{"status":"available","doknr":"OLD314668","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0326.5U136.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-03-26","aktenzeichen":"5 U 136/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung des Klägers ist in der Sache selbst nicht be-gründet.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht\nabgewiesen. Die Beklagte ist wegen Obliegenheitsverletzung des\nKlägers von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Kläger\ndie für die Zeit vom 03.04. bis 22.06.1990 geltend gemachte\nArbeitsunfähigkeit nicht wie hier vorgeschrieben binnen einer\nWoche, sondern erst am 26.06.1990 der Beklagten ange-zeigt hat, §§\n9 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 MBKT, 6 Abs. 3 VVG.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\n1.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nOb der Kläger die Obliegenheit\nvorsätzlich verletzt hat, wovon das Landgericht wegen der in § 6\nAbs. 3 Satz 1 VVG aufgestellten Vorsatzvermutung ausgegan-gen ist,\nkann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls liegt eine grob fahrlässige\nObliegenheitsverlet-zung durch den Kläger vor. Auch insoweit\nenthält § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG eine Vermutung, die der\nVersicherungsnehmer zu widerlegen hat, d. h. der Kläger muß einen\ngeringeren Schuldgrad als grobe Fahrlässigkeit beweisen (vgl.\nPrölls-Martin, VVG, 24. Aufl., Anm. 14 zu § 6). Diesen Nachweis hat\nder Kläger indes nicht geführt.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nNach Eintritt des Versicherungsfalles\nhätte sich der Kläger unverzüglich Kenntnis von den für ihn\neinschlägigen Versicherungsbedingungen ver-schaffen müssen. Falls\nnicht zur Hand, brauchte der Kläger die Versicherungsbedingungen\nnicht selbst zu besorgen, sondern konnte seine Ehefrau oder ggfls.\neinen Dritten damit beauftragen, wenn er das Bett einige Wochen\nnicht verlassen konnte, wie dies in der Berufungsbegründung\nvorgetragen ist. Dafür, daß er infolge seines Gesundheitszustandes\nnicht einmal zu einer Beauftragung in der Lage gewesen wäre,\nspricht nichts. Solches liegt angesichts der in dem Formular\n\"Nachweis über Arbeitsunfähigkeit\" fest-gestellten Diagnose\n\"HWS-LWS-Syndrom, Hypotonie, Gastritis, Stoffwechselstörung\" auch\nvöllig fern.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nOhne Erfolg macht die\nBerufungsbegründung geltend, der Kläger könne deutsche Texte weder\nlesen noch verstehen. Ob dies zutrifft, mag dahinstehen, ob-wohl\nZweifel angebracht sind, weil sich der Kläger seit Jahren in der\nBundesrepublik Deutschland auf-hält und auch seit Jahren als\nVersicherungsvermitt-ler tätig ist, u. a. für die Beklagte. Aber\nselbst wenn dem so wäre, hätte sich der Kläger neben dem Text der\nVersicherungsbedingungen außerdem die Kenntnis von deren Inhalt\ndurch eine der deutschen Sprache mächtige Person verschaffen\nmüssen.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDies alles unterlassen zu haben, stellt\nsowohl in objektiver Hinsicht einen Sorgfaltsverstoß in besonders\nhohem Maße als auch ein subjektiv unent-schuldbares Fehlverhalten\ndes Klägers dar.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDer Vorwurf grober Fahrlässigkeit wird\nnicht da-durch gemildert, daß die Beklagte anläßlich einer\nArbeitsunfähigkeit des Klägers im November 1989 trotz verspäteter\nAnzeige Zahlungen geleistet hat.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDurch diese Handhabung in einem\neinzigen Fall konnte beim Kläger kein Vertrauenstatbestand dahin\nentstehen, die Beklagte werde auch bei künfti-gen\nVersicherungsfällen in gleicher Weise verfah-ren,\nObliegenheitsverletzungen sanktionslos hinneh-men und sich nicht\nauf die vertraglich vereinbarte Leistungsfreiheit berufen. Das gilt\nganz unab-hängig davon, ob der Kläger das nach Vorbringen der\nBeklagten gesondert versandte Schreiben vom 04.01.1990, in dem die\nBeklagte ausdrücklich auf die Anzeigefristen hingewiesen haben\nwill, erhalten hat oder nicht.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n2.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nBei grob fahrlässiger\nObliegenheitsverletzung bleibt die Leistungspflicht des\nVersicherers inso-weit bestehen, als die Verletzung keinen Einfluß\nauf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der dem\nVersicherer obliegenden Leistung ge-habt hat.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDer Kläger hat den ihm obliegenden\nKausalitätsge-genbeweis vorliegend nicht geführt. Durch die erst\nnach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit er-folgte Anzeige\nhat der Kläger zeitnahe Feststellun-gen der Beklagten, ob ein\nVersicherungsfall vorlag oder nicht, vereitelt. Dies kann im\nnachhinein auch nicht nachgeholt werden, weil nach\nWiederher-stellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers entspre-chende\nFeststellungen mit gleicher Verläßlichkeit nicht mehr getroffen\nwerden können. Die zeitnahen Überprüfungsmöglichkeiten, die sich\nder Versiche-rer durch die Vereinbarung der Anzeigeobliegenheit\nsichern will, sind für die Beklagte im Streitfall unwiederbringlich\nverloren. Unter diesen Umständen können insbesondere bei der\nvorliegenden Diagnose HWS-LWS-Syndrom pp. Zweifel, ob und in\nwelchem zeitlichen Umfang eine völlige Arbeitsunfähigkeit beim\nKläger vorgelegen hat, nicht mit der erforder-lichen Sicherheit\nausgeräumt werden.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n3.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung für das\nBerufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Wert der Beschwer des Klägers: 7.800,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314668","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-26/5-u-136-91","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314668","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314668","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-26/5-u-136-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314668","retrieved":"2026-07-09 03:46:45.044450+00:00"}}