{"status":"available","doknr":"OLD314655","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0403.19U182.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-04-03","aktenzeichen":"19 U 182/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.\n\n3\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Klägerin gemäß\n§§ 823 Abs. 1, 2, 1004 BGB analog verlangen, daß der Beklagte nicht\nmehr behauptet, sie sei geisteskrank. Die Bezeichnung der Klägerin\nals geisteskrank - für eine solche Erkrankung fehlt es an jedem\nAnhaltspunkt - stellt eine ehrverlet-zende unwahre oder zumindest\nleichtfertige Tatsa-chenbehauptung und somit eine üble Nachrede im\nSin-ne des § 186 StGB dar, welche die Klägerin auch im Rahmen eines\nProzesses nicht hinzunehmen verpflich-tet ist. Die inkriminierten\nÄußerungen des Beklag-ten haben nämlich nach Form und Inhalt den\nCha-rakter einer unzulässigen Schmähung, da sie nicht einer\nsachlichen Auseinandersetzung dienen, sondern die Diffamierung der\nPerson, hier der Klägerin, im Vordergrund steht (vgl. BVerfG NJW\n1991, 1.475). Bei derartigen Äußerungen ist die Unterlassungskla-ge\ngrundsätzlich gerechtfertigt, auch wenn sie im Rahmen eines Zivil-\noder Strafverfahrens abgegeben wurden (Palandt-Thomas, BGB, 51.\nAufl., Einf. v. § 823 Rdnr. 21). Soweit der Beklagte die Klägerin\nin den von ihr zum Beweis angeführten Schreiben (Bl. 138 ff. GA)\nals \"geisteskrank\" oder als \"of-fenbar geistig erkrankte Person\"\nbezeichnet oder ihr \"einen geistigen Defekt\" bescheinigt hat, stand\ndies in keinem Fall in einem sachlichen Bezug zu seiner\nRechtsverfolgung oder -verteidigung. Seine Behauptung war weder zur\nRechtswahrung geeignet und erforderlich noch der Rechtsgüter- und\nPflichtenla-ge angemessen.\n\n4\n\nDas Verhalten des Beklagten war auch nicht durch Notwehr (§ 227\nBGB) gerechtfertigt. Selbst wenn ihn die Klägerin in mehreren\nSchreiben ebenfalls beleidigt und in seiner Ehre verletzt haben\nsollte, wären seine Äußerungen gleichwohl rechtswidrig, da sie\njedenfalls nicht zur Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs\ndienten.\n\n5\n\nDie für den Unterlassungsanspruch erforderliche\nWiederholungsgefahr ist ebenfalls gegeben. Hierfür spricht eine\ntatsächliche Vermutung, da der Beklag-te auch noch im vergangenen\nJahr seine sachlich nicht gerechtfertigten Behauptungen aufgestellt\nhat, wie die Klägerin im Berufungsverfahren durch Vorlage der\nSchreiben vom 6. Februar 1991, 15. Fe-bruar 1991 und 15. April 1991\ndargetan hat.\n\n6\n\nSoweit die Klägerin darüberhinaus verlangt, der Beklagte solle\nes unterlassen zu behaupten, sie sei eine Betrügerin und\nhinterziehe Steuern, hat das Landgericht die Klage mit Recht\nabgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat hinsichtlich des\nVorwurfs der Steuerhinterziehung schon deshalb keinen Erfolg, weil\ndie Klägerin ihr Rechtsmittel insoweit nicht begründet hat. Der\ngeltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Bezeichnung\nals Betrügerin, den die Klägerin im Berufungsver-fahren lediglich\nauf das Schreiben des Beklagten vom 12. Juli 1989 (Bl. 21 GA)\nstützt, ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Die in dem vorgenannten\nSchreiben aufgestellte Behauptung, die Klägerin be-gehe einen\nVersicherungsbetrug, ist nämlich gegen-über der -Versicherung, bei\nwelcher die Klägerin versichert ist, erfolgt, also bei der\nzuständigen Stelle. Daß der Beklagte seine Vorwürfe bewußt falsch\noder leichtfertig ohne jeden Anlaß erhoben hat, ist von der\nKlägerin nicht dargetan. Schließlich fehlt es auch an der für den\nUnterlas-sungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr, da die\nAbfassung des inkriminierten Schreibens bei Klageerhebung bereits\netwa 1 1/2 Jahre zurücklag.\n\n7\n\nDer im Berufungsverfahren nur noch hinsichtlich der\nKontounterlagen geltend gemachte Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB\nist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat weder ihr Eigentum noch\nden Besitz des Beklagten an den begehrten Fotokopien hinreichend\ndargetan und unter Beweis gestellt, so daß ihr Kla-gebegehren auch\ninsoweit nicht gerechtfertigt ist.\n\n8\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708\nZiffer 10, 713 ZPO.\n\n9\n\nGegenstandswert für das Berufungsverfahren: 4.000,-- DM.\n\n10\n\nBeschwer für die Klägerin: 3.000,-- DM.\n\n11\n\nBeschwer für den Beklagten: 1.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314655","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-04-03/19-u-182-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314655","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314655","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-04-03/19-u-182-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314655","retrieved":"2026-07-09 03:46:43.482307+00:00"}}