{"status":"available","doknr":"OLD314632","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0514.7U136.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-05-14","aktenzeichen":"7 U 136/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Klägerin verlangt aus abgetretenem\nRecht der Firma L. KG Schadensersatz wegen eines angeb-lich\nrechtswidrigen Bauvorbescheids der Beklagten, hilfsweise wegen\neiner von der Beklagten erteilten und auf Nachbarklage vom OVG\nMünster aufgehobenen Baugenehmigung.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie KG erwarb aufgrund notariellen\nVertrages vom 4.6.1982 (S. 1 ff. im Anlagenband I) die in K.\ngelegenen Grundstücke Flur .. Nr. 1O45 (5O77 qm) und 1O48 (9OO qm)\nzum Preis von 2,6 Mio. DM. Ferner vereinbarte sie mit den\nVerkäufern am 7.6.1982 privatschriftlich den Erwerb von deren\nBauplanung zum Preis von 4OO.OOO,- DM. Die Verkäufer leisteten\nausweislich III.1) des Vertrages vom 4.6.1982 Ge-währ für die\nZulässigkeit der Bebauung und sicher-ten zu, daß das Grundstück mit\neiner GRZ von O,3 und einer GFZ von O,6 bebaut werden könne.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDer Zeuge G. L., persönlich haftender\nGesellschaf-ter der KG, beauftragte den Zeugen Rechtsanwalt Le.,\neine formelle Bestätigung der Beklagten be-treffend die angegebene\nGRZ bzw. GFZ zu erwirken. Bezüglich der GRZ gelang das nicht; die\nBeklagte war nicht bereit, eine höhere GRZ zu akzeptieren, als sie\nder genehmigten Bauplanung der Voreigen-tümer zugrundelag (O,23\noder O,24). Antragsgemäß erteilte sie der KG jedoch am 2O.7.1982\neinen Vorbescheid u.a. mit dem Inhalt, daß die Errichtung von\nzweigeschossigen Wohnhäusern mit ausgebautem Dachgeschoß zulässig\nsei, wobei eine GFZ von O,6 nicht überschritten werden dürfe (Bl.\n13 f. im Anlagenband I). Ausweislich der Berechnung auf dem dem\nVorbescheid zugrundeliegenden Plan (Bl. 4O5 im Anlagenband III),\nbezog sich die GFZ von O,6 auf beide Grundstücke, also auf eine\nFläche von ca. 6OOO qm. Das hat die Beklagte im übrigen später,\nnämlich mit Schreiben vom 19.4.1983 (Bl. 4O6 im An-lagenband III),\nausdrücklich bestätigt.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDen Kaufpreis von 2,6 Mio. DM zahlte\ndie KG nach Behauptung der Klägerin erst nach Erhalt des\nVorbe-scheids, und zwar im August 1982. Die Beklagte be-hauptet, er\nsei schon vorher, unabhängig vom Vorbe-scheid, gezahlt worden.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nAm 13./14.8.1982 schloss die KG mit\neiner Firma I. R. GmbH eine Vereinbarung über die Vermarktung des\nGrundbesitzes im Bauherrenmodell (Bl. 1O1 ff. im Anlagenband I).\nDaraufhin wurde eine Bauherren-gemeinschaft \"A. d. S. \" gegründet.\nDie Beklagte erteilte dieser am 1O.1O.1983 die Genehmigung zur\nErrichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefga-rage (Bl. 19 ff.\nim Anlagenband I). Der Vorbescheid war zu diesem Zeitpunkt bereits\nwirkungslos gewor-den. Zwar hatte die KG im Juli 1983 einen\nVerlänge-rungsantrag gestellt. Dem hatte die Beklagte aber nicht\nentsprochen.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nGegen die Baugenehmigung erhob ein\nNachbar Wi-derspruch und anschließend Klage, die in zweiter Instanz\nErfolg hatte. Das OVG Münster führte in seinem Urteil vom 28.3.1985\n(Bl. 129 ff. der beigezogenen Akte 2 K 1198/84 VG Köln) u.a. aus,\ndas Baugrundstück liege im Außenbereich und könne als nicht\nprivilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BBauG nicht zugelassen\nwerden, da es das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem klagenden\nNachbarn verletze.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDie Außenbereichslage ist zwischen den\nParteien mittlerweile unstreitig, ebenso, daß ein Teil des\nGrundbesitzes im Landschaftsschutzgebiet lag und liegt. Zu einer\nBebauung ist es bisher nicht ge-kommen.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nIm Jahre 1986 wurde die\nZwangsversteigerung beider Grundstücke angeordnet. Das\nVersteigerungsgericht setzte den Verkehrswert nach Einholung von\nGutach-ten des Sachverständigen E. (Bl. 6O ff., 114 ff. der\nbeigezogenen Akte 92 K 4O2/86 AG Köln) mit Beschluß vom 6.7.1988\n(Bl. 122 ff. der genannten Akte) in Übereinstimmung mit dem\nSachverständigen auf 1,95 Mio. DM fest, davon 1,59 Mio. DM für das\nFlurstück Nr. 1O45, O,36 Mio. DM für 1O48. Im Versteigerungstermin\nam 27.2.1989 war die Klägerin mit einem Gebot von 1,3 Mio. DM\n(Gesamtausgebot für beide Grundstücke) Meistbietende. Zu diesem\nBetrag wurden ihr die Grundstücke mit Beschluß vom 2O.3.1989 (Bl.\n263 der genannten Akte) zuge-schlagen.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Klägerin begehrt im Wege der\nTeilklage Scha-densersatz in Höhe von 5OO.OOO,- DM, und zwar in\nerster Linie wegen eines Minderwerts der Grundstük-ke infolge\nfehlender Bebaubarkeit - die KG habe, wie sich im nachhinein,\ninsbesondere aufgrund des Urteils des OVG Münster vom 28.3.1985\nherausge-stellt habe, kein Bauland erworben, sondern Acker-land im\nWert von allenfalls 1 Mio. DM -, in zweiter Linie wegen der für die\nKG nutzlosen Zahlung von 4OO.OOO,- DM an die Verkäufer für deren\nBauplanung, schließlich wegen von der KG unnütz aufgewendeter\nZinsen und Kosten; insoweit wird auf die Aufschlüs-selung im\nSchriftsatz vom 12.12.1988 (Bl. 114 ff. GA) Bezug genommen.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, der\nVorbescheid vom 2O.7.1982 sei rechtswidrig. Eine Ausnutzung des\nGrundstücks mit einer GFZ O,6 sei nicht möglich gewesen und auch\nheute nicht möglich. Dem Vorbescheidsantrag habe keine detaillierte\nPlanung zugrundegelegen, sondern nur der im Prozeß vorgelegte\nLageplan (Bl. 4O5 im Anlagenband III). Dementsprechend sei im\nVorbescheid die Aufstellung der Baukörper nicht vorgegeben und die\nKG in der Aufteilung der Gesamtnutzfläche von ca. 36OO qm (6O % von\nca. 6OOO qm) frei gewesen. Die spätere Planung, die der 1983\nerteilten Baugenehmigung zu-grundegelegen habe, habe sich daher im\nEinklang mit dem Vorbescheid befunden. Aus den vom OVG Münster zur\nRechtswidrigkeit der Baugenehmigung ausgeführ-ten Gründen folge\ndeshalb auch die Rechtswidrigkeit des Vorbescheids. Hätte die\nBeklagte pflichtgemäß den Vorbescheidsantrag abgelehnt, so wäre die\nKG von den mit den Verkäufern geschlossenen Verträgen vom 4. und\n7.6.1982 zurückgetreten. Hierzu wäre sie wegen der - objektiv\nfalschen - Zusicherung einer GRZ O,3 und einer GFZ O,6 berechtigt\ngewesen. Im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Vorbescheids habe\nsie stattdessen nach dessen Erhalt den Grundstückskaufpreis von 2,6\nMio. DM am 19.8.1982 gezahlt. Daß die Beklagte nicht bereit gewesen\nsei, eine GRZ von O,3 zu genehmigen, habe die KG dagegen nicht zum\nAnlaß für einen Rücktritt genommen, weil es ihr im wesentlichen auf\ndie durch die GFZ vorge-gebene Gesamtnutzfläche angekommen sei.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nNachdem die Klägerin am 12.7.1988 ein\nVersäumnisur-teil über 5OO.OOO,- DM nebst 8 % Zinsen seit dem\n12.4.1988 - dem Tag der Zustellung der Klage - erwirkt und die\nBeklagte dagegen am 22.7.1988 Ein-spruch eingelegt hatte, hat die\nKlägerin beantragt,\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\ndas Versäumnisurteil\naufrechtzuerhalten.\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\ndie Klage unter Aufhebung des\nVersäumnisurteils abzuweisen.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nSie hat geltend gemacht, auf den\nVorbescheid vom 2O.7.1982 könnten Ansprüche schon deshalb nicht\ngestützt werden, weil dessen Wirkung im Juli 1983 ausgelaufen\nsei.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nAußerdem sei der Vorbescheid rechtmäßig\ngewesen. Aus dem Urteil des OVG Münster vom 28.3.1985 könne nichts\nGegenteiliges hergeleitet werden, weil die Planung, die der damals\nim Streit befindlichen Bau-genehmigung zugrundegelegen habe, in\nwesentlichen Punkten von derjenigen abgewichen sei, die Gegen-stand\ndes Vorbescheids gewesen sei - insbesondere: Dachgeschoß als\nzusätzliches Vollgeschoß, Errich-tung einer Tiefgarage, Veränderung\nder Stellung des Baukörpers, Abgrabungen im hinteren\nGrundstücksbe-reich mit dem Ziel, im Kellergeschoß weitere\nWoh-nungen zu errichten -.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nFerner sei die Erteilung des\nVorbescheids nicht ursächlich für die behaupteten Aufwendungen. Die\nKaufpreiszahlung sei im Vertrag vom 4.6.1982 nicht von der\nErteilung des Vorbescheids abhängig gemacht worden, dessen\nVersagung hätte deshalb die KG nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag\nberechtigt. Tatsächlich sei der Kaufpreis auch unabhängig von der\nErteilung des Vorbescheids schon vorher bezahlt worden. Erst recht\nfehle es am Ursachenzusammenhang zwischen der Baugenehmigung vom\n1O.1O.1983 und den geltend gemachten Aufwendungen. Außerdem habe\ndie KG aus dieser Genehmigung nichts herleiten können, weil sie\nnicht ihr, sondern der - in Wahrheit gar nicht rechtlich wirksam\nbegründeten - Bauherrenge-meinschaft erteilt worden sei. Eine\nrealistische Chance, den Grundbesitz im Bauherrenmodell zu\nver-markten, habe es ohnehin nicht gegeben.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nDie Beklagte hat ferner ein\nMitverschulden der KG geltend gemacht. Diese habe mit\nNachbarwidersprü-chen rechnen müssen, zumal sie gewußt habe, daß\ndie Verkäufer die Grundstücke von einem Nachbarn erwor-ben hätten\nmit der Verpflichtung, nicht mehr als acht Einzelhäuser zu\nerrichten und diese Verpflich-tung auch späteren Erwerbern\naufzuerlegen - was tatsächlich im Vertrag vom 4.6.1982 allerdings\nnicht geschehen ist -. Auch habe die KG es sich selbst\nzuzuschreiben, daß ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der\nRevision gegen das Urteil des OVG Münster erfolglos geblieben sei\n(Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.1O.1985, Bl. 193 f.\nin 2 K 1198/84 VG Köln), weil sie auf die Aus-nutzung der\nBaugenehmigung verzichtet habe.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nSchließlich bestreitet die Beklagte den\nSchadensum-fang, macht insbesondere geltend, der Grundbesitz könne,\nsoweit außerhalb des Landschaftsschutzgebie-tes gelegen, in\nbegrenztem Umfang bebaut werden, so z.B. mit acht\nEinfamilienhäusern, wie das der Pla-nung der Voreigentümer\nentsprochen habe.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nDas Landgericht hat\nSachverständigenbeweis erho-ben. Insoweit wird verwiesen auf die\nAusführungen des Sachverständigen J. in dessen Gutachten vom\n12.12.1989 und 12.9.199O sowie im Termin vom 5.3.1991 (Bl. 2O5 ff.,\n269 ff., 312 ff. GA).\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nMit dem angefochtenen und hiermit in\nBezug genom-menen Urteil vom 16.4.1991, das der Beklagten am\n24.4.1991 zugestellt worden ist, hat das Landge-richt das\nVersäumnisurteil vom 12.7.1988 aufrech-terhalten. Hiergegen richtet\nsich die am 23.5.1991 eingelegte und nach entsprechender\nFristverlän-gerung am 12.7.1991 begründete Berufung der\nBe-klagten.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nBeide Parteien wiederholen und ergänzen\nihr erstin-stanzliches Vorbringen nach Maßgabe der im\nBeru-fungsrechtszug gewechselten Schriftsätze.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nDie Beklagte erklärt hilfsweise die\nAufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen in Höhe von insgesamt\n8.764,6O DM (Schriftsatz vom 24.1O.1991 mit Anla-gen, Bl. 433 ff.\nGA).\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils vom 16.4.1991 das Versäumnisurteil vom 12.7.1988 aufzuheben\nund die Klage abzuweisen,\n\n55\n\n##blob##nbsp;\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nhilfsweise,\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\nihr nachzulassen, Sicherheit auch in\nForm der Bürgschaft einer deutschen Großbank oder einer\nöffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n61\n\n##blob##nbsp;\n\n62\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\ndie Berufung zurückzuweisen und ihr zu\ngestat-ten, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft\neiner deutschen Großbank, Genossen-schaftsbank oder öffentlichen\nSparkasse leisten zu können.\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nSie widerspricht der Zulassung der\nAufrechnung, hält außerdem die der Aufrechnungserklärung\nzugrun-deliegenden Kostenerstattungsansprüche für erlo-schen, weil\nsie ihrerseits vorher mit Kostenerstat-tungsansprüchen aus den\nProzessen 2 K 38 u. 39/9O VG Köln aufgerechnet habe - diese\nErstattungsan-sprüche sind weder rechtskräftig festgesetzt noch\nunstreitig; die genannten Prozesse befinden sich z.Zt. in der\nBerufung beim OVG Münster -. Außerdem erklärt die Klägerin die\n\"Gegenaufrechnung\" mit ih-ren Kostenerstattungsansprüchen aus dem\nvorliegen-den Rechtsstreit, die in erster Instanz festgesetzt\nworden sind.\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nErgänzend wird auf die gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der beigezo-genen,\nS. 1 des Sitzungsprotokolls vom 5.3.1992 (Bl. 516 GA) bezeichneten\nAkten Bezug genommen.\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nDer Senat hat gemäß dem Beschluß vom\n21.11.1991 (Bl. 488 GA) durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben.\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die\nSitzungsniederschrift vom 5.3.1992 (Bl. 516 ff. GA).\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n:\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber nur\nwegen und in Höhe der von der Beklagten in zweiter Instanz\nerklärten Aufrechnung einen relativ geringfügigen Teilerfolg. Die\nBeklagte war der KG nach §§ 39 Abs. 1 b, 4O OBG zum Schadensersatz\nzumindest in Höhe des geltend gemachten Teilbetrages von 5OO.OOO,-\nDM verpflichtet, weil der Vorbescheid vom 2O.7.1982 rechtswidrig\nwar, die KG im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Vorbescheids\ndavon abgesehen hat, den Kaufvertrag vom 4.6.1982 zu wandeln, einen\nWandlungsanspruch gegen die Verkäufer später nicht mehr durchsetzen\nkonnte und deshalb die Grundstücke behalten mußte, obwohl diese den\nKaufpreis von 2,6 Mio. DM nicht wert waren, infolge des späteren\nZwangsversteigerungsverfahrens für die KG sogar nur einen\nVermögensposten in Höhe von 1,3 Mio. DM dar-stellen. Auf die\nhilfsweise geltend gemachten Scha-denspositionen - Zahlung von\n4OO.OOO,- DM an die Verkäufer für die Übernahme von deren\nBauplanung, Zinsen und Kosten für die eigene Planung - kommt es\ndeshalb nicht an. Der Ersatzanspruch ist aufgrund Abtretung auf die\nKlägerin übergegangen.\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\n1.)\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nDer auf § 84 BauO NW a.F. beruhende\nVorbescheid vom 2O.7.1982 war eine ordnungsbehördliche Maßnahme im\nSinne des § 39 OBG. Die Bauaufsichtsbehörden sind Ordnungsbehörden.\nDie ihnen obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr\n(§§ 77 Abs. 2 BauO NW a.F., 57 Abs. 2 BauO NW vom 26.6.1984). Der\nAnwendung der §§ 39, 4O OBG steht nicht entgegen, daß die Erteilung\neines Vorbescheids ebenso wie die einer Baugenehmigung ein den\nAntragsteller begünstigender Verwaltungsakt ist. Ein Vorbescheid\nbezweckt zumindest auch, dem Bauherrn hinsichtlich der gestellten\nFragen (siehe § 84 Abs. 1 BauO NW a.F.) eine verlässliche Grundlage\nfür seine weite-ren Planungen und wirtschaftlichen Dispositionen zu\nverschaffen (BGH, Urteil vom 3O.6.1988, NJW 1988, 2884 f.). Wird\ndieses Vertrauen entäuscht, so besteht deshalb - nicht anders als\nim Anwendungsbe-reich des § 839 BGB (siehe insoweit BGH a.a.O. und\nBGHZ 6O, 112; NJW 1969, 234; 1975, 1968) - ein An-spruch auf Ersatz\nnutzloser Aufwendungen.\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\n2.)\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\nObwohl die KG zur Zeit des Vorbescheids\nnoch nicht Grundstückseigentümerin war, war sie in dessen\nSchutzbereich einbezogen. Sie war Antragstellerin und Adressatin\ndes Bescheids. Aufgrund Kaufvertrags vom 4.6.1982 stand ihr ein\nAnspruch auf Eigentums-übertragung zu und war sie berechtigt, den\nGrundbe-sitz zu bebauen. Unter dieser Voraussetzung ist der Käufer\nselbst dann geschützt, wenn er - anders als hier - am\nGenehmigungsverfahren nicht formell be-teiligt war (BGHZ 93,\n87).\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten\nspielt es keine Rolle, daß der Vorbescheid nicht aufgehoben worden\nist, sondern nach einem Jahr mangels Verlängerung seine\nBindungswirkung verloren hat (BGH NJW 1988, 2884 ff.). Der KG kam\nes auf die bauliche Aus-nutzbarkeit des Grundbesitzes in einem\nbestimmten Umfang, insbesondere mit GFZ O,6, an. Sie wollte die\nGewissheit haben, den Grundbesitz in einem bestimmten Umfang\nbaulich nutzen zu können. Das war für die Bediensteten der\nBeklagten ohne wei-teres erkennbar. Auf die streitige Frage, ob der\nBeklagten mit dem Vorbescheidsantrag eine Abschrift des\nKaufvertrags vorgelegt worden ist, kommt es nicht an. Der positive\nVorbescheid bildete für die KG keine Vertrauensgrundlage, die der\ngebotenen Ablehnung der Bauvoranfrage gleichwertig war. Im Falle\nder Zurückweisung ihres Antrags hätte sie, wie noch ausgeführt\nwerden wird, den Kaufvertrag gewandelt. Stattdessen hat sie im\nVertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides den Kaufpreis\nge-zahlt. Ihr berechtigtes Vertrauen beschränkte sich nicht darauf,\ninnerhalb der Bindungsdauer von einem Jahr die Grundstücke mit\neiner GFZ O,6 bebauen zu können, vielmehr hat sie auch darauf\nvertraut und durfte darauf vertrauen, daß bei unveränderter\nbauplanungsrechtlicher Lage eine Bebauung mit GFZ O,6 auch später\nmöglich sein werde. Tatsächlich hat sich an den planungsrechtlichen\nGrundlagen nichts geändert. Im übrigen hätte der Vorbescheid, weil\nrechtswidrig (siehe unter 3.), nicht verlängert werden dürfen (BGH\nNJW 1988, 2884 ff.).\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nAn der Vertrauensgrundlage ändert der\nformularmäßi-ge Vorbehalt der eventuell notwendigen Zustimmung des\nRegierungspräsidenten nach § 36 Abs. 2 BBauG (Hinweis Ziff. 1 im\nVorbescheid) nichts. Primär hatte die Beklagte selbst die\nZulässigkeit des Vor-habens speziell unter dem Aspekt der GFZ O,6\nzu be-urteilen.\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\nDer sachliche Schutzbereich eines\nVorbescheids erstreckt sich nicht nur auf unnütz aufgewendete Bau-\nund Planungskosten, sondern auch auf die Kauf-preiszahlung des\nKäufers, der im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids das\nGrundstück, das er andernfalls nicht erworben hätte, erwirbt (BGH\na.a.O. zu Finanzierungskosten des Käufers). Darum geht es hier.\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\n3.)\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\nDer Vorbescheid war rechtswidrig.\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\nAuf den Streit der Parteien darüber, ob\ndas im Jahre 1983 genehmigte Vorhaben den Rahmen einhielt, der\ndurch den Vorbescheid abgesteckt war, kommt es nicht an. Zum einen\nist die Entscheidung des OVG Münster vom 28.3.1985, da sie die\nBaugenehmigung und nicht den Vorbescheid betraf, für den Senat\nohnehin nicht bindend; er hält allerdings die Ent-scheidung nebst\nBegründung für zutreffend. Zum an-deren ist folgendes zu\nberücksichtigen:\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\nDas VG Köln und das OVG Münster hatten\nüber eine Nachbarklage zu befinden. Deshalb genügte nicht irgendein\nRechtsverstoß für die Aufhebung der Bau-genehmigung, erforderlich\nwar vielmehr die Verlet-zung einer nachbarschützenden Norm -\nseinerzeit in Betracht kommend: Verletzung des\nRücksichtnahmege-bots -. Im Verhältnis zum Bauherren ist das\nanders. Der Bundesgerichtshof bejaht in ständiger Recht-sprechung\n(z.B. BGH 6O, 112; NJW 1969, 234; 1975, 1968) einen Ersatzanspruch\ndes Bauherren mit der Begründung, das Verbot, ohne Genehmigung zu\nbauen, sei nur eine präventive Beschränkung der aus dem\nGrundeigentum fließenden Baufreiheit, deren Wegfall durch Erteilung\nder Genehmigung für den Bauherren einen Vertrauenstatbestand des\nInhalts schaffe, daß dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche\nHinder-nisse nicht entgegenstünden und er dementsprechend\nwirtschaftlich disponieren könne. Daraus folgt die Berechtigung des\nErsatzanspruchs unabhängig von der Art der Rechtsverletzung.\nZwischen Baugenehmigung und Vorbescheid besteht insoweit kein\nrelevanter Unterschied, auch wenn dieser - wie hier - vom \"Noch -\nnicht - Eigentümer\" beantragt worden ist.\n\n98\n\n##blob##nbsp;\n\n99\n\nDer Vorbescheid war planungsrechtlich\nunzulässig. Er verstieß gegen § 35 BBauG.\n\n100\n\n##blob##nbsp;\n\n101\n\nIm Anschluß an das Urteil des OVG\nMünster besteht kein Streit mehr darüber, daß jedenfalls die für\ndie Bebauung vorgesehene Parzelle 1O45 (5O77 qm) - die Parzelle\n1O48 (9OO qm) sollte nur als Er-schließungsfläche dienen - im\nAußenbereich lag. Der Senat hält im übrigen die betreffenden\nAusführungen des OVG Münster für überzeugend und schließt sich\nihnen in vollem Umfang an.\n\n102\n\n##blob##nbsp;\n\n103\n\nDas dem Vorbescheid zugrundeliegende\nVorhaben war nicht privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 BBauG.\nNicht privilegierte Vorhaben konnten nach § 35 Abs. 2 BBauG (jetzt:\n§ 35 Abs.2 BauGB) im Einzel-fall zugelassen werden, wenn ihre\nAusführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht\nbeeinträchtig-te. Diese Voraussetzung lag und liegt nicht vor.\n\n104\n\n##blob##nbsp;\n\n105\n\nUnzulässig war jedenfalls eine Bebauung\nim Land-schaftsschutzgebiet. Das zieht die Beklagte selbst nicht in\nZweifel. Die Landschaftsschutzgrenze ver-läuft mitten durch das\nFlurstück 1O45 (Bl. 233 GA - dort grün markiert -; Anlage zum\nGutachten des Sachverständigen J. vom 12.12.1989). Nach der\nBerechnung des Sachverständigen S. 11 des genannten Gutachtens (Bl.\n215 GA) fallen 2982 qm ins Land-schaftsschutzgebiet, so daß die\nverbleibende Bau-fläche auf Nr. 1O45 2O95 qm beträgt. Das Flurstück\n1O48 war als Erschließungsfläche vorgesehen; schon wegen seines\nZuschnitts (siehe Bl. 233 GA) kam sei-ne Bebauung nicht oder\njedenfalls nicht in nennens-wertem Umfang in Betracht. Wie auf der\nverbleiben-den Baufläche eine GFZ von O,6, d.h. eine\nGeschoss-fläche von annähernd 36OO qm, was einer Wohnfläche von\nknapp 3OOO qm entspricht, mit zweigeschossigen Wohnhäusern mit\nausgebautem Dachgeschoß verwirk-licht werden sollte, ist\nunerfindlich. Die Beklagte trägt das auch nicht nachvollziehbar\nvor. Daß sich die GFZ O,6 auf die Gesamtfläche beider Grundstük-ke,\nalso knapp 6OOO qm bezog, ergibt sich nicht erst aus dem Schreiben\nder Beklagten vom 19.4.1983 (Bl. 4O6 im Anlagenband III), sondern\nschon aus der Berechnung auf dem Lageplan (Bl. 4O5 im Anlagenband\nIII), der dem Vorbescheid zugrundelag. Ausweislich dieses Lageplans\nbesteht im übrigen kein Zweifel, daß der dort eingezeichnete\nBaukörper zum Teil im Landschaftsschutzgebiet liegt. Davon ist auch\nder Regierungspräsident in seinem Schreiben vom 29.6.1983 (Bl. 7O\nf. in 2 K 1198/84 VG Köln) zu Recht ausgegangen. Nach den\nFeststellungen des VG Köln im Verfahren 2 L 9O7/84 lag der\nBaukörper ausweislich der Baunterlagen ca. 13,5 m innerhalb der\nGrenze des Landschaftsschutzgebiets (S. 3 des Beschlusses vom\n5.9.1984, Bl. 129 der beigezogenen Akte 15 O 635/83 LG Köln).\n\n106\n\n##blob##nbsp;\n\n107\n\nDie planungsrechtliche Unzulässigkeit\ndes dem Vor-bescheid zugrundeliegenden Vorhabens folgt ferner aus\ndem Ausmaß der vorgesehenen und geplanten baulichen Nutzung, die\naußer jedem Verhältnis zum Charakter der Nachbarbebauung gestanden\nhätte, die noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im\nSinne des § 34 BBauG lag. Allerdings hat das\nBundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22.6.199O (NVwZ 1991, 64\nff.) entschieden, daß in der Überschreitung des in der\nNachbarschaft verwirklichten Maßes der baulichen Nutzung durch ein\nVorhaben im Außenbereich regelmäßig keine Beeinträchtigung\nöffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 2, 3 BauGB liegt. Zum\neinen ging es dort aber nur um den Ausbau eines ohnehin im\nAußenbe-reich gelegenen Gewerbebetriebs. Zum anderen hat das\nBundesverwaltungsgericht bei erheblich größeren Unterschieden im\nMaß der Bebauung, als sie in dem ihm zur Beurteilung vorliegenden\nFall vorlagen, eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange für\nmög-lich gehalten. Hier sollte nach dem dem Vorbescheid\nzugrundeliegenden Plan ein in der Mitte durch einen nur 5 m breiten\nDurchlaß getrennter massiver Baukörper errichtet werden, und zwar\nnicht \"auf der grünen Wiese\", sondern in der Nähe einer dem\nIn-nenbereich zugehörigen Bebauung völlig anderen Cha-rakters.\n\n108\n\n##blob##nbsp;\n\n109\n\nSchließlich folgt die\nplanungsrechtliche Unzu-lässigkeit auch aus den Gründen des Urteils\ndes OVG Münster vom 28.3.1985, denen sich der Senat anschließt. Das\nOVG hat S. 12, 13 des Urteils ausgeführt, angesichts der im 1983\ngenehmigten Bauvorhaben vorgesehenen 36 Wohneinheiten seien auf der\nZuwegung (Flurstück 1O48) so erhebliche Ver-kehrsvorgänge zu\nerwarten, daß dadurch die Wohnruhe auf dem Grundstück des damaligen\nKlägers erheblich gestört werde. Das ist ohne weiteres auf das dem\nVorbescheid zugrundeliegende Vorhaben übertragbar. Ob bei einer GFZ\nvon O,6, d.h. einer Wohnfläche von knapp 3OOO qm, mit der\nErstellung von 36 Wohn-einheiten zu rechnen war, ist nicht\nentscheidend. Jedenfalls waren bei einer solch großen Fläche so\nviele Bewohner zu erwarten, daß die Anlieger des Erschließungswegs\nerhebliche, im Vergleich zu ihrer bis dahin ruhigen Wohnlage\nunzumutbare Verkehrsbe-einträchtigungen hätten ertragen müssen.\nBelanglos ist, daß die 1983 erteilte Genehmigung sich auch auf eine\nTiefgarage erstreckte - anders als der Vorbescheid vom 2O.7.1982 -.\nDie Störung der Wohn-ruhe wäre nicht von der Tiefgarage als solcher\naus-gegangen, sondern von dem über den Erschließungsweg zu- und\nabfließenden Kraftfahrzeugverkehr.\n\n110\n\n##blob##nbsp;\n\n111\n\nAn der planungsrechtlichen\nUnzulässigkeit haben auch weder der Regierungspräsident noch das VG\nKöln noch das OVG Münster (die beiden letzteren ausdrücklich\nallerdings nur zur Baugenehmigung vom 1O.1O.1983, da sie über den\nVorbescheid nicht zu befinden hatten) Zweifel gehabt. Im Prozeß 2 K\n1198/84 VG Köln ist die Nachbarklage in erster Instanz nicht etwa\ndeshalb abgewiesen worden, weil das VG Köln das genehmigte Vorhaben\nfür zulässig hielt (das Gegenteil ergibt sich aus dem Beschluß vom\n5.9.1984 im Verfahren 2 L 9O7/84, Bl. 127 ff. der beigezogenen Akte\n15 O 635/83 LG Köln), sondern weil das VG Köln die Verletzung einer\nnachbarschützenden Norm nicht feststellen zu können glaubte. Die\nBeklagte ist offenbar nur deshalb zu einer gegenteiligen\nBeurteilung gelangt, weil sie irrig davon ausging, die Baufläche\ngehöre nicht zum Außenbereich im Sinne des § 35 BBauG, sondern zu\ndem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BBauG\n(siehe Schreiben vom 27.9.1982, Bl. 1O7 im Anlagenband I; Bekundung\ndes Zeugen Rechtsanwalt Le. am 16.1O.1984 im Verfahren 15 O 635/83\nLG Köln, dort Bl. 147).\n\n112\n\n##blob##nbsp;\n\n113\n\n4.)\n\n114\n\n##blob##nbsp;\n\n115\n\nDie Kausalität der Pflichtverletzung\nwird weder dadurch in Frage gestellt, daß die KG keine\nVerlän-gerung des Vorbescheids - die wegen dessen Rechts-widrigkeit\nim übrigen unzulässig gewesen wäre - erwirkt hat, noch dadurch, daß\nsie den Vorbescheid nicht innerhalb der Bindungsfrist von einem\nJahr ausgenutzt hat. Ebensowenig fehlt es am Ursachen-zusammenhang\ndeshalb, weil nicht die Beklagte die später beantragte Genehmigung\nverweigert hat, die-ses Vorhaben vielmehr am Widerspruch eines\nNachbarn gescheitert ist. Die KG befand sich spätestens nach\nRechtskraft des Urteils des OVG Münster vom 28.3.1985 genau in der\nLage, in der sie sich bei rechtmäßigem Handeln - Ablehnung des\nVorbescheids-antrages - nicht befunden hätte und die sie durch den\nVorbescheidsantrag gerade vermeiden wollte: Sie hatte zu einem\nPreis von 2,6 Mio. DM ein Grundstück erworben, das sie aus\nplanungsrechtlichen Gründen allenfalls in sehr eingeschränktem Maße\nbebauen konnte.\n\n116\n\n##blob##nbsp;\n\n117\n\nAufgrund der Bekundung des Zeugen L. im\nTermin vom 5.3.1992 (S. 2 ff. des Sitzungsprotokolls, Bl. 517 ff.\nGA) hat der Senat keinen Zweifel daran, daß der Zeuge namens der KG\nden Kaufvertrag gewandelt hät-te, wenn die Beklagte nicht mit dem\nVorbescheid ei-ne GFZ von O,6 bestätigt hätte. Der Senat verkennt\ndabei nicht das persönliche Interesse des Zeugen am Ausgang des\nRechtsstreits. Er ist ersichtlich des-sen Initiator und derjenige,\ndem ein Prozeßerfolg wirtschaftlich zugute kommt. Die Wandlung im\nFall der Versagung des Vorbescheids lag aber nach Lage der Dinge so\nnahe, daß trotz dieses persönlichen Interesses die Bekundung des\nZeugen glaubhaft ist.\n\n118\n\n##blob##nbsp;\n\n119\n\nDie Fälligkeit des Kaufpreises war im\nVertrag vom 4.6.1982 zwar nicht abhängig gemacht von der Ertei-lung\neines Bauvorbescheids. Der Kaufpreis sollte aber gemäß II 2 des\nVertrages erst innerhalb von vier Wochen nach Eigentumsumschreibung\nan den Notar gezahlt werden. Dieser Zeitraum reichte aus, um eine\nEntscheidung der Beklagten über die planungs-rechtliche\nZulässigkeit eines Bauvorhabens und das Maß der baulichen Nutzung\nherbeizuführen. Daß dies für die KG von wesentlicher Bedeutung war,\nergibt sich schon daraus, daß sie ein Wohnungsbauunterneh-men\nbetrieb. Sie wollte den Grundbesitz mit Gewinn vermarkten. Das Maß\nder baulichen Nutzbarkeit war dabei von entscheidender Bedeutung.\nDessen erhebli-che Relevanz kommt auch darin zum Ausdruck, daß sie\nsich im Vertrag vom 4.6.1982 nicht nur eine GRZ von O,3, sondern\nauch und vor allem ein GFZ von O,6 hat zusichern lassen. Die\nRentabilität des Erwerbs hing dabei in erster Linie von der GFZ ab,\nda letztlich diese die zulässige Wohnfläche bestimmte. Von daher\nist es verständlich und kein ins Gewicht fallendes Indiz gegen die\nAnnahme, daß die KG im Falle der Versagung des Vorbescheids den\nKaufvertrag gewandelt hätte, daß sie schon vor Erlaß des\nVorbe-scheids wußte, daß die Beklagte nicht bereit war, eine GRZ\nvon O,3 zu akzeptieren, sie dies allein aber nicht zum Anlaß für\neine Wandlung genommen hat. Offenbar schon zur Zeit der\nAntragstellung war ihr bekannt, daß eine GRZ von O,3 nicht\nerreichbar sein würde. Das ergibt sich aus der Berechnung der GRZ\nmit O,24 auf dem dem Vorbescheid zugrun-deliegenden Plan (Bl. 4O5\nim Anlagenband III). Im Prozeß 15 O 635/83 LG Köln hat die KG die\nVerkäufer wegen der geringeren GRZ als O,3 auf Minderung in\nAnspruch genommen. Daß sie sich auf diese - statt auf Wandlung -\nauch dann beschränkt hätte, wenn der Vorbescheid versagt worden\nwäre, sie deshalb nicht auf der Grundlage einer GFZ O,6 hätte\ndisponieren können, ergibt sich daraus nicht. Das Urteil des OVG\nMünster vom 28.3.1985, aufgrund dessen die KG zumindest erhebliche\nZweifel an der Erreichbarkeit einer GFZ O,6 haben mußte, ist erst\nlange nach Rechtshängigkeit des Minderungsanspruchs ergangen,\nnämlich während des damaligen Berufungsverfahrens.\n\n120\n\n##blob##nbsp;\n\n121\n\nFür die Wesentlichkeit der formellen\nBestätigung einer GFZ 0,6 spricht ferner, daß der Ankauf der\nGrundstücke von der ...bank kreditiert werden soll-te. Das ergibt\nsich nicht nur aus der Bekundung des Zeugen L., sondern auch aus\nden mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1991 überreichten Anlagen. Die\nKreditsumme sollte sich auf über 3.000.000,-- DM belaufen. Es\ndrängt sich geradezu auf, daß die Bank dazu nur bereit war, wenn\ndie bauliche Ausnutzung in dem Umfang gesichert war, der der\nPlanung der KG zugrundelag. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang\nder Vermerk des Banksachbear-beiters auf dem Schreiben der KG vom\n27. Juli 1982 \"reicht aus\". Diesem Schreiben war der Vor-bescheid\nvom 20. Juli 1982 nebst Bauzeichnung bei-gefügt. Gerade hierauf\nbezog sich ersichtlich der Vermerk.\n\n122\n\n##blob##nbsp;\n\n123\n\nDafür, daß die KG im Falle der\nVersagung des Vor-bescheids den Kaufvertrag gewandelt hätte,\nspricht unterstützend - ohne daß es letztlich hierauf an-kommt -\nauch die Bekundung des Zeugen Rechtsanwalt Le., seines Erachtens\nspreche von der Mentalität des Herrn L. her, den er seit vielen\nJahren in Baurechtsfragen berate, alles dafür, daß dieser versucht\nhätte, sich vom Grundstückskaufvertrag zu lösen, wenn der Antrag\nauf Erteilung eines Vorbe-scheids abgelehnt worden wäre (Seite 2\ndes Proto-kolls vom 5. März 1992, Bl. 517 GA).\n\n124\n\n##blob##nbsp;\n\n125\n\nDer Senat hat auch keinen Zweifel\ndaran, daß der Kaufpreis erst nach Erteilung des Vorbescheids\ngezahlt worden ist. Das hat der Zeuge L. bekundet (Seite 3 des\nProtokolls vom 5. März 1992, Bl. 518 GA). Dafür spricht ferner, daß\ndie KG nach Ertei-lung des Vorbescheids mit Schreiben vom 27. Juli\n1982 unter Beifügung des Vorbescheids bei der Bank um Auszahlung\ndes Darlehens auf das Anderkonto des Urkundsnotars gebeten hat.\nSchließlich war im Prozeß 15 O 635/83 LG Köln zwischen den dortigen\nParteien - KG und Verkäufer - unstreitig, daß der Kaufpreis am 19.\nAugust 1982 gezahlt worden ist. Die damaligen Parteien hatten\nkeinen vernünftigen Grund, ein falsches Zahlungsdatum\nanzugeben.\n\n126\n\n##blob##nbsp;\n\n127\n\nUnzutreffend ist die von der Beklagten\nvertretene Ansicht, die KG hätte sich auch bei Ablehnung des\nVorbescheidsantrags vom Kaufvertrag nicht lösen können. Die\nVerkäufer hatten GRZ 0,3 und GFZ 0,6 zugesichert im Sinne von § 459\nAbs. 2 BGB. Weder das eine noch das andere war erreichbar. Wie oben\nunter 3. ausgeführt, war und ist eine GFZ 0,6 auf dem im\nAußenbereich gelegenen Grundstück nicht zu verwirklichen. Dies\nhätte die KG durch eine ablehnende Entscheidung der Beklagten über\nihren Vorbescheidsantrag ohne weiteres belegen können. Im übrigen\nkommt es für die Wandlungsberechtigung dar-auf letztlich noch nicht\neinmal an, weil unstreitig jedenfalls eine GRZ 0,3 nicht zu\nerreichen war. Jedenfalls darauf hätte die KG die Wandlung stützen\nkönnen, wenn die Verkäufer eingewendet hätten, aus der Ablehnung\ndes Vorbescheidsantrags ergebe sich nicht, daß GFZ 0,6 auch nicht\ndurch eine andere Art der Planung erreichbar sei. Zwar wollte sich\ndie KG wegen der unter 0,3 liegenden GRZ ersichtlich nicht vom\nVertrag lösen, angesichts der Zusicherung der Verkäufer hätte sie\ndarauf aber ohne weiteres die Wandlung stützen können, wenn sie\nwegen Versagung des Vorbescheids davon ausging, daß auch eine GFZ\n0,6 nicht zu verwirklichen sei, die Verkäufer dies aber bestritten\nhätten. Im Prozeß 15 O 635/83 LG Köln, der im wesentlichen um die\nGRZ geführt worden ist, ist die KG - abgesehen von der\nVerjäh-rungseinrede - nur deshalb erfolglos geblieben, weil der 24.\nZivilsenat des Oberlandesgerichts Köln Seite 10, 11 seines Urteils\nvom 18. Dezember 1985 (Bl. 349, 350 der genannten Akte) angenommen\nhat, mit Zahlung des Kaufpreises am 19. August 1982 in Kenntnis der\nNicht- Erreichbarkeit von GRZ 0,3 sei Verwirkung eingetreten. Im\nFalle der Ablehnung des Vorbescheidsantrags hätte die KG jedoch\nnicht gezahlt, der Einwand der Verwirkung wäre deshalb nicht\nbegründet gewesen.\n\n128\n\n##blob##nbsp;\n\n129\n\nEs unterliegt auch keinem Zweifel, daß\ndie KG im Falle der Versagung des Vorbescheids innerhalb der\nkaufrechtlichen Gewährleistungsfrist gewandelt hätte. Erst infolge\ndes Urteils des OVG Münster vom 28. März 1985 erlangte sie Kenntnis\ndavon, daß der Grundbesitz in geringerem Umfang baulich ausnutzbar\nwar, als das dem Vorbescheid entsprach. Zu diesem Zeitpunkt waren\nGewährleistungsansprüche gegen die Verkäufer nicht mehr mit\nAussicht auf Erfolg durch-zusetzen.\n\n130\n\n##blob##nbsp;\n\n131\n\n5.)\n\n132\n\n##blob##nbsp;\n\n133\n\nDie KG trifft kein Mitverschulden.\n\n134\n\n##blob##nbsp;\n\n135\n\nVon der Fehlerhaftigkeit des\nVorbescheids hat sie keine Kenntnis gehabt. Sie hätte diese auch\nnicht haben müssen. Es entspricht ständiger Rechtspre-chung, daß\nder Staatsbürger auf Belehrungen und Erklärungen eines Beamten ihm\ngegenüber grundsätz-lich vertrauen darf; in der Regel gereicht es\nihm deshalb nicht zum Verschulden, wenn er nicht klüger ist als der\nBeamte (BGH NJW 1991, 1168, 1170 m.w.N.). Es bestehen keine\nhinreichenden Anhalts-punkte, hier von dieser Regel eine Ausnahme\nzu ma-chen. Es mag sein, daß die KG angesichts der Größe ihres\nBauvorhabens mit Nachbarwidersprüchen rechnen mußte und - so die\nBehauptung der Beklagten-- auch wußte, daß die Verkäufer mit dem\nfrüheren Eigen-tümer vereinbart hatten, daß der Grundbesitz mit\nhöchstens 8 Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnun-gen bebaut\nwerden sollte. Diese Verpflichtung hat-te sie aber nicht\nübernommen. Nachbarwidersprüche gegen größere Bauvorhaben sind\nnicht ungewöhnlich; daß mit ihnen zu rechnen ist, begründet für\nsich allein nicht den Mitverschuldenseinwand. Aus der Sicht der KG\nerschien die Entscheidung der Beklag-ten damals auch nicht\nunvertretbar. Das Bauvorhaben lag praktisch auf der Grenze zwischen\nInnen- und Außenbereich im Sinne der §§ 34, 35 BBauG. Wenn die\nBeklagte von § 34 BBauG ausging - was sich später als falsch\nherausstellte -, so war das aus der da-maligen Sicht der KG nicht\nerkennbar falsch. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der KG die\ngenaue Gren-ze des Landschaftsschutzgebiets bekannt war.\n\n136\n\n##blob##nbsp;\n\n137\n\nEin Mitverschulden der KG deshalb, weil\nsie auf die Ausnutzung der im Jahre 1983 erteilten Bauge-nehmigung\nverzichtet hat und - so die Meinung der Beklagten - deshalb die\nBeschwerde gegen die Nicht-zulassung der Revision gegen das Urteil\ndes OVG Münster vom 28. März 1985 erfolglos geblieben ist, scheidet\naus. Die KG war überhaupt nicht verpflich-tet,\nNichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Auf die Richtigkeit der\nEntscheidung des OVG Münster durfte sie vertrauen. Davon abgesehen\nhätte die Beschwerde auch aus sachlichen Gründen keinen Erfolg\ngehabt. Der Senat hält die vom OVG Münster getroffene Ent-scheidung\nfür richtig.\n\n138\n\n##blob##nbsp;\n\n139\n\nEin Mitverschulden ist auch nicht\ndeshalb zu beja-hen, weil die KG weder rechtzeitig die Verlängerung\nder Wirkungsdauer des Vorbescheids beantragt noch innerhalb der\neinjährigen Bindungsfrist mit dem Bauvorhaben begonnen hat (siehe\nhierzu auch BGH NJW 1988, 2884, 2886). Einem Verlängerungsantrag\nhätte schon deshalb nicht entsprochen werden können, weil der\nVorbescheid, wie oben unter 3.) ausgeführt, rechtswidrig war.\nInnerhalb eines Jahres brauchte die KG das Bauvorhaben nicht zu\nbeginnen, weil sie während dieses Zeitraums keine Zweifel an der\nRechtmäßigkeit des Vorbescheids haben mußte.\n\n140\n\n##blob##nbsp;\n\n141\n\n6.)\n\n142\n\n##blob##nbsp;\n\n143\n\nDer Schaden beläuft sich unabhängig von\nden Ausfüh-rungen des Landgerichts und denen des Sachverstän-digen\nJ. schon aus folgendem Grund auf mindestens 500.000,-- DM:\n\n144\n\n##blob##nbsp;\n\n145\n\nIm Falle der Ablehnung des\nVorbescheidsantrags hätte die KG den Kaufvertrag gewandelt und den\nKaufpreis - zu Recht - nicht gezahlt. Ihr Schaden belief sich\ndeshalb ursprünglich auf die volle Kaufpreissumme von 2,6 Mio. DM.\nDie Beklagte war in dieser Höhe zum Ersatz verpflichtet, konnte\naller-dings Zug um Zug gegen Zahlung die Übereignung des\nGrundbesitzes verlangen. Zur Übereignung ist die KG nicht mehr in\nder Lage, nachdem die Grundstücke im Jahre 1989 zwangsversteigert\nworden sind. An ihre Stelle tritt der Versteigerungserlös in Höhe\nvon 1,3 Mio. DM. Die Zwangsversteigerung steht in inne-rem\nZusammenhang mit der den Schadensersatz begrün-denden\nPflichtverletzung. Es liegt auf der Hand, daß in Anbetracht der\nHöhe des Kaufpreises, der zudem kreditiert werden mußte, die KG in\nerhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten mußte, wenn sie\ndas Bauvorhaben nicht wie geplant durchführen konnte. Ersichtlich\ndiese Schwierigkeiten haben zur Zwangsversteigerung geführt. Sie\nwurde u.a. von der kreditierenden Bank betrieben, und zwar wegen\neines Betrages von 3,5 Mio. DM nebst 20 % Zinsen seit dem 25.\nAugust 1982. Angemeldet hat sie im Verstei-gerungsverfahren\ndementsprechend einen Betrag von mehr als 4,5 Mio. DM (Bl. 201 der\nZwangsversteige-rungsakte 92 K 402/86 Amtsgericht Köln). Die\nScha-densberechnung unter Berücksichtigung des\nVerstei-gerungsverfahrens hält sich unter diesen Umständen im\nRahmen des § 40 OBG.\n\n146\n\n##blob##nbsp;\n\n147\n\nUnerheblich ist, daß die Klägerin -\nMutter des Zeugen und persönlich haftenden Gesellschafters der KG\nL. - Ersteherin war. Auch wenn hinter ihr prak-tisch der Zeuge\nstehen dürfte, so kann rechtlich doch nicht von einer Identität der\nKG als früherer Eigentümerin und der Klägerin oder dem Zeugen\nausgegangen werden. Es ist daher unerheblich, daß die Klägerin in\neigener Person zur Übereignung der Grundstücke an die Beklagte in\nder Lage war und evtl. auch jetzt noch ist.\n\n148\n\n##blob##nbsp;\n\n149\n\nDavon abgesehen geht der Senat davon\naus, daß der tatsächliche Wert der Grundstücke im Jahre 1982\njedenfalls nicht höher als 2,1 Mio. DM war, also mindestens\n500.000,-- DM hinter dem Kaufpreis zu-rückblieb. Die Wertermittlung\ndes Sachverständigen J. Seite 20 seines Gutachtens vom 12. Dezember\n1989 (Bl. 224 GA) mit knapp 2,9 Mio DM beruht auf der Grundlage\neiner offenen Einfamilienhausbebauung mit einer GFZ von 0,6,\nbezogen allerdings nur auf das Flurstück 1045. Es ist nicht\nersichtlich, daß die-ser Grad baulicher Nutzung erreichbar war. Die\nBe-klagte legt nicht konkret dar, daß sie - nach Klä-rung der\nplanungsrechtlichen Fragen durch das Ur-teil des OVG Münster vom\n28.03.1985 - zur Erteilung einer Baugenehmigung zu einem Vorhaben\nentsprechen-den Umfangs bereit war. Den Wert in 1989, ausgehend von\neiner Aufteilung in 6 Einfamlienhausgrundstük-ke, hat der\nSachverständige J. Seite 17, 24 des ge-nannten Gutachtens (Bl. 221,\n228 GA) auf etwas über 1,5 Mio. DM angesetzt. Ein deutlich höherer\nWert für 1982 kann nicht angenommen werden, da sich in der\nZwischenzeit an den planungsrechtlichen Grund-lagen nichts geändert\nhat. Im Zwangsversteigerungs-verfahren ist der Sachverständige E.\nnach Rückspra-che bei der Beklagten über die Bebaubarkeit des\nGrundbesitzes von einem Wert von 1,95 Mio DM, bezo-gen auf 1987,\nausgegangen (Gutachten vom 23. Juli 1987, Bl. 60 ff. in 92 K 402/86\nAmtsgericht Köln). Schließlich ergibt sich aus dem eigenen\nSachvor-trag der Beklagten, daß ein Verkehrswert von über 2,1 Mio.\nDM in 1982 nicht angenommen werden kann. Seite 7 ihres\nSchriftsatzes vom 16. Mai 1989 (Bl. 183 GA) hat sie\nvorgetragen:\n\n150\n\n##blob##nbsp;\n\n151\n\nDie KG habe selbst unter\nBerücksichtigung einer GFZ 0,6 den Grundbesitz völlig überteuert\nerworben. Per 1987 könne bei einer GFZ 0,6 allenfalls ein Wert von\n2,5 Mio. DM angesetzt werden. Für den Er-werbszeitpunkt 1982 habe\nder realistische Marktwert noch erheblich darunter gelegen.\n\n152\n\n##blob##nbsp;\n\n153\n\nBei solchen Wertangaben bezüglich einer\nGFZ 0,6 kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, daß bei der\ntatsächlich geringeren baulichen Ausnutzbarkeit der Wert im\nErwerbszeitpunkt nicht über 2,1 Mio DM lag.\n\n154\n\n##blob##nbsp;\n\n155\n\n7.)\n\n156\n\n##blob##nbsp;\n\n157\n\nDie von der Beklagten in zweiter\nInstanz erklärte Hilfsaufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen\nin Höhe von insgesamt 8.764,60 DM hat Erfolg.\n\n158\n\n##blob##nbsp;\n\n159\n\nDer Senat läßt die Aufrechnung gemäß §\n530 Abs. 2 ZPO als sachdienlich zu. Über sie kann ohne Verzö-gerung\ndes Rechtsstreits entschieden werden.\n\n160\n\n##blob##nbsp;\n\n161\n\nDie Kostenerstattungsansprüche sind\ndurch die mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1991 vorgelegten\nUnter-lagen (Bl. 435 ff. GA) belegt. Sie sind nicht durch die\n\"Gegenaufrechnung\" der Klägerin erloschen. De-ren\nKostenerstattungsansprüche sind weder unstrei-tig noch\nrechtskräftig festgesetzt. Die Aufrech-nung mit einem prozessualen\nKostenerstattungsan-spruch kann im Rechtsstreit nur dann\nberücksichtigt werden, wenn dieser Anspruch auch seiner Höhe nach\nunumstritten oder wenn er im Kostenfestsetzungsver-fahren\nrechtskräftig festgesetzt worden ist (BGH LM Nr. 5 zu § 104 ZPO).\nDas folgt aus der Selbstän-digkeit des\nKostenfestsetzungsverfahrens. Über die Höhe prozessualer\nKostenerstattungsansprüche ist in diesem zu befinden und nicht im\nErkenntnisverfah-ren. Die Zulassung einer Aufrechnung mit weder\nrechtskräftig festgesetzten noch unstreitigen\nKo-stenerstattungsansprüchen würde dagegen zur Prüfung ihrer Höhe\nim Erkenntnisverfahren nötigen.\n\n162\n\n##blob##nbsp;\n\n163\n\nFür die von der Beklagten erklärte\nAufrechnung greift diese Einschränkung nicht ein, denn der ihr\nzugrundeliegende Kostenfestsetzungsbeschluß ist un-streitig\nrechtskräftig. Infolge ihrer mithin wirk-samen\nAufrechnungserklärung ist der Ersatzanspruch deshalb in\nentsprechender Höhe gemäß § 389 BGB er-loschen.\n\n164\n\n##blob##nbsp;\n\n165\n\nDie Klägerin hat die\nAufrechnungserklärung nicht zum Anlaß genommen, ihre Teilklage über\n500.000,-- DM in Höhe der zur Aufrechnung gestell-ten Beträge zu\nerhöhen.\n\n166\n\n##blob##nbsp;\n\n167\n\n8.)\n\n168\n\n##blob##nbsp;\n\n169\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht\nauf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, die über die vorläu-fige\nVollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht kein\nAnlaß, zugunsten der Klägerin die Revision zuzulassen. Für die\nBeklagte ist das Ur-teil ohnehin revisibel.\n\n170\n\n##blob##nbsp;\n\n171\n\nStreitwert zweiter Instanz: 508.764,60\nDM\n\n172\n\n##blob##nbsp;\n\n173\n\nDie Beschwer der Beklagten beträgt\n500.000,-- DM, die der Klägerin 8.764,60 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314632","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-05-14/7-u-136-91","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314632","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314632","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-05-14/7-u-136-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314632","retrieved":"2026-07-09 03:46:41.366286+00:00"}}