{"status":"available","doknr":"OLD314644","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0428.SS119.92Z66Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-04-28","aktenzeichen":"Ss 119/92 (Z) - 66 Z -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen\n\"wegen fahr-lässigen Verkehrsordnungswidrigkeiten in zwei Fäl-len\nnach §§ 42, 49 StVO\" zu einer Geldbuße von je 30,00 DM\nverurteilt.\n\n6\n\n \n\n7\n\nEs hat folgende Feststellungen\ngetroffen:\n\n8\n\n \n\n9\n\n\"Am 03.08.1991 parkte der Betroffene\nmit dem PKW, ... in der Zeit von 10.00 Uhr bis 10.06 Uhr vor dem\nGrundstück M.straße g 3.\n\n10\n\n \n\n11\n\nAm 18.08.1991 stand das Fahrzeug von\n21.31 Uhr bis 21.36 Uhr vor dem Grundstück M.straße 6.\n\n12\n\n \n\n13\n\nBeide Standorte liegen im\nAnwohnerparkbereich, wo nur mit Anwohnerberechtigungsausweis\ngeparkt werden darf. Die Ordnungskräfte der Stadt A., die Zeugen S.\nund K., konnten im Fahrzeug keinen Anwohnerpark-ausweis entdecken\nund belegten den Betroffenen mit jeweils 30,00 DM Geldbuße.\"\n\n14\n\n \n\n15\n\nWeiter heißt es im angefochtenen\nUrteil:\n\n16\n\n \n\n17\n\n\"Der Betroffene war wie tenoriert zu\nverurteilen.\n\n18\n\n \n\n19\n\nEr hat sich dahin eingelassen, er sei\nim Besitz eines Parkausweises und diesen habe er auf der Hutablage\nausgelegt, es müsse erwartet werden, daß die Ordnungskräfte auch um\ndas Auto herumgingen und überall nach dem Parkausweis suchten.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDieser Einlassung konnte den\nBetroffenen nicht entlasten. Es ist zwar zutreffend auch durch die\nOrdnungskräfte bestätigt worden, daß der Betroffene einen\nAnwohnerparkausweis besitzt....\n\n22\n\n \n\n23\n\nDer Betroffene hat selbst nicht\nbestritten, seinen Parkausweis auf die Hutablage abgelegt zu\nhaben.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDas Gericht ist davon ausgegangen, daß\ndies nicht der zitierten gesetzlichen Vorschrift entspricht.\nDerartige Ausweise, Parkscheine, Parkscheibe etc., werden in der\nRegel vorne auf die Frontscheibe gelegt, so daß sie ohne\nSchwierigkeiten mit einem\n\n26\n\n \n\n27\n\nBlick ins Fahrzeug erkennbar und lesbar\nsind, even-tuell erwartet man sie noch auf dem Beifahrersitz oder\nan den Seitenfenstern, aber nicht auf der Hut-ablage. Es ist den\nOrdnungskräften auch nicht zuzu-muten, nun jeweils die Fahrzeuge\nvon oben bis unten abzusuchen, sondern davon auszugehen, daß ein\nBlick auf das Fahrzeug vom Gehweg aus durch die Front-scheibe,\neventuell noch das Seitenfenster, die Aus-lage des Parkausweises\nsichtbar ergeben muß.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDas Gericht ist daher zu der sicheren\nÜberzeugung gekommen, daß der Betroffene den Anwohnerparkaus-weis\nnicht den Vorschriften entsprechend ausgelegt hat und damit auch\nnicht Ausnahmegenehmigung für sein Parken erwirkt hat.\"\n\n30\n\n \n\n31\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zur\nFortbildung des materiellen Rechts zugelassen, weil die Frage, wie\nder Begriff \"gut lesbar ausgelegt\" im Sinne von § 42 Abs. 4 Nr. 2\nStVO zu interpetieren ist, bisher - soweit ersichtlich - noch nicht\nGegenstand Ober-gerichtlicher Rechtsprechung war.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDie zugelassene Rechtsbeschwerde führt\nzur Aufhe-bung des angefochtenen Urteils und zur Freispre-chung des\nBetroffenen.\n\n34\n\n \n\n35\n\nUnwiderlegt ist die Einlassung des\nBetroffenen geblieben, er habe den Anwohnerparkausweis, den er nach\nden Urteilsfeststellungen tatsächlich besaß, auf der Hutablage\nabgelegt. Soweit das Amtsgericht\n\n36\n\n \n\n37\n\ngemeint hat, der Betroffene habe sich\ngleichwohl eines Verstoßes gegen § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO schul-dig\ngemacht, kann ihm nicht gefolgt werden. Der genannten Vorschrift\nkann entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht entnommen werden,\ndaß ein Park-ausweis \"vorne auf die\nFrontscheibe\".....,\"eventu-ell...noch auf dem Beifahrersitz oder an\nden Sei-tenfenstern, aber nicht auf der Hutablage\" ausge-legt\nwerden müsse.\n\n38\n\n \n\n39\n\nDiese Ansicht wird allerdings auch in\nder Literatur vertreten (vgl. Jagusch/Hentschel,\nStraßenverkehrs-recht, 31. Aufl., § 12 StVO Rdn. 60 b). Sie findet\naber im Text der Straßenverkehrsordnung keine aus-reichende\nStütze.\n\n40\n\n \n\n41\n\nEs trifft zwar zu, daß\nSonderparkausweise, ebenso wie Parkscheine und Parkscheiben, in der\nRegel vorn hinter der Frontscheibe im PKW ausgelegt zu werden\npflegen, und zwar schon deshalb, weil dies im allgemeinen -\ninsbesondere bei Parkscheiben und -scheinen, die jeweils vor der\nBenutzung neu erworben bzw. neu eingestellt werden müssen - für den\nFahrer bequemer ist als eine Anbringung hinter der Heckscheibe. Mit\ndem Zulassungsantrag wird aber zu Recht darauf hingewiesen, daß\ngerade der Inhaber eines Anwohnerparkausweises - dasselbe wird für\nInhaber von Schwerbehindertenausweisen gelten müssen - aus\nZweckmäßigkeitsgründen ein Interesse daran haben kann, den\nParkausweis im Fahrzeug dau-erhaft zu befestigen, um ihn nicht\nständig hervor-\n\n42\n\n \n\n43\n\nholen und wieder weglegen zu müssen,\nund daß sich für eine Befestigung im Heck des Fahrzeugs die\nHut-ablage besser eignet als die Frontscheibe oder der Platz\nunterhalb dieser, weil der Ausweis hier beim Fahrer zu\nSichtbehinderungen führen kann.\n\n44\n\n \n\n45\n\nDaß ein auf der Hutablage ausgelegter\nParkausweis generell für die kontrollierenden Personen weniger gut\nlesbar sei als ein an anderen Orten, insbeson-dere im vorderen\nFahrzeugbereich, ausgelegter Aus-weis, ist nicht ersichtlich. Die\ngute Lesbarkeit kann im Einzelfall auch bei Auslegen hinter der\nWindschutzscheibe beeinträchtigt sein, wenn das Fahrzeug z. B. in\neiner engen Parklücke mit der Front dicht an einer Mauer, Hecke\noder dergleichen steht. Daß die mit der Kontrolle befaßten\ngemeind-lichen Bediensteten im allgemeinen die Parkerlaub-nis mit\neinem Blick durch die Frontscheibe suchen werden, rechtfertigt\nkeine andere Beurteilung. Der Zweck der einschlägigen Vorschriften\nbesteht ohne Zweifel darin, eine Kontrolle der Parkerlaubnis ohne\nerhebliche Schwierigkeiten, insbesondere ohne größeren Zeitaufwand,\nzu ermöglichen. Abgesehen davon aber, daß eine erweiternde\nAuslegung von Bußgeldnormen zu Ungunsten eines Betroffenen nur in\nengen Grenzen zulässig ist und sich nicht ausschließlich nach dem\nGesetzeszweck richten darf (vgl. BayObLG DAR 1974, 305;\nJagusch/Hentschel, a.a.O., Einleitung Rdn. 59 m.w.N.), ist hier\nauch nicht ersichtlich, daß die gute Lesbarkeit des\n\n46\n\n \n\n47\n\nAusweises durch die Ablage im Heck\ngenerell beein-trächtigt wird.\n\n48\n\n \n\n49\n\nDa weitere Feststellungen dahin, daß\nder vom Be-troffenen unwiderlegt auf der Hutablage angebrachte\nAnwohnerparkausweis im konkreten Falle aus anderen Gründen nicht\ngut lesbar war, nicht zu erwarten sind, ist das angefochtene Urteil\naufzuheben und der Betroffene freizusprechen.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG in Verb. mit § 467\nAbs. 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314644","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-04-28/ss-119-92-z-66-z","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314644","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314644","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-04-28/ss-119-92-z-66-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314644","retrieved":"2026-07-09 03:46:42.553505+00:00"}}