{"status":"available","doknr":"OLD314663","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0331.22U112.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-03-31","aktenzeichen":"22 U 112/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Klägerin ist Transportversicherer\nder Firma A. Marketing GmbH in Oldenburg. In deren Auf-trag hatte\ndie Firma B. Konferenztechnik ICS in K. eine\nSimultandolmetscheranlage zu liefern. Wie in zweiter Instanz\nunstreitig geworden ist, beauftragte die Firma B. die Beklagte als\nSpediteur, die in fünf Kartons mit einem Bruttoge-samtgewicht von\n118 Kilogramm verpackte Anlage an die Firma Q. Cargo Service GmbH\nin F. zu versenden, von wo aus die Anlage, die zum Export bestimmt\nwar, weitergeleitet werden sollte.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Beklagte ließ die Anlage am\n04.12.1989 durch den Nahverkehrsunternehmer H. bei der Firma B. in\nK. abholen und zum Lager der Beklagten in Kö. bringen. Auf die\nSpediteur-Über-nahmebescheinigung vom selben Tage, in der auf die\nGeltung der Allgemeinen Deutschen Spediteur-bedingungen (ADSp)\nhingewiesen wurde, wird Bezug genommen (Bl. 22 d.A.). Von dem Lager\nder Beklagten in Kö. sollte die Sendung mit einer Sammelladung zu\nder Niederlassung der Beklagten in Ke. transportiert werden. Dort\nist die Sendung laut Entladebericht der Niederlassung Ke. vom\n06.12.1989 nicht angekommen (Bl. 7 d.A.). Wie die Klägerin in\nzweiter Instanz nicht mehr bestreitet, ist der Verlust auf dem\nLager der Beklagten in Kö. im speditionellen Gewahrsam eingetreten.\nDie Sen-dung blieb unauffindbar. Die Ursache des Verlustes ist der\nBeklagten nicht bekannt.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus\nabgetretenem Recht der Firma B. auf Schadensersatz in Höhe des\nNettowertes der Anlage von 69.575,10 DM zuzüg-lich 10 % entgangenem\nGewinn und abzüglich gezahl-ter 525,10 DM in Anspruch.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, die\nBeklagte hafte ohne die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung nach\nden ADSp in voller Höhe für den Verlust der Sendung, da sie die\nUrsache des Verlustes nicht kenne und ein grob fahrlässiges\nVerschulden der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten nicht\nauszuschließen sei.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\n \n\n13\n\n \n\n14\n\n \n\n15\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n76.007,51 DM nebst 5 % Zinsen seit Klage-zustellung zu zahlen.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\n \n\n19\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n20\n\n \n\n21\n\n \n\n22\n\n \n\n23\n\nhilfsweise, ihr Sicherheitsleistung\nauch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu gestatten.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDie Beklagte hat vorgetragen, ihre\nLagerorganisa-tion sei ordnungsgemäß. Auf die Ausführungen auf\nSeite 4 ihres Schriftsatzes vom 23.01.1991 (Bl. 20 d.A.) wird Bezug\ngenommen. Ein grob fahrlässiges Verhalten leitender Angestellter\nsei nicht er-kennbar.\n\n26\n\n \n\n27\n\nDas Landgericht hat die Klage durch\nUrteil vom 06.03.1991, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug\ngenommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß\nVorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Geschäftsführers der\nBeklagten oder ihrer lei-tenden Angestellten als Voraussetzung für\neine un-beschränkte Haftung nach § 51 b ADSp nicht festzu-stellen\nseien. Ein Organisationsverschulden scheide nach der\nsubstantiierten Darlegung der Lagerorgani-sation durch die Beklagte\naus. Unter diesen Umstän-den sei es Sache der Beklagten gewesen,\nein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten oder ihrer leitenden\nAngestellten darzulegen und zu beweisen, was jedoch nicht geschehen\nsei.\n\n28\n\n \n\n29\n\nGegen das ihr am 18. März 1991\nzugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. April 1991 Berufung\nein-gelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum 15. Dezember\n1991 mit einem am 16. Dezember 1991 (Montag) eingegangenen\nSchriftsatz begründet hat.\n\n30\n\n \n\n31\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, daß\ndas Landge-richt die anzuwendenden Beweislastregeln verkannt habe.\nDie Beweislast für grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs treffe nicht\ndessen Auftraggeber. Vielmehr habe sich der Spediteur zu entlasten.\nWenn die Ursache des Schadens ungeklärt sei, könne ein grob\nfahrlässiges Organisationsverschulden des Spediteurs als\nSchadensursache nicht ausgeschlossen werden, so daß der Spediteur\nfür den Verlust des Transportguts unbeschränkt hafte.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n34\n\n \n\n35\n\n \n\n36\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und\ndie Be-klagte nach den erstinstanzlich gestellten An-trägen der\nKlägerin zu verurteilen.\n\n37\n\n \n\n38\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n39\n\n \n\n40\n\n \n\n41\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n42\n\n \n\n43\n\nDie Beklagte hält die Beurteilung der\nBeweislast durch das Landgericht für zutreffend und tritt dem\nBerufungsvorbringen der Klägerin entgegen.\n\n44\n\n \n\n45\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nParteivorbrin-gens wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf\ndie zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das\nSitzungsprotokoll vom 18. Februar 1992 verwiesen.\n\n46\n\n \n\n47\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n:\n\n48\n\n \n\n49\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n50\n\n \n\n51\n\nDas angefochtene Urteil entspricht der\nSach- und Rechtslage. Das Landgericht hat die Klage mit\nzu-treffenden Erwägungen abgewiesen, da nach dem vorge-tragenen\nSachverhalt nicht davon ausgegangen werden kann, daß das\nTransportgut durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten\noder ihrer leitenden Angestellten verlorengegangen ist.\n\n52\n\n \n\n53\n\n1)\n\n54\n\n \n\n55\n\nNach dem Haftungssystem der ADSP, die\nim vorliegen-den Fall unstreitig dem Speditionsvertrag\nzugrunde-liegen, haftet zwar der Spediteur regelmäßig auch bei\nunaufgeklärter Schadensursache, wenn er sich nicht entlasten kann\n(§ 51 a ADSp). Für die Haftung gelten aber grundsätzlich die\nHöchstgrenzen des § 54 ADSP. Eine unbeschränkte Haftung, wie sie\ndie Klägerin mit ihrer Klage geltend macht, besteht gemäß § 51 b\nSatz 2 ADSp nur, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe\nFahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten\nverursacht worden ist. § 51 b Satz 2 ADSp ist gegenüber der\ngrundsätz-lichen Haftungsbeschränkung als Ausnahmebestimmung\ngefaßt, so daß die Voraussetzungen des Ausnahmefal-les nach\nallgemeinen Beweislastregeln derjenige dar-zulegen und zu beweisen\nhat, der sich darauf beruft. Danach ist die Klägerin für ein grob\nfahrlässiges Verhalten der Beklagten oder ihrer leitenden\nAnge-stellten beweispflichtig. Dies entspricht der Recht-sprechung\ndes Bundesgerichtshofs und der herrschen-den Meinung (BGH, VersR\n1982, 486, 489; WM 1988, 1201, 1204; OLG Düsseldorf, VersR 1987,\n932; OLG Celle, Transportrecht 1991, 315; Helm, Speditions-recht,\n2. Aufl. 1986, vor § 1 ADSp Rdnr. 49; Thume, Transportrecht 1991,\n209, 214 f.; a.A. OLG Hamburg, Transportrecht 1990, 444; Koller,\nTransportrecht, 1990, § 51 ADSp Rdnr. 7). Der Senat schließt sich\nder herrschenden Meinung an, da sie den allgemeinen\nBeweistlastregeln folgt und auch in der Sache über-zeugend ist;\ndenn bei einer anderen Beweislastver-teilung würde das\nHaftungssystem der ADSp mit seiner summenmäßig beschränkten Haftung\nvielfach leerlaufen (Thume, a.a.O., 214).\n\n56\n\n \n\n57\n\nEine andere Beurteilung kann in\nBetracht kommen, wenn der Spediteur eine Darlegung der von ihm\ngetroffenen Organisations- und Überwachungsmaßnahmen unterläßt und\ndamit dem Geschädigten jede Möglich-keit nimmt, einen Ansatzpunkt\nfür ein grobes Ver-schulden darzulegen. Ein solcher Fall liegt hier\nje-doch nicht vor. Die Beklagte hat nämlich im einzel-nen\ndargelegt, wie bei ihr die Verladung der Güter geschieht und welche\nÜberwachungsmaßnahmen von ihr getroffen worden sind.\n\n58\n\n \n\n59\n\nDie aus § 51 b ADSp zu entnehmende\nBeweislastvertei-lung verstößt nicht gegen das AGB-Gesetz.\n\n60\n\n \n\n61\n\nDer Bundesgerichtshof hat mehrfach\nentschieden, daß die in den ADSp geregelten Haftungsbeschränkungen\nund Haftungsbefreiungen mit § 9 AGB-Gesetz vereinbar sind (BGH,\nVersR 1982, 486; WM 1988, 1201). Die Ausnahmeregelung des § 51 b\nSatz 2 ADSp mit ihrer unbeschränkten Haftung bei Vorsatz oder\ngrober Fahrlässigkeit und der entsprechenden Beweislast des\nAnspruchsstellers ergänzt das System der Haftungsbe-schränkungen\nund ist ebenfalls mit § 9 AGB-Gesetz vereinbar (OLG Celle,\nTransportrecht 1991, 315; vgl. auch BGH, a.a.O.).\n\n62\n\n \n\n63\n\nDie Bestimmung des § 51 b Satz 2 ADSp\nfällt auch nicht unter die Unklarheitenregel des § 5 AGB-Ge-setz.\nDie Bestimmung ist eindeutig als Ausnahmere-gelung gegenüber den\nBestimmungen über die Haftungs-beschränkung gefaßt. Es kann deshalb\nnicht unklar sein, daß einen solchen Ausnahmetatbestand regel-mäßig\nderjenige darzulegen hat, der sich auf ihn beruft.\n\n64\n\n \n\n65\n\n2)\n\n66\n\n \n\n67\n\nDem unstreitigen Sachverhalt und dem\nVorbringen der Klägerin läßt sich ein grob fahrlässiger\nOrga-nisationsfehler auf Seiten der Beklagten, der zu ihrer\nunbeschränkten Haftung führen würde, nicht entnehmen. Die Beklagte\nhat die Organisation ihres Lagers einschließlich der von ihr\nangeordneten Über-wachungsmaßnahmen im einzelnen dargelegt. Dem ist\ndie Klägerin nicht näher entgegengetreten. Danach bestehen, wie das\nLandgericht zutreffend festge-stellt hat, keine Anhaltspunkte, die\nLagerorganisa-tion der Beklagten zu beanstanden. Auch die Vielzahl\nder in dem Entladebericht vom 6. Dezember 1989 (Bl. 7 d. A.)\naufgeführten Verluste, auf die der Prozeßbevollmächtigte der\nKlägerin in der letzten mündlichen Verhandlung hingewiesen hat,\nlassen keinen Schluß auf einen grob fahrlässigen\nOrganisa-tionsfehler der Beklagten oder ihrer leitenden\nAnge-stellten zu. Die Verluste betrafen ein und dieselbe\nSammelladung und gehen möglicherweise auf dieselbe Ursache zurück.\nAber auch wenn unterschiedliche Ursachen die Verluste bewirkt haben\nsollten, so muß dies, sofern derartige Verluste nicht häufiger bei\nSammelladungen der Beklagten vorkommen, nicht auf einen grob\nfahrlässigen Organisationsfehler hindeu-ten. Daß bei Sammelladungen\nder Beklagten häufig ei-ne Vielzahl von Verlusten eintritt, ist\njedoch nicht erkennbar geworden.\n\n68\n\n \n\n69\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97\nZPO, die Ent-scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §\n708 Nr. 10, § 711 ZPO.\n\n70\n\n \n\n71\n\nDie nicht nachgelassenen Schriftsätze\nder Klägerin vom 10. und 25.03.1992 geben keinen Anlaß zu einer\nanderen Entscheidung.\n\n72\n\n \n\n73\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund zugleich Urteilsbeschwer: 76.007,51 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314663","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-31/22-u-112-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314663","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314663","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-31/22-u-112-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314663","retrieved":"2026-07-09 03:46:44.618014+00:00"}}