{"status":"available","doknr":"OLD314687","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0316.27W14.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-03-16","aktenzeichen":"27 W 14/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie zulässige sofortige Beschwerde ist\nunbegründet.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDas Landgericht hat mit Recht den\nAntrag der An-tragsgegner, den Antragstellern die Kosten des\nVer-fahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen. Es fehlt an der\ngesetzlichen Grundlage für eine Kostenentschei-dung. Die\nVorschriften über das selbständige Be-weisverfahren (§§ 485 ff.\nZPO) sehen nur unter den Voraussetzungen des § 494 a Abs. 2 ZPO,\ndie hier nicht gegeben sind, eine Kostenentscheidung vor. Die\nTatsache, daß nur für den Fall des § 494 a ZPO eine Kostenregelung\ngetroffen und eine entsprechen-de Entscheidung vorgesehen ist, läßt\ndarauf schlie-ßen, daß im übrigen über die Kosten nicht zu\nent-scheiden ist. Bis zum Inkrafttreten des\nRechtspfle-gevereinfachungsgesetzes am 1. April 1991, durch das die\nVorschriften über das Beweissicherungsver-fahren neu gefaßt worden\nsind, war in Rechtspre-chung und Literatur streitig (vgl. die\nNachweise bei Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 50. Aufl., § 91\nRdn. 21 Stichwort \"selbständiges Beweisver-fahren\"), ob eine\nKostenentscheidung betreffend das Beweissicherungsverfahren\nwenigstens im Fall der Antragsrücknahme oder der Zurückweisung\neines unzulässigen Antrages getroffen werden konnte. Es kann davon\nausgegangen werden, daß dem Gesetzge-ber der Meinungsstreit bekannt\nwar. Wenn er in Kenntnis dieses Meinungsstreits bei der Neufassung\nder Vorschriften eine Kostenregelung mit entspre-chender\nKostenentscheidung nur unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht,\nim übrigen sich aber einer Regelung enthält, ist anzunehmen, daß\neine Kostenentscheidung von dem Fall des § 494 a ZPO abgesehen\nnicht getroffen werden soll. Dafür spricht auch, daß das\nselbständige Beweisverfahren, worauf das Landgericht unter\nBezugnahme auf Baum-bach/Lauterbach/Hartmann a.a.O. hinweist, weder\nein Rechtsstreit noch ein ihm ähnliches Verfahren ist. Es begründet\nkein Prozeßrechtsverhältnis zwischen den Antragstellern und den\nAntragsgegnern. Nicht in jedem Fall sind bei der Anrufung des\nGerichts die außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Par-tei zu\nerstatten. So findet im Prozeßkostenhilfe-prüfungsverfahren kraft\nausdrücklicher Vorschrift eine Kostenerstattung nicht statt, § 118\nAbs. 1 Satz 4 ZPO. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren be-steht nach\n§ 12 a ArbGG im Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein\nAnspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die\nZuziehung eines Prozeßbevollmächtigten. Im Verfahren der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit kann das Gericht nach § 13 a Abs. 1\nFGG anordnen, daß außergerichtliche Kosten zu erstatten sind, wenn\ndies der Billigkeit entspricht. Anderenfalls scheidet eine\nKostener-stattung aus und eine Kostenentscheidung wird inso-weit\nnicht getroffen.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nGegen eine entsprechende Anwendung des\n§ 269 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO spricht im vorliegenden Fall auch,\ndaß die Parteien sich außergerichtlich ver-glichen haben. Der\nKostenregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO liegt der Gedanke\nzugrunde, daß sich der Kläger durch die Zurücknahme der Klage\nfreiwillig in die Rolle des formell Unterlegenen begeben hat. Im\nFall der Rücknahme eines Antrags nach § 485 ff ZPO wegen eines\naußergerichtlichen Vergleichs ist die Antragsrücknahme aber nur als\nFallenlassen des Antrages gemeint, weil sich der Streit der\nPartei-en durch die außergerichtliche Einigung erledigt hat.\nTreffen die Parteien dabei keine Kostenrege-lung, wie das hier\noffensichtlich der Fall war, bietet sich an, die Kostenregelung des\n§ 98 ZPO entsprechend anzuwenden. Dessen Anwendung wird bei einem\naußergerichtlichen Vergleich bejaht, wenn damit ein Prozeß erledigt\nwird (OLG Hamm MDR 1987, 589 m.w.N.; Thomas/Putzo, ZPO, 17. Aufl.,\n§ 98 Anm. 1 a). Hier ist durch den Vergleich zwar kein\nRechtsstreit, aber das selbständige Beweisverfahren erledigt\nworden, indem der Antragsteller im Hin-blick auf die\nvergleichsweise Regelung den Antrag zurückgenommen hat. Danach sind\ndie Kosten des gegeneinander aufgehoben anzusehen; eine\nkostener-stattung findet nicht statt.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nBeschwerdewert: die außergerichtlichen\nKosten der Antragsgegner","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314687","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-16/27-w-14-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 494a","ref_norm":"494a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 12a","ref_norm":"12a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 485","ref_norm":"485","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314687","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314687","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-16/27-w-14-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314687","retrieved":"2026-07-09 03:46:46.664648+00:00"}}