{"status":"available","doknr":"OLD314646","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0424.6U171.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-04-24","aktenzeichen":"6 U 171/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nT a t b e s t a n d :\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDer Kläger ist ein gerichtsbekannter\nVerband im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDie Beklagte stellt Z. aus Ton und Lehm\nher und vertreibt diese Produkte auch. In der Zeitschrift \"b.\"\nAusgabe warb sie mit der im nachfolgenden Kla-geantrag in\nAblichtung wiedergegebenen Werbeanzei-ge. Dort war unter anderem\nangekündigt:\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\n\"u.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDer Kläger greift die vorzitierte\nWerbeaussage als übermäßig gefühlsbetonte Ansprache des\nVerbrauchers und zudem als irreführend an.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nEr hat behauptet, von den Z., die die\nBeklagte herstelle und vertreibe, gingen gesundheitliche\nBeeinträchtigungen aus, unter anderem werde - in geringem Umfang -\nRadioaktivität ausgestrahlt. Die Aussage \"B. für eine gesunde Welt\"\nvermittele den unzutreffenden Eindruck, mit den Z. seien keinerlei\nNachteile für die Umwelt verbunden. Zum anderen sei nicht\nnachvollziehbar, welche positive Wirkung die Verwendung von \"u.\"-Z.\nfür die Welt haben solle.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nes bei Vermeidung eines vom Gericht für\njeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord-nungsgeldes bis\nzur Höhe von 500.000,-- DM, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von\nOrd-nungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nim geschäftlichen Verkehr zu\nWettbewerbszwek-ken, wie nachstehend wiedergegeben, für u. -Z.\nanzukündigen:\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\n\"B. für eine gesunde Welt\":\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nSie hat geltend gemacht, die\nangegriffene Ankün-digung verstoße weder gegen § 1 UWG noch gegen §\n3 UWG. Die Beklagte hat sich darauf berufen, daß von ihren Z.\nkeinerlei gesundheits- oder umweltbela-stende Beeinträchtigungen\nausgingen.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nerstinstanzli-chen Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt\nder beiderseitigen Schriftsätze verwiesen.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nDurch Urteil vom 16. Juli 1991 hat die\n31. Zivilkam-mer des Landgerichts Köln der Klage stattgegeben. Die\nEntscheidung ist im wesentlichen damit begrün-det, der Verkehr\nerwarte, daß diejenigen B., die der Schaffung einer gesunden Welt\ndienlich sein sollten, nicht ihrerseits in umweltbelastender Weise\ngewonnen würden. Dies sei aber hier der Fall, da der Rohstoff für\ndie Z. nur durch den Grubenabbau gewonnen werden könnten. Dies sei\nmit einem erheblichen Eingriff in den Lebensraum von Pflanzen und\nTieren verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die\nEnt-scheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug ge-nommen.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nGegen das ihr am 5. August 1991\nzugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 5. September 1991\nein-gegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diesen nach\nentsprechender Verlängerung der Begründungs-frist mit einem am 16.\nDezember 1991 eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft\nihr erstin-stanzliches Vorbringen. Sie macht insbesondere geltend,\ndie Gleichsetzung von \"u.\"-Z. mit \"B. für eine gesunde Welt\" besage\nbei natürlicher Betrachtungsweise nichts anderes, als daß \"u.\"-Z.\nein gesundes Ba. ermöglichten. Kein beachtlicher Teil der\nVerkehrskreise komme auf den Gedanken, die Beklagte bezwecke\nhiermit eine \"Weltverbesserung\", wie auch immer diese aussehen\nmöge. Vielmehr sei die Werbung, wie die unmittelbare Bezugnahme auf\ndas Produkt \"u.\"-Z. zeige, eindeutig und ausschließlich\nproduktbezogen zu verstehen. Es gehe um eine gesunde \"Wohn-\" Welt.\nIm übrigen besage die Gewinnung eines Rohstoffs mittels\nmöglicherweise umweltbelastender Eingriffe in den Lebensraum von\nPflanzen und Tieren nichts über die Bedeutung des daraus\nhergestellten Endprodukts für die menschliche Gesundheit. Außerdem\ngebe die Beklagte in ihrer Anzeige unmißverständlich an, worauf sie\nihr Urteil \"B. für eine gesunde Welt\" gründe. Es seien dies zum\nBeispiel eine natürliche Z.bauweise, die natürlichen Komponenten\nTon und Lehm und die Verbesserung von Wärmedämmung und\nAustrock-nungsverhalten.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nVorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründugsschrift\nvom 16. Dezember 1991 nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\ndie Klage in Abänderung des\nlandgerichtlichen Urteils abzuweisen,\n\n55\n\n##blob##nbsp;\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nihr nachzulassen, eine\nSicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft\nei-ner deutschen Bank oder Sparkasse zu er-bringen.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nDer Kläger beantragt,\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\n##blob##nbsp;\n\n62\n\ndie Berufung der Beklagten\nzurückzuweisen;\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nhilfsweise dem Kläger nachzulassen, die\nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch\nin Form der selbst-schuldnerischen Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank und/oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden\nkann.\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nDer Kläger wiederholt und ergänzt sein\nerstinstanz-liches Vorbringen. Er verteidigt das angefochtene\nUrteil und meint, wenn im Zusammenhang mit \"u. \"-Z. mit dem Hinweis\n\"B. für eine gesunde Welt\" geworben werde, dränge sich ein\nVerständnis dahingehend, daß derartige der Schaffung einer gesunden\nWelt dienende B. nicht ihrerseits in einer umweltbelastenden Art\nund Weise hergestellt würden, geradezu auf. Entgegen der Auffassung\nder Beklagten werde ein solches Ver-ständnis auch nicht durch die\nweiteren Elemente der Werbeanzeige richtiggestellt. Wegen der\nEinzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsrechtszug wird\nauf die Berufungserwiderungsschrift vom 30. Ja-nuar 1992 nebst\nAnlage verwiesen.\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n:\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nDie Berufung ist zulässig, sie hat aber\nin der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu\nRecht verurteilt, die vom Kläger beanstandete Werbe-aussage zu\nunterlassen.\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nDas Unterlassungsbegehren des Klägers\nist gemäß § 3 UWG gerechtfertigt. Die Ankündigung\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\n##blob##nbsp;\n\n76\n\n\" B. für eine gesunde Welt\"\n\n77\n\n##blob##nbsp;\n\n78\n\nin bezug auf die von der Beklagten\nhergestellten und vertriebenen Z. ist in dem Zusammenhang, in dem\nsie in der Werbung der Beklagten konkret erscheint,\nir-reführend.\n\n79\n\n##blob##nbsp;\n\n80\n\nDie beanstandete Werbeaussage enthält\nschon vom Wortverständnis her einen zweifachen Bezug: Zum einen\nwird ein Zusammenhang mit dem hergestellt, für dessen Errichtung\ndie beschriebenen Z. primär \"B. \" sind, nämlich mit dem\nWohngebäude. Zum anderen liegt, wenn von \"B. für eine gesunde Welt\"\ndie Rede ist, die gedankliche Verbindung mit der (gesunden) Umwelt\nnahe. In beiden Zusammenhängen ist die Gefahr einer Irreführung\nnicht von der Hand zu weisen. Jedenfalls hinsichtlich des\nUmweltbezuges ist der Senat davon überzeugt, daß zumindest ein\nnicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskrei-se einer\nwettbewerblich relevanten Täuschung unter-liegt. Der Senat sieht\nkeine Bedenken, hierüber aufgrund eigener Sachkunde und Erfahrung\nzu ent-scheiden, da seine Mitglieder zu den durch die Wer-beaussage\nder Beklagten angesprochenen (End-) Ver-brauchern gehören. Im\neinzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:\n\n81\n\n##blob##nbsp;\n\n82\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten\nliegt ein Ver-ständnis der beanstandeten Werbeankündigung in einem\nüber das Schaffen einer gesunden \"Wohnwelt\" hinaus-gehenden Sinne\nkeineswegs fern. Schon die Wortbedeu-tung des Begriffs \"Welt\" geht\nzunächst über das mit Z. errichtete Eigenheim hinaus und erfaßt die\nUmge-bung des so Angesprochenen in einem globalen Sinne. Nicht\nunberücksichtigt bleiben kann in diesem Zusam-menhang aber vor\nallem, daß sich mit der allgemeinen Anerkennung der Umwelt als\neines wertvollen und schutzbedürftigen Gutes in den letzten Jahren\nzu-nehmend ein verstärktes Umweltbewußtsein entwickelt hat. Aus\ndiesem Grunde ist davon auszugehen, daß nach dem Verständnis eines\nnicht unbeträchtlichen Teils des Publikums zu einer \"gesunden Welt\"\nheute nicht nur das zu Wohnzwecken benutzte Haus, sondern auch eine\n\"gesunde U m -Welt\" gehört.\n\n83\n\n##blob##nbsp;\n\n84\n\nIst von einem \"B.\" für eine gesunde\nUmwelt die Rede, so legt dies weiter die Annahme nahe, die so\nbeworbenen Z. trügen zur Schaffung einer gesunden Umwelt bei. Damit\nwird als Ergebnis ihrer Produktion und Verwendung eine \"gesunde\"\noder zumindest eine \"gesündere\" Umwelt in das Verständnis der\nWerbungs-adressaten gerückt. Ein nicht unerheblicher Teil der Leser\nwird deswegen davon ausgehen, die Verwendung derartiger Z. werde\nsich positiv auf die Umwelt aus-wirken. Zumindest aber wird\nangenommen werden, einem \"B. für eine gesunde (Um-) Welt\" seien\nkeinerlei negative Einflüsse auf Natur und Umwelt beizumessen, und\nzwar weder bei der Verwertung des so beworbenen Produkts noch bei\ndessen Gewinnung bzw. Herstellung.\n\n85\n\n##blob##nbsp;\n\n86\n\nÄhnlich wie die Gesundheitswerbung ist\nauch die Wer-bung mit Umweltschutzgesichtspunkten nach strengen\nMaßstäben zu beurteilen (vgl. BGHZ 105, 277 \"Umwelt- engel\";\nzuletzt BGH GRUR 1991, 550, 551 m.w.N.). Das oben angesprochene\nverstärkte Umweltbewußtsein der Bevölkerung hat dazu geführt, daß\nder Verkehr viel-fach Waren bevorzugt, auf deren besondere\nUmweltver-träglichkeit hingewiesen wird. Gefördert wird ein solches\nKaufverhalten auch durch den Umstand, daß sich Werbemaßnahmen, die\nan den Umweltschutz anknüp-fen, als besonders geeignet erweisen,\nemotionale Be-reiche im Menschen anzusprechen.\n\n87\n\n##blob##nbsp;\n\n88\n\nDie Beklagte appelliert mit ihrer\nAnkündigung \"B. für eine gesunde (Um-) Welt\", wenn ihr ein\nVer-ständnis in dem oben beschriebenen Sinne beigelegt wird, an ein\numweltschutzbewußtes Verhalten der so Angesprochenen, ohne\neindeutig klarzustellen, aus welchen Gründen der Verbraucher sich\numweltbewußt verhält, wenn er \"u.\"-Z. verwendet. Ein nicht\nuner-heblicher Teil der Verbraucher wird den Hinweis, es handele\nsich um einen \"B. für eine gesunde Welt\" im Zusammenhang mit der\nWerbung für Z. dahin verstehen, daß diese umweltschonend seien und\nihre Verwendung zumindest im Vergleich zu anderen Materialien von\nerheblichem Vorteil für die Umwelt sei. Darüber, in welchem Ausmaß\nund Umfang die Verwendung dieser Z. umweltfreundlich ist, dürften\nhingegen unklare und unterschiedliche Vorstellungen bestehen. Auch\nwenn der Verbraucher keine absolute Umweltfreundlichkeit des\nProduktes erwartet, so wird er nach der Überzeu-gung des Senats von\neinem \"B. für eine gesunde Welt\" doch jedenfalls annehmen, daß\ndieser auch bei seiner Herstellung keine Eingriffe in die Natur\nerforder-lich macht, die diese schädigen oder zumindest schä-digen\nkönnen.\n\n89\n\n##blob##nbsp;\n\n90\n\nDie Beklagte macht geltend, ein solches\numweltbezo-genes Verständnis sei mit dem Gesamtzusammenhang der\nWerbeanzeige nicht zu vereinbaren. Aus ihrem Kontext und den in ihr\nenthaltenen Erläuterungen gehe nämlich hervor, daß sich der Slogan\n\"B. für eine gesunde Welt\" allein auf \"gesundes Ba.\" beziehe. Dies\nvermag nicht zu überzeugen. Zum einen bildet das Logo der Beklagten\nmit dem beanstandeten Hinweis einen Blickfang innerhalb der\nGesamtanzeige. Davon, daß der flüchtige Verbraucher neben den\nbesonders herausgestellten und blickfangmäßig hervorgehobenen\nTeilen der Anzeige auch alle übrigen Erklärungen im Text zur\nKenntnis nimmt, kann aber nicht ausgegangen werden. Zudem finden\nsich auch im übrigen Text der Anzeige, und zwar insbesondere auch\nim hervorgeho-benen Teil, Elemente, die ein umweltbezogenes\nVer-ständnis der Anzeige zusätzlich unterstützen. Wenn es dort\nheißt,\n\n91\n\n##blob##nbsp;\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\n\"Das u.-Z.-System\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\n##blob##nbsp;\n\n96\n\nnimmt die Natur zum Partner\"\n\n97\n\n##blob##nbsp;\n\n98\n\nergibt sich auch hieraus\nunmißverständlich ein Natur- und Umweltbezug. Ein nicht\nunerheblicher Teil der Verbraucher wird das dahin verstehen, daß\ndie Verwendung derartiger Z. die Natur und damit die Umwelt nicht\nbelaste. Von einer hinreichend deutli-chen Erklärung dahingehend,\ndaß sich die streitge-genständliche Aussage allein auf \"gesundes\nBa.\" bzw. auf die für die Gesundheit des Menschen zuträglichen\nProdukteigenschaften beziehe, kann unter diesen Um-ständen\njedenfalls nicht ausgegangen werden.\n\n99\n\n##blob##nbsp;\n\n100\n\nEntgegen dem vorbeschriebenen durch die\nWerbeankün-digung hervorgerufenen Verständnis ist jedenfalls die\nHerstellung der von der Beklagten angebotenen Z. mit einem\nschwerwiegenden Eingriff in Natur und Umwelt verbunden. Die für die\nProduktion unabdingbar erforderlichen Rohstoffe können nämlich nur\ndurch den Abbau in Gruben, der mit gravierenden Eingriffen in den\nLebensraum von Pflanzen und Tieren verbunden ist, gewonnen werden.\nDaß dies die Natur in erheb-licher Weise belastet, ist nicht\nzuletzt dem von der Beklagten vorgelegten Artikel aus der\nFachzeit-schrift \"Z. i.i.\" zu entnehmen. Dort wird im Ein-gangssatz\nausgeführt, daß \"der T., wie jede Gewin-nung von mineralischen\nRohstoffen, der Landschaft, der Fauna und Flora Wunden schlägt...\".\nDamit ist deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sich die für die\nHerstellung der beworbenen Z. erforderliche T.-ge-winnung nicht nur\nnicht positiv auf Natur und Umwelt auswirkt und diese \"gesunden\"\nläßt, sondern sie in erheblicher Weise beschädigt.\n\n101\n\n##blob##nbsp;\n\n102\n\nDem steht auch der Hinweis der\nBeklagten auf spätere Rekultivierungs- oder Renaturierungsmaßnahmen\noder das natürliche Entstehen von Biotopen nicht entge-gen. Hierbei\nhandelt es sich vielmehr um lediglich mögliche Korrekturen oder\nnatürliche Ausgleichsmaß-nahmen. Sie treten weder zwangsläufig ein\nnoch kön-nen sie einen vollständigen Ausgleich für die zuvor\nvorgenommenen Eingriffe in die Tier- und Pflanzen-welt\ndarstellen.\n\n103\n\n##blob##nbsp;\n\n104\n\nVerbraucher, die die Werbung für \"B.\nfür eine gesun-de Welt\" in dem oben beschriebenen Sinne auch auf\nUmweltaspekte und in diesem Zusammenhang auch auf den Prozeß der\nProduktherstellung beziehen, rechnen nicht damit, daß für die\nHerstellung eines solchen B.s für eine gesunde Welt zunächst der\nNatur \"Wunden geschlagen\" werden müssen. Sie werden vielmehr in\nihrer Erwartung deutlich enttäuscht.\n\n105\n\n##blob##nbsp;\n\n106\n\nDie Kostenentscheidung für das\nBerufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach den §§ 708 Nr.\n10, 711 ZPO. Die nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der\nBeklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im\nRechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314646","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-04-24/6-u-171-91","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314646","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314646","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-04-24/6-u-171-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314646","retrieved":"2026-07-09 03:46:42.722554+00:00"}}