{"status":"available","doknr":"OLD314689","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0313.13W8.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-03-13","aktenzeichen":"13 W 8/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDer Beklagten ist entsprechend ihrem\nAntrag am 25. Oktober 1991 Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung gegen\ndie Klage unter Beiordnung von Rechtsanwalt T in G bewilligt\nworden.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nMit am 6. November 1991 eingegangenem\nSchriftsatz zeigte Rechtsanwalt T an, daß er das Mandat\nnieder-gelegt habe und teilte mit, die Beklagte fühle sich von ihm\nnicht ordnungsgemäß vertreten und werde kurzfristig einen anderen\nAnwalt mit der Wahrneh-mung ihrer weiteren Interessen\nbeauftragen.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nIm Termin vom 11. November 1991\nbestellte sich Rechtsanwalt Sch. für die Beklagte.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDen Antrag der Beklagten, ihr unter\nBeiordnung von Rechtsanwalt Sch. ab dem 11. November 1991\nProzeß-kostenhilfe zu bewilligen, lehnte die Kammer durch am 2.\nDezember 1991 verkündeten Beschluß ab.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit\neinem Schreiben, das als Beschwerde aufzufassen ist.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDas Begehren der Beklagten, ihr\nProzeßkostenhilfe unter Beiordnung eines anderen als des zunächst\nbeigeordneten Rechtsanwalts ihrer Wahl zu bewilli-gen, bedeutet\nzweierlei.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nZunächst ist darin der Antrag zu sehen,\ndie Beiord-nung von Rechtsanwalt T aufzuheben.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nZu diesem Antrag ist die Beklagte trotz\ndes Wort-lauts von § 48 Abs. 2 BRAO, der nur von einem\nAn-tragsrecht des Anwalts auf Aufhebung der Beiordnung spricht,\nbefugt. Diese Befugnis folgt aus § 121 Abs. 1 ZPO, wonach\ngrundsätzlich der Partei nur ein Rechtsanwalt ihrer Wahl\nbeigeordnet werden darf. Wünscht die Partei nicht mehr die\nBeiordnung des zunächst gewählten Anwalts, so muß sie aus eigenem\nRecht die Aufhebung erreichen können. Andernfalls könnte der\nbeigeordnete Anwalt, der selbst einen Aufhebungsantrag nicht\nstellt, die Partei an seiner Beiordnung festhalten. Hierfür ist ein\nGrund nicht ersichtlich. Das Wahlrecht der Partei bedeutet nach\nAuffassung des Senats auch, daß ihr kein Anwalt im Wege der\nBeiordnung aufgezwungen bleiben darf unge-achtet des Umstandes, daß\ndurch die Beiordnung noch kein Vertragsverhältnis zwischen der\nPartei und dem beigeordneten Anwalt zustande kommt (so auch OLG\nKoblenz, FamRZ 1986, 375; a.A. OLG Frankfurt MDR 1989, 168,\nZöller-Schneider, ZPO, 16. Aufl., Rn. 35 zu § 121).\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDem Entpflichtungsantrag der Beklagten\nhat die Kammer durch den angefochtenen Beschluß konkludent nicht\nentsprochen. Dagegen steht der Beklagten persönlich gemäß §§ 127\nAbs. 2 S. 2, 569 Abs. 2 ZPO die Beschwerde zu. Ihre\nBeschwerdeberechtigung folgt daraus, daß ihrem Begehren nicht\nentsprochen worden ist.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDie Beschwerde ist begründet.\nRechtsanwalt T hat der Kammer vor dem bereits festgesetzten Termin\nzur Durchführung einer Beweisaufnahme und Fortsetzung der\nmündlichen Verhandlung die Mandatsniederlegung angezeigt und damit\ndeutlich gemacht, daß er die Beklagte nicht mehr vertreten werde.\nDemzufolge ist er auch in der folgenden mündlichen Verhandlung\nnicht erschienen. Infolge dessen ist die Aufrech-terhaltung der\nBeiordnung sinnlos. Ungeachtet des Umstandes, daß Rechtsanwalt T\nbis zu dem in § 87 ZPO genannten Zeitpunkt als bevollmächtigt\nan-zusehen war, muß berücksichtigt werden, daß er tat-sächlich die\nBeklagte im Termin zur Beweisaufnahme nicht mehr vertreten hatte\nmit der Folge, daß diese als säumig hätte angesehen werden müssen,\nwenn sie nicht einen anderen Rechtsanwalt zu ihrem\nProzeßbe-vollmächtigten bestellt hätte. Ist der beigeordnete\nRechtsanwalt zu einer weiteren Tätigkeit für die vertretene Partei\nnicht mehr bereit, muß die Beord-nung ungeachtet der Gründe, die\nzur Mandatsnieder-legung geführt haben, aufgehoben werden. Denn die\nBeiordnung soll sicherstellen, daß die Partei ord-nungsgemäß\nvertreten ist. Deshalb ist der beigeord-nete Rechtsanwalt auch\ngrundsätzlich verpflichtet, die Vertretung der Partei zu\nübernehmen, vgl. § 48 Abs. 1 BRAO.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDas Begehren der Beklagten bedeutet\nzweitens, ihr einen anderen zu ihrer Vertretung bereiten\nRechts-anwalt beizuordnen.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nZu diesem Antrag ist sie gemäß § 114\nZPO befugt und, da die Kammer ihm nicht entsprochen hat, auch\ninsoweit beschwert mit der Folge, daß ihre Be-schwerde auch\ninsoweit zulässig ist.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDas Rechtsmittel ist auch in dieser\nHinsicht be-gründet.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nDie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe\nfür die Ver-teidigung gegen eine Klage setzt gemäß § 114 ZPO die\nHilfsbedürftigkeit der Partei und eine hinrei-chende\nErfolgsaussicht ihrer Rechtsverteidigung voraus. Ferner darf die\nbeabsichtigte Verteidigung nicht mutwillig erscheinen. Liegen diese\nVorausset-zungen vor, ist im Anwaltsprozeß ein Rechtsanwalt\nbeizuordnen, § 121 Abs. 1 ZPO.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nSämtliche Voraussetzungen hat die\nKammer bei ihrer Prozeßkostenhilfebewilligung vom 25. Oktober 1991\nals erfüllt angesehen. Dabei sind die Voraussetzun-gen der\nHilfsbedürftigkeit und der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung\nder Nachprüfung im Beschwer-deverfahren entzogen. Anhaltspunkte für\neine Ände-rung der Vermögensverhältnisse der Beklagten sind darüber\nhinaus nicht ersichtlich. Für die Bejahung der Erfolgsaussicht der\nRechtsverteidigung ist oh-nehin auf den Zeitpunkt des Eingangs der\nKlageerwi-derung abzustellen, da Anhaltspunkte für eine Auf-hebung\nder Bewilligung gemäß § 124 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nZu prüfen ist hingegen, ob das Begehren\nder Be-klagten auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts nicht\nmutwillig erscheint. Denn das gesamte Prozeß-verhalten einer Partei\nunterliegt dem Verbot des Rechtsmißbrauchs, der in dem in § 114 ZPO\nverwen-deten Begriff der Mutwilligkeit seinen Ausdruck findet.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nEine Partei, die mutwillig die\nMandatsniederlegung des bereits beigeordneten Rechtsanwalts\nverursacht hat, kann danach weitere Hilfe aus der Staatskas-se für\nihre beabsichtigte Rechtsverteidigung re-gelmäßig nicht\nbeanspruchen (vgl. auch OLG Köln, FamRZ 1987, 1168).\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nEin solches mutwilliges Verhalten kann\nder Beklag-ten hier nicht angelastet werden. Sie hat zu den Gründen\ndes Anwaltswechsels vorgebracht, bei einem Gespräch in der Kanzlei\nvon Rechtsanwalt T habe es Meinungsverschiedenheiten über die\nBenennung von Zeugen für ihre Sachdarstellung gegenüber dem\nKla-gevortrag gegeben. Außerdem habe sie sich darüber beklagt,\nRechtsanwalt T habe sie in einem vorange-gangenen Gerichtstermin\nnicht ausreichend gegenüber angeblichen Ausfälligkeiten des Klägers\ngeschützt. Daraufhin habe Rechtsanwalt T ihr nahegelegt, sich einen\nanderen Rechtsanwalt zu nehmen, wenn sie sich durch ihn nicht\nordnungsgemäß vertreten fühle. Das Gespräch habe damit geendet, daß\nRechtsanwalt T das Mandat niedergelegt und ihr empfohlen habe,\nschnellstens einen anderen Anwalt zu beauftragen. Diese\nSachdarstellung hat Rechtsanwalt T im wesent-lichen bestätigt.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nDer Vortrag läßt nicht erkennen, daß\ndie Beklagte mutwillig das Vertrauensverhältnis zu ihrem\nRechts-anwalt zerstört und diesen dadurch zur Mandatsnie-derlegung\nveranlaßt hat. Die Spannungen zwischen der Beklagten und ihrem\nRechtsanwalt beruhten da-nach nicht auf einem Verhalten der\nBeklagten, das als rechtsmißbräuchlich bezeichnet werden könnte,\nmag auch die Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt T verständlich\nerscheinen, weil er das notwendige Vertrauensverhältnis zu der\nBeklagten als gestört ansah.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nDie Beklagte begehrt daher aus\ntriftigem Grund und nicht mutwillig die Beiordnung eines anderen\nRechtsanwalts, so daß auf die Beschwerde ihrem An-trag auch\ninsoweit zu entsprechen war.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nOberlandesgericht, 13. Zivilsenat\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nKöln, den 13. März 1992","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314689","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-13/13-w-8-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314689","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314689","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-13/13-w-8-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314689","retrieved":"2026-07-09 03:46:46.833300+00:00"}}