{"status":"available","doknr":"OLD314638","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0506.27U28.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-05-06","aktenzeichen":"27 U 28/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Kläger nehmen den Beklagten wegen\nangeblicher ärztlicher Fehler im Zusammenhang mit der\nHeilbe-handlung des im Alter von 61 Jahren verstorbenen R. Berger\nin Anspruch. Herr B. (im folgenden: Erblas-ser) war der Ehemann der\nKlägerin zu 2. und der Va-ter des Klägers zu 1..\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDer Erblasser, der sich im Jahre 1953\nwegen einer Lungentuberkolose einer Thorakoplastik hatte\nunterziehen müssen, war seit 1977 Patient des Beklagten. Dieser\nbehandelte ihn in der Folgezeit unter anderem wegen Bronchitis mit\neingeschränkter Atemleistung. Am suchte der Erblasser den Beklagten\nauf, weil er erkältet war und sich fiebrig fühlte. In der\nPatientenkartei vermerkte der Beklagte unter diesem Datum als\nBefund ein über der Lunge auskul-tierbares diffuses Giemen, einen\nfreien Rachen und einen Blutdruck von 140/70, als Diagnose einen\nfie-berhaften grippalen Infekt und eine Rhinobronchitis sowie als\nTherapie die Verordnung der Medikamte Bisolvonamid, Otriven,\nEuphyllin retard, Aldactone, Saltucin und Digacin. In den frühen\nMorgenstunden verständigte die Klägerin zu 2. wegen zunehmender\nAtembeschwerden des Erblassers den Notarzt, der die Diagnose einer\nBronchitis stellte und dem Patienten Bronchospasmin injizierte.\nNoch am selben Tage ver-anlaßte die Klägerin zu 2. die Aufnahme des\nErblas-sers in das Krankenhaus in K., wo eine rechtsbasale\nPneumonie sowie eine Herzinsuffizienz diagnosti-ziert wurden. Am\ndarauffolgenden Tag verstarb der Erblasser - laut Bericht der\nbehandelnden Kranken-hausärzte \"unter dem Bild eines nicht mehr\nbeein-flußbaren respiratorischen Versagens\".\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDer Kläger zu 1., der im ersten\nRechtszug den Pro-zeß allein geführt hat, hat behauptet, sein Vater\nhabe, nachdem das Fieber auf mehr als 39,5 Grad Celsius angestiegen\nsei, am Nachmittag des in einem mit der Praxis des Beklagten\ngeführten Telefonge-spräch unter Hinweis darauf, daß er unter einer\nstarken Erkältung mit Fieber und Husten leide und das Bett nicht\nverlassen könne, um einen Hausbesuch gebeten. Daraufhin habe ihm\nder Beklagte ausrichten lassen, er solle sich in der Sprechstunde\nvorstel-len. Bei zwei weiteren Telefonanrufen in der Praxis des\nBeklagten sei der Hörer dort sofort aufgelegt worden, nachdem sein\nVater seinen Namen genannt habe. Schließlich habe man ihm einen\nBehandlungs-termin reserviert. An diesem Tage habe der Beklagte\nlediglich eine Hustenmedizin verordnet und geäu-ßert, sein Vater\nhabe als Rentner Zeit und könne daher seine Erkältung mit\nHausmitteln selbst kurie-ren. Als sein Vater wegen anhaltend hohen\nFiebers den Beklagten erneut aufgesucht habe, sei ihm - oh-ne\nvorangehende Untersuchung - nur Bisolvon-Saft verschrieben worden.\nBei sorgfältigem Vorgehen hät-te der Beklagte die Lungenentzündung\nbereits erken-nen und mit Erfolg behandeln können.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDa sein Vater gemeinsam mit seiner\nMutter den Haus-halt versorgt habe, sei dieser bei einem Monatslohn\nvon 750,00 DM für eine Haushaltshilfe während der Zeit ein Schaden\nin Höhe von 15.750,00 DM entstan-den, den der Beklagte ihm aus\nabgetretenem Recht zu ersetzen habe und den er hilfsweise aufgrund\neiner von ihr erteilten Ermächtigung für sie geltend ma-che. Der\nBeklagte habe ihm - gleichfalls aus abge-tretenem Recht - auch\nBeerdigungskosten in Höhe von 7.633,60 DM sowie 1.389,66 DM Kosten\nfür die Ein-holung eines Gutachtens des Instituts für\nMedizin-schadens-Begutachtung zu erstatten.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDer Kläger zu 1. hat beantragt,\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n1.)\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn -\nhilfsweise an Frau E. B. , , 23.383,10 DM nebst 4 % Zinsen seit\nRechts-hängigkeit zu zahlen,\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n2.)\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nfestzustellen, daß der Beklagte\nverpflich-tet sei, ihm - hilfsweise Frau E. B., , allen künftigen\nmateriellen Schaden zu er-statten, der Frau B. durch den Tod ihres\nEhemannes R. B. in Zukunft entstehe, so-weit derartige Ansprüche\nnicht auf öffent-lich-rechtliche Versicherungsträger über-gehen\nsollten.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nEr hat behauptet, der Erblasser habe\nwegen der Erkältungssymptome erstmals in seiner Praxis ange-rufen.\nNachdem die Zeugin C. - seine Sprechstun-denhilfe - den Erblasser\nwegen der von diesem ge-wünschten Grippemedikamente mit ihm habe\nverbinden wollen und dies dem Erblasser offenbar zu lange gedauert\nhabe, sei diesem auf dessen Wunsch hin ein Behandlungstermin\nzugesagt worden. An jenem Tag habe der Erblasser über ein grippales\nGefühl, leichtes Fieber, Schnupfen und Husten geklagt und betont,\nes gehe ihm schon wieder besser. Bei einer gründlichen\nUntersuchung, insbesondere von Rachen-raum und Lunge, habe sich\nlediglich das bereits seit Jahren vorhandene Giemen feststellen\nlassen. Der Erblasser habe an einem leicht fieberhaften Infekt in\nVerbindung mit der bekannten chronischen Bronchitis gelitten. Er\nhabe ihm deshalb neben weiteren Medikamenten zur Vorbeugung\nBisolvon-Saft verordnet, mit dem er schon bei früheren\nbronchiti-schen Exazerbationen des Erblassers gute Erfahrun-gen\ngemacht habe. Ferner habe er ihm geraten, sich wieder bei ihm zu\nmelden, falls innerhalb von drei Tagen eine Besserung ausbleiben\nsolle. Im übrigen hat der Beklagte den geltendgemachten Schaden der\nHöhe nach bestritten.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nNach Beweiserhebung durch Vernehmung\nvon Zeugen und Einholung eines schriftlichen\nSachverständigen-gutachtens hat das Landgericht die Klage\nabgewiesen mit der Begründung, von einer Vernachlässigung der\närztlichen Sorgfalt durch den Beklagten könne nicht ausgegangen\nwerden.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nDer Kläger hat gegen das ihm\nzugestellte Urteil bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung\neinge-legt und diese zugleich begründet.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nEr erneuert den Vorwurf eines\nBehandlungsfehlers, der in dem Unterlassen einer Röntgenkontrolle\nsowie darin zu sehen sei, daß der Beklagte sich nicht kurzfristig\nvon der Wirksamkeit der begonnenen The-rapie überzeugt habe.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nIm Verhandlungstermin hat die Klägerin\nzu 2. ihren Parteibeitritt zu Protokoll erklärt.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nDie Kläger beantragen,\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach den Anträgen zu erkennen, die der Kläger zu 1. zuletzt\nim ersten Rechtszug gestellt hat,\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nhilfsweise ihnen nachzulassen, die\nZwangs-vollstreckung dadurch abzuwenden, daß sie Sicherheit\nleisten, auch durch selbst-schuldnerische Bürgschaft einer Großbank\noder öffentlichen Sparkasse in der Bundes-republik Deutschland.\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\n##blob##nbsp;\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\n1.)\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\ndie Berufung kostenpflichtig\nzurückzu-weisen,\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\n2.)\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\n##blob##nbsp;\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nihm zu gestatten, Sicherheit auch durch\ndie Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse\noder Volksbank zu leisten.\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nEr verteidigt das erstinstanzliche\nUrteil und be-streitet überdies die Ursächlichkeit der\nLungenent-zündung für den Tod des Erblassers.\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefoch-tenen\nUrteils sowie auf die im Berufungsrechtszug zwischen den Parteien\ngewechselten Schriftsätze Be-zug genommen.\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch\nEinholung ei-nes schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr.\nH. sowie durch mündliche Anhörung der Sachver-ständigen Prof. Sch.\nund Dr. H.. Hinsichtlich der Ausführungen der Sachverständigen wird\nauf das schriftliche Gutachten (Bl. 370 ff d.A.) und auf das\nSitzungsprotokoll (Bl. 412 ff d.A.) verwiesen.\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nDie Berufung ist statthaft sowie form-\nund frist-gerecht eingelegt und begründet worden und damit\nzulässig. Berufungsführerin ist neben dem Kläger zu 1. auch die\nKlägerin zu 2., nachdem sie im er-sten Verhandlungstermin vor dem\nSenat gemäß §§ 297 Abs. 1 Satz 2, 523 ZPO ihren Beitritt als\nProzeß-partei erklärt hat. Die in dem Parteibeitritt lie-gende\nKlageänderung ist zulässig, da sich der Be-klagte rügelos auf die\nabgeänderte Klage eingelas-sen hat (§§ 263, 267, 523 ZPO). Die\nKlägerin zu 2. hat sich auch dem vom Kläger zu 1. in der\nBeru-fungsbegründung formulierten Antrag angeschlossen; die in\nihrem Schriftsatz angekündigten geänderten Anträge haben die Kläger\nin der mündlichen Verhand-lung nicht verlesen.\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\nIn der Sache hat die Berufung jedoch\nkeinen Erfolg.\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\nDen Klägern stehen keine\nSchadensersatzansprüche gemäß §§ 844 Abs. 1, 2, 398 BGB gegen den\nBeklagten zu. Dabei kann offenbleiben, welche der Parteien auf der\nKlägerseite Inhaber etwaiger Forderungen gegen den Beklagten und ob\ngegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche oder die Ermächtigung zu\nihrer Geltendmachung wirksam ist. Nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme steht jedenfalls nicht fest, daß der Beklagte einen\nzum Schadensersatz verpflichten-den Behandlungsfehler begangen\nhat.\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nI.\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nEine Sorgfaltspflichtverletzung vor dem\nUntersu-chungstermin ist dem Beklagten schon deshalb nicht\nanzulasten, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß der\nErblasser in der Praxis des Beklagten angerufen und um einen\nHausbesuch gebeten sowie zwei weitere von Mitarbeitern des\nBeklagten unter-bundenen Telefonate mit dessen Praxis geführt hat.\nNicht erwiesen ist ferner die vom Kläger zu 1. gleichfalls im\nersten Rechtszug behauptete zweite Vorstellung des Erblassers in\nder Praxis des Be-klagten, so daß auch insofern ein\nBehandlungsfehler ausscheidet. Der Senat folgt der zutreffenden,\ngründlichen Würdigung der erhobenen Zeugenbeweise durch das\nLandgericht und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit\nauf die Gründe des ange-fochtenen Urteils Bezug (§ 543 ZPO). Die\nBerufung greift die Beweiswürdigung durch das Landgericht zur\nKontaktaufnahme des Erblassers mit dem Beklag-ten und zur Anzahl\nder Untersuchungen auch nicht an. Soweit in dem Schriftsatz der\nerstinstanzliche Vortrag des Klägers zu 1. zu den angeblichen\nTelefonanrufen des Erblassers wieder aufgegriffen wird, enthält das\nBerufungsvorbringen keine neuen Gesichtspunkte, die das in dem\nangefochtenen Urteil erläuterte Beweisergebnis in Frage stellen\nkönnten.\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\nII.\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\nDaß der Beklagte bei seiner\nKonsultation durch den Erblasser oder im Zusammenhang mit der\neingeleite-ten Therapie zu einem späteren Zeitpunkt einen\nBe-handlungsfehler begangen hat, ist nicht erwiesen.\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\n1.)\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\nDie Kläger werfen dem Beklagten vor,\nden zum Nachweis der schon damals erkennbaren Lungenentzün-dung\ngeeigneten und erforderlichen Röntgenbefund nicht erhoben und zudem\npflichtwidrig eine kurz-fristige Kontrolle des Therapieerfolgs\nversäumt zu haben. Mit dem Vorwurf, der Beklagte habe durch das\nUnterlassen diagnostischer Maßnahmen eine bestehende Pneumonie\nnicht erkannt, machen die Kläger im Ergebnis einen Diagnoseirrtum\ngeltend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der\nSenat folgt, sind Diagnoseirrtümer nur mit Zurückhaltung als\nBehandlungsfehler zu bewerten (vgl. BGH VersR 1981, 1033; Steffen,\nNeue Entwick-lungslinien der BGH-Rechtsprechung zum\nArzthaft-ungsrecht, 4. Aufl., S. 41). Fehldiagnosen sind in erster\nLinie dann Gegenstand der Arzthaftung, wenn Krankheitserscheinungen\nin völlig unvertretba-rer Weise gedeutet oder elementare\nKontrollbefunde nicht erhoben werden oder wenn eine Überprüfung der\nersten Diagnose im weiteren Behandlungsverlauf unterbleibt, auch\nwenn dieser keine Wirkungen zeigt (vgl. Steffen a.a.O.; OLG K. - 7.\nSenat - VersR 1989, 631). Die Voraussetzungen, unter denen danach\nein zum Schadensersatz verpflichtender Diag-nosefehler angenommen\nwerden kann, sind im vorlie-genden Fall nicht erfüllt.\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\nEinem fundamentalen Diagnoseirrtum im\nSinne einer Fehlinterpretation erhobener Befunde ist der Be-klagte\nnicht erlegen. Die Kläger behaupten selbst nicht, die bei der\nUntersuchung des Erblassers gewonnenen Befundergebnisse seien\neindeutige Symp-tome einer Lungenentzündung. Nach den\nübereinstim-menden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Sch. und\nDr. H. ist dies auch tatsächlich nicht der Fall. Der\nSachverständige Dr. H. hat in seinem schriftlichen Gutachten auf\nder Grundlage der in der Patientenkartei dokumentierten Befunde das\nVorliegen von Anhaltspunkten für die Diagnose auf eine\nLungenentzündung verneint. Selbst in dem Erstgutachten des\nSachverständigen Prof. Sch., dem die - nicht bewiesene -\nDarstellung des Klägers zu 1. in erster Instanz zu dem\nErscheinungsbild der Erkrankung des Erblassers zugrundegelegt\nworden war und welches der Sachverständige in seiner ergänzen-den\nStellungnahme in wesentlichen Punkten revidiert hat, ist nicht von\neiner zweifelsfreien Diagnose die Rede, sondern lediglich von einem\nVerdacht auf eine Pneumonie, der differentialdiagnostisch durch\neine Röntgenaufnahme hätte abgeklärt werden müssen. Daß bei der\nUntersuchung keinesfalls die eindeutige Diagnose einer\nLungenentzündung zu stellen war, hat sich bei der mündlichen\nAnhörung beider Sachver-ständiger durch den Senat bestätigt.\n\n98\n\n##blob##nbsp;\n\n99\n\nEine Haftung des Beklagten ist auch\nnicht unter dem Gesichtspunkt der Nichterhebung von\nKontrollbe-funden begründet. Ein Behandlungsfehler könnte\nal-lerdings dann vorliegen, wenn es der Beklagte ver-säumt hätte,\neinen unklaren und jedenfalls auch den Verdacht auf eine Pneumonie\naufzeigenden Befund zum Anlaß einer Röntgenkontrolle zur\ndifferentialdia-gnostischen Abklärung einer möglichen\nLungenentzün-dung zu nehmen (vgl. BGH NJW 1987, 1482). Nach dem\nErgebnis der Beweisaufnahme ist ein solcher Befund hier aber nicht\nfeststellbar.\n\n100\n\n##blob##nbsp;\n\n101\n\nBei der Beurteilung des\nKrankheitsbildes ist von denjenigen Befunden auszugehen, die in der\nPatien-tenkartei des Beklagten dokumentiert sind. Danach war über\nder Lunge des Erblassers ein \"diffuses Giemen\" auskultierbar, der\nRachen frei und ein Blutdruckwert von 140/70 gemessen worden.\nWeiterge-hende Befunde wie etwa hohes Fieber oder Atemnot können\nder Entscheidung dagegen nicht zugrundege-legt werden. Daß die in\ndem Erstgutachten des Sach-verständigen Prof. Sch. erörterten\nSymptome \"Husten mit Auswurf\" und \"Luftnot\" bereits am 20. Febru-ar\n1986 aufgetreten seien, tragen die Kläger selbst nicht vor. Im\nübrigen haben sie die Richtigkeit ihrer Behauptung, der Erblasser\nhabe unter hohem bis über 39,5 Grad Celsius angestiegenem Fieber\nge-litten, nicht nachgewiesen. Das Landgericht hat der Bekundung\nder als Zeugin vernommenen jetzigen Klä-gerin zu 2., der Erblasser\nhabe Temperaturen zwi-schen 39,5 und 40 Grad Celsius notiert, mit\nRecht keinen hinreichenden Beweiswert beigemessen. Abge-sehen von\nden im angefochtenen Urteil im einzelnen zutreffend aufgezeigten\nZweifeln an der Zuverläs-sigkeit der Erinnerung der Klägerin zu 2.\naufgrund der gegenteiligen Aussagen der anderen Zeugen be-stehen\nBedenken gegen ihre Angaben über die Körper-temperatur schon wegen\nder in den Krankenunterlagen des Krankenhauses festgehaltenen\nAnamnese, nach der der Erblasser \"seit einigen Tagen\" \"schlechtes\nBe-finden, Luftnot, Fieber\" hatte.\n\n102\n\n##blob##nbsp;\n\n103\n\nDie vom Beklagten dokumentierten\nBefunde waren kein Anlaß, einem Verdacht auf eine Pneumonie durch\neine Röntgenkontrolle nachzugehen. Der Sachverständige Dr. H. hat\nin seinem schriftlichen Gutachten die Beweisfrage, ob Anhaltspunkte\nfür den Verdacht auf eine Lungenentzündung bestanden hatten, ebenso\nklar verneint wie die Frage nach der Indikation einer\nRöntgenkontrolle. Zur Begründung hat Dr. H. darauf hingewiesen, daß\nbei dem Erblasser lediglich ein - durch eine Verengung der\nBronchien entstandenes - diffuses Giemen vorgelegen habe, während\ndie klas-sischen Zeichen einer Lungenentzündung sogenannte feuchte,\nklingende Rasselgeräusche bzw. feines Knistern, verbunden mit einer\nKlopfschalldämpfung über dem entsprechenden Lungenabschnitt seien,\ndie ein erfahrener Arzt recht schnell und leicht fest-stellen und\nnicht überhören könne. Die Situation sei - so der Sachverständige\nDr. H. - auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Atemwege\ndes Erblassers vorgeschädigt waren. Wenngleich die Möglichkeit\neiner Lungenentzündung grundsätz-lich bei jeder Bronchitis und in\nbesonderem Maße bei bestehenden Vorerkrankungen des Atemsystems wie\ndenen des Erblassers in Betracht zu ziehen sei, so habe der\nBeklagte dennoch aufgrund des aktuellen Befundes sowie der\nlangjährigen Beobachtung und Betreuung dieses Patienten und der\ndabei gewonne-nen therapeutischen Erfahrungen zunächst nicht an\neine Lungenentzündung zu denken brauchen. Bei der mündlichen\nErläuterung seines Gutachtens hat Dr. H. - bestätigt durch den\nSachverständigen Prof. Sch. - nochmals auf den Grundsatz\nhingewiesen, daß der erfahrene Arzt eine Bronchitis von einer\nPneumonie ohne weiteres anhand der Atemgeräusche unterschei-den\nkann, und hinzugefügt, Voraussetzungen für die Feststellung eines\nGiemens und die Diagnose einer Rhinobronchitis seien ein Abhorchen\ndes Patienten sowie ein Abklopfen auf solche Geräusche, die auf\neine Lungenentzündung hindeuten könnten.\n\n104\n\n##blob##nbsp;\n\n105\n\nDas Gutachten des Sachverständigen Dr.\nH. stimmt im Kern mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof.\nSch. überein. In seinem Erstgutachten war Prof. Sch. zwar zu dem\nSchluß gelangt, daß der Be-klagte eine Röntgenkontrolle hätte\nveranlassen müs-sen, um eine Pneumonie sicher auszuschließen.\nDie-ser Schlußfolgerung hatte der Sachverständige in-dessen\nAnknüpfungstatsachen zugrundegelegt, die zum Teil nicht einmal von\nden Klägern behauptet worden und im übrigen nicht erwiesen sind.\nProf. Sch. hatte angenommen, der Erblasser habe bei seiner\nVorstellung in der Praxis des Beklagten über Fieber bis zu 40 Grad,\nüber Husten mit Auswurf und über Luftnot geklagt. Den Vorwurf, der\nBeklagte habe eine indizierte Röntgenkontrolle versäumt, hatte der\nSachverständige mit gerade diesen - in Wahr-heit nicht\nfeststehenden - Krankheitserscheinungen verknüpft. Dies zeigt sein\nHinweis darauf, daß das Symptom \"Husten mit Auswurf\" sowohl einer\nBronchi-tis als auch einer Lungenentzündung zugeschrieben werden\nkönne, während das \"sehr hohe Fieber\" von 39,5 Grad Celsius und\n\"insbesondere das Sympthom Luftnot\" den Verdacht auf eine Pneumonie\nhätten nahelegen müssen. Dementsprechend hat Prof. Sch. in seinem\nErgänzungsgutachten, nunmehr ausgehend al-lein von den\ndokumentierten Befunden, einen Behand-lungsfehler durch den\nBeklagten ausdrücklich ver-neint. Das von dem Beklagten\nfestgestellte Giemen war auch nach den Ausführungen des\nSachverständigen Prof. Sch. kein hinreichender Anlaß für eine\nRönt-genkontrolle. In seinem schriftlichen Erstgutachten hatte der\nSachverständige allerdings darauf hinge-wiesen, daß ein giemendes\nAtemgeräusch auf eine Ob-struktion der Atemwege deute, die sowohl\nim Rahmen der Bronchitis als auch bei einer Pneumonie auftre-ten\nkönne. Bei seiner mündlichen Anhörung indessen hat Prof. Sch. dies\ndahin näher erläutert, daß ein diffuses Giemen nur bei einer\nvirusbedingten und nicht bei einer bakteriellen Lungenentzündung zu\nfinden sei, und das Giemen eher auf eine Bronchitis hinweise.\nBereits in seinem Erstgutachten hatte der Sachverständige überdies\ndas Fehlen der für eine Pneumonie wegweisenden Rasselgeräusche bei\nder Un-tersuchung hervorgehoben.\n\n106\n\n##blob##nbsp;\n\n107\n\nHohe Fieberwerte, die nach dem\nErstgutachten des Sachverständigen Prof. Sch. den Verdacht auf eine\nPneumonie hätten lenken können, sind - wie darge-legt - für den\nUntersuchungstermin nicht feststell-bar. Aufgrund des Eintrags\neines \"fieberhaften grippalen Infekts\" in der Patientenkartei, dem\nein Hinweis des Patienten auf Fieber zugrundeliegen dürfte, kann\nzwar von einer erhöhten Körpertem-peratur des Erblassers zum\ndamaligen Zeitpunkt ausgegangen werden. Wie jedoch beide\nSachverstän-dige bei ihrer Anhörung übereinstimmend ausgeführt\nhaben, ist der Umstand einer Temperaturerhöhung mit dem Befund\neiner Bronchitis vereinbar und die Behandlung durch den Beklagten\nauch vor diesem Hin-tergrund nicht zu beanstanden. Eine Verletzung\nder ärztlichen Sorgfaltspflicht haben die Sachverstän-digen auch\nnicht darin gesehen, daß in der Praxis des Beklagten die Temperatur\ndes Patienten offenbar nicht gemessen worden war. Die dafür\nangeführte Begründung, daß einerseits wegen der möglichen ra-schen\nÄnderung von Fieberbefunden die Temperatur in der Praxis\nüblicherweise nicht nachgemessen werde und andererseits der Arzt\ngrundsätzlich von der Richtigkeit der Angaben des Patienten über\nFieber ausgehen könne, erscheint einleuchtend.\n\n108\n\n##blob##nbsp;\n\n109\n\nBei ihrer Anhörung habe beide\nSachverständige die von dem Beklagten gewählte Behandlung im\nübrigen selbst unter der Voraussetzung ausdrücklich als richtig\nbezeichnet, daß der Erblasser unter einer \"gewissen\" Luftnot\ngelitten hat. Diese Schlußfolge-rung haben die Gutachter\nnachvollziehbar aus dem Umstand gezogen, daß der Erblasser infolge\nder Thorakoplastik ohnehin bei jeder körperlichen Bean-spruchung in\nLuftnot geraten und diese gleichsam ein Dauerbefund gewesen\nsei.\n\n110\n\n##blob##nbsp;\n\n111\n\nNach den überzeugenden Ausführungen\nbeider Sachver-ständigen ist in dem Unterlassen einer\nRöntgenkon-trolle demnach kein Versäumnis zu sehen. Anhalts-punkte\nfür die Notwendigkeit anderer diagnostischer Maßnahmen zur\nAbklärung einer etwaigen Pneumonie haben sich aus den Gutachten\ngleichfalls nicht er-geben.\n\n112\n\n##blob##nbsp;\n\n113\n\nÜberdies fehlt es an einem\nUrsachenzusammenhang zwischen dem Unterlassen einer\nRöntgenkontrolle bei der Untersuchung und dem weiteren\nKrankheitsver-lauf. Die Sachverständigen Prof. Sch. und Dr. H. sind\nübereinstimmend zu dem Schluß gelangt, daß auf einer an jenem Tag\ngefertigten Röntgenaufnahme eine Lungenentzündung nicht erkennbar\ngewesen wäre. Zur Begründung hat der Sachverständige Prof. Sch.\nausgeführt, eine bakterielle Pneumonie habe eine Entwicklungszeit\nvon durchschnittlich 6 bis 12 Ta-gen, die bei einer\nPneumokokken-Pneumonie auch un-terschritten werden könne. Da der\nröntgenologische Befund nur eine geringe, kleinflächige\nVerschattung in den Lungen zeige, sei anzunehmen, daß die\nEnt-wicklung der Krankheit nur wenige Tage zuvor begon-nen habe.\nDamit im Einklang steht die Einschätzung durch Dr. H., der den\nBeginn der Entwicklungszeit für die Lungenentzündung auf höchstens\nsechs Tage veranschlagt hat.\n\n114\n\n##blob##nbsp;\n\n115\n\n2.)\n\n116\n\n##blob##nbsp;\n\n117\n\nEin Behandlungsfehler ist dem Beklagten\nauch nicht unter dem Gesichtspunkt einer versäumten Überprü-fung\nder ersten Diagnose im weiteren Behandlungs-verlauf vorzuwerfen. In\nseinem schriftlichen Gut-achten hat der Sachverständige Dr. H. dazu\nausge-führt, eine Kontrolle des erhobenen Befundes sei nicht in\njedem Fall notwendig gewesen. Einer kurz-fristigen Überprüfung\nhätte es nur dann bedurft, wenn entweder bei der Untersuchung\nschwerwiegende Symptome im Sinne eines Verdachts auf eine\nbegin-nende oder drohende Pneumonie registriert worden wären oder\nwenn sich eine Besserung nicht einge-stellt hätte. Ohnedies dürfe -\nso der Sachverstän-dige Dr. H. - davon ausgegangen werden, daß ein\nPa-tient sich beim Ausbleiben einer Besserung aus ei-genem Antrieb\nwieder melden werde. Hinzukomme hier, daß Arzt und Patient sich auf\ndie früheren Erfah-rungen verlassen und auf einen gleich guten\nBehand-lungserfolg auch in diesem Fall hätten vertrauen können. Bei\nder mündlichen Anhörung der Sachver-ständigen sind diese Erwägungen\nvon Dr. H. wieder-holt und von Prof. Sch. bestätigt worden. Beide\nSachverständige haben übereinstimmend betont, der Beklagte habe bei\ndem Befund einer Bronchitis mit der Verordnung von Bisolvonamid die\nrichtige Thera-pie gewählt, und darauf hingewiesen, daß mit\nRück-sicht auf das Giemen als Dauerbefund sowie die lan-ge\nKrankheitserfahrung des Erblassers eine Auffor-derung an diesen,\nsich gegebenenfalls in der Pra-xis des Beklagten wieder\nvorzustellen, entbehrlich gewesen sei, zumal eine Besserung durch\ndie medika-mentöse Behandlung wie schon in früheren Fällen ha-be\nerwartet werden können. Diese Schlußfolgerungen hält auch der Senat\nfür überzeugend. Erst recht war der Beklagte daher nicht gehalten,\nvon sich aus die Wirksamkeit der eingeleiteten Therapie zu\nüber-prüfen. Übereinstimmend haben die Sachverständigen\nhervorgehoben, daß etwa Anrufe des Arztes beim Pa-tienten zum Zweck\nder Krankheitsüberwachung in sol-chen Fällen unüblich seien.\n\n118\n\n##blob##nbsp;\n\n119\n\nNach alledem ist dem Beklagten ein\närztlicher Be-handlungsfehler nicht anzulasten.\n\n120\n\n##blob##nbsp;\n\n121\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf\n§ 708 Nr. 10 ZPO.\n\n122\n\n##blob##nbsp;\n\n123\n\nBerufungsstreitwert:\n\n124\n\n##blob##nbsp;\n\n125\n\nAntrag zu 1.) = 23.383,10 DM Antrag zu\n2.) = 36.000,00 DM (gemäß § 17 Abs. 2 GKG\n\n126\n\n##blob##nbsp;\n\n127\n\nabzüglich 20 %)\n\n128\n\n##blob##nbsp;\n\n129\n\n59.383,10 DM\n\n130\n\n##blob##nbsp;\n\n131\n\nBeschwer für die Kläger: über 60.000,00\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314638","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-05-06/27-u-28-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314638","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314638","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-05-06/27-u-28-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314638","retrieved":"2026-07-09 03:46:41.979866+00:00"}}