{"status":"available","doknr":"OLD314641","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0430.5U139.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-04-30","aktenzeichen":"5 U 139/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie zulässige Berufung des Klägers\nbleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat jedenfalls im\nErgebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers verneint, wobei\nallerdings zur Begründung hinsichtlich des Inhaltes von § 1 Abs. 2\nSatz 2 AVB, wonach der Versicherungsfall endet, wenn nach\nmedizinischem Befund keine Arbeitsunfähigkeit und keine\nBehandlungsbedürftigkeit mehr bestehen, eine differenziertere\nAnwendung geboten erscheint als vom Landgericht angenommen.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nWie der Senat zuletzt in seiner\nEntscheidung vom 25.01.1990 (in VersR 90, 370 = r+s 90/98)\nausge-führt hat, ist § 1 Nr. 1 bis 3 MB/KT entsprechend dem\nSchutzzweck der Krankentagegeldversicherung einschränkend\ndahingehend zu interpretieren, daß der Versicherungsfall nicht\nschon dann endet, wenn keine völlige Arbeitsunfähigkeit mehr\nbesteht. An der in dieser Entscheidung mit eingehender Begrün-dung\nvertretenen Ansicht hält der Senat nach erneu-ter Überprüfung trotz\nder hiergegen teilweise ge-richteten Angriffe in Rechtsprechung und\nLiteratur fest.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nZusammenfassend ist diese Ansicht wie\nfolgt zu wiederholen: § 1 Abs. 1 bis 3 MB/KT ist dahingehend\nauszulegen, daß nicht schon jede geringfügige Wiederherstellung der\nArbeitsfähigkeit den Verlust des Krankentagegeldes zur Folge hat,\ndaß aber andererseits ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf\nKrankentagegeld jedenfalls dann nicht mehr be-steht, wenn dieser\nnach einer zunächst bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf\ndie Krankenta-gegeldversicherung die Genesungszeit ohne zwingen-de\nmedizinische Notwendigkeit ungebührlich hinaus-zögert und selbst\nbei nur noch unwesentlichen Rest-behinderungen die berufliche\nTätigkeit noch nicht wiederaufnimmt. Entscheidend für die Frage des\nWeg-falls des Krankentagegeldanspruches ist also im Er-gebnis, ob\nder Versicherungsnehmer nach seiner kon-kreten Situation die\nMöglichkeit hat, seine teil-weise Arbeitskraft sinnvoll zu\nnutzen.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nBezogen auf den vorliegenden Fall\nführen diese Grundsätze zu dem Ergebnis, daß der Kläger jedenfalls\nnach dem 28.07.1989 medizinisch durchaus in der Lage war, seine ihm\nfaktisch zur Verfügung stehende Arbeitskraft sinnvoll zu\nverwerten.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDies ergibt sich mit nicht zu\nüberbietender Deutlichkeit aus sämtlichen vorliegenden ärztlichen\nUnterlagen.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nSo hat der in erster Instanz\nbeauftragte Sachver-ständige Prof. Dr. Dr. B. sowohl im Rahmen\nseines schriftlichen Gutachtens vom 15.11.1990 als auch im Rahmen\nseiner mündlichen Anhörung vor der Kammer vom 11.06.1991 mit\neingehender, fachlich qualifizierter und in allen Punkten\nnachvollziehba-rer Begründung ausgeführt, daß der Kläger nach\nsei-nem gesundheitlichen Zustand jedenfalls ab dem vor-genannten\nZeitpunkt sogar auf jegliche Behandlung hätte verzichten können und\nratsamerweise hätte versuchen können und sollen, ganz ohne\nbegleitende Behandlung und vor allem ohne Medikamte zu einer\nArbeitstätigkeit zurückzukehren. Im einzelnen hat der\nSachverständige ausgeführt, die gesamten ge-troffenen\ndiagnostischen Feststellungen ließen sich einheitlich reduzieren\nauf das Bild einer psychas-thenischen, psychoneurotischen oder\npsychopati-schen Persönlichkeitsentwicklung; die als\npsychoso-matisch einzuordnenden Befindlichkeitsstörungen und\nBeschwerdeschilderungen seien Begleiterscheinungen der vorgenannten\nFehlentwicklung, hinsichtlich de-rer sich ein viel zu lang\nausgedehnter Zustand anerkannter Arbeitsunfähigkeit ergeben habe,\nder nur geeignet sei und auch zur Folge gehabt habe, beim Kläger zu\neinem übermäßig fixierten Bewußtsein des Krankseins zu führen,\nwodurch der Kläger inner-lich einen zunehmend weiten Abstand zu den\nGegeben-heiten und Erfordernissen des Arbeitslebens gefun-den habe.\nDie gesamte Fehlentwicklung seiner Per-sönlichkeit möge als\nEinschränkung seiner Arbeits-fähigkeit anzusehen sein, eine\nArbeitsunfähigkeit oder auch nur nennenswerte Beeinträchtigung\nseiner Arbeitsfähigkeit sei hierdurch aber nicht gegeben. Vielmehr\nhabe der Kläger im Ergebnis ein hysterie-formes Verhalten sowie\neine rentenneurotische Pa-thologie entwickelt, die tatsächlich\nkeine nennens-werte Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit zur\nFolge hätten.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDiese Ausführungen des Sachverständigen\nwerden in allen Punkten bestätigt durch die ferner vorlie-genden\närztlichen Unterlagen. So hat der begu-tachtende Facharzt Prof. Dr.\nSt. in seinem Untersuchungsbericht vom 28.07.1989 aufgrund einer am\ngleichen Tage durchgeführten testpsychologischen Untersuchung im\nErgebnis ausgeführt, daß die Lei-stungs- und\nPersönlichkeitstestergebnisse auf eine deutliche Stabilisierung und\nBesserung des Lei-stungsvermögens, des Antriebs und des\nKonzentra-tionsverhaltens hindeuteten, so daß aus\ntestpsycho-logischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfä-higkeit\nnicht mehr gegeben sei. Diese Aussage hat er im Rahmen seiner\neidesstattlichen Erklärung vom 24.08.1990 erneut bekräftigt.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nAuch aus dem Bericht der Fachklinik\nHochsauerland vom 25.04.1989 ergibt sich eine entsprechende\nBeur-teilung. Dort wird nämlich im Rahmen der Zusammen-fassung mit\neingehender Begründung dargelegt, daß das Behandlungsergebnis\nzufriedenstellend in der Form sei, daß zum Behandlungsende weder\neine Ein-schränkung der Arbeitsfähigkeit noch eine Gefähr-dung der\nErwerbsfähigkeit vorliege. Gleichzeitig wird auch dort ausdrücklich\ndarauf hingewiesen, daß die Gefahr bestehe, daß der Kläger\nmöglicher-weise neue Formen instrumentellen Krankheitsverhal-tens\nherausbilden werde, weil er auf die Vorteile chronischen\nKrankheitsverhaltens, insbesondere die damit einhergehende\nBelastungsreduktion nicht zu Verzichten in der Lage sei. Es bestehe\ndeshalb die Gefahr, daß sich eine rentenneurotische Patho-logie\nherausbilde. Diese Ausführungen lassen an Deutlichkeit nichts zu\nwünschen übrig und werden auch noch bestätigt durch die\nschriftliche Aussage der Fachärztin Prof. Dr. A. C. vom 28.08.1990.\nDiese hat ebenfalls ausgeführt, daß nach einer von ihr\ndurchgeführten Untersuchung der Kläger über den 28.07.1989 hinaus\nnicht als 100-%-ig arbeitsunfähig anzusehen sei.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nAngesichts dieser fachlich fundierten\nvorgenannten ärztlichen Ausführungen geben die Darlegungen der\nbehandelnden Ärzte Dr. B. und Dr. K. keine Veranlassung zu einer\nabweichenden Beurtei-lung der Arbeitsfähigkeit des Klägers.\nHinsichtlich des erstgenannten Arztes ist zunächst zu erwähnen, daß\ndieser ohnehin nicht Facharzt sondern lediglich Allgemeinarzt ist,\nwohingegen der zweitbenannte Arzt Dr. K. als Internist auch nicht\nals unbedingt geeignet erscheint, die medizinische Situation im\npsychatrischen Bereich verläßlich zu beurteilen. Hinsichtlich der\nschriftlichen Aussage des Dr. B. vom 28.08.1990 lassen dessen\nAus-führungen im einzelnen nicht präzise erkennen, in-wiefern er zu\ndem Ergebnis gekommen ist, der Kläger sei über den 28.07.1989\nhinaus nicht arbeitsfähig gewesen. Entsprechendes gilt hinsichtlich\nder vom Kläger in zweiter Instanz eingereichten ärztlichen\nStellungnahme des Dr. K. vom 31.10.1991.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nZur Einholung weiterer Gutachten\nbestand keine Veranlassung. Alle schon vorliegenden ärztlichen\nUnterlagen decken sich - wie vorstehend dargelegt - in den\nwesentlichen Beurteilungskriterien hinsichtlich der\ngesundheitlichen Situation des Klägers und gelangen zu dem gleichen\nErgebnis, nämlich der weitestgehenden Bejahung seiner\ngrundsätzlichen Arbeitsfähigkeit nach dem 28.07.1989. In Anbetracht\ndessen ist nicht ersichtlich noch auch vom Kläger substantiiert\ndargetan, inwiefern ein weiteres Gutachten neue, ihm günstigere\nErkenntnisse vermitteln könnte.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nZur Zulassung der Revision bestand\nkeine Veranlassung, da es sich um eine an den konkreten\nGegebenheiten des Falles orientierte Einzelfallentscheidung\nhandelt, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nZPO.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbar- keit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nBerufungsstreitwert und Wert der\nBeschwer des Klägers: 7.800,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314641","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-04-30/5-u-139-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314641","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314641","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-04-30/5-u-139-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314641","retrieved":"2026-07-09 03:46:42.304227+00:00"}}