{"status":"available","doknr":"OLD314672","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0325.27W16.92.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-03-25","aktenzeichen":"27 W 16/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 406 Abs. 5 ZPO statthafte und auch im übrigen\nzulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas gegen den Sachverständigen Dr. Baldus gerichtete\nAblehnungsgesuch der Beklagten ist unbegründet.\n\n4\n\nEin Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt\nwerden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen (§ 406 Abs. 1\nS. 1 ZPO). Daher ist die Ablehnung eines Sachverständigen wegen der\nBesorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der\ngeeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu\nrechtfertigen (§ 406 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Die\nAblehnung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen setzt nicht\nvoraus, daß der Sachverständige tatsächlich parteilich ist oder daß\ndas Gericht selbst Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Für eine\nAblehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit genügt vielmehr der\nbei dem ablehnenden Prozeßbeteiligten erweckte Anschein der\nParteilichkeit (BGH NJW 1975, 1363). Maßgebend dafür ist aber die\nobjektive Sicht einer vernünftigen Partei.\n\n5\n\nBei einer verständigen Betrachtung der Sachlage durch die\nBeklagte liegen keine hinreichenden Gründe vor, die zu Zweifeln an\nder Unparteilichkeit des Sachverständigen Anlaß geben könnten.\n\n6\n\nEin Befangenheitsgrund ist nicht darin zu sehen, daß der\nSachverständige der Beklagten keine Gelegenheit gegeben hat, bei\nder Untersuchung der Klägerin und deren Befragung zur Amnese\nzugegen zu sein. Um den Anschein der Einflußnahme einer Partei auf\nsein Gutachten zu vermeiden, hat sich der Sachverständige zwar\ngrundsätzlich eines jeden einseitigen Kontakts mit ihr zu enthalten\n(vgl. Franzki in: Bayerlein, Praxishandbuch Sachverständigenrecht,\n1990, § 21 Rn. 15). Deshalb schafft der Sachverständige regelmäßig\neinen Ablehnungsgrund, sofern er eine Sachbesichtigung in\nAnwesenheit nur einer der Parteien vornimmt, ohne den Prozeßgegner\nzu benachrichtigen und auch ihm die Teilnahme zu ermöglichen.\nInsbesondere wenn der Sachverständige vor und bei der Besichtigung\nInformationen von einer Partei einholt, ohne auch dem Gegner\nGelegenheit zu seiner Unterrichtung zu geben, kann bei der nicht\nverständigten Partei der Eindruck entstehen, daß die Gegenpartei\nMöglichkeiten zur Einflußnahme hatte, die ihr selbst versagt\nblieben (BGH NJW 1975, 1363). Auf klinische Untersuchungen einer\nPartei durch einen medizinischen Sachverständigen treffen diese\nErwägungen indes nicht zu. Ärztliche Untersuchungen greifen in den\nIntimbereich des Untersuchten ein und haben deshalb grundsätzlich\nin Abwesenheit dritter Personen stattzufinden. Die Achtung der\nMenschenwürde verbietet es, Eingriffe in die Intimsphäre\nzuzulassen, die weder dem erklärten Willen des Betroffenen\nentsprechen noch durch ein höherrangiges Gut gerechtfertigt sind.\nDie Gegenwart Dritter bei medizinischen Untersuchungen kann,\nnamentlich wegen der damit verbundenen Offenbarung körperlicher\nEigenheiten, von dem Untersuchten als Beeinträchtigung seiner\nmenschlichen Würde empfunden werden. Die Anwesenheit dritter\nPersonen bei einer ärztlichen Untersuchung ist daher, sofern diese\nnicht als ärztliche Hilfskräfte hinzugezogen werden, ohne\nausdrückliche Zustimmung des Betroffenen nicht statthaft. Aus\ndiesem Grund hat auch eine Partei nicht das Recht, an einer\nUntersuchung des Prozeßgegners durch einen medizinischen\nSachverständigen teilzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die\nPartei - wie hier die Beklagte - selbst Ärztin und die\nProzeßgegnerin deren frühere Patientin ist. Spätestens durch die\ngerichtliche Auseinandersetzung ist das dem Arzt entgegengebrachte\nVertrauen, das die Grundlage des von der Patientin erteilten\nEinverständnisses mit dem durch die Heilbehandlung bedingten\nEingriff in seinen Intimbereich bildet, erloschen. Die Anwesenheit\nder Ärztin bei der Untersuchung ihrer Prozeßgegnerin durch den\nmedizinischen Sachverständigen bedarf daher der ausdrücklichen\nZustimmung der Gegenpartei (so auch Franzki a.a. § 49 Rn. 49). In\ndie Teilnahme der Beklagten an dem Untersuchungstermin hat die\nKlägerin jedoch nicht eingewilligt. Da die Beklagte zur Anwesenheit\nbei der ärztlichen Untersuchung der Klägerin nicht berechtigt war,\nhat der Sachverständige sich aus der Sicht einer vernünftigen\nPartei nicht dadurch, daß er ihr die Teilnahme am\nUntersuchungstermin nicht ermöglicht hat, dem Verdacht der\nBefangenheit ausgesetzt (vgl. auch OLG Saarbrücken OLGZ 80, 37;\nZöller-Stephan, ZPO, 16. Aufl., § 406 Rn. 9).\n\n7\n\nUnberechtigt ist auch der Vorwurf der Beklagten, der\nSachverständige habe in seinem Gutachten einseitig Informationen\ndurch die Klägerin verwertet und damit das Gebot der Neutralität\nverletzt. Die Befragung der Untersuchten durch den medizinischen\nSachverständigen zu Vorgeschichte und Verlauf der Krankheit ist\nnotwendiger Teil der Untersuchung und rechtfertigt deshalb für sich\nallein nicht die Besorgnis der Befangenheit. Zweifel an der\nUnparteilichkeit des Sachverständigen können sich in diesem\nZusammenhang allerdings dann ergeben, wenn eine einseitige\nSachverhaltsschilderung der untersuchten Partei zur Grundlage der\nsachverständigen Feststellungen erhoben wird. In den Ausführungen\ndes Sachverständigen Dr. Baldus ist eine solche Einseitigkeit\njedoch nicht zu finden. In seinem schriftlichen Gutachten hat der\nSachverständige vielmehr alternative Schlußfolgerungen aus der\nDarstellung der Klägerin einerseits und aus den\nBehandlungsunterlagen der Beklagten andererseits gezogen und\nüberdies deren Prozeßvortrag mit berücksichtigt. Auch das\nVorbringen in dem nach dem Erlaß des Beweisbeschlusses\neingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 20. September 1991,\nsowie etwaige in deren persönlichen schriftlichen Aufzeichnungen\nenthaltene Informationen hat der Sachverständige ersichtlich\nallenfalls bei der alternativen Diskussion des Behandlungsverlaufs\nnach der Darstellung der Klägerin verwertet und nicht einseitig\nseinen Feststellungen zugrunde gelegt.\n\n8\n\nEin Befangenheitsgrund ist schließlich nicht daraus abzuleiten,\ndaß der Sachverständige - wie die Beklagte meint - auf der\nGrundlage seiner Spezialkenntnisse überhöhte Anforderungen an die\nvon ihr zu beachtenden Behandlungsgrundsätze gestellt hat. Die\nAusführungen im Gutachten zum medizinischen Standard lassen bei\neiner vernünftigen Betrachtung keinen Mangel an der gebotenen\nUnparteilichkeit erkennen. Daß der Sachverständige in die zu\nbeurteilende Heilbehandlung der Klägerin durch sie Erwartungen\ngesetzt hätte, die den Anschein der Parteilichkeit erwecken\nkönnten, hat die Beklagte auch nicht plausibel dargelegt.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\nAußergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten, da\ndiese an dem Ablehnungsverfahren nicht beteiligt ist (vgl.\nZöller-Schneider/Herget § 91 Rn. 13\n\"Sachverständigenablehnung\").\n\n10\n\nBeschwerdewert: 20.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314672","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-25/27-w-16-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314672","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314672","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-25/27-w-16-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314672","retrieved":"2026-07-09 03:46:45.400538+00:00"}}