{"status":"available","doknr":"OLD314667","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0326.5U109.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-03-26","aktenzeichen":"5 U 109/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung ist nicht begründet.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht\nabgewiesen, weil der Klägerin unter keinem rechtlichen\nGesichtspunkt ein durchsetzbarer - Anspruch gegen die Beklagte auf\nErstattung des an die Firma G. gezahlten Rechnungsbetrages von\n22.761,06 DM zusteht.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\n1.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nFür einen Anspruch aus § 66 Abs. 1 VVG,\nwonach der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Kosten zu\nerstatten hat, die durch die Ermittlung und Feststellung des dem\nVersicherer zur Last fallenden Schadens entstehen, soweit deren\nAufwendung den Umständen nach geboten war, fehlt es am Nachweis des\nvon der Klägerin behaupteten entschädigungspflichtigen\nLeitungswasserschadens. Unstreitig konnte ein solcher Schaden\nseinerzeit aufgrund der Nachforschungen im Hause der Klägerin im\nJahre 1989 nicht festgestellt werden; vielmehr wurde von unten\ndurch die Bodenplatte eindringendes Grundwasser als Ursache für die\nFeuchtigkeitsschäden im Hause der Klägerin in Betracht gezogen (ob\ndiese Annahme zutreffend war, kann hier dahinstehen).\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nHeute kann nach dem Vorbringen der\nKlägerin selbst erst recht nicht mehr festgestellt werden, ob\ndamals ein Leitungswasserschaden vorlag, da ihren Angaben zufolge\nzwischenzeitlich keine Feuchtigkeitsschäden mehr aufgetreten sind\nund altes Material der bei den damaligen Nachforschungen\nbeschädigten und sodann wieder instand gesetzten Abflußrohre nicht\nmehr vorhanden ist.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nEin damals vorhandener\nLeitungswasserschaden läßt sich vorliegend auch nicht im Wege einer\nSchlußfolgerung sicher nachweisen. Der Umstand, daß der von der\nKlägerin \"nach Abschluß der Untersuchungen\" (wann genau, ist nicht\nersichtlich) beauftragte Zeuge Ho. an der Hausseite, an der sich\nein Brunnen befindet, in dem der gemessene Grundwasserstand\nseinerzeit bis in den Bereich bzw. oberhalb der Betonkellersohle\nstand, kein feuchtes Erdreich festgestellt hat, läßt einen solchen\nSchluß nicht zu. Inzwischen konnte der Grundwasserstand gesunken\nund das ehemals feuchte Erdreich getrocknet sein. Zudem ist auch\nnicht ersichtlich, ob die Ausschachtungsarbeiten des Zeugen Ho.\nauch denjenigen Bereich der Bodenplatte erfaßt haben, in dem das\nWasser nach den Feststellungen der Sachverständigen Gr. und Fr. von\nunten eingedrungen ist. Die Darstellung des Ehemannes der Klägerin\nim Schreiben vom 03.10.1989 (Bl. 101 oben), wonach die Aufgrabung\n\"am linken hinteren Teil\" des Hauses stattgefunden hat, spricht\neher dagegen. Entsprechendes gilt für die Behauptung der Klägerin,\nKernbohrungen durch den Kellerboden und im Pumpenschacht hätten\nkeine Feuchtigkeit unterhalb der Kellersohle erbracht. Der Bereich\ndieser Kernbohrungen und der Bereich, wo man unter der Folie Wasser\nfestgestellt hatte, müssen nicht notwendig identisch sein. Der\nSchluß vom jetzigen Fehlen von Feuchtigkeitsschäden auf einen\nSchaden an einem Abflußrohr ist daher nicht zwingend. Nach wie vor\nist von unten durch die Bodenplatte drückendes Grundwasser als\nSchadensursache nicht auszuschließen.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\n2.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDer Klägerin steht wegen der Bezahlung\nder Rechnung der Firma G. auch kein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB\nunter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Die\nBeklagte ist in keinem Falle ungerechtfertigt bereichert, weil sie\n- jedenfalls im Ergebnis - nicht verpflichtet war, die Arbeiten der\nFirma G. zu bezahlen. Das gilt auch für den von der Beklagten in\nAbrede gestellten Fall, daß ihre Mitarbeiter die betreffenden\nArbeiten der Firma G. in Auftrag gegeben hatten, so daß es einer\nBeweiserhebung zu dieser Frage nicht bedarf und demzufolge auch\ndahinstehen kann, ob die Behauptung der Klägerin, die Aufträge\nseien seitens der Mitarbeiter der Beklagten erteilt worden,\nschlüssig ist, was das Landgericht verneint hat.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nSelbst wenn die Mitarbeiter der\nBeklagten die Aufträge an die Fa. G. erteilt hätten, könnte die\nBeklagte wegen der dadurch begründeten Verbindlichkeiten von der\nKlägerin Aufwendungsersatz verlangen, wie in der mündlichen\nVerhandlung erörtert worden ist. Zwar folgt dies nicht aus § 670\nBGB, - ein Auftragsverhältnis zwischen der Beklagten und der\nKlägerin hinsichtlich der Heranziehung der Fa. G. durch die\nBeklagte auf Kosten der Klägerin ist von der Beklagten schon nicht\nschlüssig vorgetragen worden -, jedoch aus § 683 BGB. Nach dieser\nBestimmung kann im Falle einer sogenannten Geschäfts-führung ohne\nAuftrag der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner\nAufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung\n(hier in Form der - unterstellten - Heranziehung der Fa. G. durch\ndie Beklagte) dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen\nWillen des Geschäftsherrn entspricht. Diese Voraussetzungen liegen\nhier vor.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nNach der auch für die Klägerin\nerkennbaren Beweis-lage bezüglich eines entschädigungspflichtigen\nLeitungswasserschadens konnte kein Zweifel daran bestehen, daß die\nNachforschungen einschließlich der Arbeiten der Fa. G. zunächst\neinmal dem von der Klägerin zu führenden Nachweis eines solchen\nentschädigungspflichtigen Schadens diente und nicht etwa dem\nNachweis, daß die Beklagte nicht eintrittspflichtig sei. Es ist\nschlechterdings kein Grund ersichtlich, warum die Beklagte vor der\nFeststellung eines entschädigungspflichtigen Leitungswasserschadens\n- und damit praktisch in Umkehrung der Beweisführungspflichten vor\ndem Nachweis eines \"Versicherungsfalles\" - den Gegenbeweis führen\nsollte; das widerspräche jeglicher Lebenserfahrung. Falls daher die\nBeklagte die Aufträge an die Fa. G. erteilt hätte, könnte allein\ndavon ausgegangen werden, daß sie damit ein \"Geschäft\" der zunächst\nbeweisbelasteten Klägerin führen wollte und geführt hat, wobei\ndiese Geschäftsführung angesichts der Beweislastverteilung auch dem\nInteresse sowie jedenfalls dem mutmaßlichen Willen der Klägerin\nentsprochen hat. Soweit die Klägerin im nachhinein den Umfang der\nMaßnahmen beanstandet, insbesondere auch im Hinblick auf den Ausbau\nder Fäkalienhebe-anlage, ist das rechtlich unerheblich. Maßgebend\nfür die rechtliche Beurteilung ist der Zeitpunkt der Übernahme der\nGeschäftsführung, d. h. hier der - unterstellten -\nAuftragserteilung an die Fa. G.. Eine Beurteilung der Notwendigkeit\nder Maßnahme aus der späteren Sicht, als man keinen\nentschädigungspflichtigen Leitungswasserschaden feststellen konnte,\nverbietet sich daher. Im übrigen mußte die Klägerin auch deshalb an\neiner schnellen, umfassenden Schadensfeststellung interessiert\nsein, weil sie das Haus verkaufen wollte und unter Zeitdruck stand,\nwie aus dem Schreiben ihres Ehemannes an die Beklagte vom\n03.10.1989 hervorgeht (Bl. 101). Inso-fern bestehen keine Zweifel,\ndaß die Klägerin sich mit der Heranziehung der Fa. G. auch dann\neinverstanden erklärt hätte, wenn ihr zuvor gesagt worden wäre (was\ndie Beklagte behauptet, die Klägerin aber bestreitet), daß sie die\nKosten zu tragen habe, wenn sich ein Leitungswasserschaden nicht\nfeststellen ließe. Es ist zudem ohnehin im Zweifel der dem\nInteresse des Geschäftsherrn entsprechende Wille auch als sein\nmutmaßlicher Wille anzunehmen (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 51.Aufl.,\nRdnr. 7 zu § 683). Dem Interesse der Klägerin dienten aber alle\nMaß-nahmen, die zur Feststellung eines Leitungswasser-schadens\ngeeignet waren.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDen somit für den Fall einer\nBeauftragung der Firma G. seitens der Beklagten begründeten\nAufwendungsersatzanspruch nach § 683 BGB kann die Beklagte der\nKlageforderung einredeweise entgegenhalten (sog. \"dolo-petit-\nEinrede\"; vgl. dazu Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 52 zu § 242),\nwas auch bereits in der Klagerwiderung (dort S. 2) geschehen\nist.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n3.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nSchließlich besteht auch kein\nSchadensersatzanspruch der Klägerin wegen positiver\nVertragsverletzung seitens der Mitarbeiter der Beklagten, wie dies\nim Mahnbescheid der Klägerin einmal angesprochen wurde. Dafür fehlt\nes schon am schlüssigen anspruchsbegründenden Vorbringen. Daß die\nArbeiten der Fa. G., so sie seitens der Beklagten überhaupt\nveranlaßt worden sind, nicht notwendig gewesen wären, ist, bezogen\nauf den Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten, nicht ersichtlich.\nAuch hier verbietet es sich, aus der späteren Sicht der\nErfolglosigkeit der Arbeiten bezüglich der Feststel-lung eines\nentschädigungspflichtigen Leitungswasserschadens im nachhinein die\nErforderlichkeit der Arbeiten in Abrede zu stellen. Im übrigen war\nder Ehemann der Klägerin bei allem, was seitens der Beklagten auch\nimmer veranlaßt wurde, zugegen und hätte daher rechtzeitig\neingreifen können.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nEs bestand auch keine Hinweis- oder\nBelehrungs-pflicht seitens der Mitarbeiter der Beklagten dar-über,\ndaß die Klägerin die Kosten der Schadensermittlung zutragen habe,\nsofern kein entschädigungspflichtiger Versicherungsfall\nfestgestellt würde. Dies lag auch für die Klägerin auf der\nHand.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n4.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nNach alledem war die Berufung mit der\nKostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Wert der Beschwer für die Klägerin: 22.761,06 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314667","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-26/5-u-109-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314667","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314667","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-26/5-u-109-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314667","retrieved":"2026-07-09 03:46:44.959796+00:00"}}