{"status":"available","doknr":"OLD314682","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0319.5U115.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-03-19","aktenzeichen":"5 U 115/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung ist nicht begründet.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDas Landgericht hat zu Recht der Klage\nstattgegeben. Die Beklagte ist wegen des Schadensereignisses vom\n12. März 1990 verpflichtet, aus der für das Fahrzeug Opel-Kadett,\namtliches Kennzeichen .........., bei ihr bestehenden\nVollkaskoversicherung Entschädigung zu leisten; sie ist weder gemäß\n§ 61 VVG noch wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers\nleistungsfrei.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\n1.)\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDem Landgericht ist zuzustimmen, daß\nder Sohn des Klägers, der den Unfall mit dem versicherten Fahrzeug\nin Selbsttötungsabsicht vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht als\n\"Repräsentant\" des Klägers im versicherungsrechtlichen Sinne\nangesehen werden kann und demzufolge sein Verhalten dem Kläger im\nRahmen des § 61 VVG auch nicht zugerechnet werden kann.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nZutreffend ist das Landgericht im\nAnsatz davon ausgegangen, daß nach höchstrichterlicher\nRechtsprechung nur derjenige \"Repräsentant\" ist, der in dem\nGeschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund\neines Vertretungs- oder ähnlichen Rechtsverhältnisses an die Stelle\ndes Versicherungsnehmers getreten ist. Das kann erst angenommen\nwerden, wenn sich der Versicherungsneh-mer der Verfügungsbefugnis\nund der Verantwortlichkeit für den versicherten Gegenstand\nzugunsten eines Dritten vollständig begeben hat und der Dritte\ndarüber hinaus aufgrund besonderer Abrede befugt ist, selbständig\nin einem nicht ganz unbedeutenden Umfang für den\nVersicherungsnehmer zu handeln und dabei auch dessen Rechte und\nPflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen (BGH VersR 1989, 737\nf.). Das bedeutet für die Fahrzeugversicherung, daß die bloße\nBenutzung eines Fahrzeugs, das der Versicherungsnehmer gemäß § 12\nAKB gegen das Risiko des Verlustes, der Zerstörung oder der\nBeschädigung versichert hat, allein keinesfalls ausreicht, um eine\nRepräsentantenstellung des Benutzers anzunehmen, wenn der\nVersicherungsnehmer ihm nicht auch die sogenannte Risikoverwaltung,\nalso die volle Verfügungsbefugnis und Verantwortlichkeit für das\nFahrzeug überlassen hat und er nicht auch befugt ist, zumindest in\neinem bestimmten Umfang die Rechte und Pflichten des\nVersicherungsnehmers im Rahmen des Versicherungsverhältnisses\nwahrzunehmen. Diese Voraussetzungen hat die für den Tatbestand des\n§ 61 VVG darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht\nnachgewiesen. Der Kläger hat substantiiert und auch nachvollziehbar\nim einzelnen dargelegt, daß er sich trotz der Überlassung des\nFahrzeugs an seinen Sohn zu dessen nahezu alleiniger Benutzung der\nVerfügungsbefugnis und Verantwortlichkeit für den Wagen nicht\nvollständig begeben hatte und sein Sohn nicht in\nversicherungsvertraglicher Hinsicht selbständig für ihn handeln\ndurfte. So hat er nach seinen Angaben allein Steuer- und\nVersicherungsprämien gezahlt, wobei letzteres durch Vorlage von\nÜberweisungsbelegen auch nachgewiesen ist, ferner\nSchadensangelegenheiten bearbeitet und war auch für Reparaturen, so\nsie über Bagatellsachen hinausgingen, ebenso zuständig wie für die\nPrüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs. Er hatte sich zudem\nvorbehalten, im Einzelfall zu entscheiden, ob das Fahrzeug Dritten\nüberlassen werden durfte. Die Beklagte hat ihrerseits keine\nTatsachen vorge-tragen, die das gegenteilige Vorbringen des Klägers\nentkräften und die Überzeugung davon vermitteln könnten, daß der\nSohn des Klägers dessen \"Repräsentant\" im oben genannten Sinne war.\nDer Umstand, daß das Fahrzeug zunächst auf den Sohn des Klägers\nzugelassen und diesem bei der Anschaffung des Fahr-zeugs auch die\nvorläufige Deckung erteilt worden war, ändert nichts daran, daß\nschon kurz darauf das Fahrzeug auf den Kläger zugelassen wurde,\ndieser auch als Halter des Fahrzeugs in den Kraftfahrzeug-brief\neingetragen worden ist und er auch die Kfz-Versicherung in eigenem\nNamen und für eigene Rechnung abgeschlossen hat. Der Kläger hat\ndies auch plausibel damit begründet, daß bei seinem anderen Sohn\nebenso verfahren worden sei und er aus Gründen der Gleichbehandlung\ndaher im vorliegenden Fall genauso gehandelt habe. Diese Erklärung\nsteht der Annahme entgegen, daß der Kläger insoweit nur als\n\"Strohmann\" fungiert hätte, weil er bei der Versicherung günstigere\nKonditionen erhielt als sein Sohn. Soweit die Beklagte in der\nBerufungsbegründung behauptet, der Sohn des Klägers habe das\nFahrzeug gekauft und sei wirtschaftlicher Eigentümer gewesen, ist\ndafür kein Beweis angetreten worden. Der Kläger behauptet\nseinerseits, dem Erwerb des Fahrzeugs seien umfangreiche\nVerhandlungen voraus-gegangen, die ausschließlich von ihm geführt\nworden seien. Auch die Tatsache, daß der Sohn des Klägers im\nAbschiedsbrief das Fahrzeug als \"sein\" Auto bezeichnet hat, läßt\nkeinen zuverlässigen Schluß auf die Repräsentanteneigenschaft zu.\nDem Kläger ist zuzugeben, daß ausschließlich die nahezu alleinige\nBenutzung des Fahrzeugs durch den Sohn diesen zu der Äußerung über\n\"sein\" Auto veranlaßt haben kann. Soweit die Beklagte sodann im\nSchriftsatz vom 21. März 1991 behauptet, der Sohn des Klägers sei\naufgrund einer persönlichen Absprache bzw. Ver-einbarung mit dem\nKläger an dessen Stelle als Ver-sicherungsnehmer getreten, entbehrt\ndieser Vortrag der nötigen Substantiierung, so daß eine\nParteivernehmung des Klägers hierzu, wie sie von der Beklagten\nbeantragt worden ist, nicht in Betracht kommt. Schließlich folgt\ndie Repräsentanteneigenschaft des Sohnes des Klägers auch nicht\ndaraus, daß er, wie die Beklagte behauptet, hinsichtlich der später\nmontierten Heckflügel eine Zusatzversicherung und insoweit auch die\nPrämie bezahlt hat. Darin läge allenfalls eine Wahrnehmung von\nRechten und Pflichten des Klägers als Versicherungsnehmer des\nFahrzeugs als solchen \"in ganz unbedeutendem Umfang\".\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nNach alledem ist nicht bewiesen, daß\nder Sohn des Klägers dessen \"Repräsentant\" im\nversicherungsrechtlichen Sinne war.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n2.)\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nLeistungsfreiheit wegen einer\nObliegenheitsverletzung, worauf sich die Beklagte im zweiten\nRechtszug erstmals beruft, besteht gleichfalls nicht.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Beklagte wirft dem Kläger insoweit\nvor, er habe das Fahrzeug seinem Sohn nicht überlassen dürfen,\nnachdem dieser zwei Jahre zuvor bereits einen Selbstmordversuch\nunternommen gehabt habe, indem er sich die Pulsader aufschnitt.\nEine Obliegenheit, ein kaskoversichertes Fahrzeug niemandem zu\nüberlassen, der früher einmal einen Selbstmordversuch unternommen\nhat, existiert jedoch nicht; in dem in § 2 AKB aufgeführten, in\nsich abgeschlossenen und auch nicht im Wege der Analogie\nerweiterbaren Katalog von vor dem Eintritt des Versicherungsfalles\nzu beachtenden Obliegenheiten ist ein Verbot der Überlassung des\nFahrzeugs an selbstmordgefährdete Personen nicht enthalten. Es\nmüßte aber gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG \"im Vertrag bestimmt\", d.h.\nausdrücklich vertraglich vereinbart sein, wenn der Versicherer\nwegen Verletzung von Obliegenheiten leistungsfrei sein soll (vgl.\nPrölss/Martin, VVG, 24. Aufl., Anm. 2 zu § 6 = S. 74). Angesichts\nder Eindeutigkeit dieser Rechtslage besteht auch kein Anlaß, auf\ndie Anregung der Beklagten hin dieserhalb die Revision\nzuzulassen.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nAbgesehen davon könnte im Streitfall\nnicht einmal eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung\neiner entsprechenden Obliegenheit, so es sie gäbe, angenommen\nwerden. Es liegen keinerlei beweiskräftige Anhaltspunkte dafür vor,\ndaß dem Kläger seinerzeit aufgrund irgendwelcher Anzeichen der\nEindruck vermittelt wurde, sein Sohn könnte unter Ver-wendung des\nFahrzeugs einen zweiten Selbstmordversuch unternehmen, zumal der\nerste Versuch auf ganz andere Weise unternommen worden war.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n3.)\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDie Berufung war somit mit der\nKostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Wert der Beschwer der Beklagten: 23.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314682","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-19/5-u-115-91","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314682","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314682","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-19/5-u-115-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314682","retrieved":"2026-07-09 03:46:46.190196+00:00"}}