit übereinstimmend hat der\nSachverständige Prof. H. in seinem schriftlichen Gutachten\nausgeführt, während des am 10. Februar 1978 durchgeführten\nOxytocin-Belastungstests seien kurzfristig leichte Veränderungen\nder kind-lichen Herzfrequenz in der Form sogenannter variabler\nDezelerationen aufgetreten, die von Experten ätiologisch einer\nBeeinflussung der fetalen Hämodynamik durch die Wehenaktivität, in\nden meisten Fällen infolge vorübergehen-der Nabelschnurkompression,\nzugeschrieben wür-den. Die rasche Erholung von diesen Phasen bei\nder zuvor festgestellten genügenden Fruchtwas-sermenge lasse die\nFortsetzung der ambulan-ten Betreuung der Schwangerschaft als\ngerecht-fertigt erscheinen. Das weitere Vorgehen des Beklagten zu\n1., nämlich die Durchführung car-diotokografischer Kontrollen in\nAbständen von zunächst drei und sodann zwei Tagen, sei kor-rekt\ngewesen (Bl. 444 d. A.). Die im Auftrag der Gutachterkommission für\närztliche Behand-lungsfehler von Prof. F. erstellte Expertise ist\ndamit im Ergebnis vereinbar. Dort ist bemerkt, das am 10. Februar\n1978 geschriebene CTG sei zwar nicht mehr als völlig unauffällig zu\nbezeichnen, da es als einen ersten Hinweis auf eine\nNabelschnurkompression Dezelerationen der Herzfrequenz zeige (Bl.\n23 d. A.). Davon abgesehen sei eine Bedrohung des Kindes bis zum\nTage der Geburt aber nicht festzustellen (Bl. 33 d. A.).\n\n \n\nDie während ihres ersten stationären\nAufent-halts im L.hospital am 10. und 11. Februar 1978 erhobenen\nBefunde haben es auch - so der Sachverständige Dr. K. -\ngerechtfertigt, die Klägerin zu 2. aus der stationären Behandlung\nzu entlassen (Bl. 230 d. A.). Nach den über-einstimmenden\nAusführungen der Sachverständige Dr. K. (Bl. 230 d. A.) und Prof.\nH. (Bl. 444 d. A.) in deren schriftlichen Gutachten hat auch das\nbei der Wiedervorstellung der Kläge-rin zu 2. am 13. Februar 1978\naufgezeichnete CTG keine Auffälligkeiten gezeigt. Daraus hat Dr. K.\nden nachvollziehbaren Schluß gezogen, daß nach dem\nUntersuchungsbefund von diesem Tage es dem Kind weiterhin gut\ngegangen sei und für eine erneute stationäre Aufnahme der Klägerin\nzu 2. sich keine Notwendigkeit erge-ben habe (Bl. 230 d. A.).\n\n \n\nAuch die am 15. Februar 1978 erhobenen\nBe-funde haben den Beklagten zu 1. nicht nach-weislich zu\nweitergehenden Maßnahmen veran-lassen müssen. Die Sachverständigen\nDr. K. (Bl. 231 d. A.) und Prof. H. (Bl. 444, 445 d. A.) haben in\nihren schriftlichen Gut-achten übereinstimmend darauf hingewiesen,\ndaß das an diesem Tage geschriebene CTG nur als Bruchstück vorliege\nund wegen der Kürze der Registrierungsdauer nicht interpretierbar\nsei. Der Zusatz in dem Gutachten des Sachverständi-gen Prof. H.,\nder vorhandene CTG-Streifen las-se nicht die Annahme zu, daß es dem\nKind aller Wahrscheinlichkeit nach gut gegangen sei (Bl. 445 d.\nA.), ist nicht - wie die Kläger anneh-men - dahin aufzufassen, daß\nAnhaltspunkte für einen pathologischen Zustand vorliegen. Bei der\nmündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat Prof. H. klarstellend\nerklärt, er habe mit jenem Hinweis zum Ausdruck bringen wollen, daß\ndie vorhandene Aufzeichnung nicht genüge, um den Zustand des Kindes\nganz sicher zu beur-teilen (Bl. 995, 996 d. A.). Das Fehlen einer\nCTG-Aufzeichnung in ausreichender Länge recht-fertigt es nicht, den\nBeklagten die Beweis-last für die Vornahme der gebotenen Diagnose-\nund Kontrollbefunde aufzubürden. Ein Dokumen-tationsmangel kann\nzwar dazu führen, daß dem Patienten zum Ausgleich der hierdurch\neinge-tretenen Erschwernis, einen ärztlichen Behand-lungsfehler\nnachzuweisen, eine entsprechende Beweiserleichterung zugute kommt,\num auch für die Prozeßführung eine gerechte Rollenvertei-lung im\nArzt-Patienten-Verhältnis zu schaffen (BGH NJW 1978, 2337; 1988,\n2949). Diese Be-weiserleichterung hilft dem Patienten jedoch\nzunächst nur insoweit, als sie die Vermutung begründet, daß eine\nnicht dokumentierte Maß-nahme vom Arzt auch nicht getroffen worden\nist (BGH NJW 1988, 2949). Die Aufzeichnung eines ausreichend langen\nCTG am 15. Februar 1978 ist indessen zwischen den Parteien\nunstreitig. In der Berufungsbegründung haben die Kläger selbst\nvorgetragen, der entsprechende CTG-Streifen liege nur als\nBruchstück und in Kopie vor, weil die Beklagten nicht willens oder\nim-stande seien, die CTG-Aufzeichnung im Original und vollständig\nvorzulegen. Überdies ist der vorliegende CTG-Streifen ersichtlich\nam linken Rand abgerissen und daher offenkundig nur das Teilstück\neiner längeren Aufzeichnung. Auch der Sachverständige Prof. H. hat\nin seinem schriftlichen Gutachten das vom 15. Februar 1978\ndatierende CTG nach dessen äußerer Form als Bruchstück einer\nlängeren Aufzeichnung angesehen (Bl. 436, 444 d. A.). Den von ihm\ngezogenen Schluß, daß der vorliegende Streifen das Ende einer\nvermutlich ursprünglich länge-ren Aufzeichnung sei, hat der\nSachverständige bei seiner mündlichen Anhörung nach nochma-liger\nBesichtigung des Teilstücks bekräftigt (Bl. 996 d. A.). Unter\ndiesen Umständen bedarf der Streit um den Verbleib des\nvollständigen Original-CTG vom 15. Februar 1978 keiner\nEnt-scheidung.\n\n \n\nAuch die sonstigen Befunderhebungen an\ndiesem Tage erlauben nicht die Feststellung einer Fehlbehandlung\nder Kläger vor dem Tag der Entbindung. Bei seiner mündlichen\nAnhörung hat der Sachverständige Prof. H. zusammenfas-send\nausgeführt, seiner Ansicht nach sei bei der Untersuchung am 15.\nFebruar 1978 kein Fehler begangen worden und die Einbestellung der\nKlägerin zu 2. zur erneuten Untersuchung erst für den übernächsten\nTag korrekt gewesen. An dieser Auffassung hat der Sachverständige\nauch auf den Vorhalt des Amnioskopiebefundes, der das Fehlen von\nVernixflocken ergeben hat-te, ausdrücklich festgehalten und\nerläuternd darauf hingewiesen, daß die Gewichtung der verschiedenen\nUntersuchungsmethoden sich we-sentlich nach der Erfahrung des\nGeburtshel-fers richte und Therapieentscheidungen sowie die\nEinbestellung zu weiteren Untersuchungen von dem Gesamtergebnis\naller einzelnen Para-meter - von denen er selbst maßgebend auf die\nCTG-Untersuchung abstelle und sehr wenig Wert auf die Ergebnisse\nder Amnioskopie lege - abhängig gemacht würden (Bl. 997 d. A.). Für\ndie Einschätzung des Sachverständigen Prof. H. spricht auch, daß -\nwie dieser und Dr. K. übereinstimmend ausgeführt haben - das Fehlen\nvon Vernixflocken lediglich ein Anzeichen für eine Übertragung des\nKindes sei, andererseits das Vorhandensein von klarem Fruchtwasser\nauf eine ausreichende Sauerstoffversorgung des Fe-ten hinweise (Bl.\n994, 995 d. A.), bei der Amnioskopie am 15. Februar 1978 aber eine\ngenügende Fruchtwassermenge bei klarem Frucht-wasser vorgefunden\nworden sei. Die Gründe für die widersprüchlich erscheinende\nEintragung im Krankenblatt an diesem Tag (\"Re in 2 Tagen - Rat:\nstat. Aufn. zum Belastungstest! - drin-gend!\") schließlich sind -\nauch nach den von den Sachverständigen Prof. H. und Dr. K. da-zu\nangestellten Vermutungen (Bl. 996 d. A.) - letztlich ungeklärt\ngeblieben.\n\n \n\nDa auch die Sachverständigen Dr. K. und\nProf. F. ein ärztliches Versäumnis bis ein-schließlich des 16.\nFebruar 1978 jedenfalls nicht positiv festgestellt haben, ist ein\nBe-handlungsfehler in der Zeit vor der Entbindung der Klägerin zu\n2. danach nicht erwiesen.\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht\n\n \n\ndagegen fest, daß der Beklagte zu 1. am\n17. Februar 1978 den indizierten Kaiser-schnitt schuldhaft\nverzögert hat. Die erst ab 18.50 Uhr durchgeführte\nSchnittentbindung hät-te spätestens um 17.10 Uhr eingeleitet werden\nmüssen.\n\n \n\nBereits am Vormittag des 17. Februar\n1978 waren Unregelmäßigkeiten in der Herzfrequenz des Kindes\noffenbar geworden, die allerdings noch nicht zu einer sofortigen\nSchnittentbin-dung hätten Anlaß geben müssen. Der Sachver-ständige\nDr. K. hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, schon das\nwährend des Belastungstests bis 10.50 Uhr geschriebene CTG könne\nnicht als unauffällig beurteilt werden, weil in den ersten 25\nMinuten die kindliche Herzfrequenz deutlich verlangsamt gewesen sei\n(Bl. 234 d. A.). Auch Prof. H. hat in seinem schriftlichen\nGutachten das Eintritts-CTG vom 17. Februar 1978 im Hinblick auf\nzwei erkenn-bare Herztonalterationen, welche als fragliche\nSpätdezelerationen (DIP II) zu bezeichnen sei-en, als auffällig\nbewertet (Bl. 446 d. A.). In der Folgezeit ab 9.50 Uhr habe sich -\nso Prof. H. - die bereits auf dem Eintritts-CTG eingeschränkte\nOszillationsbreite der fetalen Herzaktion nur intermittierend und\nauch dann nur geringfügig verbessert. Außerdem seien schon bald\nnach Beginn der Oxytocin-Belastung erneut Herztonalterationen\naufgetreten, die man als mögliche Spätdezelerationen zu deuten\nhabe. Mit Rücksicht auf die zeitweilige Ver-besserung der\nOszillationsbreite hat Prof. H. - im Ergebnis ebenso wie Dr. K. -\nein zu-nächst abwartendes Verhalten unter Weiterfüh-rung der\nOxytocin-Belastung als vertretbar er-achtet (Bl. 447 d. A.).\n\n \n\nOffenbleiben muß die Frage, ob sich am\nspäten Vormittag des 17. Februar 1978 aus den cardio-tokografischen\nAufzeichnungen Hinweise auf ei-ne Mangelversorgung des Kindes\nergeben haben, da der den Zeitraum von 10.50 bis 12.50 Uhr\nbetreffende CTG-Streifen nicht mehr vorliegt. Ab etwa 13.00 Uhr\njedenfalls hat sich die Herzaktion des Kindes erkennbar\nverschlech-tert. In seinem schriftlichen Gutachten hat der\nSachverständige Prof. H. ausgeführt, spä-testens von diesem\nZeitpunkt an hätten sich die für das Kind als prognostisch\nungünstig zu interpretierenden Zeichen im CTG verdeut-licht, in dem\neindeutig nach jeder Kontrak-tion Spätdezelerationen aufgetreten\nseien (Bl. 447 d. A.). Bei der mündlichen Erläuterung seines\nGutachtens hat der Sachverständige Prof. H. dies dahin präzisiert,\ndaß das CTG ab 13.35 Uhr bei regelmäßiger Wehentätigkeit nach jeder\nWehe Spätdezelerationen aufgezeichnet habe, die auf eine\nPlazentainsuffizienz hin-weisen (Bl. 998 d. A.). Auch der\nSachverstän-dige Dr. K. hat für diese Zeit Dezelerationen\nfestgestellt. In seinem schriftlichen Gutach-ten hat er unter\nBezugnahme auf die Expertise von Prof. F. dazu ausgeführt, dieser\nhabe zutreffend die gegen 13.35 Uhr aufgetretenen\nHerztonveränderungen als - wenn auch seines Erachtens nicht sehr\nausgeprägte - Spätdezele-rationen befundet und den zusätzlich zu\nbeob-achtenden langsamen aber stetigen Anstieg der Herzfrequenz als\nein Warnsymptom angesehen, das auf eine mangelhafte\nSauerstoffversorgung hinweise (Bl. 236 d. A.). Die im CTG zwischen\n12.50 und 14.40 Uhr erkennbaren Veränderungen seien - so Dr. K. -\nnicht geringfügig und durchaus pathologisch gewesen (Bl. 237, 239\nd. A.). Bei seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige Dr.\nK. bestätigt, daß von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr Spätdezelerationen in\nregelmäßiger Folge aufgetreten waren.\n\n \n\nTrotz des schon zu diesem Zeitpunkt\npatholo-gischen Verlaufs der vom CTG aufgezeichneten\nHerzfrequenzkurve stellte das weitere Zuwar-ten mit der\nSchnittentbindung zunächst noch keinen eindeutigen\nBehandlungsfehler dar. Zwar hat der Sachverständige Prof. H. in\nseinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, ab etwa 13.00 Uhr seien\nandere Maßnahmen als die Wei-terführung der Oxytocin-Zufuhr\nangezeigt gewe-sen, sei es eine medikamentöse Wehenhemmung oder, da\nbei der ungenügenden Reife des Ge-bärmutterhalses und vermutlich\nauch mangels technischer Ausrüstung eine Erhebung des\nSäu-re-Basen-Zustands als weiterer Hinweis auf die\nSauerstoffversorgung des Kindes nicht möglich gewesen sei, eine\nSchnittentbindung (Bl. 447 d. A.). Zusammenfassend hat Prof. H.\nhervorge-hoben, die Hinweise im CTG seien spätestens um 13.00 Uhr\nklar genug gewesen, um weitere dia-gnostische und/oder\ntherapeutische Maßnahmen zu ergreifen; dabei sei eine frühere\nIndika-tionsstellung zur Schnittentbindung notwendig gewesen (Bl.\n464 d. A.). Bei seiner mündlichen Anhörung hat Prof. H. diese\nEinschätzung inso-weit bekräftigt, als nach seinem Dafürhalten nach\ndem Abstellen der Oxytocin-Zufuhr weite-re diagnostische Maßnahmen\nnicht in Betracht gekommen seien und man deshalb zwischen 13.30 und\n17.00 Uhr die Schnittentbindung hätte wäh-len müssen (Bl. 999 d.\nA.). Der Sachverständi-ge Dr. K. dagegen hält den Kaiserschnitt in\nder Zeit bis 17.00 Uhr noch nicht für indi-ziert. In seinem\nschriftlichen Gutachten hat Dr. K. ausgeführt, die im CTG zwischen\nca. 12.50 Uhr und 14.40 Uhr zu beobachtenden Ver-änderungen seien\nnicht geringfügig, aber auch nicht so besorgniserregend wie dies\naus der Expertise des Sachverständigen Prof. F. her-vorgehe,\ninsbesondere wenn man berücksichtige, daß ab 14.40 Uhr das CTG,\nabgesehen von der weiterhin nachzuweisenden mäßigen\nFrequenz-steigerung, wieder unauffälliger geworden sei (Bl. 237 d.\nA.). Die ab 13.00 Uhr aufgetrete-nen CTG-Veränderungen seien zwar\npathologisch und Grund für eine deutlich erhöhte Aufmerk-samkeit,\naber doch nicht so besorgniserregend gewesen, daß deswegen um 13.00\nUhr die Indika-tion zu einer Schnittentbindung hätte gestellt\nwerden müssen (Bl. 239 d. A.). Bei seiner mündlichen Anhörung hat\nDr. K. diese Beurtei-lung bestätigt und hinzugefügt,\nSpätdezelera-tionen in relativ regelmäßiger Folge finde er zwar für\nden Zeitraum zwischen 13.30 und 15.00 Uhr, im Gegensatz zu Prof. H.\naber nicht in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr, für welche er\ninsgesamt vier Spätdezelerationen und ein Jittering, das man als\neine solche werten könnte, feststellen.\n\n \n\nTrotz der von ihm schon für diesen\nZeitpunkt angenommenen Indikation der Schnittentbindung sieht\nletztlich auch Prof. H. in der Verzö-gerung der Sectio bis 17.00\nUhr noch keinen schuldhaften Behandlungsfehler. Bei der münd-lichen\nErläuterung seines Gutachtens hat er darauf hingewiesen, daß zur\ndamaligen Zeit noch allgemein über die Bewertung der CTG-Be-funde\nim einzelnen diskutiert worden sei und es deshalb, zumal sich ab\n15.00 Uhr eine gewisse Latenzperiode eingestellt habe, noch nicht\nals Verletzung der ärztlichen Sorgfalts-pflicht angesehen werden\nkönne, wenn man die Befunde in der Zeit zwischen 13.30 Uhr und\n15.00 Uhr noch nicht als so besorgniserregend eingeschätzt habe,\ndaß man sich zu einer Sec-tio entschlossen hätte (Bl. 1003 d.\nA.).\n\n \n\nIst danach ein in der Verzögerung der\nSectio liegender Behandlungsfehler in der Zeit bis etwa 17.00 Uhr\nnicht sicher festzustellen, so war jedenfalls das weitere Zuwarten\nfeh-lerhaft. Die Sachverständigen Prof. H. und Dr. K. sind sich\ndarin einig, daß spätestens gegen 17.10 Uhr eine Schnittentbindung\nhätte eingeleitet werden müssen. Prof. H., nach des-sen Beurteilung\ndie Sectio bereits am 13.30 Uhr indiziert war, hat hervorgehoben,\ndaß die auch schon vorher aufgetretenen Spätde-zelerationen ab\n17.10 Uhr noch ausgeprägter und tiefer waren (Bl. 998 d. A.). Dr.\nK. hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, gegen 17.00\nUhr seien wieder deutlichere De-zelerationen aufgetreten; da\nausweislich des Eintrags des rektalen Untersuchungsbefundes im\nGeburtsverlaufsprotokoll für diese Zeit ein Geburtsfortschritt\nnicht zu verzeichnen sei und mit einer Spontangeburt in absehbarer\nZeit nicht mehr habe gerechnet werden können, sei es auch für ihn\nschwer nachvollziehbar, weshalb nach der Untersuchung um 17.10 Uhr\nnicht die Indikation zur Schnittentbindung ge-stellt worden sei\n(Bl. 240 d. A.). Bei seiner mündlichen Anhörung hat Dr. K.\nbekräftigt, daß ab 17.00 Uhr auch unter Einbeziehung des\nGe-burtsunreifebefundes der Entschluß zur Sectio hätte gefaßt\nwerden müssen (Bl. 999 d. A.). Das Auftreten erneuter auffälliger\nSpätdezele-rationen ab 17.00 Uhr würde ihn - Dr. K. - zu einer\nsofortigen Sectio veranlaßt haben, zumal sich bei der Untersuchung\num 17.10 Uhr heraus-gestellt habe, daß kein größerer\nGeburtsfort-schritt erreicht worden sei (Bl. 1002, 1004 d. A.). Das\ngelte um so mehr, als zuvor schon Sectio-Bereitschaft bestanden\nhabe (Bl. 1002 d. A.).\n\n \n\nNach den insoweit übereinstimmenden\nAusführun-gen der Sachverständigen Prof. H. und Dr. K. hätte\ndemnach gegen 17.10 Uhr eine Schnittent-bindung vorgenommen werden\nkönnen und müssen. Der Senat sieht keinen Anlaß, an der\nRichtig-keit der nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten, die\nsämtliche relevanten Umstände berücksichtigen und weder\nUnklarheiten noch Widersprüche enthalten, zu zweifeln.\n\nDer in der Verzögerung des indizierten Kaiser-\n\n \n\nschnitts liegende Behandlungsfehler ist\nauch vorwerfbar. Die deutlich zutage getretene\nSau-erstoffunterversorgung des Kindes hat späte-stens um 17.10 Uhr\neine sofortige Schnittent-bindung, zu der es keine Alternative\ngege-ben hat, notwendig gemacht. Die Verzögerung der Sectio beruht\nauch nicht etwa auf einer verständlichen, einen Schuldvorwurf in\nFra-ge stellenden Fehlinterpretation der CTG-Auf-zeichnungen.\nSoweit in dem schriftlichen Gut-achten des Sachverständigen Prof.\nH. von ei-ner weit verbreiteten Fehlinterpretation der Herztonkurve\ndie Rede ist, aus der eine Ver-nachlässigung der Sorgfaltspflicht\nnicht ab-geleitet werden könne (Bl. 449 d. A.), gilt dies\njedenfalls nicht für die eindeutigen Anzeichen der fetalen Hypoxie\nab 17.00 Uhr. Prof. H. hat einerseits ausgeführt, der Be-klagte zu\n1. sei dem zur damaligen Zeit weit verbreiteten Irrtum unterlegen\ngewesen, die Dezelerations-Amplitude sage als solche etwas über das\nAusmaß der hypoxischen Gefährdung aus, wobei die zweite\nFehlerquelle in dem Jittering liege, welches eine genügende\nOs-zillationsbreite vortäuschen könne (Bl. 449 d. A.); andererseits\nhat er bereits in seinem schriftlichen Gutachten darauf\nhingewiesen, daß ungeachtet dieser Relativierung zur\nInter-pretierbarkeit eines CTG die Situation schon ab 13.00 Uhr als\nernst genug hätte beurteilt werden müssen (Bl. 448 d. A.) und daß\ndie Fehlinterpretation durch den Beklagten zu 1. bereits zu diesem\nZeitpunkt war zum Teil auf nachträglich als nicht haltbare\nLehrmeinungen der siebziger Jahre, zum anderen Teil aber auf auch\nfür die damalige Zeit als Fehler zu qualifizierende Deutungen\nzurückzuführen seien (Bl. 464 d. A.). Bei seiner mündlichen\nAnhörung hat Prof. H. mit Rücksicht auf die im Jahre 1978 noch\ngeführte Diskussion über die Bewertung von CTG-Befunden eine\nVerletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht durch die\nInter-pretation der zwischen 13.30 Uhr und 15.00 Uhr erhobenen\nBefunde als nicht besorgniserregend im Sinne der Indikation für\neine Sectio ver-neint. Für die ab 17.00 Uhr erneut und ver-stärkt\naufgetretenen Spätdezelerationen trifft dies nicht zu. Die\nSachverständigen Prof. H. und Dr. K. haben übereinstimmend betont,\ndie Aufzeichnungen ab 17.00 Uhr seien \"ganz deut-lich\" als die\nAufzeichnungen von DIP II-Er-scheinungen gesichert (Bl. 1006 d.\nA.). Diese Bewertung gilt - wie auch Dr. K. hervorgehoben hat (Bl.\n1005 d. A.) - unabhängig davon, daß sich seit der damaligen Zeit\ndie Maßstäbe für die Interpretation von Herzkurven verschärft\nhaben. Auch das sogenannte Jittering hat auf die Bewertung der\nCTG-Aufzeichnungen für die Zeit ab 17.00 Uhr keinen Einfluß. Die\nSach-verständigen Prof. H. und Dr. K. haben darauf hingewiesen, daß\ndie als Jittering bezeichnete Vibration des Schreibers, durch die\nfalsche Oszillationen vorgetäuscht werden, in der hier\nentscheidenden Zeit, also insbesondere ab 17.00 Uhr, nicht in\nErscheinung getreten seien (Bl. 1006 d. A.).\n\nDer Hirnschaden des Klägers zu 1. ist eine\n\n \n\nFolge der dem Beklagten zu 1.\nanzulastenden Verzögerung der Schnittentbindung. Zwar ist nicht\nerwiesen, daß erst der am Tag der Geburt nach 17.00 Uhr\neingetretene Sauerstoffmangel die Hirnschädigung in ihrem vollen\nAusmaß verursacht hat. Indessen gehen Zweifel an der Ursächlichkeit\ndes Fehlers für den Schaden zu Lasten der Beklagten, weil den\nBeklagten zu 1. der Vorwurf des groben Behandlungsfehlers trifft\n(vgl. BGH NJW 1983, 2080; 1988, 2949).\n\n \n\nBei der Beurteilung der Frage, ob ein\ngrober Behandlungsfehler vorliegt, der zu Gunsten des Patienten zu\nBeweiserleichterungen für den Kausalitätsbeweis führen kann, geht\nes nicht um den Grad subjektiver Vorwerfbarkeit gegenüber dem Arzt.\nDie Beweiserleichterungen, die dem Patienten bei groben\nBehandlungsfeh-lern zugute kommen, sind keine Sanktionen für\nbesonders schweres Arztverschulden. Sie knüpfen vielmehr daran an,\ndaß die Aufklärung des Behandlungsgeschehens wegen des Gewichts des\nBehandlungsfehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in\nbesonderer Weise er-schwert ist, so daß der Arzt nach Treu und\nGlauben dem Patienten den Kausalitätsbeweis nicht zumuten kann. Für\ndie Annahme eines groben Behandlungsfehlers in diesem Sinne ist\ndaher ein Fehlverhalten ausreichend und erforderlich, das nicht aus\nsubjektiven, in der Person des handelnden Arztes liegenden Gründen,\nsondern aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich\nerscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser\nSicht schlechterdings nicht unterlau-fen darf. Es kommt deshalb nur\ndarauf an, ob das ärztliche Verhalten eindeutig gegen gesicherte\nund bewährte medizinische Erkennt-nisse und Erfahrungen verstößt\n(BGH NJW 1986, 1540; 1992, 754). Indem er trotz der anhand der\nfetalen Herzfrequenzkurve klar erkennba-ren\nSauerstoffmangelversorgung des Klägers zu 1. die gebotene\nSchnittentbindung nicht spä-testens gegen 17.10 Uhr Uhr, sondern\nerst um 18.50 Uhr eingeleitet hat, hat der Beklagte zu 1. gegen\nelementare Erkenntnisse der Medizin verstoßen. Daß ein\nSauerstoffmangel wegen der Gefahr von Hirnschädigungen\nschnellstmöglich bekämpft werden muß, steht außer Frage. Wie der\nHinweis des Sachverständigen Prof. R. auf die Abhängigkeit von\nCerebralparesen von der Dauer des Sauerstoffmangels (Bl. 1009 d.\nA.) zeigt, ist bei einer Sauerstoffunterversorgung rasches Handeln\ngeboten. Werden die erforder-lichen Maßnahmen dagegen unterlassen\noder un-nötig verzögert, so wird im Fall einer Schä-digung die\nAufklärung des Behandlungsverlaufs besonders erschwert. Hier waren\njedenfalls ab 17.00 Uhr die einen Sauerstoffmangel anzeigen-den\nSpätdezelerationen so deutlich und ausge-prägt, daß der\nGeburtsvorgang zur Vermeidung (weiterer) hypoxischer Schäden sofort\nbeendet werden mußte. Dies gilt umso mehr, als schon das\nEintritts-CTG vom 17. Februar 1978 Unre-gelmäßigkeiten in der\nHerzfrequenz des Kindes gezeigt und - dies vor allem - die\nAufzeich-nung zwischen 13.30 Uhr und 15.00 Uhr regelmä-ßige\nSpätdezelerationen ergeben hatte und bis 17.00 Uhr auch kein\nGeburtsfortschritt erzielt worden war. Einen Verstoß gegen\nelementare Regeln der ärztlichen Kunst haben ersichtlich auch die\nSachverständigen Prof. H. und Dr. K. angenommen. Selbst der\nSachverständige Dr. K., der die CTG-Aufzeichnungen insgesamt\nzurück-haltender bewertet und die Notwendigkeit der Sectio erst für\neinen späteren Zeitpunkt be-jaht hat als der Sachverständige Prof.\nH. , hatte bereits in seinem schriftlichen Gutach-ten bemerkt, auch\nfür ihn sei \"schwer nach-vollziehbar\", weshalb nicht nach der\nUntersu-chung um 17.10 Uhr die Indikation zur Schnit-tentbindung\ngestellt worden sei. Bei seiner mündlichen Anhörung hat Dr. K.\nhervorgehoben, daß das Zuwarten mit der Sectio bis 17.00 Uhr \"noch\nvertretbar\", dies von diesem Zeitpunkt an jedoch nicht mehr der\nFall gewesen sei (Bl. 1006 d. A.). Die Beklagten haben auch keine\nplausiblen Gründe für den weiteren Aufschub der Schnittentbindung\nvorgebracht. Die klare Indikation, die ein Kaiserschnitt wegen der\nmit ihm verbundenen Risiken voraussetzt, hat hier vorgelegen. Ein\nGeburtsfortschritt war schon seit mehreren Stunden nicht\neingetreten, und mit einer Spontangeburt war in absehbarer Zeit\nnicht zu rechnen. Die Behandlung ist im übrigen umso mehr als grob\nfehlerhaft zu wer-ten, als dem Beklagten zu 1. aus den nachste-hend\nunter Ziffer I 5 erörterten Gründen auch bei der Erstversorgung des\nKlägers zu 1. ein Behandlungsfehler unterlaufen ist.\n\nNach gefestigter höchstrichterlicher Recht-\n\n \n\nsprechung (vgl. BGH NJW 1986, 1540;\n1988, 2949) reicht es im Fall eines groben Behand-lungsfehlers für\ndie Haftung aus, wenn der Fehler generell geeignet ist, den\nkonkreten Gesundheitsschaden hervorzurufen. Allerdings greift die\nKausalitätsvermutung nicht ein, wenn feststeht, daß der grobe\nFehler nicht ursächlich geworden sein kann (vgl. BGH NJW 1988,\n2949).\n\n \n\nDaß eine andauernde\nSauerstoffunterversorgung des Feten generell geeignet ist, eine\nHirn-schädigung des Kindes herbeizuführen, unter-liegt keinem\nZweifel. Auf eine solche gene-relle Eignung hat auch der\nSachverständige Prof. R. in seinem Ergänzungsgutachten vom 3.\nFebruar 1990 hingewiesen (Bl. 713 d. A.). Die von dem Beklagten zu\n1. zu vertretende Verzö-gerung der Sectio war auch unter den hier\nvor-liegenden konkreten Umständen zur Verursachung des Hirnschadens\ngeeignet. Der Sachverständi-ge Prof. R. ist in seinem\npädiatrisch-neonato-logischen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt,\ndaß vom Verlauf der kindlichen postnatalen Anpassungskrankheit her\nbetrachtet die wesent-lichen, folgenschweren asphyktischen\nStörungen zeitlich auf etwa die letzten 12 Stunden vor und etwa die\nersten 12 Stunden nach der Geburt einzugrenzen seien. Seiner\nEinschätzung nach wäre der Hirnschaden mit größter\nWahrschein-lichkeit nicht eingetreten, wenn der Kläger zu 1. einen\nTag früher geboren wäre. Auch noch zu Beginn der regelmäßigen\nWehen, also etwa 12 Stunden vor der Geburt, seien seine\nLebensaus-sichten nicht viel ungünstiger gewesen; denn die den\nAusgang bestimmende hypoxisch-ischä-mische Enzephalopathie habe\nseines Erachtens nach dem Einsetzen der Wehen begonnen (Bl. 555 d.\nA.). Diese Einschätzung hat Prof. R. nach-vollziehbar und\nüberzeugend zum einen darauf zurückgeführt, daß bei dem Kläger zu\n1. ei-ne hypoxisch-ischämische Enzephalopathie vor-liege, also eine\nHirnfunktionsstörung, die sich klinisch vor allem als Apathie,\nKrämpfe, schlaffer Muskeltonus und Bewegungsarmut äu-ßere und auf\neinen Sauerstoffmangel zurückge-he. Diese klinischen Erscheinungen\nseien - so der Sachverständige - bei Ausgetragenen dann zu\nbeobachten, wenn der asphyktische Insult nach der Geburt auftrete.\nEine nennenswer-te Mangelversorgung mit Nährstoffen im Sin-ne einer\nchronischen Plazentainsuffizienz kön-ne deshalb nicht vorgelegen\nhaben, weil das Geburtsgewicht des Kindes von 3.250 Gramm für die\nTragezeit angemessen sei. Zum anderen hat Prof. R. darauf\nhingewiesen, daß das Frucht-wasser am 15. Februar 1978 - zwei Tage\nvor der Geburt - noch klar gewesen und erst zu einem späteren\nZeitpunkt mekoniumhaltig geworden sei und zudem am Tag der\nEntbindung spätestens ab etwa 13.00 Uhr auf eine akute Hypoxie\nhindeu-tende CTG-Anomalien im Sinne von Spätdezelera-tionen belegt\nseien (Bl. 549, 552, 553 d.A.).\n\n \n\nBei seiner mündlichen Anhörung hat\nProf. R. dazu ergänzend ausgeführt, daß seine Zeit-schätzung nicht\neng zu verstehen und der Eintritt oder die Anbahnung des Schadens\n24 Stunden vor der Geburt nicht auszuschließen sei (Bl. 1011 d.\nA.). Nach der Begutachtung durch Prof. R. ist die Schadensursache\njeden-falls in der Zeit zwischen dem 15. Februar 1978 und der\nBeendigung der Geburt am 17. Februar 1978 gegen 19.30 Uhr\nanzusiedeln (Bl. 1009 d. A.). Prof. R. bei der mündlichen\nEr-läuterung seines Gutachtens hervorgehoben, daß einerseits\nschwere Dezelerationen erst nach der Untersuchung vom 15. Februar\n1978, bei der klares Fruchtwasser festgestellt worden sei, von\nBelang gewesen seien, daß das Fruchtwasser bei der Geburt\ndemgegenüber grün verfärbt und erbsbreiartig gewesen sei und daß\nmit Ausnahme einer Fistel vor dem Ohr andere Schäden, die auf eine\ngenetische oder in der Frühschwan-gerschaft eingetretene\nBeeinträchtigung der Entwicklung des Feten hinweisen könnten, sich\nbeim Kläger nicht gefunden hätten (Bl. 1009, 1010 d. A.). Die von\nden Sachverstän-digen Prof. H. (Bl. 459 d. A.) und Dr. K. (Bl. 222\nd. A.) erwähnte Sepsis war nach den von Prof. R. - auch schon in\nseinem Erstgut-achten (Bl. 555 d. A.) - getroffenen Feststel-lungen\ndagegen nur eine - nicht bestätigte - Verdachtsdiagnose und\nscheidet als Ursache der Asphyxie ebenso aus wie die Infektion des\nNeugeborenen, die die Folge des asphyktischen Insults und für den\nAusgang nicht entscheidend gewesen ist (Bl. 549, 556, 1011, 1012 d.\nA.). Schließlich waren alle gerichtlichen Sachver-ständigen darin\neinig, daß die vorgefundene Nabelschnurumschlingung zwar bereits\nvor der Geburt kurzzeitig eine Sauerstoffunterversor-gung\nverursacht haben könne, dies aber nicht nachzuweisen sei (Bl. 1013\nd. A.).\n\n \n\nNach den Ausführungen der\nSachverständigen ist die Verzögerung der Sectio nach der\nUntersu-chung am Tag der Geburt um 17.10 Uhr als Ur-sache des\nHirnschadens auch nicht auszuschlie-ßen. Wie dem Senat aus anderen\nStreitfällen bekannt ist, läßt sich bei einem perinatalen\nHypoxieschaden nicht exakt feststellen, welche Schäden welchen\nZeitpunkten und welcher Dau-er einer Sauerstoffunterversorgung\nzuzuordnen sind. Durch die im vorliegenden Fall einge-holten\nGutachten wird dies bestätigt. Daß die Hirnschädigung schon in\neinem Zeitpunkt einge-treten war, der vor der - fiktiven -\nDurchfüh-rung einer Sectio gegen 17.10 Uhr gelegen hat-te, ist zwar\nmöglich, aber nicht erwiesen. Da-bei ist zu berücksichtigen, daß\nnach 18.00 Uhr drei tiefe und langdauernde Dezelerationen\naufgetreten sind, deren Ausmaß - wie dies der Sachverständige Dr.\nK. formuliert hat - \"selbst einen unerfahrenen\nKreißsaalassisten-ten zum Entschluß einer Sectio veranlaßt\" hät-te\n(Bl. 1003 d. A.) und die demnach als Scha-densursache durchaus in\nBetracht kommen. Der genaue Zeitpunkt des Schadenseintritts bleibt\nletztlich offen. Der Sachverständige Prof. R. hat dazu ausgeführt,\ner könne nicht feststel-len, ob sich die Schäden etwa um 17.00 Uhr\nnoch hätten vermeiden lassen (Bl. 1012 d. A.). Auch die\nSachverständigen Prof. H. und Dr. K. haben einen\nUrsachenzusammenhang zwischen dem Geburtsverlauf und dem\neingetretenen Schaden nicht ausschließen können (Bl. 1010, 1011 d.\nA.).\n\n \n\nDie Hirnschädigung des Klägers ist dem\nVer-säumnis des Beklagten zu 1. in vollem Umfang unabhängig davon\nzuzurechnen, ob der Schaden zu einem Teil auf Ursachen beruht, die\nbei der Erstversorgung des Neugeborenen gesetzt worden sind. Der\nSachverständige Prof. R. hat die Summe der Spätdezelerationen vor\nder Geburt zu 80 % und das bei dem Neugeborenen aufgetre-tene\nMekoniumaspirationssyndrom zu 20 % als Ursache der Gesamtschädigung\nveranschlagt, zu-gleich aber betont, daß die postnatalen\nKom-plikationen ihre Wurzeln in den pränatalen Bedingungen haben\n(Bl. 556 d. A.). Bei seiner mündlichen Anhörung hat Prof. R. diese\nAnnahme bestätigt und hinzugefügt, das Krankheitsbild des Klägers\nzu 1., der auch ohne die in der Reanimationsphase begangenen Fehler\neine Cere-bralparese erlitten hätte, sei durch die nach-geburtliche\nFehlbehandlung verschlimmert wor-den, während ein bis dahin\ngesundes Kind die Mekoniumaspiration mit großer Wahrschein-lichkeit\nohne Schaden überstanden haben wür-de (Bl. 1018 d. A.). Damit\nbesteht ein Ursa-chenzusammenhang zwischen der Verzögerung der\nSectio und der postnatalen Vergrößerung des bereits eingetretenen\nHirnschadens, deren mit 20 % angenommener Anteil im übrigen -\ndarauf hat Prof. R. hingewiesen (Bl. 1018 d. A.) - nur eine grobe\nSchätzung darstellt. Abgesehen davon ist auch die nachgeburtliche\nSchadenser-höhung auf einen dem Beklagten zu 1. anzula-stenden\nBehandlungsfehler zurückzuführen.\n\n \n\nNach dem eigenen Vortrag der Beklagten\nist der Kläger zu 1. nach der Geburt nämlich zunächst von der\nanwesenden Hebamme im Operationssaal abgesaugt, sodann auf dem\nReanimationstisch von dem Kreißsaalarzt Dr. Wodrich maschinell\nabgesaugt und anschließend mit der Maske be-atmet und schließlich\ndurch den Beklagten zu 1. intubiert worden (Bl. 88, 89, 652 d. A.).\nDiese Reihenfolge war fehlerhaft und hat den bereits vorhandenen\nHirnschaden vergrößert. Der Sachverständige Prof. R. hat in seinem\nErstgutachten darauf hingewiesen, daß das Vor-gehen bei der\nErstversorgung des Klägers zu 1. nicht den auch schon damals\ngültigen und all-gemein akzeptierten Empfehlungen entsprochen habe,\nnach denen bei Verdacht auf Mekoniuma-spiration oder bei einer\nKaiserschnittgeburt die umgehende Intubation und Reinigung der\noberen Luftwege einer Beatmung vorauszugehen habe (Bl. 554 d. A.).\nBei seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige Prof. R. die\nNotwendigkeit dieses Verfahrens bekräftigt und dazu erläuternd\nausgeführt, das Absaugen des Fruchtwassers aus den Atemwegen nach\nIntuba-tion hätte deshalb vor der Beatmung stattfin-den müssen,\nweil hier mekoniumhaltiges Frucht-wasser vorgelegen habe, welches\nvermutlich mit Bakterien kontaminiert gewesen sei, und bei dem\nfehlerhaften Vorgehen des Beklagten zu 1. und des weiteren\nKreißsaalpersonals das meko-niumhaltige Fruchtwasser noch tiefer in\ndie Atemwege habe hineingelangen können (Bl. 1015 d. A.). Diese\nErklärung für die Notwendigkeit einer anderen als der von dem\nBeklagten zu 1. gewählten Reihenfolge des Vorgehens ist logisch und\nüberzeugend; ihr haben sich auch die Sachverständigen Prof. H. und\nDr. K. an-geschlossen (Bl. 1017 d. A.). Der in der un-richtigen\nReihenfolge von Beatmen und Intubie-ren liegende Behandlungsfehler\nhat sich auch nachteilig auf den Kläger zu 1. ausgewirkt. Nach den\nAusführungen des Sachverständigen Prof. R. nämlich hatte das\nKrankheitsbild we-nige Stunden nach der Geburt den klassischen\nVerlauf eines Mekoniumaspirationssyndroms (Bl. 547, 548, 1016 d.\nA.). Nach alledem haften die Beklagten in vollem Umfang für die\nFolgen des bei dem Kläger zu 1. entstandenen Hirnscha-dens.\n\nWegen der von ihm erlittenen immateriellen\n\n \n\nSchäden haben die Beklagten an den\nKläger zu 1. vorab und als möglichen Teilbetrag ein Schmerzensgeld\nvon 50.000,-- DM zu zahlen. Welche weitergehenden\nSchmerzensgeldansprüche dem Kläger zu 1. zustehen, kann gegenwärtig\nnoch nicht festgestellt werden.\n\n \n\nBei der Bemessung des Schmerzensgeldes\nist zu berücksichtigen, daß der Kläger zu 1. seit seiner Geburt in\nschwerster Weise körperlich und geistig behindert ist, ständiger\nPflege bedarf und ein von fremder Hilfe unabhängi-ges,\nselbständiges Leben niemals wird führen können. Die besondere\nSchwere der Behinderung und deren Dauer auf Lebenszeit\nrechtfertigen selbst dann, wenn der Kläger zu 1. - wie die\nBeklagten behaupten - zu menschlichen Sinnes-wahrnehmungen nicht in\nder Lage sein sollte, die Zubilligung eines Mindestschmerzensgeldes\nvon 50.000,-- DM aus dem allgemeinen Gesichts-punkt einer\nsymbolischen Wiedergutmachung. Nach der höchstrichterlichen\nRechtsprechung kommt in Fällen, in denen bei dem Verletzten infolge\nschwerster Hirnschädigung alle geisti-gen Fähigkeiten und die\nwesentlichen Sinnes-empfindungen erloschen sind oder der Verletzte\nzwar noch empfindungsfähig ist, er infolge der durch den\nHirnschaden verursachten Ausfälle aber weder körperlich noch\nseelisch unter sei-ner Beeinträchtigung leidet, der sogenannten\nAusgleichsfunktion des Schmerzensgeldes keine Relevanz und der\nGenugtuungsfunktion nur inso-weit Bedeutung zu, als es um eine\nsymbolische Wiedergutmachung geht (BGH NJW 1976, 1147; 1982, 2123).\nFür die abschließende Bemessung des Schmerzensgeldes ist daher zu\nklären, ob der Kläger zu 1. trotz der schweren Hirnschä-digung zu\n(allen) menschlichen Sinneswahrneh-mungen in der Lage ist und unter\nseiner Behin-derung körperlich und seelisch leidet. Über diese\nFragen wird Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens\nzu erheben sein. Von dem Ergebnis der Beweisaufnahme darüber, ob\nder Kläger zu 1. dauernd und immer wieder fühlbar unter den Folgen\nseiner Behinderung leidet, hängt auch die Zubilligung einer\nSchmerzensgeldrente ab (vgl. BGH NJW 1982, 2123).\n\n \n\nDie zuerkannten Zinsen stehen dem\nKläger zu 1. gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB zu. Der Beklagte zu 2.\nhaftet für die Schmerzensgeldzinsen als Gesamtschuldner mit dem\nBeklagten zu 1. nur für die Zeit ab dem 4. Dezember 1990, da die\nSchmerzensgeldklage gegen ihn erst im Verhandlungstermin vor dem\nLandgericht am 4. Dezember 1990 (Bl. 795 d.A.) rechtshängig\ngeworden und ein früherer Verzugseintritt nicht dargelegt ist.\n\nHinsichtlich der vom Kläger zu 1. geltend\n\n \n\ngemachten materiellen Schäden kann\nvorerst nur ein Zwischenurteil über den Grund ergehen. Zwar steht\nfest, daß die Beklagten für dieje-nigen Schäden aufzukommen haben,\ndie dem Klä-ger zu 1. als Folge seiner Hirnschädigung ent-standen\nsind. Jedoch haben die Beklagten die Höhe des Schadens in\nzulässiger Weise bestrit-ten, so daß der Rechtsstreit insoweit noch\nnicht entscheidungsreif ist. Das gilt insbe-sondere für die\nBetreuungs- und Pflegekosten sowie den Aufwand für die Anschaffung\neines Kraftfahrzeugs.\n\nDem nach § 276 Abs. 1 ZPO zulässigen Antrag\n\n \n\nzu Ziffer 5. entsprechend ist die\ngesamt-schuldnerische Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz aller\nkünftigen Schäden des Klägers zu 1. aus der bei seiner Geburt\nerlittenen Hirn-schädigung festzustellen. Die Feststellung\nbe-schränkt sich auf die künftigen materiellen Schäden, die der\nKläger zu 1. ausweislich der Klagebegründung (Bl. 15, 614 d. A.)\nvon seinem Feststellungsantrag allein erfaßt wissen will, zumal\nGründe für einen sogenannten immateriel-len Vorbehalt neben dem\neingeklagten Schmer-zensgeld zuzüglich einer Schmerzensgeldrente\nweder dargetan noch sonst ersichtlich sind.\n\n \n\nII.\n\n \n\nDie Klage der Klägerin zu 2. ist nicht\nbegründet.\n\n \n\nDer Klägerin zu 2. stehen keine\nSchmerzensgeldan-sprüche gegen die Beklagten zu. Ihr selbst sind\ndurch die ambulante und stationäre Behandlung im Krankenhaus des\nBeklagten zu 2. weder während der Schwangerschaft noch bei der\nGeburt unmit-telbar körperliche Schäden zugefügt worden. Das\nschließt zwar Ersatzansprüche der Klägerin zu 2. infolge der\nSchädigung des Klägers zu 1. nicht von vornherein aus; denn\nGesundheitsbeeinträchti-gungen können auch psychisch vermittelt\nwerden und führen in einem solchen Fall zur Haftung des Schädigers.\nAnsprüche für Schäden durch zu-gefügten seelischen Schmerz hat der\nGesetzgeber aber bewußt versagt. Deshalb liegt eine\nhaftungs-auslösende Gesundheitsverletzung nicht schon dann vor,\nwenn ein starkes negatives Erlebnis bei dem Betroffenen\nphysiologische Abläufe und seelische Funktionen in sehr\nempfindlicher Weise stört. Er-forderlich dafür ist vielmehr, daß\ndie psychisch vermittelten gesundheitlichen Beeinträchtigungen\nsowohl aus medizinischer Sicht als auch nach der allgemeinen\nVerkehrsauffassung eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit\ndarstellen (BGH NJW 1971, 1883; 1984, 1405). Diese Voraussetzun-gen\nsind hier nicht erfüllt. Die mit der Geburt und der Entwicklung\neines schwerbehinderten Kin-des verbundenen seelischen Belastungen\nreichen für einen Schadenersatzanspruch der Klägerin zu 2.\nebensowenig aus wie die Beeinträchtigung ihrer Lebensführung durch\nden erhöhten Pflegeaufwand für das Kind. Eine konkrete Schädigung\nihrer eigenen Gesundheit als Folge der Behinderung des Klägers zu\n1. hat die Klägerin zu 2. nicht schlüssig dargetan. Ihre pauschale\nBehauptung, die mit Geburt und Entwicklung ihres schwerbehin-derten\nKindes verbundenen seelischen Belastungen hätten \"auch zu\nerheblichen Störungen mit Krank-heitswert - Depressionen,\nSchlaflosigkeit\" ge-führt (Bl. 106 d. A.), läßt nicht erkennen, daß\nsie infolge der Behinderung des Klägers zu 1. gesundheitlich in\neiner Weise beeinträchtigt ist, die als Verletzung ihres Körpers\noder ihrer Ge-sundheit gewertet werden kann.\n\n \n\nIII.\n\n \n\nDie Entscheidung über die\naußergerichtlichen Ko-sten der Klägerin zu 2. beruht auf § 97 Abs.\n1 ZPO. Die Kostenentscheidung im übrigen muß dem Schlußurteil\nvorbehalten bleiben, weil das Maß des beiderseitigen Obsiegens und\nUnterliegens derzeit nicht feststeht.\n\n \n\nDer Ausspruch über die vorläufige\nVollstreckbar-keit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n \n\nBerufungsstreitwert:\n\n \n\nKlageantrag zu 1. = 364.746,62 DM\nKlageantrag zu 2. = 125.000,-- DM Klageantrag zu 3. = 48.000,-- DM\n(§ 17 Abs. 2 GKG) Klageantrag zu 4. = 15.000,-- DM Klageantrag zu\n5. = 100.000,-- DM 652.746,62 DM.\n\nBeschwer des Klägers zu 1.: unter 60.000,-- DM Beschwer der\nKlägerin zu 2.: 15.000,-- DM Beschwer der Beklagten: über 60.000,--\nDM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-05-27/27-u-72-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-05-27/27-u-72-91","retrieved":"2026-10-25 20:20:39.093542+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1992-05-27/27-u-72-91","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"27. 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