{"status":"available","doknr":"OLD314666","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0327.16WX19.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-03-27","aktenzeichen":"16 Wx 19/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\n \n\n6\n\nDie zulässige sofortige weitere\nBeschwerde der Antragsgegner (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. §§\n22 Abs. 1, 27, 29 FGG) hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n7\n\n \n\n8\n\nDie Entscheidung des Landgerichts, den\nBeschluß der Eigentümerversammlung vom 13.03.1991 zu TOP 7 für\nungültig zu erklären, läßt Rechtsfehler nicht er-kennen.\n\n9\n\n \n\n10\n\nDurch den genannten Beschluß zu TOP 7\nvom 13.03.1991 hat die Eigentümergemeinschaft mehrheit-lich (8\nJastimmen, 2 Neinstimmen, 2 Stimmenthal-tungen) einen von der\nEigentümergemeinschaft in der Eigentümerversammlung vom 18.11.1983\neinstimmig gefaßten Beschluß abgeändert, durch den denjenigen\nEigentümern, die den gesamten Etagenbereich des Vorder- und\nHinterhauses besitzen, genehmigt wor-den war, zukünftig ab\nTreppenpodestabschluß eine Wohnungsabschlußtür anzubringen. Der\nBeschluß von 1983 räumte also bestimmten Wohnungseigentümern, zu\ndenen unstreitig auch die Antragsteller zählen, das Recht ein,\nbestimmte Teile des Gemeinschaftseigen-tums in Sondernnutzung zu\nnehmen und insoweit auch gewisse bauliche Eingriffe in das\nGemeinschaftsei-gentum vornehmen zu dürfen. Derartige Beschlüsse\nkönnen, wenn sie, wie im vorliegenden Falle, be-standskräftig\ngeworden sind, nicht beliebig durch Mehrheitsbeschluß der\nEigentümerversammlung nach-träglich wieder abgeändert werden. Die\nÄnderung derartiger Beschlüsse ist nur im Rahmen ordnungsge-mäßer\nVerwaltung unter Berücksichtigung der Grund-sätze von Treu und\nGlauben möglich. Denn die Woh-nungseigentümer müssen im Rahmen\nihrer Dispositio-nen darauf vertrauen können, daß sie begünstigende\nbestandskräftige Beschlüsse fortgelten, wenn nicht eine Veränderung\nder Verhältnisse eintritt, die auch unter Berücksichtigung von Treu\nund Glauben und des Vertrauensschutzes eine Abänderung geboten\nerscheinen läßt (vgl. Palandt-Bassenge, 51. Aufl., § 10 WEG Rn. 16,\n20). Eine solche Veränderung der Umstände ist vorliegend nicht\ngegeben. Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu\nRecht hervorgehoben hat, befanden sich die Siche-rungskästen auf\nder Etage der Antragsteller zum Zeitpunkt der Beschlußfassung im\nJahre 1983 an der nämlichen Stelle wie heute. Die Schwierigkeiten,\nzu den Sicherungskästen zu gelangen, wenn die Antragsteller am Ende\ndes Treppenpodestes eine Tür anbringen, waren damals also\ngenausogroß wie heute. Daß die Antragsteller mit dem Verwalter noch\nkeine Nutzungsvereinbarung getroffen haben, wie im Be-schluß der\nEigentümerversammlung aus dem Jahre 1983 vorgesehen, rechtfertigt\nden Beschluß unter TOP 7 vom 13.03.1991 nicht. Denn die\nAntragsteller haben den Abschluß einer derartigen Vereinbarung\nange-boten. Der Verwalter aber hat das Angebot zurück-gewiesen. Er\nhat diese Zurückweisung nicht damit begründet, daß die\nAntragsteller etwa unangemessene Bedingungen für die\nNutzungsvereinbarung gestellt hätten, sondern damit, daß er wegen\nder Sicherungs-kästen eine Nutzungsvereinbarung grundsätzlich\nab-lehne.\n\n11\n\n \n\n12\n\nOb die Antragsgegner gegen die\nAntragsteller einen Anspruch darauf haben, daß diese die\nSicherungs-kästen auf ihrer Etage vor die abgeschlossene\nWohnungstür verlegen, und daß sie diese Maßnahme auf ihre Kosten\nvornehmen, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn\ndieser Streit der Beteiligten untereinander war nicht Gegenstand\ndes Beschlusses unter TOP 7.\n\n13\n\n \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47\nWEG.\n\n15\n\n \n\n16\n\nEs erscheint billig, daß die\nAntragsgegner als Unterlegene die Gerichtskosten dieses weiteren\nBeschwerdeverfahrens zu tragen haben. Im übrigen besteht aber kein\nAnlaß, vom Kostengrundsatz des § 47 WEG abzuweichen, wonach jeder\nder Verfahrens-beteiligten seine außergerichtliche Kosten selbst zu\ntragen hat.\n\n17\n\n \n\n18\n\nBeschwerdewert: 7.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314666","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-27/16-wx-19-92","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314666","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314666","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-27/16-wx-19-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314666","retrieved":"2026-07-09 03:46:44.878676+00:00"}}