{"status":"available","doknr":"OLD314639","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0505.20U243.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-05-05","aktenzeichen":"20 U 243/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des mit\neinem mehr-geschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks G. in K.. Die\nBeklagte ist Eigentümerin des angrenzenden Nachbargrundstücks G..\nVor dem zweiten Weltkrieg waren beide Grundstücke in geschlossener\nBauweise mit Wohnhäusern bebaut. Durch Kriegseinwirkungen wurden\ndie Häuser weitgehend zerstört. Auch die halbscheidige - auf beiden\nGrundstücken je zur Hälfte stehende - gemeinsame Giebelwand wurde\ngro-ßenteils zerstört. Ob sie über die Kellermauern hinaus bis\nOberkante Erdgeschoß verwendbar blieb, ist zwischen den Parteien\nstreitig. Auf dem Grund-stück der Klägerin wurden nach dem Krieg\nzunächst die Schäden an Keller und Erdgeschoß beseitigt und das\nErdgeschoß wieder bewohnbar gemacht. Ende der 50-er Jahre wurde von\nder Rechtsvorgängerin der Klägerin auf den vorhandenen Mauern das\njetzt vor-handene Wohnhaus aufgebaut. Auf dem Grundstück der\nBeklagten fand kein Wiederaufbau statt. Der ehema-lige Keller wurde\nmit Bauschutt verfüllt und die Oberfläche mit einem Bitumenbelag\nversehen. 1970 wurde dieser Belag von der Beklagten, die - damals\nals C. firmierend - das Grundstück inzwischen er-worben hatte, um\nca. 0,5 m über das Fußbodenniveau des Erdgeschosses im Hause der\nKlägerin angehoben. Das Grundstück dient der Beklagten als Zufahrt\nzu ihren Geschäftsräumen in der N.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\n1972 traten in der auf den Grundstücken\nder Partei-en stehenden Giebelwand Feuchtigkeitsschäden auf, deren\nUrsachen die Klägerin durch Einholung von Gutachten zu klären\nsuchte. Am 26.02.1975 fand ein Ortstermin statt, an dem die\nParteien sowie der von der Klägerin als Sachverständiger\neingeschaltete Architekt M. teilnahmen. In dessen Protokoll vom\n4.03.1975 (Bl. 7 f. d. A.) heißt es:\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\n\"Es wurde festgelegt:\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDer mit Erdreich angefüllte Grenzgiebel\nwird von der Firma C. in Ordnung gebracht und zwar:\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDer Giebel wird bis unter\nErdgeschoßfußboden von Haus freigelegt und isoliert, anschließend\nangefüllt und Fahrbahn auf dem Grundstück G. nach Anfüllung\nfestgestampft, befestigt, damit eine Absetzung, Fugenbildung, am\nGrenzgiebel vermieden wird.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nAm Grenzgiebel entlang wird bei\nAufbringung der Asphaltschicht eine Flaschenhohle ange-legt.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nDer Mauerteil über der Auffüllung und\nzwar bis zur Zinkabdeckung wird mit Zementmörtel mit Bitumenzusatz\n(Ceresit) verputzt.\"\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nIm Rahmen eines von der Klägerin im\nJah-re 1975 eingeleiteten Beweissicherungsverfahrens - 112 H\n3016/75 AG Köln - wurde am 07.10.1977 der Sachverständige Architekt\nF. angehört (Bl. 59 f. d. A.). Er gab an, die Einfahrt auf dem\nGrundstück der Beklagten habe ein Gefälle zur Straße und zum\nGrundstück der Klägerin hin. Außerdem sei der vor der Einfahrt\nvorhandene Abfluß verstopft. Hierauf sei es mit zurückzuführen, daß\ndas Wasser am Grundstück der Klägerin entlangfließe und die Wand\ndurchfeuchte. Er habe sich den Keller und das Erdgeschoß noch\neinmal angeschaut und festgestellt, daß die Mauern zum\nNachbargrundstück pulvertrocken seien. Das bedeute, daß die\nvorgenommenen Iso-lierungsmaßnahmen Erfolg gehabt hätten. Er könne\ndaraus allerdings nicht den sicheren Schluß ziehen, daß es auch so\nbleiben werde.\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n1983 traten erneut Feuchtigkeitsschäden\nim Bereich der Giebelwand auf. Die Beklagte führte auf Er-suchen\nder Klägerin weitere Isolierungsmaßnahmen durch und übernahm die\nSchadensbeseitigung in der Erdgeschoßwohnung.\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nEnde 1988 leitete die Klägerin wegen\nneuerlicher Feuchtigkeitserscheinungen in der Erdgeschoßwohnung das\nBeweissicherungsverfahren 155 H 22/88 AG Köln ein, in dem der\nSachverständige Dipl.-Ing. R. unter dem 08.11.1989 ein Gutachten\nerstattete (Bl. 75 - 133 BA). Die von ihm durchgeführten Messungen\nergaben an der Giebelwand im Erdgeschoß und im Keller, aber auch an\nder Kellerwand zur G. hohe Feuchtigkeitswerte. Die wesentliche\nUrsache sah der Sachverständige in der fehlenden Isolierung des\nMauerwerks gegen starke aufsteigende Erdfeuchtig-keit. Zur\nBeseitigung der Schäden hielt der Sach-verständige es für\nerforderlich, eine horizontale Wandabdichtung einzubauen, die\nKellerwand von außen gegen Bodenfeuchtigkeit abzudichten und den\nvorhan-denen Dichtungsputz im Kellergeschoß zu entfernen, um die\nVerdunstung von Restfeuchtigkeit aus der Wand zu ermöglichen. Die\nGesamtkosten wurden von ihm auf ca. 50.160,00 DM geschätzt.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nDie Klägerin hat die Auffassung\nvertreten, die Beklagte habe für die dauerhafte Beseitigung der\nFeuchtigkeitsschäden im Bereich der Giebelwand auf-zukommen und sei\nihr zur Zahlung eines Kostenvor-schusses analog §§ 636, 1004 BGB\nverpflichtet. Die Isolierung der Giebelmauer durch die Beklagte auf\nderen Kosten sei am 26.02.1975 zwischen den Partei-en vereinbart\nworden. Der erhaltene Teil der Gie-belwand, um den es hier gehe,\nsei gemeinsames Ei-gentum der Nachbarn geblieben. Durch das\nVerfüllen des Kellergeschosses sei die erste und grundlegende\nUrsache für die später aufgetretenen Feuchtigkeits-schäden gelegt\nworden. Verstärkt worden sei die Immisionsgefahr, indem\nVersorgungsleitungen verlegt worden seien und die darüber erhöht\nangelegte Asphaltabdeckung ein Gefälle zum Hause der Klägerin\nerhalten habe.\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nDie Klägerin hat einen zunächst\ngestellten Antrag auf Verurteilung der Beklagten, in die\nDurchführung der nach dem Gutachten des Sachverständigen R.\nerforderlichen Arbeiten auf ihrem Grundstück einzu-willigen, durch\nnachstehenden Antrag zu 2) ersetzen wollen und beantragt,\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\n1) an sie einen angemessenen Vorschuß\nzur Mängel- und Schadensbeseitigung in Höhe von 70.000,00 DM zu\nzahlen,\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\n2) die notwendigen Kosten der\nFeststel-lung und Durchführung der von der Kläge-rin zur dringenden\nAbwendung der weiteren eingetretenen Wasserschäden aufgebrachten\nKosten zu tragen.\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\ndie Klage sowie nach Lage der Akten den\nEinwilligungsantrag abzuweisen.\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\nSie hat behauptet, alle von ihr\nerbrachten Lei-stungen zur Beseitigung der Feuchtigkeit in der\nGiebelwand seien von ihr freiwillig als Äußerungen nachbarlichen\nguten Willens erbracht worden. Die Feuchtigkeitsschäden hätten ihre\nUrsache in der fehlenden Isolierungssperre im Mauerwerk, für die\ndie Klägerin selbst Sorge tragen müsse. Eine Mit-verursachung durch\ndie bauliche Anlage der Zufahrt sei ganz geringfügig. Die Beklagte\nhat die Auffas-sung vertreten, durch den einseitigen Wiederaufbau\nsei die Klägerin Alleineigentümerin der Giebelwand geworden.\nDeliktische Ansprüche seien verjährt, nachdem der Schaden durch\nBeweissicherungsgutachten des Sachverständigen F. vom 12.10.1976\nbekannt ge-wesen sei. Für einen Vorschußanspruch gebe es keine\nRechtsgrundlage.\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\nDas Landgericht hat die Klage\nabgewiesen. Zur Begründung ist bezüglich des Klageantrags zu 1)\nausgeführt, aus der Absprache vom 26.02.1975 lasse sich kein\nErsatzanspruch herleiten, weil die Firma C. nur einseitig die\nAbsicht geäußert habe, den Grenzgiebel in Ordnung zu bringen. Die\nBeklagte habe sich auch nicht in Verzug mit einer Beteili-gung an\nder Unterhaltung der Giebelwand befunden. Da nur noch ein geringer\nTeil der Giebelwand, nämlich im Bereich Keller bis Oberkante\nErdgeschoß, gestanden habe, sei durch den einseitigen Wieder-aufbau\nAlleineigentum daran begründet worden. Eine Abrechnung auf\nVorschußbasis sei im Rahmen der §§ 249 ff. BGB ohnedies nicht\nmöglich, weshalb auch ein Anspruch nach Deliktsgrundsätzen\nausscheide.\n\n55\n\n##blob##nbsp;\n\n56\n\nGegen dieses ihr am 30.09.1991\nzugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.10.1991 Berufung\neingelegt und das Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis\n23.12.1991 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz\nbegründet.\n\n57\n\n##blob##nbsp;\n\n58\n\nDie Klägerin macht nunmehr in erster\nLinie einen Zahlungsanspruch geltend. Sie behaup-tet, gemäß\nKostenanschlägen der Firma S. vom 17.07.1991 (Bl. 169 ff. d. A.)\nbeliefen sich die Kosten für die erforderliche Außenisolierung auf\n135.494,13 DM, für die Innensanierung einschließ-lich\nQuerschnittsverkieselung auf 16.170,00 DM. Zu-züglich der von der\nFirma S. für die Kostenanschlä-ge verlangten 513,00 DM ergebe sich\nein Gesamtbe-trag von 152.177,13 DM, von dem 75 % geltend ge-macht\nwürden.\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\nDie Klägerin meint weiterhin, daß die\nGiebelwand im Miteigentum der Beklagten stehe und daß die Beklagte\naus der Absprache vom 26.02.1975 hafte. Ergänzend trägt sie vor,\ndie Giebelwand werde von der Beklagten als Reklamefläche vermietet.\nVor der Verfüllung des Kellergeschosses im Jahre 1957 sei keine\nFeuchtigkeit in der Giebelwand aufgetreten, durch das 1970\nangelegte Gefälle werde das Wasser auf die Mauer hingeleitet.\n\n61\n\n##blob##nbsp;\n\n62\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\n##blob##nbsp;\n\n66\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUr-teils die Beklagte zu verurteilen, an sie 114.132,84 DM zu\nzahlen,\n\n67\n\n##blob##nbsp;\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\n##blob##nbsp;\n\n70\n\nhilfsweise festzustellen, daß die\nBeklag-te verpflichtet ist, die Feuchtigkeits-einwirkungen von\nihrem Grundstück auf das Grundstück der Klägerin zu beseitigen,\n\n71\n\n##blob##nbsp;\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\n##blob##nbsp;\n\n74\n\nund zu gestatten, daß die Klägerin\nzuläs-sige oder erforderliche Sicherheiten auch durch Bürgschaft\neiner deutschen Groß-bank, Genossenschaftsbank oder öffentli-chen\nSparkasse leisten darf.\n\n75\n\n##blob##nbsp;\n\n76\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n77\n\n##blob##nbsp;\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\n##blob##nbsp;\n\n80\n\ndie Berufung kostenpflichtig\nabzuweisen,\n\n81\n\n##blob##nbsp;\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\n##blob##nbsp;\n\n84\n\nder Beklagten nachzulassen, eventuell\ner-forderliche Sicherheiten auch im Wege der selbstschuldnerischen\nBürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkas-se\nerbringen zu dürfen.\n\n85\n\n##blob##nbsp;\n\n86\n\nDie Beklagte widerspricht dem neuen\nHilfsantrag, der nicht sachdienlich sei. Sie wiederholt ihr\nerstinstanzliches Vorbringen und erhebt gegenüber einem etwaigen\nvertraglichen oder deliktischen Anspruch vorsorglich die Einrede\nder Verjährung. Ergänzend trägt sie vor, die in dem Protokoll vom\n04.03.1975 festgelegten Maßnahmen seien durchge-führt worden. Wenn\ndie Arbeiten mangelhaft gewesen sein sollten, was bestritten werde,\ngelte die kurze Verjährungsfrist des Werkvertragsrechts. Das Niveau\nder Wegeparzelle sei nicht erhöht worden, das Ober-flächenwasser\nwerde in Richtung auf die G. und den Hofbereich abgeleitet. Die\ngeltend gemachten Sa-nierungskosten seien weit überhöht,\nAngebotskosten seien nicht erforderlich, solche Angebote würden\nkostenlos erstellt.\n\n87\n\n##blob##nbsp;\n\n88\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der in diesem\nRechtsstreit zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, der\nzu den Akten gereichten Unterla-gen, der Beweissicherungsakten 115\nH 22/88 AG Köln, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen\nsind, und des angefochtenen Urteils ergänzend Bezug genommen.\n\n89\n\n##blob##nbsp;\n\n90\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n91\n\n##blob##nbsp;\n\n92\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig.\nEs bestehen auch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der erstmals\nim Berufungsverfahren gestellten Anträge. Die Geltendmachung eines\nErsatzanspruchs anstelle des Vorschußanspruchs ist gemäß § 264 Nr.\n2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen. Entsprechendes gilt für\nden hilfsweise erhobenen Feststellungsan-trag, für den auch das\nnach § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse gegeben ist, weil\ndie Beklagte ihre Ersatzverpflichtung auch für den Fall\nbestrei-tet, daß die Klägerin zunächst auf eigene Kosten die\nFeuchtigkeitsschäden und deren Ursachen be-seitigt.\n\n93\n\n##blob##nbsp;\n\n94\n\nIn der Sache kann die Berufung jedoch\nkeinen Erfolg haben. Die nunmehr geltend gemachten Ansprüche sind\nunter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.\n\n95\n\n##blob##nbsp;\n\n96\n\nEinen vertraglichen\nSchadensersatzanspruch hat das Landgericht jedenfalls im Ergebnis\nzu Recht ver-neint. Es bedarf keiner abschließenden Entschei-dung,\nob die Beklagte mit der in dem Protokoll des Architekten F. vom\n04.03.1975 wiedergegebenen Er-klärung eine rechtsgeschäftliche\nVerpflichtung zur Erbringung der genannten Werkleistungen\neingegangen ist. Dafür spricht immerhin, daß die Klägerin zu dem\nOrtstermin vom 28.02.1975 außer dem Sachver-ständigen F. auch\nRechtsanwalt Dr. W. zugezogen hatte, der später auch den\nGerichtsbeschluß vom 03.10.1975 zur Durchführung des\nBeweissicherungs-verfahrens 112 H 3016/75 AG Köln erwirkte. Aus dem\nvon der Klägerin eingeholten Privatgutachten hatten sich nach ihrem\neigenen Vortrag keine eindeutigen Ursachen zu Lasten einer Partei\nergeben. Wenn in dem Protokoll bestimmte Arbeiten festgelegt\nwurden, sollte dies offenbar eine der Streitvermeidung die-nende\nKompromisslösung darstellen. Die Annahme ei-ner einseitigen\nAbsichtserklärung der Beklagten ist damit schwer zu\nvereinbaren.\n\n97\n\n##blob##nbsp;\n\n98\n\nDie Klägerin hat sich durch das\nErgebnis der Be-sprechung vom 28.02.1975 allerdings nicht gehindert\ngefühlt, im Herbst desselben Jahres den Beweissi-cherungsbeschluß\nzu erwirken, weil die Beklagte, wie die Klägerin vorgetragen hat,\neine weitere Isolierung ablehnte. Dabei will der Klägerin nicht\neinmal bekannt gewesen sein, ob und in welcher Form die getroffene\nAbsprache durch die Beklagte erfüllt wurde. Hat die Klägerin aber\ndie Erfüllung der Ver-einbarung nicht verlangt und deren Erfolg\nabgewar-tet, ist es ihr nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt,\nsich auf sie zu berufen und Rechte daraus herzuleiten.\n\n99\n\n##blob##nbsp;\n\n100\n\nVor allem kann aber die Klägerin aus\nder Abspra-che vom 28.02.1975 deshalb nichts mehr für sich\nherleiten, weil die Beklagte die in dem Protokoll aufgeführten\nWerkleistungen erbracht hat und etwai-ge Gewährleistungsansprüche\nverjährt sind. Nach dem Gutachten des Sachverständigen R. ist die\nWand bis zu der erwähnten Zinkabdeckung mit einem Zementputz und\nBitumenanstrich versehen. Entlang der Giebel-wand an der Oberkante\nGelände ist eine Kehlandich-tung vorhanden. Darunter ist die Wand\nbis auf eine Tiefe von 2,70 m mit einem bituminösen\nDichtungsan-strich versehen. Soweit die Leistungen mangelhaft sind\n- nach dem Gutachten des Sachverständigen R. sind einzelne undichte\nStellen in der Kehldichtung vorhanden und der darunter befindliche\nDichtungsan-strich ist teilweise zu dünn - greift die von der\nBeklagten erhobene Verjährungseinrede durch. Wenn die Beklagte sich\nzur Erbringung von Werkleistun-gen verpflichtet hat, unterliegen\nAnsprüche wegen Werkmängeln der 5-jährigen Verjährungsfrist des §\n638 BGB. Die Mängel sind nicht so gravierend, daß eine Anerkennung\ndes Werks als im wesentlichen ver-tragsgemäße Leistung\nausgeschlossen gewesen wäre, sie sind auch seinerzeit nicht gerügt\nworden. Aus der Hinnahme der Leistungen ist deshalb auf eine\nAbnahme zu schließen, so daß Gewährleistungsansprü-che wegen der\nbei der Anhörung des Sachverständigen F. vom 07.10.1977 erwähnten,\ndemnach auch vorher bereits durchgeführten Isolierungsmaßnahmen\njeden-falls 1982 verjährt gewesen sind.\n\n101\n\n##blob##nbsp;\n\n102\n\nEin Schadensersatzanspruch aus\nunerlaubter Hand-lung, sei es wegen einer fahrlässigen\nEigentumsver-letzung (§ 823 Abs. 1 BGB) oder wegen eines\nschuld-haft begangenen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz (§ 823 Abs.\n2 BGB) ist nicht dargetan.\n\n103\n\n##blob##nbsp;\n\n104\n\nVon den Veränderungen auf dem\nGrundstück hat die Beklagte selbst erst die von dem\nSachverständigen R. festgestellte Anhebung der Zufahrt um ca. 0,5 m\nim Jahre 1970 veranlaßt. Nachbarrechtliche Regelun-gen, die als\nSchutzgesetze in Betracht kommen und im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB\nüber die Widerrecht-lichkeit von Eigentumsbeeinträchtigungen\nentschei-den (vgl. BGH NJW 1980, 2580), sind dadurch nicht verletzt\nworden. Soweit nachbarrechtliche Vor-schriften es gebieten,\nVorkehrungen gegen eine Zu-führung des Regenwassers auf das\nNachbargrundstück zu treffen (vgl. dazu BGH NJW 1980, 2580, NJW\n1984, 2207), hat die Beklagte dem Rechnung getragen. Daß die\nZufahrt auf ihrem Grundstück zum Hause der Klägerin hin ein Gefälle\nhat, ist nicht bewiesen. Anders als der Sachverständige F. hat der\nSachver-ständige R. kein solches Gefälle festgestellt; die\nLichtbilder in dem Beweissicherungsgutachten geben dafür ebenfalls\nnichts her. Das von dem Sachver-ständigen F. bei seiner Anhörung\n1977 erwähnte Gefälle dürfte demnach von der Beklagten beseitigt\nworden sein. Selbst wenn ein solches Gefälle noch vorhanden sein\nsollte, ist dem keine schadensur-sächliche Bedeutung beizumessen,\nweil der Bodenbe-lag und die Kehlandichtung das Eindringen von\nWas-ser in die Giebelwand verhindert haben. Die durch einige\nundicht gewordene Stellen der Kehlandichtung eindringende\nFeuchtigkeit wird von dem Sachverstän-digen R. als gering\neingeschätzt. Wandfeuchtigkeit in dem darunter liegenden Bereich\nder Bodenerhöhung hat der Sachverständige nicht festestellt. Die\ndort vorhandenen Mängel des Dichtungsanstrichs können sich wegen\ndes dort vorhandenen, im wesentlichen aus Steinen und Bitumen\nbestehenden Bodenmaterials praktisch nicht auswirken.\n\n105\n\n##blob##nbsp;\n\n106\n\nDie Anhebung der Zufahrt stellt auch\nnicht deshalb eine zum Schadensersatz verpflichtende\nEigentumsbe-einträchtigung dar, weil dadurch ein Teil der Wand der\nErdgeschoßwohnung kälter ist, nämlich nicht von der Sonne erwärmt\nwird. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der LandesbauO NW über die\nAbstands-flächen liegt nicht vor. Voraussetzung dafür wäre nach § 6\nAbs. 10, daß von der Anlage Wirkungen wie von einem Gebäude\nausgehen, was nach Ziffer 6.10 VV BauO NW bei baulichen Anlagen,\ndie höher als 2 m sind, nicht jedoch bei der hier gegebenen\nErhöhung von lediglich 0,5 m der Fall sein kann.\n\n107\n\n##blob##nbsp;\n\n108\n\nDeliktische Ansprüche wären im übrigen\nauch ver-jährt, weil die 3-jährige Verjährungsfrist des § 852 BGB\nspätestens mit Abschluß des im Jahre 1975 eingeleiteten\nBeweissicherungsverfahrens zu laufen begonnen hat.\n\n109\n\n##blob##nbsp;\n\n110\n\nDer geltend gemachte Ersatzanspruch\nläßt sich nicht aus § 1004 BGB oder § 922 Satz 3 BGB herleiten. Ein\nAnspruch auf Störungsbeseitigung nach diesen Bestimmungen begründet\nkeinen Zahlungsanspruch hin-sichtlich der zur Beseitigung\nerforderlichen Ko-sten; der in seinem Nutzungsrecht beeinträchtigte\nNachbar kann nur die Beseitigung der Störung oder - nach\nBeseitigung der Störung durch ihn selbst - die Erstattung der\nnotwendigen Kosten über §§ 812, 818 Abs. 2 BGB verlangen (BGH NJW\n1989, 2541).\n\n111\n\n##blob##nbsp;\n\n112\n\nDer Zahlungsanspruch kann schließlich\nnicht auf § 922 Satz 2 in Verbindung mit § 748 BGB gestützt werden.\nDie in diesen Bestimmungen geregelte Verpflichtung der Nachbarn,\nUnterhaltskosten von Grenzeinrichtungen zu gleichen Teilen zu\ntragen, setzt voraus, daß eine gemeinschaftliche Berechti-gung an\nder Einrichtung besteht. Diese Vorausset-zung ist nicht gegeben,\nweil die Nachbarwand im Alleineigentum der Klägerin steht und damit\nkeine Grenzeinrichtung ist (vgl. Palandt/Bassenge, BGB 51. Aufl., §\n921 Rz. 7). Durch die ursprüngliche beiderseitige Bebauung haben\ndie Nachbarn zwar an der halbscheidigen Giebelwand je zur Hälfte\nMiteigentum erworben (BGHZ 78, 397 = NJW 1981, 868). Hieran hat\nsich auch zunächst infolge der kriegsbedingten Zerstörung beider\nHäuser nichts geändert, weil die Giebelwand teilweise erhalten\ngeblieben ist (vgl. BGHZ 27, 197 = NJW 1958, 1180; BGHZ 53, 5 = NJW\n1970, 97). Durch den einseitigen Wiederaufbau der Giebelmauer im\nZuge der Errichtung des vorhandenen Wohnhauses auf dem Grundstück\nder Klägerin ist jedoch Alleineigentum an der gesam-ten Wand\nbegründet worden. Allerdings ist nach den Feststellungen des\nSachverständigen R. davon auszugehen, daß von dem erhalten\ngebliebenen Teil der Giebelmauer ein volles Wohngeschoß begrenzt\nwird. Die Giebelwand ist nämlich bis zur Oberkante des\nErdgeschosses des Hauses der Klägerin 36,5 cm dick, während das\ndarüber befindliche Mauerwerk nur 24 cm dick ist und aus\nKalksandsteinen besteht. Dies erklärt die Annahme des\nSachverständigen, daß dieser Teil der Giebelmauer im Zusammenhang\nmit dem Wiederaufbau des Hauses erstellt worden ist. In dem vom\nBundesgerichtshof entschiedenen grundle-genden Fall (BGHZ 27, 157 =\nNJW 1958, 1180) wurden dagegen zum Wiederaufbau nur das Fundament\nder al-ten Giebelmauer und in dem Keller stehen gebliebene Teile\nder Mauer verwendet. Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen,\ndaß mit dem einseitigen Wiederaufbau in Analogie des § 946 BGB in\nVerbin-dung mit § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB das ursprüngliche\nMiteigentum an der Giebelmauer in Alleineigentum umgewandelt worden\nist. Der Bundesgerichtshof hat offen gelassen, ob die Rechtslage\neine andere wäre, wenn erhebliche Teile der Giebelmauer noch\nvorhanden gewesen wären. Diese sich im vorliegenden Fall stellende\nFrage ist zu verneinen. Für die Eigentumsverhältnisse an\nGrenzmauern wird in der jüngeren Rechtsprechung und Rechtslehre mit\nRecht auf den natürlichen und wirtschaftlichen Zusammen-hang der\nMauer mit dem Gebäude abgestellt; sowohl das Alleineigentum des\nErstbauenden als auch seine Umwandlung in Miteigentum beim späteren\nAnbau des Nachbarn werden darauf gestützt (vgl. BGH NJW 1965, 811).\nFür die Wiederherstellung und Einbeziehung der Giebelmauer in eine\nerneute einseitige Bebauung kann nichts anderes gelten. Solange die\nBeklagte ihr Anbaurecht nicht wahrnimmt, verbleibt die Gie-belmauer\nim Alleineigentum der Klägerin, die damit auch allein für die\nUnterhaltungskosten aufzukommen hat. Daß die Beklagte die zur\nHälfte auf ihrem Grundstück stehende Giebelmauer zu Reklamezwecken\nnutzt, ist für die Beurteilung der Eigentumsfrage unerheblich.\n\n113\n\n##blob##nbsp;\n\n114\n\nDie Zahlungsklage ist nach alledem\nunbegründet.\n\n115\n\n##blob##nbsp;\n\n116\n\nEine Verpflichtung der Beklagten,\nFeuchtigkeitsein-wirkungen von ihrem Grundstück auf das Grundstück\nder Klägerin zu beseitigen, kann nicht festgestellt werden. Der\nnach dem Gesagten insoweit allein in Betracht kommende Anspruch auf\nStörungsbeseitigung gemäß § 1004 BGB ist nicht begründet. Als\nEigen-tumsbeeinträchtigung im Sinne dieser Bestimmung wäre zwar\nauch eine von dem Rechtsvorgänger der Be-klagten geschaffene\nfortdauernde Störung zu berück-sichtigen; der Rechtsnachfolger wird\nin einem sol-chen Falle selbst Störer, wenn er den\nbeeinträchti-genden Zustand bestehen läßt (BGH NJW 1968, 1327,\n1328; Palandt/Bassenge, § 1004 Rdnr. 21). Durch die Aufschüttung\ndes Kellergeschosses ist das Eigentum des Nachbarn jedoch ebenso\nwenig beeinträchtigt worden wie durch die spätere, von der\nBeklagten vorgenommene Niveauerhöhung.\n\n117\n\n##blob##nbsp;\n\n118\n\nZunächst ist schon nicht erwiesen, daß\nüber die An-schüttung Feuchtigkeit in die Giebelwand eindringt. Dem\nBeweissicherungsgutachten des Sachverständigen R. läßt sich\nderartiges nicht entnehmen. Soweit der Sachverständige den\nbituminösen Dichtungsan-strich für zu dünn erachtet hat, betrifft\ndies vor allem den Bereich in den oberen 30 cm, der, wie oben\ndargelegt, wegen des Bodenmaterials nicht feuchtigkeitsgefährdet\nist. Im unteren Bereich ist der Dichtungsanstrich stärker\nausgeführt und durch eine unvermörtelt aufgeschichtete Steinschicht\nge-schützt. Erhebliche Feuchtigkeitseinwirkungen gehen nach den\nFeststellungen des Sachverständigen nur von dem Erdreich in Höhe\ndes ungeschützten Banketts aus, über das die Feuchtigkeit in die\nGiebelwand eindringen kann. Dieser Zustand ist aber nicht auf die\nAnschüttung zurückzuführen, sondern er hat schon zuvor bestanden.\nUm eine Eigentumsbeeinträch-tigung im Sinne von § 1004 BGB handelt\nes sich dabei nicht, auch wenn dafür die Kriegseinwirkungen\nursächlich gewesen sein sollten. Feuchtigkeitsein-wirkungen von\nTrümmergrundstücken begründen für den Grundstückseigentümer keine\nStörereigenschaft (Palandt/Bassenge, § 1004 Rdnr. 77 m. N.). Das\nFeh-len jeglicher Horizontalisolierung der Giebelwand und der\nUmstand, daß auch auf dem Grundstück der Beklagten die Kellerwände\nstehen geblieben waren und das Kellergeschoß lediglich verfüllt\nwurde, sprechen überdies dafür, daß bereits bei Errichtung der an\ndie Nachbarwand angebauten Häuser Erdfeuch-tigkeit in der\nGiebelwand aufsteigen konnte und die Zerstörung des Hauses auf dem\nGrundstück der Beklagten sich auf das bereits bestehende Problem\nnicht weiter nachteilig ausgewirkt hat.\n\n119\n\n##blob##nbsp;\n\n120\n\nAuch wenn aber entgegen dem oben\nGesagten Erd-feuchte über die Aufschüttung in die Giebelmauer\neindringen sollte, handelt es sich nicht um eine\nEigentumsbeeinträchtigung im Sinne von § 1004 BGB. Denn die\nMöglichkeit von Feuchtigkeitsschäden ist erst durch den\nWiederaufbau des Nachbarhauses unter Einbeziehung der restlichen\nGiebelwand begründet worden. Die auf den Trümmergrundstücken\nteilweise stehen gebliebene Giebelwand hatte keine Wohnfunk-tion,\nbedurfte deshalb auch keines Schutzes vor eindringender\nFeuchtigkeit. Es war allein Sache der Rechtsvorgängerin der\nKlägerin, bei Wiederher-stellung dieser Wohnfunktion für ihr\nGrundstück die erforderlichen Schutzmaßnahmen gegen eindrin-gende\nFeuchtigkeit zu treffen. Die Aufschüttung des Kellergeschosses\ndurch den Rechtsvorgänger der Beklagten diente nur dazu, einen\nGefahrenzustand zu beseitigen und das Grundstück wieder nutzbar zu\nma-chen. Dieser Sachverhalt ist auch mit dem der Ent-scheidung des\nBGH vom 21.04.1989 (NJW 1989, 2541) zugrundeliegenden Fall nicht\nvergleichbar, in dem ein an die halbscheidige Giebelwand angebautes\nGe-bäude abgerissen und der dem Nachbarhaus weiterhin dienenden\nGiebelmauer der Schutz gegen Feuchtig-keitseinwirkungen genommen\nwurde. Der Rechtsvorgän-ger der Beklagten hat durch die bloße\nAufschüttung des Kellergeschosses den Grundstücksnachbarn in seinem\nNutzungsrecht nicht beeinträchtigt. Entspre-chendes gilt für die\nvon der Beklagten vorgenommene Niveauerhöhung um 50 cm. Vor der aus\ndem Erdreich aufsteigenden Feuchtigkeit hat die Klägerin ihr\nAl-leineigentum selbst zu schützen.\n\n121\n\n##blob##nbsp;\n\n122\n\nDer Beklagten obliegt es lediglich,\nVorkehrungen dagegen zu treffen, daß Oberflächenwasser auf der von\nihr geschaffenen Zufahrt in die Giebelwand einfließen kann. Sie hat\ndementsprechende Baumaß-nahmen durchgeführt; deren Sanierung ist\nnach den Feststellungen des Sachverständigen R. derzeit noch nicht\nerforderlich. Damit kann auch bezüglich des Oberflächenwassers\nnicht festgestellt werden, daß die Beklagte verpflichtet ist,\nFeuchtigkeitseinwir-kungen von ihrem Grundstück auf das Grundstück\nder Klägerin zu beseitigen.\n\n123\n\n##blob##nbsp;\n\n124\n\nNach alledem ist die mit der Berufung\nhilfsweise erhobene Feststellungsklage ebenfalls unbegründet.\n\n125\n\n##blob##nbsp;\n\n126\n\nIII.\n\n127\n\n##blob##nbsp;\n\n128\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den\n§§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n129\n\n##blob##nbsp;\n\n130\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer der\nKlägerin:\n\n131\n\n##blob##nbsp;\n\n132\n\n114.132,84 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314639","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-05-05/20-u-243-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 636","ref_norm":"636","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 748","ref_norm":"748","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 922","ref_norm":"922","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 946","ref_norm":"946","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314639","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314639","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-05-05/20-u-243-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314639","retrieved":"2026-07-09 03:46:42.094867+00:00"}}