{"status":"available","doknr":"OLD314684","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0318.16U128.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-03-18","aktenzeichen":"16 U 128/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e\n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\n \n\n6\n\nDie zulässige Berufung hat - jedenfalls\nnachdem die Beklagte im Verlaufe des Berufungsrechtszuges weitere\n603,60 DM gezahlt hat - keine Aussichten auf Erfolg.\n\n7\n\n \n\n8\n\nZwar ist dem Kläger darin Recht zu\ngeben, daß nach seinem Vorbringen, soweit schlüssig, die von der\nBeklagten geschuldete Reiseleistung an kleineren Mängeln (§ 651 c\nBGB) litt, die eine Minderung (§ 651 d BGB) des Reisepreises bis zu\n25 % recht-fertigen. Die hierüberhinaus von ihm verfolgte\nEr-stattung des gesamten Reisepreises ist in einem Um-fang\nübersetzt, der ein sachliches Augenmaß vermis-sen läßt.\nEntsprechendes gilt auch für den vom Klä-ger geltend gemachten\nAnspruch wegen vertaner Ur-laubszeit (§ 651 f Abs. 2 BGB).\n\n9\n\n \n\n10\n\nIm einzelnen:\n\n11\n\n \n\n12\n\nEin Reisemangel kann in Abgrenzung zur\nbloßen Unan-nehmlichkeit nur dann angenommen werden, wenn die vom\nReiseveranstalter erbrachte Leistung von der im Vertrag\nvorgesehenen, durch den Reiseprospekt beschriebenen Beschaffenheit\nin einem Maße ab-weicht, daß hierdurch der vertraglich festgesetzte\nZweck und Nutzen der Reise wesentlich beeinträch-tigt wird\n(Staudinger-Schwerdtner, BGB, 12. Aufl. 1991, § 651 a Rndr. 55).\nFür die Bestimmung des gewöhnlichen Nutzens der Reise ist dabei auf\ndie Erwartungshaltung eines Durchschnittsreisenden abzustellen (OLG\nDüsseldorf NJW-RR 1986, 280; Löwe, das neue Pauschalreiserecht\n1981, Seite 75; Tempel, NJW 1985, 97, 100). Der Vertragszweck\nbestimmt sich maßgeblich nach dem investierten Reisepreis (Führich,\nReiserecht 1990, Rdnr. 146; Müko-Wolther, BGB, 2. Aufl. 1988, § 651\nc Rndr. 13; Staudinger-Schwerdtner, § 651 c Rndr. 40). Während bei\nKomfort-oder Luxusreisen höhere Erwartungen an den\nLeistungsstandard gestellt werden können, schließen Billigreisen\nhohe Ansprüche grundsätz-lich aus (Führich, a.a.O. Rdnr. 290;\nMüko-Wolther, § 651 c Rndr. 13; Staudinger-Schwerdtner, § 651 c\nRdnr. 40).\n\n13\n\n \n\n14\n\nBei der vom Kläger gebuchten Reise\nhandelte es sich um ein Billigangebot, denn der Tagespreis für die\nUnterbringung, die Vollverpflegung und zahlreiche andere\nClubleistungen betrug für jeden Erwachsenen ca. 58,--DM und für\njedes Kind ca. 29,-- DM. Dies sind relativ geringfügige\nPreisansätze. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß\nder Preis für die Hochsaison über dem vom Kläger gezahlten Preis\ngelegen hätte. Da sich ein höherer Preis vorliegend nur auf einen\neinzigen Reisetermin bezog, kann er für die Charakterisierung der\nReise nicht maßgeblich sein. Auch der Umstand, daß die\nUnterbringung des Klägers und seiner Familie in einer Clubanlage\nerfolgte, läßt ohne Rücksicht auf den investierten Reisepreis nicht\nden Schluß auf einen gehobenen Leistungsstandard zu. Zwar werden\nsogenannte Cluburlaube häufig zu höheren Preisen als Luxusreisen\nangeboten. Die Bezeichnung \"Cluban-lage\" beinhaltet grundsätzlich\naber lediglich, daß neben der Unterbringung und der Verpflegung\nweitere hoteleigene Sport- und Freizeitmöglichkeiten zur Verfügung\ngestellt werden.\n\n15\n\n \n\n16\n\nUnter Berücksichtigung dieses Maßstabes\nführen aber nur der schlechte Zustand der dem Kläger zunächst zur\nVerfügung gestellten Zimmer, die Führung des Speisesaales sowie die\neingeschränkten und teil-weise nicht vorhandenen Möglichkeiten\nsportlicher Aktivitäten zu einer spürbaren Beeinträchtigung der\nReiseleistung.\n\n17\n\n \n\n18\n\nAllerdings scheidet die Annahme eines\nMangels wegen des dem Kläger zunächst zugewiesenen Bungalows schon\ndeshalb aus, weil dessen Bezug von ihm abge-lehnt worden ist und\nseine Familie und er sodann noch am Abend der Anreise in anderen\nZimmern unter-gebracht worden sind.\n\n19\n\n \n\n20\n\nSoweit mit diesen, vom Kläger und\nseiner Familie bis zum 17. Juni 1990 bewohnten Zimmern in den\ner-sten drei Tagen eine räumliche Trennung des Klägers und seiner\nEhefrau im Interesse der Kinder einher-ging, handelt es sich\ninsoweit lediglich um ei-ne kurzfristige Beeinträchtigung der\nReiseleistung, mit der eine spürbare Minderung der\nGesamtreise-leistung nicht verbunden ist (Isermann,\nReisever-tragsrecht 1988, Seite 49; Staudinger-Schwerdtner, § 651 c\nRdnr. 20).\n\n21\n\n \n\n22\n\nAllerdings entsprachen die vom Kläger\nbis zum 17. Juni 1990 bewohnten Zimmer nach seiner Darstel-lung\nnicht den durchschnittlichen Mindestanforde-rungen.\n\n23\n\n \n\n24\n\nDies gilt auch bei einer Billigreise\nder vorliegen-den Art in ein touristisch weniger erschlossenes\nLand, wozu auch Tunesien zählt und wo deshalb besondere\nAnforderungen an die Möblierung der Unterkunft, soweit der Prospekt\ndes Reiseveranstal-ters hierzu keine besonderen Anpreisungen\nenthält, nicht gestellt werden können (OLG Düsseldorf FVE ZivR Nr.\n297, 1982; Müko-Wolther, § 651 c Rndr. 13; Staudinger-Schwerdtner,\n§ 651 c Rndr. 41). Auch ei-ne tägliche Zimmerreinigung kann nicht\nverlangt werden. Soweit der Kläger, auch wegen der später bezogenen\nZimmer, geltend macht, dort seien verein-zelt Kakerlaken\naufgetreten, begründet dies keinen Mangel. Daß es in Tunesien\nKakerlaken gibt, ist eine Naturgegebenheit und kann jedenfalls im\nRahmen einer preisgünstigen Reise bei Unterbringung in einer im\nGrünen gelegenen Anlage nicht als Mangel bewertet werden (LG Köln\nFVE ZivR Nr. 469, 1983). Auch die vom Kläger mit den vorgelegten\nFotografien dokumentierte Ausstattung des Bades einfacher Art ist\nals solche ebenfalls nicht zu beanstanden. Allerdings befanden sich\ndie zu den vom Kläger und seiner Familie zunächst bewohnten Zimmern\ngehören-den Bäder in einem nicht hinnehmbaren schmutzigen,\nteilweise verschimmelten Zustand. Kennzeichnend für den Zustand der\nZimmer ist der unstreitige Umstand, daß diese nach dem Auszug des\nKlägers und seiner Familie auf dessen Abhilfeverlangen hin einer\ngründlichen Renovierung unterzogen wurden.\n\n25\n\n \n\n26\n\nAusgehend von einem Minderungssatz in\nHöhe von ca. 30 % des Reisepreises für die gesamte Reisedauer,\nerscheint insoweit für die Zeit bis zum Umzug ein Minderungsansatz\nin Höhe von 9 % sachgerecht.\n\n27\n\n \n\n28\n\nSoweit der Kläger hinsichtlich der seit\ndem 17. Juni 1990 bewohnten Zimmer pauschal behauptet, diese seien\nin gleicher Weise verkommen gewesen, ist sein Vortrag mangels\nhinreichender Substantiierung nicht beachtlich. An die\nSubstantiierung von Mängelrügen sind insbesondere im Rahmen des\nReisevertragsrechts hohe Anforderungen zu stellen. Die Mängel\nmüssen konkret und unter genauer Angabe der räumlichen und\nzeitlichen Umstände beschrieben werden (Barth, Reiserecht, 2. Aufl.\n1979, Rdnr. 391; Führich, a.a.0. Rndr. 503; Isermann a.a.O. Seite\n191). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers zu den\nnach dem 17. Juni bezogenen Zimmern nicht.\n\n29\n\n \n\n30\n\nAls Mangel ist auch die vom Kläger\nbeschriebene Führung des Speisesaales in die Bewertung\neinzube-ziehen. Auch im Rahmen einer preisgünstigen Reise kann bei\nder Führung des Speisesaals ein gewisser Mindesstandard erwartet\nwerden. Unsauberkeiten der Tische oder des Bestecks sowie\nunordentliche Klei-dung des Bedienungspersonals braucht der\nReisende grundsätzlich nicht hinzunehmen. Die damit verbun-denen\nBeeinträchtigungen werden auch nicht durch die vom Kläger\nhervorgehobene Freundlichkeit des Bedienungspersonals ausgeglichen.\nFür die diesem Mangel beizumessende Minderungsquote ist ebenso wie\nim Vorangehenden entscheidend auf die Qualität der Reise sowie\ndarauf abzustellen, in welchem Umfang die mangelhafte Teilleistung\nden Gesamtnut-zen der Reise beeinträchtigt hat (Führich, a.a.O.\nRndr. 267 f). Konkrete Anhaltspunkte hierzu sind dem pauschalen\nVorbringen des Klägers nur in eingeschränktem Maße zu entnehmen. So\nhat er zwar unter anderem vorgetragen, daß das Besteck und das\nGeschirr unsauber gewesen seien. Daß er und seine Familie aber\ntrotz der ihnen zunächst obliegenden Rügen gezwungen waren,\nderartiges Besteck und Geschirr zu benutzen ist nicht vorgetragen\nworden. Demgemäß stand bei der mit der Führung des Speise-saals im\nZusammenhang stehenden Beeinträchtigung der Reiseleistung vor allem\ndie mit dem Erforder-nis ständiger Beschwerden über die\nUnsauberkeiten von Besteck, Geschirr und Tischtüchern verbundenen\nUnannehmlichkeiten im Vordergrund. Deshalb führt dieser Mangel auch\nlediglich zu einer Aufstockung des vorerörterten Minderungssatzes\nauf insgesamt 15 %.\n\n31\n\n \n\n32\n\nEine weitere Minderung in Höhe von 10 %\nbegrün-den die vom Kläger im einzelnen dargelegten Einschränkungen\noder das gänzliche Fehlen der im Prospekt ausgewiesenen\nSportangebote. So standen insbesondere entgegen der Prospektangabe\nweder ein Segelboot noch Fahrräder zur Verfügung. Zwar ist das\nFehlen dieser sportlichen Betätigungsmöglich-keit nicht\nüberzubewerten. Der Kläger war nämlich kein passionierter Segler,\nnoch stand bei den von ihm erstrebten Sportmöglichkeiten das\nRadfahren im Vordergrund. Ersteres folgt aus dem Vorbringen des\nKlägers, daß er \"beschloß...es einmal mit dem Segeln zu versuchen\",\nweil das Wasserskifahren entgegen der Prospektangabe nicht\nkostenlos war. Im übrigen scheiterte nach der Darstellung des\nKlägers lediglich eine einzelne Radtour, die er mit seiner Familie\nunternehmen wollte. Auch hier ist für die Bemessung der Minderung\nvon Belang, daß es zur Rü-ge der Nichtbenutzbarkeit prospektmäßig\nangebotener Sportmöglichkeiten auch gehört, daß der Reisende den\nWillen zu deren Nutzung konkret darlegt (Bart-hel, a.a.O. Rdnr.\n391). Ins Gewicht fällt deshalb, daß vor allem der Umstand, daß\ndie, wenn auch nach der Darstellung der Beklagten irrtümlich im\nPro-spekt angebotene Möglichkeit, kostenlos Wasserski zu fahren,\nnicht bestand und lediglich gegen Ent-gelt möglich war. Dies\nstellte für den Kläger als begeisterten Wasserskifahrer eine\nspürbare Einbuße seines Urlaubs dar.\n\n33\n\n \n\n34\n\nDies gilt ungeachtet des Umstandes, daß\ndie Beklagte, wie geschehen, verpflichtet ist, den Kläger die für\ndas Wasserskifahren unstreitig aufgewandten 80,-- DM zu erstatten\n(§ 683 BGB).\n\n35\n\n \n\n36\n\nDemgegenüber fällt der vom Kläger\nvorgetragene Zustand der Tennisplätze nicht ins Gewicht. Zum einen\nergibt sich aus seinem Vorbringen, daß das Bespielen der Plätze\nmöglich war und er dort auch wiederholt gespielt hat. Einen\nbesonderen Komfort hinsichtlich der Ausstattung der Tennisplätze\nkonn-te er in Anbetracht des geringen Reisepreises nicht erwarten.\nAuch der Umstand, daß der im Prospekt angekündigte Tennislehrer\nselbst erst seit wenigen Monaten Tennis spielen konnte, begründet\nkeinen Mangel. Bei verständiger Würdigung konnte die Prospektangabe\n\"Tennis mit Unterricht\" nur dahin verstanden werden, daß Anfängern\nGrundkenntnisse vermittelt werden konnten, nicht aber ein Trainer\nfür Fortgeschrittene zur Verfügung gestellt werden sollte. Der\nKläger durfte schon in Ansehung des Reisepreises nicht davon\nausgehen, daß darin auch ein bekanntermaßen teurer Tennisunterricht\nenthal-ten war. Auch das vorgefundene defekte Volleyball-netz\nbegründet keinen wesentlich ins Gewicht fal-lenden Mangel. Die\nAusübung dieser Sportart war dem Kläger nämlich gleichwohl\nmöglich.\n\n37\n\n \n\n38\n\nAuch das Vorbringen des KLägers zu den\nVerpflegungsleistungen begründet die Annahme eines Reisemangels\nnicht.\n\n39\n\n \n\n40\n\nVon einer Eintönigkeit des Mittag- und\nAbendessens kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil\nabwechselnd Huhn, Fleisch oder Fisch gereicht wurde. Dies folgt\nauch aus den von der Beklagten vorgelegten Menükarten, deren\ninhaltlicher Rich-tigkeit der Kläger nicht entgegengetreten ist. Im\nZusammenhang mit dem Frühstück fällt ein Mangel ebenfalls aus. Bei\neiner Reise in südliche Länder können grundsätzlich nicht\ndiejenigen Anforderungen gestellt werden, wie sie bei einem Urlaub\nin der Bundesrepublik Deutschland üblich sein mögen. Vielmehr\nmüssen an der Landesüblichkeit orientierte Einschränkungen in\nanderen Ländern hingenommen wer-den (OLG Düsseldorf, FVE ZivR 1982,\nNr. 336). Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, daß im Prospekt\nder Beklagten keinerlei besondere Zusagen über den Standard des\nEssens enthalten sind. Auch sofern den Kindern des Klägers das\nEssen zu scharf gewürzt ge-wesen ist, stellt dies angesichts der\ninsoweit vor-herrschenden Landesüblichkeit eine bloße\nUnannehm-lichkeit dar. Jeder Auslandsreisende muß sich auf eine\nandersartige Küche und Zubereitung der Speisen einstellen. Dies\ngilt auch für Kinder, wenn sie von ihren Eltern mit den\nErnährungsgewohnheiten anderer Kulturkreise konfrontiert werden. Im\nübrigen hängt die Einschätzung der Qualität und der\nGeschmack-lichkeit des Essens weitgehend von subjektiven\nBewertungen ab, die nicht zum allgemein gültigen Maßstab erhoben\nwerden können (AG Frankfurt/Main FVE ZivR 1975, Nr. 954). Weil der\nKläger im übrigen auch nicht vorgetragen hat, daß seiner Frau oder\nihm das Essen zu scharf gewürzt gewesen sei, besteht auch kein\nAnhaltspunkt für die Annahme, daß die Würzung der Speisen insgesamt\nunzumutbar scharf gewesen sei, etwa zur Überdeckung eines nicht\nmehr tolerablen Hautgout Auch die Ausgestaltung des Galadinner\nbegründet keinen Reisemangel. Nach dem eigenen Vorbringen des\nKlägers wurde das Abendessen in festlicher Kleidung und bei\nKerzenlicht einge-nommen. Besondere Folkloredarbietungen durfte der\nKläger nach der Prospektbeschreibung und in Anse-hung des\nReisepreises nicht erwarten.\n\n41\n\n \n\n42\n\nDie Ausführungen des Klägers zur\nNichtbenutzbarkeit des Swimmingpools vor 9.30 Uhr lassen bereits\nnä-here zeitlich konkretisierte Darlegungen zu seinem eigenen\nNutzungswillen vermissen (Barthel, a.a.O. Rdnr. 391). Im übrigen\nsind aber auch insbesondere morgendliche Einschränkungen im\nZusammenhang mit Reinigungsarbeiten, auf deren Durchführung der\nRei-sende ebenfalls Wert legt, hinzunehmen.\n\n43\n\n \n\n44\n\nDer niedrige Wasserstand im\nKinderschwimmbecken ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Gerade dies\nzeichnet ein Kinderschwimmbecken aus. Dies sowie das spielerische\nVerhalten von Kindern führen zwangsläufig auch zu einer stärkeren\nVerschmutzung des Wassers als dies bei tieferen ausschließlich von\nSchwimmern benutzten Becken der Fall ist. Unbestritten hat die\nBeklagte in diesem Zusammenhang auch vorgetragen, daß das\nKinderschwimmbecken täglich gereinigt wurde.\n\n45\n\n \n\n46\n\nAuch die Rüge des Klägers, die zwischen\ndem Strand und dem Hotel liegende Straße sei entgegen den\nProspektangaben nicht wenig, sondern viel befahren gewesen, ist\nnicht begründet. Die Charakterisierung einer Straße als viel oder\nwenig befahren greift auf einen relativen und mithin nicht\nhinreichend bestimmbaren Maßstab zurück. Zur Untermauerung sei-ner\nRüge hätte der Kläger den Grad des Verkehrsauf-kommens konkret\nbeschreiben und darlegen müssen, inwieweit das Überqueren der\nStraße mit Gefahren verbunden war.\n\n47\n\n \n\n48\n\nEine Minderung des Reisepreises steht\ndem Kläger schließlich auch nicht wegen der von ihm vorgetra-genen\nVerschmutzung des Strandes zu. Sein Hinweis, der Strand sei wegen\nseiner Verschmutzung für Kleinkinder nicht benutzbar gewesen, geht\nschon deshalb fehl, weil seine damals 6 Jahre alten Kin-der, dem\nKrabbelalter seit langem entwachsen, nicht mehr hierher zu zählen\nsind. Darüberhinaus handelt es sich um einen öffentlichen Strand,\nfür dessen Qualität und Säuberung der Reiseveranstalter\ngrund-sätzlich nicht einstehen kann (LG München I, Urteil vom\n08.02.1980 - 10 O 453/80 -, abgedruckt in Eis-ner,\nReiserechtentscheidungen, 2. Aufl. 1987). Ein clubeigener\nPrivatstrand gehört nicht zu der von der Beklagten angebotenen\nReiseleistung. Mangels Angaben hierzu durfte der Kläger auch keine\nsanitä-ren Anlagen am Strand erwarten.\n\n49\n\n \n\n50\n\nNach allem ist das über 25 % des\nPreises hinausgehende Minderungsverlangen des Klägers\nunbegründet.\n\n51\n\n \n\n52\n\nDies gilt insgesamt auch für die von\nihm verlangte Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter\nUrlaubszeit.\n\n53\n\n \n\n54\n\nEin solcher Anspruch setzt nach der\nständigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts eine erhebli-che\nBeeinträchtigung der Reise voraus, durch welche eine Minderung des\nReisepreises um regelmäßig zu-mindest 50 % gerechtfertigt wird (so\nauch OLG Düs-seldorf NJW-RR 1986, 280; LG Frankfurt NJW-RR 1988,\n632 f.; LG Hannover NJW-RR 1986, 213 f.). Daß die vom Kläger\nvorgetragenen Mängel, soweit schlüssig, für eine dahingehende\nAnnahme nicht ausreichen, ist vorstehend dargelegt worden.\n\n55\n\n \n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92\nAbs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen\nVollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314684","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-18/16-u-128-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651c","ref_norm":"651c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651d","ref_norm":"651d","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314684","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314684","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-18/16-u-128-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314684","retrieved":"2026-07-09 03:46:46.377584+00:00"}}