{"status":"available","doknr":"OLD314679","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0320.6U169.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-03-20","aktenzeichen":"6 U 169/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig\nund hat auch im wesentlichen Erfolg.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nDie Klägerin kann vom Beklagten\nUnterlassung und Schadensersatzfeststellung verlangen, wie aus dem\nTenor dieses Urteils ersichtlich.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nDas mit der Berufung weiterverfolgte\nUnterlassungs-begehren der Klägerin ist gemäß § 3 UWG begründet,\ndenn die beanstandete Anzeige des Beklagten ist irreführend und\ndamit unzulässig. Dies können die Mitglieder des Senats als Teil\nder von der Werbung des Beklagten angesprochenen Verkehrskreise aus\nei-gener Sachkunde und Erfahrung beurteilen.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nDer Käufer eines Neuwagens - selbst\nwenn dieser aus dem Ausland importiert wird - geht regelmäßig auch\nohne einen entsprechenden Hinweis des Verkäufers davon aus, daß für\ndiesen Wagen eine Werks- oder Herstellergarantie besteht, die er im\nInland gegen-über dem Hersteller bzw. den diesen repräsentieren-den\nUnternehmen wahrnehmen kann. Dabei handelt es sich bei dieser\nGarantie um ein beachtliches Kauf-argument, wie schon die\nunterschiedlichen Garan-tiefristen zeigen, die von den einzelnen\nAutoher-stellern - z.B. von den japanischen Herstellern - werblich\nherausgestellt werden.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nBesteht daher keine derartige Garantie,\nobwohl ein Neufahrzeug gekauft wird, muß hierauf deutlich\nhingewiesen werden, um eine Irreführung des Käufers über den Umfang\nder mit dem Kauf verbundenen Garan-tieleistungen zu verhindern.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDerartige deutliche Hinweise fehlen\naber in der Werbeanzeige des Beklagten. Daß ein \"US-Modell\" und ein\nImportwagen beworben wird, besagt nichts dar-über, daß für dieses\nFahrzeug keine Werksgarantie der Klägerin besteht. Vielmehr ist\nohne weiteres denkbar, daß es sich dabei lediglich um eine\nTyp-Variante handelt, die auch von der Klägerin und ihren\nVertragshändlern angeboten wird, somit keine Besonderheiten\nhinsichtlich der Werksgarantie auf-weist.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nDaß in der beanstandeten Anzeige eine -\nansonsten nicht näher spezifizierte - Garantie des oder durch den\nBeklagten beworben wird, stellt ebenfalls das Nichtbestehen einer\nWerksgarantie seitens der Klägerin für das beworbene Modell nicht\nhinreichend klar. Diese Angabe erschöpft sich vielmehr in der\nAnkündigung der von dem Beklagten versprochenen Garantie, ohne daß\ndamit gesagt wird, daß diese Ga-rantie an die Stelle der bei einem\nNeukauf üblichen Werksgarantie treten und diese damit ersetzen\nsoll.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nNicht unbeachtliche Teile der\ndurchschnittlichen Verbraucher werden daher auf dem Hintergrund der\nvon ihnen auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis erwarteten\nWerksgarantie in der beworbenen Garantie des Beklagten eine\nzusätzliche Leistung sehen, die sie bei einem Kauf bei dem\nBeklagten erhalten, so-mit annehmen, sie erhielten bei einem Kauf\nbei dem Beklagten die Werksgarantie der Klägerin und die in\nder Anzeige angeführte Garantie des Beklagten.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nDiese Vorstellung ist jedoch unrichtig\nund damit irreführend im Sinne von § 3 UWG. Die Klägerin ist weder\nvertraglich verpflichtet, für die von dem Beklagten aus den USA\nimportierten und in der Bundesrepublik in Verkehr gebrachten\nFahrzeuge eine Garantie zu gewähren, noch erbringt die Klägerin\nzumindest tatsächlich derartige Garantieleistungen. Insoweit wird\ngemäß § 543 Abs. 2 ZPO auf die überzeugenden Ausführungen des\nLandgerichts Bezug genommen. Der Beklagte hat auch in der\nBerufungsin-stanz keine Tatsachen vorgetragen oder rechtliche\nAspekte aufgezeigt, die geeignet wären, Zweifel gegenüber diesen\nFeststellungen des Landgericht zu begründen.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nOhne Erfolg wendet der Beklagte\ndemgegenüber ein, er werbe mit der beanstandeten Anzeige -\nunstreitig - bislang nur in den Zeitschriften \"Auto, Motor, Sport\"\nund \"MOT\", bei den Lesern dieser Zeitschrif-ten könne aber nicht\nvon einer Irreführung im dar-gelegten Sinne ausgegangen werden.\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nZunächst vermag auch der Beklagte nicht\ndarzutun, daß die Zeitschrift \"Auto, Motor, Sport\" und \"MOT\"\nregelmäßig ihre Leser darüber unterrichten, daß die Klägerin keine\nWerksgarantie für sogenannte Grauim-porte gibt. Hinzu kommt, daß es\nsich bei der Frage, ob die Klägerin zur Gewährung einer\nWerksgarantie für derartige Importe verpflichtet ist, um ein\nkomplexes Problem handelt, das nicht für jedermann verständlich\nist. Wie unterschiedlich zudem dieses Problem beurteilt wird,\nzeigt, daß selbst der Be-klagte immer noch vom Bestehen einer\nWerksgarantie seitens der Klägerin für die von ihm importierten\nFahrzeuge ausgeht. Auch der nicht nur an techni-schen Berichten\ninteressierte Leser derartiger Au-tozeitschriften wie \"Auto, Motor,\nSport\" oder \"MOT\" dürfte daher nicht sicher beurteilen können, ob\ndie Klägerin eine Werksgarantie für die von dem Beklag-ten\nbeworbenen Fahrzeugen gewährt. Um so weniger kann dies von den\nzahlreichen Verbrauchern angenom-men werden, die derartige\nZeitschriften nicht re-gelmäßig lesen, sondern nur dann eine oder\nmehrere Ausgaben erstehen, wenn sie sich ein neues Fahrzeug kaufen\nwollen, um sich anhand der Anzeigen über die Angebote des Markts zu\ninformieren, oder die zu diesem Zweck die Zeitschrift von\nArbeitskollegen, Verwandten oder Freunden erhalten. Zu\nberücksich-tigen sind schließlich auch diejenigen Leser, die sich\nausschließlich für die technischen Berichte derartiger\nAutozeitschriften interessieren.\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nNach alledem hat der Senat keine\nZweifel, daß je-denfalls ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs\ndie Ersatzfunktion der in der beanstandeten Wer-beanzeige genannten\n\"Garantie d.Fa. P.\" nicht er-kennt, sondern davon ausgeht, man\nerhalte bei einem Kauf bei dem Beklagten die in der Anzeige\nbeworbene Garantie zusätzlich zu der Werksgarantie der\nKlä-gerin.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nDiese Fehlvorstellung ist auch\ngeeignet, die Verbraucher bei ihrer Kaufentscheidung positiv zu\nbeeinflußen. Es liegt auf der Hand, daß sich die Verbraucher eher\neinem Autohändler zuwenden, dessen Fahrzeuge mit der üblichen\nWerksgarantie der Kläge-rin versehen sind, als einem Autohändler,\nder diese Garantie nicht vermitteln kann, sondern stattdessen eine\nGarantie anbietet, deren \"Güte\" sie bei einem erstmaligen Kauf bei\nden Beklagten nicht beurteilen können.\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nDabei spielt es entgegen dem\nBerufungsvorbringen des Beklagten keine Rolle, ob die von ihm\nangebote-ne Garantie \"besser\" ist als die Werksgarantie der\nKlägerin. Entscheidend ist allein, daß der Beklagte mit der Anzeige\nüber den Umfang der mit dem Kauf vermittelten Garantieleistungen\ntäuscht und auf diese Weise auch solche Interessenten veranlaßt,\nmit ihm in geschäftlichen Kontakt zu treten, die dies ohne die\nirreführenden Angaben der Werbeanzei-ge nicht getan hätten.\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nDer Anspruch der Klägerin auf\nSchadensersatzfest-stellung hinsichtlich der danach gemäß § 3 UWG\nwettbewerbswidrigen Anzeige ist gemäß §§ 3, 13 Abs. 6. Ziffer 1 UWG\nbegründet. Bei entsprechender Sorg-falt hätte der Beklagte ohne\nweiteres erkennen kön-nen und auch erkennen müssen, daß die\nbeanstandete Anzeige im dargelegten Sinne irreführend ist. Er hat\ndiese Anzeige erstmals während des vorliegenden Verfahrens\nverwendet und mußte sich schon durch die schriftsätzlichen\nErörterungen und Beanstandungen zu den zuvor von ihm verwendeten\nAnzeigen darüber im klaren sein, daß auch diese dritte Anzeige den\nAnforderungen des § 3 UWG nicht genügt.\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\nEs ist ebenfalls hinreichend\nwahrscheinlich, daß der Wettbewerbsverstoß des Beklagten zu einem\nScha-den der Klägerin geführt hat und noch führt, weil sich Käufer\naufgrund der streitbefangenen Anzeige zum Kauf eines Fahrzeugs bei\ndem Beklagten ent-schließen, die sich ohne die Irreführung nicht\nbei dem Beklagten gemeldet, sondern die langen Liefer-zeiten der\nvon der Klägerin importierten Fahrzeuge abgewartet hätten, um ein\nAuto mit der Werksgaran-tie der Klägerin zu erwerben.\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nDie Schadensersatzpflicht des Beklagten\nbeginnt aber erst mit dem 08.02.1991, dem unstreitigen Zeitpunkt\ndes erstmaligen Erscheines der Anzeige im Heft der Zeitschrift\n\"Auto, Motor, Sport\" vom 08.02.1991. Ein früherer Zeitpunkt für das\nEinset-zen der Schadensersatzpflicht des Beklagten ist von der\nKlägerin nicht dargetan.\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\nIst somit der Anspruch der Klägerin auf\nSchadenser-satzfeststellung im dargelegten Umfang begründet, ergibt\nsich daraus zugleich, daß auch der in erster Instanz bis zur\nübereinstimmenden Erledigungserklä-rung der Parteien verfolgte\nAuskunftsanspruch der Klägerin gemäß § 242 BGB in Verbindung mit §§\n3, 13 Abs. 6 Ziffer 1 UWG erfolgreich war, denn die Klä-gerin\nbedurfte dieser Auskünfte zur näheren Konkre-tisierung des ihr\ndurch den Wettbewerbsverstoß des Beklagten entstandenen\nSchadens.\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\nDie Entscheidung über die Kosten der\nersten Instanz beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO.\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\nÜber die Kosten des Berufungsverfahrens\nwar nach § 92 Abs. 2 ZPO zu entscheiden; insoweit waren die\ngesamten Kosten den Beklagten aufzuerlegen, da das geringfügige\nUnterliegen der Klägerin mit ihrer Be-rufung keine besonderen\nKosten veranlaßt hat.\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen ergehen\ngemäß § 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314679","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-20/6-u-169-91","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314679","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314679","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-20/6-u-169-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314679","retrieved":"2026-07-09 03:46:45.917355+00:00"}}