{"status":"available","doknr":"OLD314670","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0325.17W66.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-03-25","aktenzeichen":"17 W 66/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Erinnerung des Klägers, die\naufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt\n(§ 11 Abs. 2 RpfG), begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken,\nhat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie auf die Versagung des rechtlichen\nGehörs gestützte Verfahrensrüge des Klägers steht einer\nSachentscheidung des Senats nicht entgegen. Der Beschwerde ist\nzuzugeben, daß die Rechtspflege-rin über die Erinnerung nicht hätte\nentscheiden dürfen ohne dem Kläger zuvor Gelegenheit gegeben zu\nhaben, auf die Darlegungen der Beklagten im Schriftsatz ihrer\nBerufungsanwälte vom 12. Februar 1992 schriftsätzlich zu erwidern.\nDer Verstoß der Rechtspflegerin gegen den Grundsatz des rechtlichen\nGehörs ist jedoch inzwischen geheilt. Der Kläger hat zu dem\nVorbringen der Beklagten unter dem 05. März 1992 eingehend Stellung\ngenommen.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer von der Beschwerde unter Hinweis\nauf die Rege-lung in Kapitel III Anlage I Abschnitt 3 Ziffer 26\nlit. a) Satz 1 des Einigungsvertrages vertretenen Ansicht, daß die\nBeklagte ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten als\nVergütung für deren Tätigkeit im Berufungsrechtszug um 20 %\nermäßigte Gebühren schulde und mithin statt der festgesetzten\n1.334,94 DM nur 1.077,07 DM von dem in die Prozeß-kosten\nverurteilten Kläger erstattet verlangen kön-ne, vermag der Senat\nnicht zu folgen. Die Bestim-mungen des Einigungsvertragsgesetzes\nfinden auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und ihren\nzweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten keine An-wendung. Das\ngilt unbeschadet der Tatsache, daß sich die Berufungsanwälte der\nBeklagten unter an-derem mit L. Rechtsanwälten zu einer\nüberörtlichen Sozietät verbunden haben. Richtig ist zwar, daß der\nWortlaut des Einigungsvertragsgesetzes in Abschnitt III Nr. 26 lit.\na) Satz 1 es durchaus zuläßt, die dort getroffene Regelung, wonach\nder Rechtsanwalt, der seine Kanzlei in dem der Bundesrepublik\nbeige-tretenen Teil Deutschlands eingerichtet hat, für seine\nTätigkeit eine um 20 % hinter den Gebühren der Tabelle zu § 11\nBRAGO zurückbleibende Vergütung erhält, auch auf solche\nRechtsanwälte anzuwenden, die ihre Kanzlei sowohl im bisherigen\nBundesgebiet als auch im beigetretenen Teil Deutschlands\nunter-halten. Für die Tragweite dieser Bestimmung kommt es indessen\nnicht so sehr auf ihren Wortlaut, als vielmehr auf den damit\nerkennbar verfolgten Zweck an. Mit dem vorgesehenen 20-%-igen\nAbschlag auf die im Einzelfall zur Entstehung gelangten Gebühren\nhat die kostenrechtliche Übergangsregelung des Ei-nigungsvertrages\nvor allem den im Osten und Westen Deutschlands unterschiedlichen\nEinkommens- und Ver-mögensverhältnissen Rechnung getragen. Dies\nmacht insbesondere die Regelung in Abschnitt III Nr. 26 lit. a)\nSatz 2 des Einigungsvertragsgesetzes deutlich. Dort ist\nausdrücklich bestimmt, daß sich die Gebühren \"in gleicher Weise\"\nermäßigen, wenn der Anwalt für einen Auftraggeber aus den neuen\nBundesländern vor einem Gericht oder einer Behörde im bisherigen\nBundesgebiet auftritt. Auch die Erläuterungen zu den Anlagen des\nEinigungs-vertrages (BT-Drucksache 11-7817 vom 10.09.1990 Seite 29\nff) rechtfertigen ohne weiteres die Annahme, daß der Zweck dieser\nsowie der Regelung in Satz 1 der genannten Bestimmung ersichtlich\ndarauf gerichtet ist, den Rechtsuchenden aus dem Osten Deutschlands\ndie Rechtsverfolgung auch vor Gerichten und Behörden im Westteil\nDeutschlands zu einem ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit\nwenn nicht angepaßten, so doch angenäherten Aufwand zu ermöglichen.\nDafür, daß die Gebührenermäßigung auch einer Partei zugute kommen\nsoll, die im Westen (geschäfts-)ansässig ist und sich vor einem\nGericht oder einer Behörde mit Sitz im bisherigen Bundesgebiet\ndurch einen dort zugelassenen Rechts-anwalt vertreten läßt, ergeben\nsich weder aus dem Einigungsvertragsgesetz selbst noch aus den\nErläuterungen zu den Anlagen des Vertrages über die Herstellung der\nEinheit Deutschlands hinreichende Anhaltspunkte. Die Bestimmung in\nSatz 1 ist daher der sozialen Zielsetzung der kostenrechtlichen\nVorschriften des Einigungsvertragsgesetzes entspre-chend dahin\nauszulegen, daß ein Rechtsanwalt aus dem bisherigen Bundesgebiet,\nder die Interessen ei-nes Verfahrensbeteiligten aus dem Westen vor\neinem Gericht oder einer Behörde mit Sitz in den alten\nBundesländern wahrzunehmen beauftragt ist, als Ver-gütung für seine\nTätigkeit auch dann die Gebühren des § 11 BRAGO in voller Höhe\nverlangen kann, wenn er im Osten Deutschlands eine weitere oder\naber nur eine Kanzlei, diese aber zugleich im Westen und in einem\nöstlichen Bundesland unterhält. Zu Unrecht nimmt die Beschwerde für\nden von ihr eingenommenen Standpunkt, daß eine im Westen ansässige\nPartei ihren Rechtsanwalt, der seine Kanzlei im bisherigen\nBundesgebiet und in den neuen Bundesländern betrei-be, nur die\nermäßigten Gebühren zahlen müsse, wenn dieser mit der Prozeßführung\nvor einem Gericht, das seinen Sitz im westlichen Teil Deutschlands\nhabe, beauftragt worden sei, die Ausführungen von Hansen (\"Das\nRecht der Anwaltsvergütung nach der Herstel-lung der Einheit\nDeutschlands in Ost und West\", Anwaltsblatt 1991, 24 ff) in\nAnspruch. Hansen hat dort im Gegenteil die Auffassung vertreten,\ndaß \"dem sozialen Zweck der Regelung entsprechend...die Ermäßigung\nder Gebühren für \" West-Anwälte\" nicht für \" West-Mandanten\" gelte,\ndenn es sei \"kein Grund dafür ersichtlich, letzteren allein deshalb\neinen Nachlaß auf die Rechtsanwaltsgebühren einzu-räumen, weil ihr\nRechtsanwalt auch im beigetretenen Teil Deutschlands eine Kanzlei\"\neingerichtet habe (so auch Gerold-Schmidt-Madert, BRAGO, 11. Aufl.,\nTeil c. Anhang 16, Anm. 2).\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie nach der Regelung in Kapitel III\nAnlage I Abschnitt 3 Ziffer 26 lit. a) Satz 1 für die Ermäßigung\nder Anwaltsgebühren erforderlichen Vor-aussetzungen sind hier im\nübrigen auch schon des-halb nicht erfüllt, weil die\nBerufungsanwälte der Beklagten im beigetretenen Teil Deutschlands\nkeine Kanzlei unterhalten. Der Beschwerde liegt ersicht-lich die\nAnsicht zugrunde, daß der Anwalt, der sich mit einem andernorts\npraktizierenden Rechtsanwalt zu einer Sozietät verbunden habe,\nseine Kanzlei nicht nur an dem Ort seiner Zulassung habe, sondern\ndaß auch die Kanzlei am anderen Ort rechtlich als seine Kanzlei zu\nwerten sei. Mit der Gründung einer überörtlichen Sozietät ist\nindessen nicht wesens-notwendig verbunden, daß alle Kanzleien der\nSozie-tät jedem Sozietätsmitglied als seine Kanzlei zuzu-rechnen\nsind, daß also die Angehörigen einer über-örtlichen Sozietät\nzwangsläufig mehrere Kanzleien unterhalten (vgl. BGH NJW 1989, 2890\nund NJW 1991, 49). Eine überörtliche Sozietät unter Beibehaltung\ngetrennter Kanzleien an verschiedenen Orten gebil-det werden (BGH\na.a.O). So aber verhält es sich mit der von den zweitinstanzlichen\nProzeßbevollmächtig-ten der Beklagten und den Rechtsanwälten Dr.A.\nund Dr. K. aus L. eingegangen Sozietät. Der Kläger hat weder\ndargetan geschweige denn glaubhaft gemacht, daß die K.\nBerufungsanwälte der Beklagten die in L. unterhaltene Kanzlei zu\neinem weiteren Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit gemacht\nhaben. Die Kopfleiste der von den zweitinstanzlichen\nProzeß-bevollmächtigten der Beklagten verwendeten Brief-bögen läßt\nim Gegenteil darauf schließen, daß sie als beim Oberlandesgericht\nzugelassene Rechtsanwäl-te ihre Kanzlei ausschließlich in K.\nbetreiben, während die Rechtsanwälte Dr.A. und Dr. K. ihrer\nBerufstätigkeit ganz überwiegend in oder von L. aus nachgehen. Daß\nder Anwalt einer überörtlichen So-zietät nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts-hofes (NJW 1991, 49) durch die\nSozietätsvereinba-rung ermächtigt und grundsätzlich auch\nverpflichtet worden sein muß, den Anwaltsvertrag mit Wirkung für\nund gegen alle Sozien abzuschließen, rechtfertigt es nicht, die an\nverschiedenen Orten bestehenden Kanzleien jedem Mitglied der\nSozietät als seine Kanzlei zuzurechnen. Für die Frage, ob der\nAnwalt, der sich mit andernorts praktizierenden Rechtsan-wälten zu\neiner Sozietät zusammengeschlossen hat, seine Kanzlei nur am Ort\nseiner Zulassung oder auch an den Orten unterhält, wo die anderen\nSozie-tätsangehörigen ihren Anwaltsberuf ausüben, ist es\nunerheblich, daß er mit der Annahme eines ihm angetragenen Mandats\nin der Regel zugleich auch die anderen Sozietätsangehörigen\nvertraglich bindet, wenn es sich bei dem von ihm entgegengenommenen\nAuftrag nicht um einen Prozeßauftrag gehandelt hat. Entscheidend\nkann nur sein, welchen Ort der Anwalt zum Mittelpunkt seiner\nberuflichen Tätigkeit ge-macht hat. Für die beim Oberlandesgericht\nK. postu-lationsfähigen Prozeßanwälte der Beklagten aber ist dies\nfraglos der Ort ihrer Zulassung.\n\n10\n\n \n\n11\n\nAus alledem folgt, daß den\nzweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im\nBerufungs-rechtszug des vorangegangenen Prozesses die Gebüh-ren des\n§ 11 BRAGO in voller Höhe erwachsen sind. Die Rechtspflegerin hat\ndemnach zu Recht die nach Maßgabe der Tabelle zu § 11 BRAGO geltend\ngemachten Gebühren ungeschmälert als zu erstattende\nzweitin-stanzliche Prozeßkosten der Beklagten gegen den Kläger\nfestgesetzt, so daß es bei dem angefochtenen Beschluß verbleiben\nmuß.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nZPO.\n\n14\n\n \n\n15\n\nStreitwert des Erinnerungs- und\nBeschwerdeverfahrens: 257,87 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314670","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-25/17-w-66-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314670","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314670","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-25/17-w-66-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314670","retrieved":"2026-07-09 03:46:45.229659+00:00"}}