{"status":"available","doknr":"OLD314671","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0325.27U113.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-03-25","aktenzeichen":"27 U 113/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger litt unter einer Dupuytren'schen Kontraktur der\nlinken Hand, die der Beklagte am 04.06.1985 in seiner Praxis\nambulant operativ behandelte. Im Anschluß an die Operation\nentwickelte sich ein Morbus Sudeck (Sudeck'sche Dystrophie). Der\nKläger war präoperativ nicht darüber aufgeklärt worden, daß sich\neine Sudeck'sche Dystrophie entwickeln könne.\n\n3\n\nDer Kläger hat den Beklagten mit der Behauptung auf\nSchadensersatz in Anspruch genommen, daß er bei Kenntnis des\nRisikos, einen Morbus Sudeck davontragen zu können, nicht in die\nOperation eingewilligt hätte. Außerdem sei der Eingriff nicht\nindiziert gewesen. Schließlich seien dem Beklagten intra- und\npostoperative Behandlungsfehler vorzuwerfen.\n\n4\n\nEr hat beantragt,\n\n5\n\nden Beklagten zu verurteilen, 1. an ihn ein angemessenes\nSchmerzensgeld, mindestens jedoch 30.000,-- DM, nebst 4 % Zinsen\nseit Rechtshängigkeit, 2. an ihn 28.962,20 DM nebst 4 % Zinsen seit\nRechtshängigkeit, 3. an ihn ab dem 01.04.1989 eine vierteljährlich\nvorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von 300,-- DM, jeweils im\nvoraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis\nzum 31.08.2011, 4. an ihn ab dem 01.04.1989 eine weitere\nvierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von 300,--\nDM, jeweils im voraus zum 01.01., 01.04, 01.07. und 01.10. eines\njeden Jahres bis zum 31.08. 2013 zu zahlen. 5. festzustellen, daß\nder Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren materiellen\nSchäden, die ihm infolge der Operation vom 04.06.1985 entstehen, zu\ner- setzen, soweit diese Ansprüche nicht auf\nSozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.\n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr hat Behandlungsfehler in Abrede gestellt und die Auffassung\nvertreten, daß eine Aufklärung über das Risiko des Morbus Sudeck\nnicht erforderlich gewesen sei. Ferner hat er behauptet, der Kläger\nhätte auch in Kenntnis dieses Risikos in die Operation\neingewilligt.\n\n9\n\nDas Landgericht hat, sachverständig beraten, der Klage aus dem\nGesichtspunkt eines Aufklärungsmangels teilweise stattgegeben.\n\n10\n\nGegen das ihm am 15.07.1991 zugestellte Urteil hat der Kläger\nmit einem am 14.08.1991 bei dem Oberlandesgericht Köln\neingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach\nVerlängerung der Begründungsfrist bis zum 15.11.1991 mit einem am\n13.11.1991 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.\n\n11\n\nDer Beklagte hat sich der Berufung unselbständig\nangeschlossen.\n\n12\n\nDer Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Klageziel in vollem\nUmfang weiter. Er meint, die Operation sei nicht dringend indiziert\ngewesen. Ferner habe der Beklagte den sich entwickelnden Morbus\nSudeck nicht rechtzeitig erkannt und deshalb zunächst nicht richtig\nbehandelt. Wegen der Schadenshöhe wiederholt er sein\nerstinstanzliches Klagevorbringen.\n\n13\n\nEr beantragt,\n\n14\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen\nerstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen, soweit ihnen nicht\nentsprochen worden ist.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\nDie Berufung zurückzuweisen und die Klage auf seine\nAnschlußberufung hin unter entsprechender Abänderung des\nangefochtenen Urteils abzuweisen.\n\n17\n\nEr tritt der Berufung entgegen und meint, der Kläger habe einen\nEntscheidungskonflikt nicht plausibel dargelegt.\n\n18\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\ndie im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nI.\n\n21\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und\nfristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO)\nund damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch nicht\ngerechtfertigt.\n\n22\n\n1. Das Landgericht hat das nach §§ 823, 847 BGB zuerkannte\nSchmerzensgeld nicht zu niedrig bemessen.\n\n23\n\nDer Schmerzensgeldanspruch als besondere Form des\nSchadensersatzes ist im wesentlichen auf den Ausgleich der Schäden\ndes Verletzten gerichtet (Ausgleichsfunktion). Der Verletzte soll\ndurch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich\nErleichterungen und andere Annehmlichkeiten anstelle derer zu\nverschaffen, deren Genuß ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht\nwurde (vgl. Palandt-Thomas, 50. Aufl., § 847 Rdn. 4). Darüber\nhinaus soll das Schmerzensgeld auch zu einer wirklichen Genugtuung\nführen (BGHZ 18, 149). Bemessungsgrundlagen sind das Ausmaß und die\nSchwere der psychischen und physischen Störungen, also das Maß der\nLebensbeeinträchtigung, die erlittenen und andauernden Schmerzen,\nder Grad des Verschuldens des Schädigers und dessen\nVerhältnisse.\n\n24\n\nDanach ist zu berücksichtigen, daß der Kläger neben der\nOperation an sich eine langwierige und schmerzhafte Nachbehandlung\nüber sich ergehen lassen mußte und etwa 5 Monate arbeitsunfähig\nwar. Seine Gebrauchshand ist in ihrer Funktionsfähigkeit auf Dauer\nstark, wenn auch nicht vollständig eingeschränkt. Immerhin kann er\nDaumen und Zeigefinger inzwischen wieder einigermaßen gebrauchen.\nDie Hand wirkt verkrüppelt. Von ihr gehen Schmerzen aus, auch\nsoweit sie nicht unmittelbar als Gebrauchsfolge auftreten. Es darf\nandererseits nicht außer Acht gelassen werden, daß die Hand des\nKlägers, der sich im vorgerückten Alter befand und der seinen Beruf\nals Werkschutzmann weiterhin ausüben kann, bereits vorgeschädigt\nwar. Der Kläger litt unter einer Dupuytren'schen Kontraktur, einer\nfortschreitenden Krankheit. Der Sachverständige hat keinen Zweifel\ndaran gelassen, daß die Krankheit ohne operative Behandlung im\nLaufe eines nicht einzugrenzenden Zeitraumes zu einer \"Verkrallung\"\nder Hand geführt hätte, wodurch ihre Gebrauchsfähigkeit stark\neingeschränkt worden wäre. Hierdurch unterscheidet sich der\nStreitfall ganz wesentlich von den Fällen, in denen die\nRechtsprechung Schmerzensgeld von 25.000,-- bis 30.000,-- DM\ngewährt hat (vgl. die Nachweise bei Hacks-Ring-Böhm,\nSchmerzensgeldtabelle, 16. Aufl., laufende Nr. 847, 880). In diesen\nFällen ist es bei jungen Menschen zum faktischen Verlust der\nGebrauchsfähigkeit einer gesunden Hand gekommen. Davon kann beim\nKläger keine Rede sein.\n\n25\n\nNach allem ist auch in Ansehung der sonstigen Umstände (Haftung\nwegen eines Aufklärungsversäumnisses) und der Verhältnisse des\nBeklagten ein Schmerzensgeld von 10.000,-DM durchaus angemessen.\nEine Herabsetzung, die aufgrund der Anschlußberufung des Beklagten\nprozessual statthaft wäre, kommt nicht in Betracht, weil die\nEntwicklung der Dupuytren'schen Kontraktur in ihrem zeitlichen\nAblauf nicht sicher vorhersehbar ist und deshalb zugunsten des\nKlägers davon ausgegangen werden muß, daß ein Zustand, der mit dem\nvergleichbar ist, wie er sich als Folge des Eingriffs darstellt,\nsich möglicherweise erst nach Jahren gezeigt hätte.\n\n26\n\nEin schadensursächlicher Behandlungsfehler ist nicht bewiesen.\nDas hat das Landgericht zutreffend dargelegt. Der Senat nimmt\nhierauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug (§ 543 Abs. 1\nZPO). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere\nBeurteilung. Wesentlich neue Gesichtspunkte sind nicht vorgetragen.\nSelbst wenn es intraoperativ zu einer Blutung gekommen ist, besagt\ndies nicht, daß gerade hierdurch die Sudeck'sche Dystrophie\nausgelöst worden ist. Für eine solche Schlußfolgerung bieten sich\nkeine Anhaltspunkte. Es kann deshalb im Ergebnis auch dahinstehen,\nob sich ein etwaiger Behandlungsfehler überhaupt\nschmerzensgelderhöhend ausgewirkt hätte.\n\n27\n\n2. Die auf den Ersatz materieller Schäden gerichtete Klage hat\ndas Landgericht richtigerweise und mit im wesentlichen zutreffender\nBegründung überwiegend abgewiesen. Auch insofern kann sich der\nSenat darauf beschränken, auf die Ausführungen im angefochtenen\nUrteil zu verweisen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsvorbringen\ngibt lediglich zu folgenden Bemerkungen Anlaß:\n\n28\n\na) Der Geschädigte kann Ersatz (fiktiver) Haushaltskosten nur\ndann verlangen, wenn er substantiiert darlegt und im Streitfall\nbeweist, daß er konkrete Verrichtungen im Haushalt, die sich\nobjektiv als geldwerte Dienstleistungen darstellen ausgeführt hat\nund/oder in Zukunft ausführen will, diese aber verletzungsbedingt\nnunmehr nicht ausführen kann und er sich dieserhalb anderweitiger\nHilfe bedienen muß. Darüber hinaus ist zu beachten, daß in einer\nintakten Ehe die Ehepartner gewöhnlich ihre Beiträge zur\nHaushaltsführung den besonderen Umständen anpassen. Soweit dies zur\nVermeidung von Aufwendungen geeignet und zumutbar ist, muß der\nGeschädigte dem nachkommen. Dies gilt auch für den Einsatz\ngeeigneter Haushaltsgeräte.\n\n29\n\nDer Kläger ist der ihm insoweit obliegenden Darlegungslast auch\nim Berufungsrechtszug nicht nachgekommen. Er hat schon nicht\ndargetan, welche konkreten Verrichtungen ihm nunmehr unmöglich\ngeworden sind. Die mangelnde Gebrauchsfähigkeit einer Hand hindert\nden Verletzten ersichtlich nicht, Einkäufe zu besorgen und sonstige\nMithilfe im Haushalt zu leisten.\n\n30\n\nb) Der Kläger kann auch keine nahezu lebenslange monatliche\nRente für eine häusliche Mithilfe seiner Ehefrau beim \"Beturnen\"\nder linken Hand beanspruchen. Soweit eine krankengymnastische\nBehandlung erforderlich ist, mögen die Kosten in Ansatz gebracht\nwerden. Eigene \"Bewegungsübungen\" sind im Sinne des\nSchadensersatzrechtes nicht zu kommerzialisieren. Wieso und in\nwelchem Umfang Hilfestellungen der Ehefrau erforderlich sein\nsollen, ist nicht dargetan. Darüber hinaus pflegen solche Hilfe in\nintakten Ehen nicht vergütet zu werden. Es kann deshalb von einem\nerstattungsfähigen Schaden des Klägers insoweit keine Rede\nsein.\n\n31\n\nII.\n\n32\n\nDie zulässige Anschlußberufung ist ebenfalls sachlich nicht\ngerechtfertigt.\n\n33\n\n1. Der Beklagte war verpflichtet, den Kläger über das Risiko\neines Morbus Sudeck als Folge der operativen Behandlung der\nDupuytren'schen Fraktur aufzuklären, weil es sich dabei um eine\nzwar seltene (immerhin aber mindestens 4 %), aber doch für den\nEingriff spezifische und den Kläger in seinen Auswirkungen\nerheblich belastende Folge handelte. Hinzu kommt, daß der Eingriff\nweder vital indiziert noch wenigstens dringlich war.\n\n34\n\n2. Der Beklagte hat auch nicht bewiesen, daß der Kläger bei\nordnungsgemäßer Aufklärung in die Operation eingewilligt hätte. Der\nKläger hat dies bestritten.\n\n35\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten ist die Ablehnung des Klägers\nauch plausibel. Es ist nachvollziehbar, daß er sich bei erfolgter\nAufklärung in einem wirklichen Entscheidungskonflikt befunden haben\nwürde. Die Dupuytren'sche Kontraktur befand sich erst im Stadium\nII, sie beeinträchtigte den Kläger damals nicht nachhaltig. Eine\nVerschlimmerung der Situation war unmittelbar jedenfalls nicht zu\nbefürchten, eine Operation duldete noch Aufschub, ohne daß deshalb\nnachteilige Folgen zu gewärtigen waren. Demgegenüber würde sich im\nFalle eines auftretenden Morbus Sudeck sofort eine ganz erhebliche\nVerschlechterung der Situation mit deutlichen Beeinträchtigungen\nfür die Lebensführung des Klägers ergeben haben. Es erscheint\ndeshalb verständlich, daß ein Patient bei solchen Umständen zögert\nund abwägt, ob er sich sofort, zudem ambulant operieren lassen soll\noder die Operation zumindest noch aufschiebt oder diese anderweitig\noder unter anderen Bedingungen vornehmen läßt.\n\n36\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708\nNr. 10, 711 ZPO.\n\n37\n\nWert der Beschwer für den Kläger über 60.000,-- DM, für den\nBeklagten unter 60.000,-- DM.\n\n38\n\nStreitwert der Berufung: 84.378,32 DM, der Anschlußberufung:\n15.583,88 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314671","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-25/27-u-113-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314671","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314671","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-25/27-u-113-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314671","retrieved":"2026-07-09 03:46:45.313210+00:00"}}