{"status":"available","doknr":"OLD314629","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0518.19U22.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-05-18","aktenzeichen":"19 U  22/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung des Kaufpreises\nfür Software-Produkte, die sie unter dem 16. Oktober 1987, 31. Juli\n1989, 14. September 1989, 26. September 1989, 24. Oktober 1989 und\n21. November 1989 mit insgesamt 365.600 FF in Rech-nung gestellt\nhat. Ferner begehrt sie die Erstat-tung von Geldbußen über 400,00\nDM und 2.470,00 DM, die sie als Haftungsschuldnerin zahlen mußte,\nweil die Beklagte die Zollpapiere für die von ihr impor-tierte Ware\nnicht fristgerecht vorgelegt hat.\n\n3\n\nIm Jahre 1988 fanden zwischen den Parteien Ver-handlungen über\nden Abschluß eines sogenannten Ver-tragshändlervertrages statt, in\nderen Verlauf die Klägerin der Beklagten einen von ihr\nunterzeichne-ten Vertragsentwurf mit der Bezeichnung \"Distribu-tion\nAgreement\" übersandte. Dieser Vertrag enthält in Abschnitt XIII\n\"Law\" folgende Bestimmungen:\n\n4\n\n(Deutsche Übersetzung).\n\n5\n\n\"13.1.a Diese Vereinbarung erfolgt nach der Gesetz-gebung\nFrankreichs.\n\n6\n\n.......\n\n7\n\n13.3. Jeglicher Streit oder Beschwerde die im Bezug mit diesem\nVertrag auftritt soll in Paris, Frankreich durch Schiedsspruch\nerfolgen, ein Schiedsmann soll für jede Partei benannt werden und\nein dritter durch die bereits ernannten Schiedsmänner. Wenn diese\nsich nicht einigen können, muß der Präsident des \"Tribunal de\ncommerce\" von Versailles diesen bestimmen\".\n\n8\n\nDie Beklagte hat im Prozeß ein auch von ihr unterzeichnetes\nVertragsformular vorgelegt und sich auf die darin enthaltene\nSchiedsgerichtsklausel be-rufen.\n\n9\n\nDie Klägerin hat behauptet, das \"Distribution Agreement\" sei\nnicht zustande gekommen, da die Be-klagte ein von ihr\nunterzeichnetes Vertragsexemplar nicht zurückgesandt habe.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 110.838,03 DM nebst 12 %\nZinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat behauptet, sie habe den unterschriebenen Vertrag der\nKlägerin übersandt, die ihn auch erhalten habe.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils\nBezug genommen.\n\n16\n\nDas Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und zur\nBegründung im wesentlichen ausgeführt, der die Schiedsvereinbarung\nenthaltene Vertrag sei wirksam zustande gekommen. Wegen weiterer\nEinzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen\nUrteils verwiesen.\n\n17\n\nGegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht\nBerufung eingelegt und diese auch rechtzeitig begründet.\n\n18\n\nSie macht weiter geltend, es liege keine wirksame\nSchiedsgerichtsabrede vor, da der Vertragshändlervertrag nicht\nzustande gekommen sei.Es fehle jedenfalls am rechtzeitigen Zugang\neiner Annahmeerklärung der Beklagten.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den\nerstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie beruft sich weiter auf die ihrer Meinung nach wirksam\nvereinbarte Schiedsgerichtsklausel und behauptet, sie habe das von\nihrem Geschäftsführer unterschriebene Vertragsexemplar mit\nSchreiben vom 18. August 1988 an die Klägerin zurückgesandt. Im\nübrigen ist sie der Ansicht, es genüge für die Wirksamkeit der\nSchiedsvereinbarung, daß überhaupt eine von beiden Parteien\nunterzeichnete Vertragsur-kunde existiere.\n\n24\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf\nden vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten\nSchriftsätze Bezug genommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n26\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n27\n\nDas Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als\nunzulässig abgewiesen, da die Parteien eine wirksame\nSchiedsvereinbarung getroffen haben, auf die die Beklagte sich\nberuft, § 1027 a ZPO.\n\n28\n\nDie in dem \"Distribution Agreement\" (Bl. 57-65 d. A.) unter\nZiffer 13.3 getroffene Schiedsabrede fällt unter die Bestimmungen\ndes Europäischen Übereinkommens über die internationale\nHandelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (BGBl 1964 II,\n425), zu dessen Vertragsstaaten Deutschland und Frankreich gehören\n(BGBl 1965 II, 107; 1967 II, 1194). Die Vereinbarung ist von\njuristischen Personen geschlossen worden, die ihren Sitz in\nverschiedenen Vertragsstaaten haben und enthält eine Regelung für\nkünftig entstehende Streitig-keiten aus internationalen\nHandelsgeschäften (Art. 1 Abs. 1 a EuÜbkSchG).\n\n29\n\nDie in Art. 1 Abs. 2 a EuÜbkSchG bestimmte Schriftform ist\nebenfalls gewahrt. Nach dieser Vorschrift bedeutet\n\"Schiedsvereinbarung\" eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder\neine Schiedsabrede, sofern der Vertrag oder die Abrede von den\nParteien unterzeichnet oder in Briefen, Telegrammen oder\nFernschreiben, die sie gewechselt haben und, im Verhältnis zwischen\nStaaten, die in ihrem Recht für Schiedsvereinbarungen nicht die\nSchriftform fordern, jede Vereinbarung, die in den nach diesen\nRechtsordnungen zulässigen Formen geschlossen worden ist.\nVorliegend ist die Schriftform gewahrt, denn die Beklagte hat eine\nunstreitig von beiden Parteien unterzeichnete Schiedsklausel\nvorgelegt. Wann die Beklagte die Urkunde unterschrieben hat, ist\nentgegen der Auffassung der Klägerin unerheb-lich. Es reicht\nnämlich auch eine nachträgliche schriftliche Zustimmung aus (BGH\nNJW 1983, 1267; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 50. Aufl.,\nSchluß-anhang VI A 2, Bemerkung zu Art. 1). Da die Beklag-te den\nvon der Klägerin unterschriebenen Vertragsentwurf unstreitig\nebenfalls unterzeichnet hat, hat sie dadurch ihr Einverständnis\nschriftlich erklärt. Dabei kommt es auf die zwischen den Parteien\numstrittene Frage der Rücksendung der unterschriebenen\nVertragsurkunde an die Klägerin für die Beurteilung der Wirksamkeit\nder Schiedsvereinbarung nicht an. Erforderlich ist lediglich das\nschriftliche Einverständnis beider Vertragsparteien, das nach dem\noben Ausgeführten vorliegt. Ob der Vertrag im übrigen, also der\nHauptvertrag, wirksam zustande gekommen ist, insbesondere ob die\nBeklagte das Angebot der Klägerin rechtzeitig angenommen hat,\nbraucht hier nicht entschieden zu werden, denn dar-über hat gerade\ndas Schiedsgericht zu befinden.\n\n30\n\nDie schriftliche Zustimmung der Beklagten ist im übrigen auch\ndadurch erfolgt, daß sich die Beklagte im Prozeß mit Schriftsatz\nvom 18. März 1991, der der Klägerin zugegangen ist, auf die von der\nKlägerin unterschriebene Schiedsvereinbarung berufen und dieser\ndadurch schriftlich zugestimmt hat. Das erst im Prozeß erklärte\nEinverständnis genügt ebenfalls, um eine wirksame Schiedsabrede zu\nbegründen (vgl. BGH a.a.O.).\n\n31\n\nDer somit nach den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens\nwirksamen Schiedsklausel stehen Vorschriften des nationalen Rechts\nnicht entgegen. Nach Art. 6 Abs. 2 EuÜbkSchG ist insoweit\nfranzösisches Recht anzuwenden, da der Schiedsspruch in Frankreich\nergehen soll und Parteien zudem den Vertrag französischem Recht\nunterstellt haben (Ziff. 13.1 a).\n\n32\n\nNach dem französischen Recht ist die zwischen den Parteien\nvereinbarte \"clause compromissoire\", die vorliegt, wenn vor\nEntstehen einer Streitsituation vereinbart wird, daß anstelle eines\nstaatlichen Gerichts private Schiedsrichter entscheiden sollen, in\nVerträgen zwischen Kaufleuten, soweit es um\nGeschäftsangelegenheiten geht, zulässig, Art. 2061 Code Civil\n(Sonnenberger, Französisches Handels- und Wirtschaftsrecht, 1975,\nRdnr. 15, 112).\n\n33\n\nZwar ist nach der Rechtsprechung der französischen Gerichte eine\nSchiedsvereinbarung grundsätzlich dann unwirksam, wenn der\ndazugehörige Hauptvertrag unwirksam ist. Dies gilt jedoch nicht bei\nSchiedsverträgen mit ausländischem Bezug (BGH NJW 1980, 2022 unter\nHinweis auf Schlosser, Das Recht der internationalen privaten\nSchiedsgerichtsbarkeit I, 1975, Rdnr. 285, 286), so daß die\nWirksamkeit des Hauptvertrages hier nicht zu prüfen ist, da die\nGültigkeit der Schiedsklausel hiervon wegen ihres ausländischen\nBezugs nicht abhängt.\n\n34\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10,\n711 ZPO.\n\n35\n\nGegenstandswert und Beschwer\n\n36\n\nfür die Klägerin : 110.838,03 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314629","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-05-18/19-u-22-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314629","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314629","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-05-18/19-u-22-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314629","retrieved":"2026-07-09 03:46:41.102216+00:00"}}