{"status":"available","doknr":"OLD314636","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0508.19U255.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-05-08","aktenzeichen":"19 U 255/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung des Kaufpreises\nfür eine EDV-Anlage, Installations-, Einweisungs-, Beratungs- und\nWartungskosten sowie Mietzins.\n\n3\n\nMit \"Produktschein\" vom 11.05.1989 bestellte die Beklagte als\n\"Käufer\" bei der Klägerin eine EDVKonfiguration (Hard- und\nSoftware) zum Gesamtpreis von 132.950,00 DM zuzüglich\nMehrwertsteuer. Das Vertragsformular enthält folgenden\nhandschriftlichen Zusatz:\n\n4\n\n\"Vermieten des EDV-Systems bis 31.12.1989 zu\nLeasing-Konditionen. Ab 01.01.1990 Leasing über DLAG. Antrag wird\nim zweiten Halbjahr 1989 nach Terminabstimmung eingereicht.\"\n\n5\n\nMit Auftragsbestätigung vom 17.05.1989 bestätigte die Klägerin\nden Kauf der EDV-Konfiguration zu den vorstehenden Bedingungen und\nteilte gleichzeitig mit, Organisations- und Einweisungsberatung\nsowie Installationsarbeiten und Installationsmaterial würden nach\nihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesondert in Rechnung\ngestellt. Die Lieferung der Hard- und Software erfolgte am\n27.06.1989. Nach Installation und Einweisung durch die Klägerin\nübersandte ihr die Beklagte mit Schreiben vom 02.01.1990 eine\nMängelliste hinsichtlich der gelieferten Software, auf welche wegen\nder Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 148 bis 150 d.A.). Einen\nLeasingantrag stellte die Beklagte nicht. Unter dem 29.01.1990\nerstellte die Klägerin eine Rechnung über den vereinbarten\nKaufpreis der EDV-Konfiguration in Höhe von 151.563,00 DM\n(einschließlich Mehrwertsteuer). Ferner machte sie mit Schreiben\nvom 05.02.1990 unter Berücksichtigung einer Zahlung der Beklagten\nvom 15.11.1989 über 20.000,00 DM restliche Miete sowie\nInstallations-, Einweisungsund Wartungskosten in Höhe von 29.859,55\nDM geltend. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf die\nDebitorenliste der Klägerin vom 29.01.1990 verwiesen (Bl. 14 d.A.).\nDie Beklagte hat jede weitere Zahlung abgelehnt und Abholung der\nAnlage verlangt.\n\n6\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien\nsei ein wirksamer Kaufvertrag zustandegekommen. Sie hat behauptet,\ndie gelieferte Software weise keine die Gebrauchstauglichkeit\nbeeinträchtigenden Mängel auf. Jedenfalls seien etwaige\nGewährleistungsansprüche der Beklagten verjährt.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 181.422,55 DM nebst 5 %\nZinsen seit dem 16.02.1990 zu zahlen,\n\n9\n\nhilfsweise,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 174.056,57 DM nebst 5 %\nZinsen seit dem 16.02.1990 zu zahlen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat behauptet, die EDV-Anlage nur probeweise gemietet zu\nhaben. Eine Kaufentscheidung habe erst nach Ablauf der Probezeit am\n31.12.1989 getroffen werden sollen, was nicht geschehen sei. Wegen\nvorhandener Mängel sei die Anlage für sie unbrauchbar. Sie hat die\nAuffassung vertreten, falls ein Kaufvertrag vorliegen sollte, sei\nsie jedenfalls zur Wandelung berechtigt. Die Klägerin könne auch\nnicht zusätzlich zum Kaufpreis Zahlung einer Miete verlangen. Der\ngeltendgemachte Anspruch auf Zahlung von Installations-,\nEinweisungs- und Wartungskosten sei nach den getroffenen\nVereinbarungen ebenfalls nicht gerechtfertigt.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils\nBezug genommen.\n\n15\n\nDas Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer\nBeweisaufnahme im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen,\nzwischen den Parteien sei kein wirksamer Kaufvertrag\nzustandegekommen. Über den von der Beklagten gezahlten Betrag von\n20.000,00 DM hinaus stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf Miete\nund Wartungskosten pp. zu, da die EDV-Anlage erhebliche, ihre\nGebrauchstauglichkeit aufhebende Mängel aufweise, welche die\nKlägerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht beseitigt habe.\n\n16\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des\nlandgerichtlichen Urteils verwiesen.\n\n17\n\nGegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht\nBerufung eingelegt und diese auch rechtzeitig begründet.\n\n18\n\nSie ist weiterhin der Auffassung, daß zwischen den Parteien ein\nunbedingter Kaufvertrag, allerdings mit einer speziellen\nFinanzierungsregelung, die im Einklang mit ihren Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen stehe, zustandegekommen sei. Das gelieferte\nSoftware-Programm, so behauptet sie, weise allenfalls drei Mängel\nauf, deren Beseitigung im Wege der angebotenen Nachbesserung die\nBeklagte jedoch abgelehnt habe. Im übrigen beruft sie sich\nhinsichtlich der Gewährleistungsansprüche weiterhin auf Verjährung.\nSie hält die Beklagte auch nicht zur Minderung des Mietzinses für\nberechtigt, da sie die Mängel nicht rechtzeitig angezeigt habe.\n\n19\n\nUnter Erhöhung der Klage um Wartungskosten in Höhe von 21.545,48\nDM für die Zeit vom 01.01.1990 bis 01.12.1991 (23 x 939,76 DM)\nbeantragt die Klägerin,\n\n20\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 202.968,03 DM nebst 4 %\nZinsen über dem Bundesbankdiskontsatz seit dem 16.02.1990 aus\n151.563,00 DM und 5 % Zinsen seit dem 16.01.1990 aus 29.859,55 DM\nzu zahlen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie behauptet, sie habe die EDV-Anlage zunächst ausprobieren\nwollen. Sie habe deshalb mit der Klägerin nur einen Mietvertrag\nabgeschlossen. Wegen ihrer - der Klägerin unstreitig bekannten -\nLiquiditätsschwierigkeiten wäre der Abschluß eines Kaufvertrages\nfür keine Partei wirtschaftlich sinnvoll gewesen.\n\n24\n\nDie Beklagte beruft sich weiterhin auf Mängel der Software und\nbehauptet, die Klägerin habe Nachbesserung abgelehnt.\n\n25\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf\ndie Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n27\n\nDie Berufung ist zulässig und im wesentlichen begründet.\n\n28\n\nDer Klägerin stehen unter Berücksichtigung der von der Beklagten\nbereits erbrachten Zahlung noch ein Kaufpreisanspruch in Höhe von\n148.011,67 DM sowie Wartungskosten in Höhe von 21.545,48 DM zu.\n\n29\n\nI.\n\n30\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts ist davon auszugehen,\ndaß die Parteien am 11.05.1989 einen wirksamen Kaufvertrag über\neine EDV-Konfiguration geschlossen haben. Der vereinbarte Kaufpreis\nsollte nach dem Willen der Parteien zunächst gestundet und\nstattdessen eine den üblichen Leasingraten entsprechende Miete\ngezahlt werden. Dies folgt aus den vorliegenden Urkunden und der\nglaubhaften Aussage des Zeugen Hummen.\n\n31\n\nBereits der Inhalt des Produktscheins spricht für den Abschluß\neines Kaufvertrages. Die Parteien werden darin als Käufer bzw.\nVerkäufer bezeichnet, der Wert der einzelnen Gegenstände und der\nGesamtpreis sind angegeben. Hierfür hätte kein Anlaß bestanden,\nwenn die Parteien lediglich einen Mietvertrag hätten abschließen\nwollen. Das gleiche gilt im Hinblick auf den Wartungsvertrag, der\nausweislich des Produktscheins ebenfalls abgeschlossen worden ist.\nHätte die Klägerin die Anlage nur vermietet, hätte sie den\nmonatlichen Mietzins um die Kosten der Wartung erhöhen können. Eine\ngesonderte Berechnung ist in der Regel nur beim Abschluß eines\nKaufvertrages sinnvoll. Für einen Kaufvertrag spricht auch die vom\nWortlaut her eindeutige Auftragsbestätigung vom 17.05.1989 in\nwelcher ausdrücklich vom Kauf der EDV-Konfiguration die Rede ist.\nDer Zugang dieses Schreibens bei der Beklagten steht aufgrund der\nglaubhaften Aussage des Zeugen Hummen fest. Da diesem unstreitig\nvon der Beklagten im Innenverhältnis die Befugnisse eines\nbevollmächtigten Geschäftsführers eingeräumt waren, genügt es, wenn\ner selbst das Schreiben der Klägerin erhalten hat. Auf die\nWeiterleitung an das vertretungsberechtigte Organ der Beklagten\nkommt es nicht an.\n\n32\n\nDer handschriftliche Zusatz in dem Produktschein (\"Vermieten bis\n31.12.1989, ab 01.01.1990 Leasing\") steht dem Abschluß eines\nKaufvertrages nicht entgegen. Vielmehr ergibt sich aus der\nnotwendigen Gesamtbetrachtung der vertraglichen Beziehungen der\nParteien, daß insoweit eine Finanzierungsregelung hinsichtlich des\nKaufpreises oder, wie der Zeuge Hummen es ausgedrückt hat, eine\nZahlungsmodalität getroffen worden ist. Der Kaufpreis sollte der\nBeklagten bis Ende des Jahres 1989 gestundet werden und bis zu\ndiesem Zeitpunkt sollte die Beklagte als Gegenleistung \"Miete\"\nzahlen. Danach wurde der Kaufpreis fällig, wobei die Parteien davon\nausgingen, daß die Beklagte den Kaufpreis würde finanzieren müssen.\nUnstreitig befand sich die Beklagte bei Vertragsabschluß in\nfinanziellen Schwierigkeiten. Die für einen Leasingvertrag\nerforderliche Bonitätsprüfung wäre Mitte 1989 negativ ausgefallen.\nGleichwohl hat der Zeuge Hummen als Berater der Beklagten mit der\nKlägerin über den Kauf der EDV-Anlage verhandelt, da vor\nVertragsabschluß am 11.05.1989 ein Kapitalgeber für die Beklagte in\nAussicht stand, so daß er die Chancen für eine ordnungsgemäße\nVertragserfüllung mit mehr als 50 % einschätzte. Bei dieser\nSachlage bestand aber aus Sicht beider Parteien durchaus die\nMöglichkeit der Finanzierung des Kaufpreises, sei es durch Abschluß\neines Kauf- und eines Leasingvertrages zwischen der Beklagten und\nder Deutschen Leasing AG (sale und lease back), sei es durch\nZahlung des Kaufpreises über einen Kapitalgeber der Beklagten.\nFerner sehen die Allgemeinen Mietvertragsbedingungen der Klägerin\nvor, daß diese selbst als Leasinggeber auftreten konnte (Ziffer\n1.2). Nach Aussage des Zeugen Hummen ist es wegen dieser\nFinanzierungsmöglichkeit des Kaufpreises, von deren Realisierung\ndie Parteien ausgingen, am 11.05.1989 zum Abschluß eines\nKaufvertrages gekommen, wobei die Zahlungsmodalitäten so geregelt\nwaren, daß für die EDV-Anlage bis zum 31.12.1989 Miete gezahlt und\nder von der Beklagten zu zahlende Kaufpreis anschließend über eine\nLeasinggesellschaft finanziert werden sollte. Gegen die Richtigkeit\nder Aussage des Zeugen Hummen bestehen keine durchgreifenden\nBedenken, da die Bekundungen des Zeugen mit den objektiven\nUmständen, insbesondere mit dem Inhalt der Urkunden übereinstimmen.\nDaß der Zeuge Hummen, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, im\nBetrieb der Beklagten mehrfach erklärt hat, die Anlage sei nur zur\nProbe gekauft, macht seine Aussage nicht unglaubhaft, den Zeugen\nselbst nicht unglaubwürdig, da diese Äußerungen nicht im Rahmen von\nVertragsverhandlungen, sondern anläßlich von Gesprächen mit\nBetriebsangehörigen der Beklagten gefallen sind und daher\nangesichts der Liquiditätsschwierigkeiten der Beklagten als\n\"Schönfärberei\" anzusehen sind. Offen bleiben kann auch, ob der\nZeuge Hummen die Geschäftsführerin der Beklagten umfassend und\nzutreffend informiert hat. Diese muß sich nämlich gemäß § 166 Abs.\n1 BGB die Kenntnis ihres Verhandlungsgehilfen zurechnen lassen. Da\nder Zeuge Hummen unstreitig den Vertrag mit Vollmacht der Beklagten\nausgehandelt und die Geschäftsführerin nur die Vertragsurkunde\nunterzeichnet hat, kommt es maßgeblich auf die Kenntnis des Zeugen\nHummen an. Die Geschäftsführerin kann sich nicht darauf berufen,\ndaß der Zeuge ihr den Sachverhalt so dargestellt habe, daß die\nLieferung der Anlage nur zur Probe erfolge.\n\n33\n\nDie Parteien haben somit über alle wesentlichen Punkte des\nKaufvertrages Einigung erzielt. Daß möglicherweise\nNachverhandlungen erforderlich geworden wären, wenn zum Beispiel\ndie Deutsche Leasing AG die Anlage nach dem 01.01.1990 nicht zum\nvollen Kaufpreis übernommen hätte, schadet nicht.\n\n34\n\nDa nach allem ein wirksamer Kaufvertrag zustandegekommen ist,\nschuldet die Beklagte Zahlung des Kaufpreises. Daß die Leistung\nentgegen der getroffenen Vereinbarung nicht durch eine\nLeasinggesellschaft erfolgt, hat die Beklagte selbst treuwidrig\nverhindert und kann sich deshalb nicht auf den fehlenden Abschluß\neines Leasingvertrages berufen, § 162 Abs. 1 BGB analog. Sie hat es\nnämlich versäumt, Ende 1989 oder - wegen des erst zum 01.01.1990\neintretenden Kapitalgebers - Anfang 1990 einen entsprechenden\nFinanzierungsantrag zu stellen. Soweit sie behauptet, sie hätte\nauch 1990 keinen Leasinggeber gefunden, ist ihr Vortrag nicht\nhinreichend substantiiert, zumal sie unstreitig seit dem 01.01.1990\neinen Kapitalgeber hat.\n\n35\n\nDem Kaufpreisanspruch der Klägerin steht die Wandelungseinrede\nder Beklagten nicht entgegen. Zwar weist die von der Klägerin\ngelieferte Software nach den Feststellungen des Sachverständigen\nKeutgen Mängel auf. Diese hat die Beklagte auch rechtzeitig mit\nSchreiben vom 02.01.1990 gerügt, da die sechsmonatige\nGewährleistungsfrist erst nach vollständiger Installation der\nAnlage und nach Einweisung begann, was nach den von der Klägerin\nvorgelegten Leistungsberichten und Rechnungen nicht vor Ablauf des\nMonats Juli 1989 der Fall war. Soweit die Gewährleistungsfrist nach\nZiffer 9.1 der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für\nKauf von Hardware und Überlassung von Software der Klägerin bereits\nmit der Lieferung beginnt, ist diese Klausel als Allgemeine\nGeschäftsbedingung gemäß §§ 9, 11 Ziffer 10 f, 24 Abs. 2 AGBG\nunwirksam, da sie eine auch im kaufmännischen Bereich unzulässige\nVerkürzung der Gewährleistungsfrist enthält (BGH NJW 1981, 1510).\nDie Beklagte kann jedoch deshalb nicht die Wandelung des\nKaufvertrages verlangen, weil die Klägerin nach Ziffer 9.2 ihrer\nAllgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zunächst nur\nNachbesserung schuldet. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind\ndie Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits aufgrund des Hinweises\nim Produktschein Vertragsbestandteil geworden, weil es sich um\neinen Vertrag zwischen Kaufleuten handelt (vgl. PalandtHeinrichs,\nBGB, 51. Aufl., § 2 AGBG Rdnr. 24). Ob auch eine Aushändigung der\nGeschäftsbedingungen erfolgt ist, ist deshalb unerheblich.\n\n36\n\nGegen die von der Klägerin vorgenommene Beschränkung der\nGewährleistungsansprüche zunächst auf Nachbesserung bestehen keine\nBedenken, da dem Käufer die Geltendmachung seiner gesetzlichen\nRechte auf Wandelung oder Minderung ausdrücklich für den Fall\nvorbehalten bleibt, daß die Nachbesserung nicht zum Erfolg führt.\nDie fehlende Erläuterung dieser Begriffe ist im kaufmännischen\nVerkehr unschädlich (Palandt a.a.O., § 11 AGBG Rdnr. 58).\n\n37\n\nDie Beklagte kann somit erst dann Rückgängigmachung des\nKaufvertrages verlangen, wenn die Klägerin zunächst erfolglos die\nNachbesserung der Mängel versucht hat oder die Beklagte sie\nvergeblich unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur\nNachbesserung aufgefordert hat (vgl. Palandt-Putzo a.a.O., § 462\nRdnr. 6). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Gegenteil\nist die Beklagte auf die Nachbesserungsangebote der Klägerin vom\n05.01.1990 und 05.12.1990 nicht eingegangen.\n\n38\n\nII.\n\n39\n\nDie von der Klägerin neben dem Kaufpreis zusätzlich\ngeltendgemachten Kosten sind nur teilweise gerechtfertigt.\n\n40\n\nInstallations-, Einweisungs- und Beratungskosten stehen ihr\nmangels wirksamer vertraglicher Vereinbarung nicht zu. Eine solche\nfolgt weder aus dem Produktschein vom 11.05.1989 noch aus den\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die zum Grunde keine\nRegelung enthalten, sondern im wesentlichen nur die Höhe der\nDienstleistungsvergütung festlege. Vertragsgrundlage kann auch\nnicht die Auftragsbestätigung der Klägerin vom 17.05.1989 sein.\nDiesem Schreiben kommen die Wirkungen eines kaufmännischen\nBestätigungsschreibens nicht zu. Der wesentliche Inhalt des\nKaufvertrages war nämlich bereits in dem von beiden Parteien\nunterzeichneten Produktschein vom 11.05.1989 schriftlich\nniedergelegt worden, so daß das Schreiben vom 17.05.1989 nicht die\nBestätigung von mündlichen Vorverhandlungen enthält (vgl. dazu\nBaumbach/Duden/Hopt, HGB, 28. Aufl., § 346 Anm. 3 C). Auch als\nNebenabreden sind die von der Klägerin geltendgemachten\nZusatzkosten nicht nach den Grundsätzen über das kaufmännische\nBestätigungsschreiben Vertragsbestandteil geworden. Sie gehen\nnämlich inhaltlich so weit über den Gegenstand der\nVertragsverhandlungen, wie sich aus dem Produktschein ergibt,\nhinaus, daß die Klägerin redlicherweise nicht mit dem\nEinverständnis der Beklagten rechnen konnte (vgl. Heymann-Horn,\nHGB, § 346 Rdnr. 61 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).\n\n41\n\nDa die Klägerin auch nicht behauptet, es sei eine mündliche\nVereinbarung über Installations-, Einweisungs- und Beratungskosten\nerfolgt, stellt ihr Schreiben vom 17.05.1989 insoweit lediglich ein\nVertragsangebot dar, das die Beklagte jedoch nicht angenommen hat.\nSoweit der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin neuen\nTatsachenvortrag enthält, war er gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu\nberücksichtigten. Er rechtfertigt auch nicht die Wiedereröffnung\nder mündlichen Verhandlung.\n\n42\n\nDer Klägerin steht jedoch ein Kaufpreisanspruch hinsichtlich des\ngelieferten Netzwerkkabels in Höhe von 1.322,40 DM (2.188,80 DM\nabzüglich Gutschrift über 866,40 DM) zu. Hierbei handelt es sich um\nMaterialkosten für den notwendigen Netzanschluß, den der Käufer\nnach Ziffer 4.1 der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen\nder Klägerin zu tragen hat.\n\n43\n\nWartungskosten für das Jahr 1989 kann die Klägerin aufgrund des\nabgeschlossenen Wartungsvertrages (vgl. Produktschein) nur in Höhe\nvon 3.759,04 DM verlangen. Mit der Klage hat sie monatliche Kosten\nvon 939,76 DM für die Monate Juli, August, Oktober, November und\nDezember 1989 geltendgemacht. Für den Monat Juli 1989 stehen ihr\njedoch noch keine Wartungskosten zu, da die Installation der\nAnlage, wie oben ausgeführt, erst im Juli 1989 abgeschlossen wurde.\nErst nach der Installation konnte die Wartung beginnen, wie sich\nauch aus den Allgemeinen Wartungsbedingungen der Klägerin\nergibt.\n\n44\n\nDer von der Klägerin geltendgemachte Mietzinsanspruch für die\nMonate Juli bis Dezember 1989 ist ebenfalls nur teilweise\ngerechtfertigt. Neben dem vollen Kaufpreis für die gelieferte\nEDV-Konfiguration kann die Klägerin nicht zusätzlich für sechs\nMonate einen monatlichen Mietzins von 3.682,99 DM verlangen. Ihr\nsteht lediglich eine angemessene Verzinsung des Kaufpreises für den\ngenannten Zeitraum, nicht aber ein Ausgleich für die Abnutzung zu.\nWie bereits ausgeführt, haben die Parteien am 11.05.1989\nhinsichtlich des Kaufpreises eine Finanzierungsregelung getroffen,\ndie nicht abschließend war. Zu welchem Kaufpreis ein Leasinggeber\ndie Anlage nach Ablauf der Mietzeit übernehmen würde, war noch\noffen. Für den Fall, daß die Deutsche Leasing AG den vollen\nKaufpreis gezahlt hätte, hätten die Parteien hinsichtlich einer\nAnrechnung des bis dahin gezahlten Mietzinses nachverhandeln\nmüssen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes kann die Klägerin,\nwelche die Anlage während der Kaufpreisstundung \"zu\nLeasing-Konditionen vermietet\" hat, nur die in den Leasingraten\nenthaltene anteilige Kapitalverzinsung, nicht aber den Wert der\nAbnutzung verlangen, da die Beklagte, wie oben dargelegt, den\ngesamten Kaufpreis zu zahlen hat. Den Zinssatz für die Finanzierung\ndes vereinbarten Kaufpreises von 132.950,00 DM (ohne\nMehrwertsteuer) schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO unter\nBerücksichtigung der Marktlage und vergleichbarer Fälle auf 15 %\njährlich. Dies macht einen Betrag von 19.942,50 DM aus. Für sechs\nMonate stehen der Klägerin somit 9.971,25 DM zuzüglich 14 %\nMehrwertsteuer in Höhe von 1.395,98 DM zu, insgesamt 11.367,23\nDM.\n\n45\n\nDanach ergibt sich folgende Abrechnung:\n\n46\n\nNetzwerkkabel 1.322,40 DM Wartungskosten 1989 3.759,04 DM\nKaufpreisfinanzierung 11.367,23 DM 16.448,67 DM\n\n47\n\nDa die Beklagte unstreitig bereits 20.000,00 DM gezahlt hat,\nverbleibt zu ihren Gunsten ein Restbetrag von 3.551,33 DM. Dieser\nBetrag stellt nach dem oben Ausgeführten eine geleistete Zahlung\nauf die Abnutzung dar, auf den die Klägerin keinen Anspruch hat und\nder deshalb von dem geschuldeten Kaufpreis von 151.563,00 DM\n(einschließlich Mehrwertsteuer) abzuziehen ist. Der\nKaufpreisanspruch der Klägerin ist somit nur noch in Höhe von\n148.011,67 DM gerechtfertigt.\n\n48\n\nHierauf hat die Beklagte, welcher eine Zahlungsfrist bis zum\n15.02.1990 gesetzt worden ist, ab dem 16.02.1990 Verzugszinsen in\nHöhe von 4 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu zahlen\n(Ziffer 5.6 der Allgemeinen Lieferungs- und\nZahlungsbedingungen).\n\n49\n\nIII.\n\n50\n\nDie von der Klägerin mit der Berufungsbegründung im Wege der\nzulässigen Klageerweiterung (vgl. Zöller-Schneider, ZPO, 17. Aufl.,\n§ 537 Rdnr. 5) zusätzlich in Höhe von 21.545,48 DM geltendgemachten\nWartungskosten für die Zeit vom 01.01.1990 bis zum 01.12.1991 sind\nebenfalls aufgrund des abgeschlossenen Wartungsvertrages\ngerechtfertigt. Dem Anspruch der Klägerin steht nicht entgegen, daß\nsie die Wartung der Hard- und Software in dem vorgenannten Zeitraum\nunstreitig nicht ausgeführt hat. Der geltendgemachte\nVergütungsanspruch ist gemäß § 324 Abs. 1 BGB gleichwohl\ngerechtfertigt, da die von der Klägerin monatlich geschuldeten\nLeistungen nicht nachholbar sind und damit Unmöglichkeit im\nRechtssinne vorliegt, welche die Beklagte zu vertreten hat. Diese\nhat die Entgegennahme der von der Klägerin geschuldeten Leistungen\ndadurch konkludent abgelehnt, daß sie den Abschluß eines\nKaufvertrages zu Unrecht bestritten und Abholung der EDV-Anlage\nverlangt hat. Wenn sich aber der Gläubiger unberechtigt vom Vertrag\nlossagt, liegt ein von ihm zu vertretendes Unmöglichwerden vor und\nder Schuldner behält den Anspruch auf die Gegenleistung\n(PalandtHeinrichs, a.a.O., § 324 Rdnr. 4 m.w.N.). Für ersparte\nAufwendungen, § 324 I 2 BGB, hat die Beklagte nichts\nvorgetragen.\n\n51\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708\nZiffer 10, 711 ZPO.\n\n52\n\nGegenstandswert im Berufungsverfahren: 202.968,03 DM\n\n53\n\nWert der Beschwer: Für die Klägerin: 33.410,88 DM für die\nBeklagte: 169.557,15 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314636","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-05-08/19-u-255-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314636","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314636","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-05-08/19-u-255-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314636","retrieved":"2026-07-09 03:46:41.745842+00:00"}}