{"status":"available","doknr":"OLD314622","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0525.5U186.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-05-25","aktenzeichen":"5 U 186/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung ist nach dem Sach- und Streitstand, wie er im Zeitpunkt\nder (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegeben ist,\nnicht begründet. Lediglich zur Klarstellung war der Tenor des\nangefochtenen Urteils des Landgerichts als Feststellungsausspruch\nzu formulieren, da es sich vorliegend der Sache nach um eine\nFeststellungsklage handelt.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nI.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDem Kläger kann für die von ihm\nbeabsichtigte Klage gegen die A. Lebensversicherungs-AG\nentspre-chend seinem Klageentwurf vom 20.08.1991 Deckungs-schutz\naus der bei der Beklagten unterhaltenen Rechtsschutzversicherung\nnicht mehr mit Erfolg we-gen fehlender hinreichender\nErfolgsaussicht verwei-gert werden, nachdem sein\nProzeßbevollmächtigter im Verhandlungstermin vor dem Senat am\n26.03.1992 zu Protokoll erklärt hat, daß der Kläger in dem\nbeab-sichtigten Klageverfahren die von ihm behauptete\nBerufsunfähigkeit von mindestens 50 % auch durch\nSachverständigengutachten unter Beweis stellen werde.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n1.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDiese Erklärung war allerdings zur\nBejahung einer hinreichenden Erfolgsaussicht notwendig, da\neiner-seits der Beweis einer mindestens 50 %igen Berufs-unfähigkeit\nmit den im Klageentwurf vom 20.08.1991 angegebenen Beweismitteln\nkaum zu führen ist und andererseits ein verbindlicher\nStichentscheid der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des\nKlägers im Sinne von § 17 Abs. 2 ARB entgegen der Auffassung des\nLandgerichts nicht vorliegt. Selbst wenn man das Schreiben der\nBevollmächtigten vom 05.06.1990, auf das das Landgericht abgestellt\nhat, von seinem Inhalt her als Stichentscheid im Sinne von § 17\nAbs. 2 ARB ansehen wollte, wäre dieser Stichentscheid nicht\nverbindlich. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 ARB entfällt die\nVerbindlichkeit, wenn der Stichentscheid offenbar von der\nwirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. Dies ist hier\nder Fall. Im Schreiben vom 05.06.1990 haben die Bevollmächtigten\ndes Klägers die Auffassung ver-treten, daß im Falle einer\nmindestens 6-monatigen Arbeitsunfähigkeit gemäß § 2 Abs. 3 der\nAllgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung das\nBestehen der Berufsunfähigkeit unwiderleglich fingiert werde, ohne\ndaß es einer mindestens 50 %igen Berufsunfähigkeit bedürfte. Diese\nAuffas-sung weicht offenbar von der wirklichen Rechtslage erheblich\nab. Die Fiktion in § 2 Abs. 3 der AVB ersetzt ohne jeden Zweifel\nnur die Prognose der dauernden Berufsunfähigkeit, wie sie nach § 2\nAbs. 1 AVB grundsätzlich notwendig ist; nicht aber die übrigen in §\n2 Abs. 1 und in § 1 Abs. 1 AVB ge-nannten Voraussetzungen einer\nbedingungsgemäß ver-sicherten Berufsunfähigkeit. Dies entspricht\nsowohl der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung als auch\nder Rechtsprechung der Instanzgerichte einschließlich der des\nSenats sowie der einschlä-gigen Kommentarliteratur (vgl. BGH VersR\n1989, 903 ff., 904; 1989, 1182, 1183; OLG Hamm, VersR 1992, 221\nLeitsatz 3; Senatsurteil vom 21.06.1990 - 5 U 198/88 -;\nBenkel/Hirschberg, Berufsunfä-higkeits- und Lebensversicherung,\nRdnr. 33 zu § 2 BUZ).\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n2.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nNachdem der Prozeßbevollmächtigte des\nKlägers im Senatstermin vom 26.03.1992 für das beabsichtigte\nKlageverfahren zusätzlich einen Antrag auf Einho-lung eines\nSachverständigengutachtens zum Beweis einer mindestens 50 %igen\nBerufsunfähigkeit des Klägers angekündigt hat, ist eine\nhinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 1 Abs. 1 ARB zu\nbe-jahen.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nNach neuerer höchstrichterlicher\nRechtsprechung, der sich auch der Senat angeschlossen hat, sind die\nKriterien für eine hinreichende Erfolgsaussicht in der\nRechtsschutzversicherung mit denen im Prozeßko-stenhilfeverfahren\nnach §§ 114 ff. ZPO identisch; eine von der herrschenden Meinung\nund auch vom Senat früher vertretene Auffassung, wie sie im\nStreitfall noch vom Landgericht vertreten wird, daß nämlich schon\neine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolges für die\nGewährung von Deckungsschutz ausreiche, entspricht heute nicht mehr\nder überwie-genden Meinung (vgl. im einzelnen Harbauer,\nRechts-schutzversicherung, 4. Aufl., Rdnr. 33 a zu § 1 mit\nzahlreichen Nachweisen).\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDer Umstand allein, daß nach dem\nVorbringen der Beklagten Untersuchungsbefunde und medizini-sche\nSachverständigengutachten vorliegen, die im Zusammenhang mit einem\nsozialversicherungsrechtli-chen Verfahren bei der LVA Rheinprovinz\nüber die Gewährung einer Rente erstellt worden sind und eine\nBerufsunfähigkeit von mindestens 50 % nicht belegen, können\nebensowenig wie die Tatsache, daß die LVA Rheinprovinz die\nGewährung einer Rente an den Kläger zunächst einmal abgelehnt hat\n(über den Stand des weiteren sozialrechtlichen Verfahrens ist\nnichts bekannt), Anlaß sein, die hinreichende Erfolgsaussicht einer\nKlage gegen die A. Lebens-versicherungs-AG zu verneinen. Zwar sind\nmedizi-nische Beurteilungen, die in einem\nsozialversiche-rungsrechtlichen Verfahren ergangen sind, in ei-nem\nRechtsstreit mit einem privaten Berufsunfähig-keits-Versicherer im\nRahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. BGH VersR 1981,\n1151 f. für die entsprechende Situation in einem Rechtsstreit mit\ndem Unfallversicherer); sie können jedoch wegen der\nVerschiedenartigkeit der Begriffe \"Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit\"\nim Sinne der sozialrechtlichen Bestimmungen und des Begriffes\n\"Berufsunfähigkeit\" im privatversicherungsrechtlichen Sinn keine\nallei-nige Entscheidungsgrundlage im Prozeß gegen den privaten\nBerufsunfähigkeits-Versicherer sein. Viel-mehr müssen zumindest\nauch Feststellungen eines medizinischen Sachverständigen vorliegen,\nder sich speziell mit der Frage einer mindestens 50 %igen\nBerufsunfähigkeit, wie sie in den Bedingungen definiert ist,\nauseinandergesetzt hat. Derartige Feststellungen liegen aber\nbislang im Hinblick auf den Kläger nicht vor. Auch das vom Kläger\nselbst in Auftrag gegebene Gutachten der W.-Klinik war nach der\nErklärung seines Prozeßbevollmächtigten im Ter-min vom 21.08.1991\nvor dem Landgericht für das lau-fende Sozialgerichtsvorverfahren\neingeholt worden (vgl. Bl. 98 d. A.), also nicht zur Überprüfung\nei-ner mindestens 50 %igen Berufsunfähigkeit im Sinne der\nBedingungen der Berufsunfähigkeits- und\nBerufs-unfähigkeitszusatzversicherungen bei der A.\nLebens-versicherungs-AG.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nEs bleibt daher abzuwarten, zu welchen\nErgebnissen ein mit der speziellen Frage einer mindestens 50 %igen\nBerufsunfähigkeit im hier maßgeblichen Sinne befaßter medizinischer\nGutachter demnächst im Prozeß gegen die A. Lebensversicherung\nkommen wird.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nII.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDie Beklagte ist nicht wegen Verletzung\nvon Oblie-genheiten seitens des Klägers von der Verpflichtung zur\nGewährung von Deckungsschutz frei.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n1.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nSoweit das Landgericht - im übrigen zu\nRecht und mit zutreffender Begründung - eine Verletzung der\nsogenannten \"Warteobliegenheit\" nach § 15 Nr. 1 d bb ARB im\nHinblick auf das sozialversiche-rungsrechtliche Verfahren verneint\nhat, wird diese Entscheidung von der Berufung nicht\nangegriffen.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n2.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nAuch eine zur Leistungsfreiheit\nführende Verletzung der Auskunftsobliegenheit nach § 15 Nr. 1 a ARB\nkann nicht festgestellt werden.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nWas die von der Beklagten gerügte\nfehlende Überlas-sung des Gutachtens der W.-Klinik durch den Kläger\nbetrifft, ist schon fraglich, ob überhaupt objektiv eine\nObliegenheitsverletzung gegeben ist. Wie aus dem Schreiben der\nerstinstanzlichen Prozeßbevoll-mächtigten des Klägers vom\n17.06.1991 (Anlage 6 zur Klageerwiderung) hervorgeht, hat der\nKläger die Annahme des Gutachtens, das ihm per Nachnahme zugesandt\nwurde, verweigert, so daß er gar nicht in der Lage war, es der\nBeklagten zu überlassen. Da aufgrund einer Vereinbarung mit der\nBeklagten unstreitig diese verpflichtet war, die für das Gutachten\nausgestellte Rechnung zu begleichen (bis 2.000,00 DM) und der\nKläger die Beklagte bereits mit Schreiben vom 03.06.1991 (Anlage\nzur Berufungs-begründung) gebeten hatte, den von der W.-Klinik\ngeforderten Betrag zu zahlen, dürfte die Annahme-verweigerung des\nKlägers im Verhältnis zur Beklag-ten auch nicht als treuwidrig\nangesehen werden können.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nLetztlich besteht Leistungsfreiheit der\nBeklagten aber jedenfalls deshalb nicht, weil ihr der Inhalt des\nGutachtens anderweitig bekannt gemacht worden und sie\ndementsprechend in der Lage war, ihre Deckungsschutzablehnung auch\nauf dieses Gutachten zu stützen, was sie in der Klageerwiderung\nauch getan hat (vgl. dort Seite 5 = Bl. 55 d. A.). Die fehlende\nÜberlassung des Gutachtens der W. -Klinik hatte somit keinen\nEinfluß auf die Feststellungen der Beklagten zum Versicherungsfall\nund zu ihrer Leistungspflicht und vermochte demnach auch ihre\nInteressen nicht ernsthaft zu gefährden (vgl. zum notwendigen\nUrsachenzusammenhang § 15 Abs. 2 ARB = § 6 Abs. 3 VVG sowie zur\nInteressengefährdung und der sogenannten Relevanzrechtsprechung des\nBGH Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., Anm. 9 C a zu § 6 = Seite\n100/101).\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nSoweit die Beklagte sodann erstmals in\nder Beru-fungsbegründung auch die fehlende Überlassung des\nGutachtens des Sachverständigen Dr. R. und der Unterlagen der LVA\nRheinprovinz rügt, ist nicht ersichtlich, daß sie jemals um\nÜberlassung die-ser Schriftstücke gebeten und sie ausdrücklich\nangefordert hatte. Sie hat im Gegenteil in ihren ablehnenden\nSchreiben vom 28.02.1991 (Bl. 41 d. A.) und 13.05.1991 (Anlage zur\nBerufungsbegründung) eine weitere Prüfung ihrer Leistungspflicht\nstets nur von der Übersendung des Gutachtens der W. -Klinik\nabhängig gemacht und im übrigen auch nur im Hinblick auf die\nÜbersendung dieses Gutachtens auf die Vorschrift des § 15 ARB\nverwiesen (vgl. zur Belehrungspflicht bei Verletzungen der\nAuskunfts-obliegenheit im übrigen Prölss/Martin, a. a. O., Anm. 3 C\nzu § 34).\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nIII.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nUnbegründet ist schließlich auch der\nerstmals in der Berufungsbegründung von der Beklagten erhobene\nEinwand, die Geltendmachung von Leistun-gen aus einer\nBerufsunfähigkeitsversicherung, die ein Selbständiger abgeschlossen\nhat, sei gemäß § 26 Abs. 7 c ARB 88 vom Versicherungsschutz\naus-geschlossen, da sie in einem inneren Zusammenhang mit der\nausgeübten selbständigen Tätigkeit des Versicherten stehe. § 26\nAbs. 7 c ARB 88 ist aller-dings schon deshalb nicht anwendbar, weil\ngemäß den Versicherungsscheinen vom 02.03.1989 (Bl. 76 d. A.) und\nvom 17.02.1984 (Bl. 85 d. A.) ausdrücklich die ARB 75 als\nVertragsgrundlage genannt sind; eine Umstellung des Vertrages auf\nneuere Fassungen der ARB hat damit nicht stattgefunden. Einschlägig\nist demnach § 26 Abs. 1 Satz 4 ARB 75. Danach ist die Wahrnehmung\nrechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbständigen oder\nfreiberuflichen Tätig-keit vom Versicherungsschutz\nausgeschlossen.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nDiese Voraussetzungen liegen jedoch\nnach Meinung des Senats nicht vor. Gemäß der grundlegenden\nEnt-scheidung des BGH (VersR 1978, 816 ff.) ist erfor-derlich, daß\ndie Interessenwahrnehmung geschäfts- und unternehmensbezogen ist\nund zwischen ihr und der unternehmerischen Tätigkeit ein innerer,\nsach-licher Zusammenhang von nicht nur untergeordneter Bedeutung\nbesteht. Ansprüche aus einer Berufsunfä-higkeitsversicherung werden\nnun aber gerade erst dann geltend gemacht, wenn die selbständige\nTätig-keit ganz oder zu einem bestimmten Teil nicht mehr ausgeübt\nwerden kann. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen erfolgt daher\nin diesen Fällen nicht in der Eigenschaft als Selbständiger,\nsondern in der Eigenschaft als nicht mehr selbständig Tätiger und\nsteht demgemäß gerade nicht in einem Zusammenhang mit der\nunternehmerischen Tätigkeit, sondern im Zusammenhang mit der\nvölligen oder teilweisen Auf-gabe dieser Tätigkeit (a. A. Harbauer,\na. a. O., Rdnr. 24 zu § 25 unter Bezugnahme auf LG Stuttgart in\nVersR 1990, 418 f.).\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nAbgesehen davon ist hier auch\nausdrücklich der \"Versicherungs-Vertragsrechtsschutz\"\neingeschlossen (vgl. den Versicherungsschein vom 02.03.1989, Bl. 76\nd. A.), und zwar nicht nur etwa insoweit, als der\nVersicherungsschutz die Wahrnehmung recht-licher Interessen aus\nschuldrechtlichen Verträgen umfaßt (so eine übliche Klausel zu §§\n21, 22, 25, 26 und 27 ARB, vgl. dazu Harbauer, a. a. O., Rdnr. 77\nzu § 4), also nicht nur insoweit, als die Interessenwahrnehmung\nnicht im Zusammenhang mit einer selbständigen oder freiberuflichen\nTätigkeit steht, sondern unbeschränkt. Jedenfalls darf ein\njuristisch nicht vorgebildeter durchschnittlicher\nVersicherungsnehmer diese Klausel im Versicherungs-schein so\nverstehen.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nDer erstmals in der Berufungsbegründung\nerhobene Einwand des Ausschlusses der Wahrnehmung rechtli-cher\nInteressen im Zusammenhang mit einer selbstän-digen oder\nfreiberuflichen Tätigkeit ist nach Auf-fassung des Senats letztlich\nauch treuwidrig. Aus dem Umstand, daß die Parteien bislang\nausschließ-lich über die Fragen der hinreichenden Erfolgsaus-sicht\nund einer eventuellen Leistungsfreiheit wegen\nOliegenheitsverletzung gestritten hatten, durfte der Kläger zu\nRecht entnehmen, daß die Beklagte am Ende des Deckungsprozesses\nihre Einstandspflicht nicht an einer Risikoausschlußklausel der\nhier in Rede stehenden Art werde scheitern lassen. Immerhin lagen\ndie Tatsachen, an die die Beklagte ihren Einwand knüpft, nämlich\ndie Ausübung einer selb-ständigen Tätigkeit durch den Kläger, von\nAnfang an auf der Hand, ohne daß die Beklagte daraus Folge-rungen\nzu Lasten des Klägers gezogen hätte. Sie hat im Gegenteil nach der\nBeendigung der gewerblichen Tätigkeit des Klägers und seiner\nEhefrau (der Versicherungsnehmerin) den Versicherungsvertrag ab\n14.02.1989 vom Rechtsschutz für Gewerbetreibende und freiberuflich\nTätige gemäß § 24 ARB auf den Familien- und Verkehrsrechtsschutz\nfür Lohn- und Gehaltsempfänger gemäß § 26 ARB umgestellt. Das\ngesamte Verhalten der Beklagten kann zu Recht als konkludenter\nVerzicht auf die Geltendmachung der Ausschlußklausel des § 26 Abs.\n1 Satz 4 ARB 75 gewertet werden. Der jetzt erstmals auf diese\nKlausel gestützte Einwand stellt sich deshalb als widersprüchliches\nVerhalten und damit als unzuläs-sige Rechtsausübung dar. Daran\nändert auch nichts der Umstand, daß ein Risikoausschluß, anders als\ndie Geltendmachung von Leistungsfreiheit wegen\nOb-liegenheitsverletzungen, selbst in der Revisionsin-stanz noch\nvon Amts wegen zu berücksichtigen ist, auch wenn der Beklagte in\nden Tatsacheninstanzen nicht auf diese Bestimmung abgehoben hat\n(BGH VersR 1985, 1029, 1030). Dieser Grundsatz kommt natur-gemäß\nnur dann zur Anwendung, wenn der Beklagte nicht auf die\nGeltendmachung des Risikoausschlusses (konkludent) verzichtet hat,\nwie dies hier aus der berechtigten Sicht des Klägers anzunehmen ist\n(vgl. allgemein zum Verzicht des Versicherers auf den Einwand eines\nAusschlusses Harbauer, a. a. O., Rdnr. 5 zu § 4).\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nIV.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nNach alledem war die Berufung mit der\nKostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Entgegen der\nAuffassung der Beklagten besteht kein Anlaß, dem Kläger deshalb\nunter dem Gesichtspunkt eines Par-teiwechsels einen Teil der Kosten\ndes Rechtsstreits aufzuerlegen, weil er zunächst die \"M.\nVersiche-rungsgruppe\" verklagt hatte und erst im zweiten Rechtszug\ndie zutreffende Firma der Beklagten im Passiv-Rubrum nennt. Ein\nParteiwechsel liegt darin schon deshalb nicht, weil, wie die\nBeklagte selbst vorträgt, die \"M. Versicherungsgruppe\" nicht\nrechtsfähig ist und demzufolge auch nicht Partei sein kann. Die\nÄnderung der Bezeichnung der beklag-ten Partei stellt sich damit\nals bloße Berichtigung des Passiv-Rubrums dar. Aufgrund der\nvorprozessua-len Korrespondenz, die der Klageschrift beigefügt war,\nkonnte im übrigen von vornherein kein Zweifel aufkommen, daß die M.\nRechtsschutzversicherungs-AG verklagt werden sollte und nicht eine\nnicht rechts-fähige \"Versicherungsgruppe\".\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbar-keit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Wert der Beschwer für die Beklagte: bis 55.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314622","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-05-25/5-u-186-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314622","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314622","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-05-25/5-u-186-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314622","retrieved":"2026-07-09 03:46:40.488937+00:00"}}