{"status":"available","doknr":"OLD314686","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0318.27U107.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-03-18","aktenzeichen":"27 U 107/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nBeide Berufungen sind zulässig, aber\nunbegründet.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDas Landgericht hat das dem Kläger\nzuzubilligende Schmerzensgeld zutreffend bemessen. Bei der\nBemes-sung ist zunächst von folgenden objektivierbaren Befunden\nauszugehen:\n\n6\n\n \n\n7\n\n1)\n\n8\n\n \n\n9\n\nDer Kläger hat infolge der nicht durch\neine wirksa-me Einwilligung gedeckten Operation des Beklagten eine\nfronto-basale Verletzung im Bereich der Sieb-beinzellen rechts mit\nder Öffnung der Hirnhäute erlitten (vgl. Bl. 11 a der Anlage 1 des\nKlägers und Bl. 207 d. A.). Mittels des Computertomogramms vom 18.\nJuni 1985 wurde eine 1,8 x 1,3 x 2,0 cm messende Blutung basal im\nrechten Frontallappen mit zwei unterschiedlich großen\nLuftaufhellungen nach-gewiesen (Bl. 195 d. A.). Bei der letzten\nComputer-tomogramm-Aufnahme vom 10. April 1986 maß die\nFron-talhirnläsion in der Nähe des operativen Zugangs in ihrer\nAusdehnung 3,3 x 3,2 x 3,6 cm. Als Folge der Verletzung kam es zu\neiner lokalen Meningitis. Ferner traten zunächst leichte, später\nzunehmen-de Kopfschmerzen auf (vgl. Arztbrief vom 11. Ju-li 1985,\nBl. 11 Anlage 1 des Klägers).\n\n10\n\n \n\n11\n\n2)\n\n12\n\n \n\n13\n\nAm 20. Juni 1985 mußte der Kläger sich\ndeshalb in der neurochirurgischen U. in K. einer Operation\nunterziehen. Hierbei wurde der Schädel geöffnet und die\nfrontobasale Verletzung mit einem Muskel und Periost sowie\nFibrin-Kleber abgedeckt. Zur Eröffnung des Schädels wurde die\nKopfhaut etwa von Ohr zu Ohr hinter dem Haaransatz verlaufend\naufgeschnitten. Die Narbe wird zwar durch Haare ab-gedeckt, ist\naber auf den vorgelegten Lichtbildern deutlich sichtbar. Für den\nEingriff war es erfor-derlich, frontale Hirnanteile anzuheben. Am\n3. Ju-li 1985 wurde der Kläger aus der stationären Be-handlung\nentlassen. Im Dezember 1985 hat er seinen Dienst als Polizeibeamter\nwieder aufgenommen. Er wurde für ein Jahr zunächst nur im\nInnendienst ein-gesetzt. Seitdem verrichtet er wieder seine frühere\nTätigkeit im Innen- und Außendienst.\n\n14\n\n \n\n15\n\n3)\n\n16\n\n \n\n17\n\nAls weitere Folge der Verletzung oder\ndes wegen der Verletzung erforderlich gewordenen operativen\nEingriffs ist eine Anosmie bzw. Kakosmie (Aufhebung bzw. Störung\ndes Geruchsvermögens) und eine da-mit zusammenhängende\nGeschmacksstörung eingetreten. Diese ist, wie der Sachverständige\nDr. B. ausführt, nach den allgemeinen Grundsätzen der Begutachtung\nmit einem Grad der Behinderung von 10 % einzuschät-zen (Bl. 213 d.\nA.).\n\n18\n\n \n\n19\n\n4)\n\n20\n\n \n\n21\n\nFerner sieht der Senat aufgrund des\nGutachtens des Sachverständigen Dr. B. und des Zusatzgutachtens der\nSachverständigen Dipl.-Psychologin Dr. A. für bewiesen an, daß der\nKläger unter einem mittelgra-dig ausgeprägten hirnorganischen\nPsychosyndrom lei-det. Dr. B. stützt sich hierbei unter anderem auf\ndas neuropsychologische Zusatzgutachten, in dem gravierende\nHinweise auf eine hirnorganisch beding-te Leistungsminderung\nfestgestellt wurden, wobei nach dem Sachverständigengutachten\nerwartungsgemäß die formalen Intelligenzfunktionen weniger stark\nbetroffen waren als die intellektuellen Stützfunk-tionen.\nNachweisbar waren eine deutliche psychomo-torische Verlangsamung,\neine deutlich unterdurch-schnittliche Gedächtnisleistung bei\nkomplexeren Ma-terialien und eine ausgeprägte ängstlich-gehemmte\nreaktive Depression. Zusammenfassend zeigten sich im\npsychopathologischen Befund die typischen Sym-ptome eines\nhirnorganischen Psychosyndroms mit Stö-rung der psychischen\nfundamentalen Funktionen wie Vigilanz, Motivation und Stimmung\nsowie an kogniti-ven Störungen eine verlangsamte\nInformationsverar-beitung, ein erschwertes Umstellungsvermögen, ein\nabnormes Haften an einmal eingenommenen Denkin-halten und\n-vorstellungen, eine Beeinträchtigung von Abstraktionsvermögen und\nBegriffsbildung. Die-ses Querschnittsbild wird vervollständigt\ndurch entsprechende Persönlichkeitsveränderungen mit\nAf-fektlabilität, Apathie und abnorme Reizbarkeit mit agressiven\nAusbrüchen, welche von der Primärpersön-lichkeit des Patienten vor\ndem Eingriff abweichen. Alle hirnorganischen Psychosyndrome haben -\nwie der Sachverständige ausführt - grundsätzlich als unspe-zifisch\nzu gelten. Aufgrund des zeitlichen Zusam-menhangs mit den\nOperationsfolgen und Übereinstim-mung von hirnorganischer\nBefundkonstellation und operationsbedingter morphologischer\nHirnschädigung kann aber davon ausgegangen werden, daß die\nbeste-henden Gesundheitsschäden durch die Operationsfol-gen vom 11.\nJuni 1985 verursacht sind. Zum anderen sind auch keine weiteren\nschädigenden Faktoren bei dem Kläger objektivierbar, die das\nKrankheitsbild erklären könnten.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDie Einwendungen des Privatgutachters\nDr. Z. greifen nicht durch. Dr. Z., der die\nUntersu-chungsergebnisse von Frau Dr. A. zunächst als sehr\nsorgfältig bezeichnet hat (Bl. 286 d. A.), greift vor allem die von\nFrau Dr. A. gezogene Schlußfolgerung an. Frau Dr. A. hat abgesehen\nvon den Fragebogentests 11 Tests durchgeführt, die bis auf einen\nUntertest zum Hamburg-Wechsler-In-telligenz-Test (HAWIE), dem\nSyndrom-Kurz-Test und dem Zahlen-Verbindungstest durchschnittliche\nbis überdurchschnittliche Ergebnisse erbrachten. Zu dem nach unten\nabweichenden Untertest zum HAWIE-Test meint die Sachverständige,\ndieser niedrige Wert sei auf spezifische Läsionen der\nrechtshemisphärischen anterior gelegenen Temporal-Lappen-Region\nzurückzu-führen (Bl. 225 d. A.). Zwar erkennt auch Dr. Z. an, daß\ntatsächlich eine Teilschwäche eines Tests im HAWIE erkennbar ist.\nDoch ist er der Auffassung, daß die Subtests des HAWIE sowie andere\nvergleich-bare Meßverfahren nicht zwingend zu einem homogenen\nLeistungsbild führen müßten oder dieses in der Regel auch nur\ndarstellten. Es sei vielmehr so, daß teilweise erhebliche\nDivergenzen und somit Test-differenzen aufträten, ohne daß\ngrundsätzlich von einem pathologischen Grundmuster gesprochen\nwerden müßte. Die Teilschwäche beeinträchtige in keiner Weise das\nAlltagsleben oder die Leistungsumsetzung des Patienten (Bl. 259 d.\nA.). Das mag abstrakt gesehen richtig sein. Man mag aus dieser\nSchwäche nicht allgemein auf eine Hirnläsion schließen können.\nAnders liegt der Fall hier. Es steht fest, daß der Kläger eine\nHirnschädigung erlitten hat. Es geht nur um deren Folgen. Typisch\nfür die Folge einer Hirnschädigung ist die Schwäche in dem\nUnter-test. Daraus folgt als Beweis des ersten Anscheins, daß die\nSchwäche auf der Hirnschädigung beruht. Diesen Zusammenhang\nübergeht Dr. Z., wenn er aus-führt (Bl. 263 d. A.), die Schwäche\nkönne durchaus einer persönlichen individuellen Begabungsstruktur\nentsprechen und müsse nicht zwingend Folge eines hirnorganischen\nTraumas sein. Darauf weist die Sachverständige Dr. A. in ihrem\nErgänzungsgutachten mit Recht hin (Bl. 278 d. A.). Die\nSachverständige meint, daß Läsionen in der festgestellten\nGrößen-ordnung im Bereich des Frontalhirns zwangsläufig mit\nFunktionseinbußen verbunden seien (Bl. 279 d. A.). Das leuchtet\nein.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDasselbe gilt für die Einwendung des\nPrivatgutach-ters gegen die Schlußfolgerung der Sachverständigen\nDr. A., die deutlich geringere Leistung im Zah-len-Verbindungstest\nkönne als Hinweis für mögliche hirnorganische Schädigungen\nangesehen werden. Der Privatgutachter meint, nach gesicherten\nErkenntnis-sen bestehe keine zwingende Korrelation zwischen\nzahlengebundenen bzw. sprachfreien Leistungsmeßver-fahren und\nunmittelbar verbal gebundenen Leistungs-messungen. Es könnten hier\nerhebliche Diskrepanzen ohne pathologischen Befund und Hintergrund\nbeste-hen. Darum geht es aber nicht. Da die Hirnläsion und die\nMinderleistung feststehen, ferner diese einen Hinweis auf eine\nhirnorganische Schädigung geben kann, drängt es sich auf, beide in\neinen ur-sächlichen Zusammenhang zu bringen.\n\n26\n\n \n\n27\n\nDer Privatgutachter meint weiter, der\nSachverstän-dige Dr. B. widerspreche sich, wenn er zu der\nFest-stellung gelange, eine Diskrepanz zwischen prämor-bider und\naktueller Intelligenzleistsung sei nicht objektivierbar, dennoch\nliege bei dem Kläger ei-ne erworbene hirnorganische\nLeistungsminderung vor, die lokalisatorisch mit einer frontalen\nHirnschädi-gung vereinbar wäre (Bl. 206, 260 d. A.). Der\nSach-verständige Dr. B. führt in seinem Ergänzungsgut-achten vom 2.\nMai 1990 aus (Bl. 285 d. A.), im Rah-men der Begutachtung habe er\nmit großer Überzeugung nach psychopathologischen Kriterien eine\nsogenannte Persönlichkeitsveränderung oder - wie im Hauptgut-achten\nbenannt - ein hirnorganisches Psychosyndrom diagnostizieren können.\nDieser Begriff umfaßt in besonderer Weise Abwandlungen des\ndynamischen Teils der Persönlichkeit. Das bedeutet, daß\nhirnorgani-sche Psychosyndrome sich im Verhalten zeigen und im\nIntelligenztest nicht unmittelbar erfaßt werden könnten.\nVerlangsamung aller psychischen Abläufe, Umstellungserschwerung,\nHaften und Neigung zur Perseveration, Veränderung der affektiven\nReagibi-lität, Zuspitzung von Persönlichkeitseigenschaften und\nAbschwächung differenzierter Persönlichkeits-züge sind\npsychopathologische Charakteristika des hirnorganischen\nPsychosyndroms.\n\n28\n\n \n\n29\n\nNach allem ist der Senat überzeugt, daß\ndie Fest-stellungen des Sachverständigen Dr. B. zutreffen. Hierbei\nist zu bedenken, daß der Kläger nicht den vollen Beweis für den ihm\nerwachsenen Schaden erbringen muß, sondern daß der Senat nach § 287\nAbs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung\nzu entscheiden hat. Denn § 287 Abs. 1 ZPO gilt auch für die Frage\nder Kausalität zwischen dem Haftungsgrund und der Schadensfolge\n(Zöller/Stephan, ZPO, 17. Aufl., § 287 Rdn. 3 mit\nRechtsprechungshinweisen). Die gutachtlichen Aus-führungen des\nPrivatgutachters Dr. Z. sind nicht geeignet, das Ergebnis der\nGerichtsgutachter in Frage zu stellen, weil er die Anforderungen an\nden Nachweis der Kausalität zwischen Haftungsgrund und\nSchadensfolge verkennt.\n\n30\n\n \n\n31\n\nII.\n\n32\n\n \n\n33\n\nEine andere Frage ist, welche\nAuswirkungen die Hirnläsion auf das Befinden des Klägers hat. Daß\ndurch die vorstehenden festgestellten Beeinträchti-gungen die\npersönliche Lebensführung und berufliche Tätigkeit des Klägers\nstark negativ beeinflußt wird, liegt auf der Hand. Der\nPrivatgutachter meint, die Feststellungen zum Befinden beruhten\nweitgehend auf Fragebogen zur Selbsteinschätzung, die subjektiv und\nin jeder nur denkbaren Form ver-fälschbar seien. Ihm ist\nentgegenzuhalten, daß die geklagten Beschwerden bei Hirnläsionen\ndieser Art typisch sind. Zudem beruhen die Feststellungen in den\nGutachten auf einer persönlichen Untersuchung des Klägers und\ndessen unmittelbarem Eindruck auf die Gutachter. Schon im Jahre\n1987 hat der Kläger gegenüber Dr. B. über Kopfschmerzen geklagt,\ndie im ersten Jahr nach den Eingriffen sehr stark bestan-den\nhätten, sich aber nun (im Jahre 1987) etwas gebessert hätten. Sie\nträten immer im Zusammenhang mit körperlichen Belastungen auf. Auch\nsprach er damals schon von Leistungsabfall mit einem grippe-artigen\nGefühl, Schwindel und Schlappheit. Aller-dings ist nicht zu\nverkennen, daß die Klagen über Beschwerden im Laufe des Prozesses\nausgeprägter wurden. Der Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld, das\ner zunächst mit 65.000,-- DM als angemessen angesehen hat, wurde\nnach der Erstattung der Sach-verständigengutachten auf 95.000,-- DM\nerhöht. Auch fällt auf, daß der Kläger, der sich als antriebsarm\nbezeichnet, imstande war, als Grundlage für sein\nSchmerzensgeldbegehren auf acht eng beschriebenen\nSchreibmaschinenseiten seine Krankheitsgeschichte und seine\nBeeinträchtigungen minutiös zu schildern (Anlage 4 des Klägers im\nAnlagenhefter). Dies führt zu dem Eindruck, daß der Kläger seine\nLeiden etwas übertrieben darstellt. Dafür spricht auch, daß er in\ndiesem Bericht von ständigen Kopfschmerzen bis mittags spricht,\nwährend er gegenüber Dr. B. ange-geben hat, sie träten insbesondere\nim Zusammenhang mit körperlicher Belastung auf (Bl. 72 d. A.).\n\n34\n\n \n\n35\n\nDer Senat ist daher der Überzeugung,\ndaß der Kläger zwar unter den vom Sachverständigen Dr. B.\nfestgestellten Beeinträchtigungen zu leiden hat, diese aber,\ninsbesondere was die Kopfschmerzen anbetrifft, im Laufe der Jahre\nnachgelassen haben und - wie er selbst gegenüber Dr. B. geäußert\nhat - insbesondere im Zusammenhang mit körperlicher Be-lastung\nauftreten. Der Senat hat auch keine Zweifel an der Schlußfolgerung\ndes Sachverständigen Dr. B., der Kläger befinde sich in einer\npermanenten Span-nungs-, Konflikt- und Überforderungssituation, der\ner kaum gerecht werden könne. Er gerät dadurch in einen circulus\nvitiosus mit immer stärkeren Insuffiziensgefühlen und den\nbestehenden Persön-lichkeitsstörungen mit Affektlabilität und\nabnorm erhöhter Reizbarkeit. Soweit sich die Beeinträch-tigungen\nbeim Kläger etwa infolge einer hypochond-rischen Veranlagung\nverstärkt auswirken, ist das vom Beklagten hinzunehmen und führt\nnicht zu einer Minderung des Schmerzensgeldanspruchs. Wer einen\nKranken verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als\nhabe er einen Gesunden verletzt. Eine andere Beurteilung ist nur\ndann geboten, wenn es sich um ganz ungewöhnliche, keinesfalls zu\ner-wartende Schadensverläufe handelt oder wenn es sich um eine\nFehlhaltung des Geschädigten handelt, die durch einen zumutbaren\nWillensakt überwunden werden kann (Palandt, Kommentar zum BGB, 50.\nAufl., Vorbe-merkung vor § 249 Rdn. 3 m.w.H.). Hierfür ergeben sich\nindessen keine hinreichenden Anhaltspunkte.\n\n36\n\n \n\n37\n\nUnter Berücksichtigung aller Umstände,\ninsbesondere auch der Auswirkungen der Beeinträchtigungen im\nehelichen, beruflichen und sozialen Bereich, die sich nicht mehr\nverbessern werden, hält der Senat das zuerkannte Schmerzensgeld für\nangemessen. Es entspricht in etwa den Schmerzensgeldbeträgen, die\nin ähnlich gelagerten Fällen Geschädigten zugebilligt worden sind.\nSo hat das Oberlandes-gericht München für schwere Kopfverletzungen\nbei bleibendem psychoorganischen Syndrom mit Hirnlei-stungsschwäche\nund organischer Wesensveränderung sowie traumatischer\nTrigeminusneuralgie unter Be-rücksichtigung einer Mithaftung des\nVerletzten von 1/3 diesem ein Schmerzensgeld von 40.000,-- DM\nzuerkannt (VersR 1984, 342). Das Kammergericht hat ein\nSchmerzensgeld von 45.000,-- DM für eine ausgedehnte\nImpressionsfraktur links frontal mit schwerer Hirncontusion\nzugebilligt. Nach wenigen Tagen mußte in diesem Fall eine\nbifrontale Dekom-pression wegen des massiven Hirnödems durchgeführt\nwerden. Außerdem waren Kompressikonsfrakturen im Bereich HWK vier\nund fünf bei Schleudertrauma mit Neigung zu intermittierender\nvertebro-basilärer Insuffizienz eingetreten. Als weitere Folge\ntraten der Verlust des Geruchssinns und eine psychische Alteration\nein. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde auf 60 %\nveranschlagt. Die Geschädigte konnte aber nach wie vor ihren Beruf\nals Sekretärin ausüben (ZfS 1988, 383). Das Landgericht Duisburg (r\n+ s 1988, 229) hat ein Schmerzensgeld von 50.000,-- DM und eine\nmonatliche Schmerzensgeldren-te von 300,-- DM für ein\nSchädelhirntrauma mit Gehirnbeteiligung zuerkannt. Es verblieb ein\norga-nisches Psychosyndrom mit Hirnleistungsschwäche und\nHalbseitensymptomatik rechts mit der Folge einer Sprachstörung\n(teilweise Stimmbandlähmung) sowie Veränderung der Psyche. Der\nVerletzte war zwölf Ta-ge bewußtlos und sechseinhalb Wochen an\neiner Herz-Lungenmaschine angeschlossen. Als Dauerfolge be-steht\nErwerbsunfähigkeit.\n\n38\n\n \n\n39\n\nDas Oberlandesgericht Hamburg (VersR\n1987, 491 hat einem Verletzten ein Schmerzensgeld von 43.500,-- DM\nfür unfallbedingte Schädelfraktur mit Schädelhirntrauma unter\nbesonderer Berücksich-tigung dauernder Einschränkung des Geruchs-\nund Geschmackssinns zuerkannt. Ein Schmerzensgeld von 40.000,-- DM\nhat das Oberlandesgericht Frankfurt (VersR 1982, 1008) einem\n37-jährigen Mann zuer-kannt, der bei einem Unfall u. a. eine\nschwere Ge-hirnerschütterung mit Dauerschäden - Impotenz,\nKon-zentrations- und Gedächtnisstörung - erlitt, unter\nBerücksichtigung eines mitwirkenden Verschuldens des Verletzten von\n1/3. Als weiterer Dauerschaden wurde ein posttraumatisches\nPsychosyndrom festge-stellt. Die vom Kläger zitierten\nEntscheidungen weichen dagegen in den Dauerfolgen erheblich von dem\nvorliegenden Fall ab.\n\n40\n\n \n\n41\n\nIII.\n\n42\n\n \n\n43\n\nDer Senat hält die Einholung eines\nweiteren Gut-achtens nicht für geboten. Die Rügen des\nPrivat-gutachters Dr. Z. zielen in erster Linie gegen die Annahme\nder Sachverständigen Dr. A., für die Min-derleistungen in einzelnen\nTests sei die Hirnläsion verantwortlich. Diese Rügen beruhen aber\nauf der Verkennung der Beweisanforderungen, die an den\nKau-salitätsnachweis zwischen Haftungsgrund und Scha-densfolge zu\nstellen sind. Entgegen der Meinung des Gutachters Dr. Z. brauchen\nnicht alle anderen Mög-lichkeiten einer Verursachung ausgeschlossen\nsein, sondern es genügt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdi-gung aller\nUmstände die Ursächlichkeit anzunehmen ist. Dies haben die\ngerichtlichen Sachverständigen mit Recht so beurteilt.\n\n44\n\n \n\n45\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten\nsieht der Senat in der Verfahrensweise des Landgerichts keine\nVerletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten. Der Beklagte, der\nselbst Arzt war, wenn auch nicht Facharzt auf dem hier in Frage\nstehenden Fachge-biet, hatte ausreichend Gelegenheit, die Gutachten\nder Sachverständigen Dr. B. und Dr. A. durch einen Sachverständigen\nseines Vertrauens überprüfen zu lassen und Einwendungen zu erheben.\nDurch die ergänzenden Sachverständigenstellungnahmen der\nGe-richtsgutachter und des Privatgutachters waren die Argumente\nhinreichend ausgetauscht. Neue grundle-gende Erkenntnisse waren bei\nder Anhörung nicht zu erwarten. Sie sind auch tatsächlich nicht\nzutage getreten. Soweit der Beklagte noch Fragen an die\nSachverständigen hatte, hätte er diese durch den Privatgutachter\nvor dessen Urlaub vorformulieren und in der mündlichen Verhandlung\nvorbringen lassen können. Zudem ist dem Beklagten Gelegenheit\ngegeben worden, zu der Anhörung nach sachverständiger Bera-tung\nStellung zu nehmen. Diese Gelegenheit hat er auch im Schriftsatz\nvom 27. März 1991 wahrgenommen. Aus seiner Stellungnahme folgt\naber, daß die Anhö-rung nach seiner Auffassung nicht weiter geführt\nhat und zu befürchten war, daß diese auch bei er-neuter Anhörung\nnicht weiter führen werde, weil die Gerichtsgutachter nach seiner\nAuffassung nicht be-reit waren, sich kritisch mit den Einwendungen\ndes Dr. Z. auseinanderzusetzen. Im übrigen wiederholt er im\nwesentlichen die schon in früheren Stellung-nahmen des Dr. Z.\nvorgebrachten Einwendungen. Unter diesen Umständen kann von einer\nVerletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein.\n\n46\n\n \n\n47\n\nMit Recht hat das Landgericht nicht dem\nAntrag auf Vorlage der einzelnen Tests durch die Sachver-ständige\nDr. A. stattgegeben und darauf verwiesen, daß die Begutachtung\nnicht allein auf den Tests, sondern zusätzlich auf dem persönlichen\nEindruck und Beobachtungen beruhten, die durch die Vorlage der\nTests nicht reproduzierbar seien. Das gilt im besonderen für die\nBegutachtung durch Dr. B. , der den Kläger neurologisch und\npsychiatrisch untersucht und ein Gespräch mit seiner Ehefrau\ngeführt hat. Das Zusatzgutachten der Sachverstän-digen Dr. A.\nhatte, wie Dr. B. ausgeführt hat, nur den Sinn, die Ergebnisse\npsychopathologischer Zustandsbeschreibungen durch psychologische\nMeßver-fahren zu überprüfen. Dementsprechend stellt Dr. A. als\nErgebnis ihrer Untersuchungen lediglich heraus, daß die\nBeeinträchtigungen aus neuropsychologischer Sicht mit\nfrontallokalisierbaren Hirnläsionen ver-einbar seien.\n\n48\n\n \n\n49\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§\n92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n50\n\n \n\n51\n\nBeschwer für beide Parteien: unter\n60.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314686","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-18/27-u-107-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314686","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314686","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-18/27-u-107-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314686","retrieved":"2026-07-09 03:46:46.559762+00:00"}}