{"status":"available","doknr":"OLD314685","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0318.26U40.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-03-18","aktenzeichen":"26 U 40/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten\ngegen das Urteil des Landgerichts Bonn ist sachlich nicht\nbe-gründet.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDas Landgericht hat der Klage im\nzuerkannten Umfan-ge zu Recht stattgegeben.\n\n8\n\n \n\n9\n\nAnspruchsgrundlage für das\nKlagebegehren ist § 463 S. 2 mit S. 1 BGB aus eigenem und aus\nabge-tretenem Recht.\n\n10\n\n \n\n11\n\nSoweit der Beklagte bestreitet, daß der\nEhemann der Klägerin, der Zeuge S. , seine Ansprüche aus dem\nKaufvertrag wirksam an die Klägerin abgetreten habe, kann er damit\nnicht durchdringen; denn die Abtretung ist durch die\nhandschriftliche Abtre-tungsurkunde vom 25.01.1990 (Bl. 84 d. A.),\ngegen deren Echtheit keine Zweifel bestehen, urkundlich belegt.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDas Landgericht ist zutreffend davon\nausgegangen, daß der Beklagte die mangelhafte Verklinkerung des\nHauses arglistig verschwiegen hat, weswegen er sich auf den\nvertraglichen Gewährleistungsausschluß nicht berufen kann, § 476\nBGB.\n\n14\n\n \n\n15\n\nNach Auffassung des Senats ergibt sich\ndiese Folge bereits unter Zugrundelegung des eigenen Vorbrin-gens\ndes Beklagten.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDer Beklagte hat auch im\nBerufungsrechtzug vor-getragen, er habe durchgängig behauptet, daß\ndie Verklinkerung nicht in Ordnung gewesen sei, weil sich diese\npartiell von der Wand gelöst habe (Bl. 166 m.w.N.).\n\n18\n\n \n\n19\n\nDaraus ergibt sich folgendes:\n\n20\n\n \n\n21\n\nEntweder hatte der Beklagte positive\nKenntnis davon, daß die gesamte Verklinkerung in dem von dem\nSachverständigen Dipl.-Ing. in seinem Gutachten vom 12.06.1990 (9 H\n3/90 AG Bonn) festge-stellten Umfange gravierende Mängel aufwies,\nweil eine feste Verbindung mit dem Untergrund nicht ge-geben war\n-\n\n22\n\n \n\n23\n\ndarauf deutet auch hin, daß der\nBeklagte selbst vorträgt, durch Klopfen an der Klinkerwand sei dies\nauch für jeden Laien leicht festzustellen gewe-sen -,\n\n24\n\n \n\n25\n\noder er hat es unterlassen, sich über\nden Umfang der Klinkerschäden vor Abschluß des Kaufvertrages\ngenauer zu vergewissern.\n\n26\n\n \n\n27\n\nIn beiden Fällen hat er sich bei dem\nAbschluß des Kaufvertrages in diesem Punkte arglistig\nverhalten.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDenn er hätte im vorliegenden Falle\nentweder auf seine Kenntnis vom Umfang der Klinkermängel hinweisen\nmüssen oder exakt darüber aufklären müssen, daß - ohne umfassende\nÜberprüfung - lose Stellen auf der Ost- und Westseite vorhanden\nseien (Bl. 82 d. A.) und ihm eine Begrenzung der Schad-stellen\nnicht möglich sei.\n\n30\n\n \n\n31\n\nEin solchermaßen exakter Hinweis des\nBeklagten war hier deshalb geboten, weil er sich bewußt war, daß\nder Zustand der Verklinkerung ein für die Klägerin und deren\nEhemann bestimmender Umstand für den Kaufentschluß war, § 242 BGB.\nNicht ist hierbei erforderlich, daß der Beklagte eine\nSchädi-gungsabsicht hatte (vgl. BGH BauR 1970, 244, 245; NJW 1986,\n980).\n\n32\n\n \n\n33\n\nAufgrund der vor dem Landgericht\ndurchgeführten Be-weisaufnahme steht fest, daß der Beklagte eine\nsol-che eindeutige Offenbarung gegenüber der Klägerin und deren\nEhemann nicht vorgenommen hat. Nach der Aussage des Zeugen S. hat\nder Beklagte nur auf zwei kleine Hohlstellen aufmerksam gemacht und\nauf Nachfrage den Mangel als geringfügig hingestellt unter Hinweis\nauf noch in der Garage befindliche orginialverpackte Riemchen. Bei\neiner dritten Be-sprechung habe der Beklagte, erneut auf die\nHohl-stellen angesprochen, die nicht sichtbar gewesen seien, u. a.\nnoch erklärt, das sei alles kein Problem.\n\n34\n\n \n\n35\n\nSelbst aus der Bekundung der Zeugin\nfolgt, daß der Beklagte gerade nicht in der gebotenen Weise über\nden Zustand der Verklinkerung aufgeklärt hat, obwohl er von den\nKäufern danach gefragt wurde.\n\n36\n\n \n\n37\n\nNach dieser Bekundung hat der Beklagte\nauf Hohl-stellen an beiden Giebelseiten (nicht auf bestimmte\nFlächen oder eine bestimmte Anzahl) hingewiesen. Auf weiteres\nBefragen, wielange denn die Verklinke-rung noch halten würde, habe\nder Beklagte erklärt, diese halte schon 10 Jahre bis zum heutigen\nTag.\n\n38\n\n \n\n39\n\nEine solche Erklärung reichte unter den\ngegebenen Umständen\n\n40\n\n \n\n41\n\n- Hohlstellen an beiden Giebelseiten\nohne äußerlich sichtbare Schadstellen;\n\n42\n\n \n\n43\n\n- leicht feststellbarer Zustand der\ngesamten Ver- klinkerung;\n\n44\n\n \n\n45\n\n- Zustand der Verklinkerung als\nwesentlicher Um- stand für den Erwerb des Hauses, was dem Beklag-\nten bewußt war;\n\n46\n\n \n\n47\n\n- für den Beklagten erkennbares\nVertrauen der Käu- fer auf eine im wesentlichen mangelfreie Ver-\nklinkerung aufgrund der mitgeteilten be- reits 10-jährigen\nHaltbarkeit -\n\n48\n\n \n\n49\n\nnach Treu und Glauben nicht aus, weil\nsie zu unprä-zise gehalten war, obwohl dem Beklagten eine exakte\nZustandsbeschreibung ohne weiteres möglich war. Sie hielt die\nKäufer, der Beklagte und der Ehemann der Klägerin kannten sich\nbereits aus früherer Geschäftsbeziehung, ersichtlich von genauerer\nÜber-prüfung der Verklinkerung ab, was der Beklagte er-kannt\nhatte.\n\n50\n\n \n\n51\n\nAuch wenn die Aussage der Zeugin\nrichtig ist, daß nämlich der Beklagte im Laufe der Besich-tigung\nerklärt habe, der Zeuge S. könne ohne weiteres einen Fachmann\nhinzuziehen, um dann mit ihm den Zustand des Hauses in Augenschein\nzu neh-men, was S. als unnötig angesehen habe, enthob dies den\nBeklagten nicht von der zu fordernden exakten Information über\nseinen Wissensstand von dem Zustand der Verklinkerung. Zu dem\nZustand des Hauses sachverständigen Rat einzuholen bestand nach den\nBesichtigungen in dieser Allgemeinheit kein er-kennbarer Anlaß.\n\n52\n\n \n\n53\n\nEs ging - für den Beklagten erkennbar -\nfür die Käufer darum, den Zustand der Verklinkerung bestim-men zu\nkönnen.\n\n54\n\n \n\n55\n\nHierzu hat sich der Beklagte eben nur\nvage und aus-weichend geäußert und mögliche eindeutige\nKlarstel-lungen unterlassen, wozu er gemäß § 242 BGB ver-pflichtet\nwar.\n\n56\n\n \n\n57\n\nFolgt man dem nicht, ist das\nangefochtene Urteil jedenfalls mit der von dem Landgericht\ngegebenen Begründung zutreffend.\n\n58\n\n \n\n59\n\nAuch der Senat hält die Bekundung des\nZeugen S. für überzeugend. Sie ist plausibel und paßt in das\nGesamtgeschehen.\n\n60\n\n \n\n61\n\nInwieweit die von dem Landgericht\naufgezeigten Erinnerungslücken der Zeugin Randgeschehen betreffen,\nwie die Berufungsbegründung darlegt und zudem in der Art der\nVernehmung durch das Landge-richt begründet sein sollen, bedarf\nletztlich kei-ner umfassenden Feststellung.\n\n62\n\n \n\n63\n\nDenn die Aussage der Zeugin ist\njedenfalls in zwei gewichtigen Punkten unsicher:\n\n64\n\n \n\n65\n\na) wiederholte Inaugenscheinnahme der\nAußenverklei-dung durch welche Personen;\n\n66\n\n \n\n67\n\nb) Ursachen der Kaufpreisvereinbarung\nauf DM 350.000,--, die die Zeugin zunächst nicht erklä-ren konnte,\nalsdann auf das Alter des Heizkessels zurückführte. Schließlich gab\nsie allgemein etwa vorhandene Mängel als Grund für eine\nKaufpreisredu-zierung an.\n\n68\n\n \n\n69\n\nUnter diesen Umständen ist es nicht zu\nbeanstanden, wenn das Landgericht seine Überzeugungsbildung auf die\nAussage des Zeugen S. gestützt, dieser also den Vorzug vor der der\nZeugin gegeben hat.\n\n70\n\n \n\n71\n\nEine erneute Vernehmung der Zeugen\ndurch den Senat war nicht geboten, denn der Senat beurteilt die\nsubjektive Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht anders als das\nLandgericht.\n\n72\n\n \n\n73\n\nEinwände des Beklagten gegen die\nZeugeneigenschaft des Zeugen S. - dieser habe seine Zeugenstel-lung\naufgrund der Abtretung mißbräuchlich erlangt - greifen nicht. Eine\nAbtretung aus prozeßtaktischen Gründen schließt den Zessionar nicht\nals Zeugen aus, sondern ist lediglich bei der Beweiswürdigung zu\nberücksichtigen (vgl. Stein-Jonas-Schumann, ZPO, 20. Aufl., Rz. 12\nvor § 273; Zöller-Stephan, ZPO, 17. Aufl., § 273 Rz. 5). Insoweit\nnimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts\nzur Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaf-tigkeit seiner\nAussage trotz seiner Stellung als Ehemann der Klägerin und als\nMitkäufer des Hauses Bezug.\n\n74\n\n \n\n75\n\nDer Beklagte beruft sich ohne Erfolg\ndarauf, die Klägerin und deren Ehemann, der Zeuge S. , hät-ten den\nMangel der Verklinkerung als Käufer erken-nen können. Rechtlich\nbeinhaltet dies grob fahrläs-sige Unkenntnis des Mangels seitens\nder Käufer. Da-mit indessen entfällt nicht die Haftung des\nBeklag-ten für seine mangelhafte Aufklärung. Diese stellt ein\narglistiges Verschweigen eines Fehlers i.S. von § 463 S. 2 BGB dar,\nwie bereits im einzelnen aus-geführt. Nach § 460 S. 2 BGB entfällt\ndie Haftung des Verkäufers bei einem derartigen Verhalten aber nur\nbei positiver Kenntnis des Käufers vom Mangel, nicht schon bei grob\nfahrlässiger Unkenntnis.\n\n76\n\n \n\n77\n\nAufgrund der Regelung im § 460 S. 2 BGB\nist der Klägerin entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht ein\nMitverschulden anzulasten - wegen un-terlassener Prüfung der\nVerklinkerung. Denn ein etwaiges Mitverschulden läge wiederum in\ngrob fahr-lässiger Unkenntnis infolge unterlassener Prüfung. Diese\nFallgestaltung aber hat in § 460 S. 2 BGB ihre abschließende\nRegelung gefunden, und kann nicht gesondert durch § 254 BGB wieder\nzum Tragen kommen (vgl. BGH NJW 90, 1108; Palandt-Putzo, BGB, 50.\nAufl., § 463 Rz. 22).\n\n78\n\n \n\n79\n\nSoweit der Beklagte meint, seine\nAufklärungs-pflichtverletzung sei für den entstandenen Schaden\nnicht kausal geworden, weil die Klinker erst bei späteren\nReparaturarbeiten an Kellerfenster und -tür heruntergefallen seien,\nso ist dem entgegenzu-halten, daß - wie im übrigen unstreitig ist -\ndie Gesamtverklinkerung wegen Beschaffenheit des Unter-grundes\nnicht in Ordnung ist. Die genannten Arbei-ten können höchstens den\nVorgang des Ablösens in gewissen Bereichen beschleunigt haben.\n\n80\n\n \n\n81\n\nDas Bestreiten der Schadenshöhe durch\nden Beklagten schließlich ist unsubstantiiert. Das Landgericht hat\nsich zutreffend an der überschlägigen Kostener-mittlung des\nSachverständigen orientiert, ohne daß der Beklagte dem\nentgegengetreten ist.\n\n82\n\n \n\n83\n\nDie Klägerin hat im Termin am\n29.01.1992 einen Kostenanschlag des Stuckgeschäfts in vom\n12.01.1990 (Bl. 199 d. A.) vorgelegt und vorgetragen, daß die\ntatsächlichen Kosten rd. DM 27.000,-- betragen haben.\n\n84\n\n \n\n85\n\nDamit ist gegenüber der\nlandgerichtlichen Fest-stellung zur Schadenshöhe keine gegenüber\neiner Verklinkerung bestehende wertverbessernde Leistung erfolgt,\nso daß der Senat auch unter dem Gesichts-punkt eines Abzugs \"neu\nfür alt\" zu keiner geringe-ren Schadensersatzforderung der Klägerin\ngelangt, als sie in dem angefochtenen Urteil erkannt ist und worauf\nwegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.\n\n86\n\n \n\n87\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n88\n\n \n\n89\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\nDM 21.600,-- (= Beschwer des Beklagten)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314685","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-18/26-u-40-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 476","ref_norm":"476","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314685","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314685","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-18/26-u-40-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314685","retrieved":"2026-07-09 03:46:46.470010+00:00"}}