{"status":"available","doknr":"OLD314692","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0312.7U158.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-03-12","aktenzeichen":"7 U 158/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig,\naber nicht begründet. Mit Recht hat das Landgericht die Klage\nabgewiesen, weil eine Verkehrssicherungspflichtver-letzung seitens\nder beklagten Stadt - als Trägerin der Straßenbaulast oder als\nEigentümerin des an-grenzenden Waldes (zur Abgrenzung vgl. BGH\nNVwZ-RR 1988, 395, 396 = NZV 1989, 346, 347; siehe auch BGH NVwZ-RR\n1989, 38) - nicht nachgewiesen ist. Die vom Senat ergänzend\ndurchgeführte Beweisaufnahme recht-fertigt keine andere\nBeurteilung.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nNach gefestigter Rechtsprechung (vgl.\nBGH VersR 1965, 475, 476; Beschluß vom 12.07.1990 - III ZR 192/89,\nBGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verkehrssicherungspflicht 3; Senat in\nNZV 1991, 190; jeweils m. w. N.) genügt der\nVerkehrssiche-rungspflichtige seiner Sorgfaltspflicht bei Bäumen\nregelmäßig durch eine Sichtprüfung. Eine eingehen-dere Untersuchung\nist erst dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die der\nErfahrung nach auf eine besondere Gefährdung durch den an oder nahe\nder Straße stehenden Baum hindeuten. Nichts anderes gilt im Gefolge\nvon schweren Stürmen oder Orkanen, zumal angesichts der\nbeschränkten personellen und sachlichen Mittel der Gemeinde gerade\ndann flächen-deckende aufwendige Kontrollmaßnahmen nicht möglich\nsind oder zumindest nicht zumutbar wären.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDerartige äußere Anzeichen bei der hier\nin Rede stehenden Fichte für eine besondere Gefahrenlage sind nicht\nersichtlich. Nach den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren\nFeststellungen des Sachverständi-gen J., die auch der Senat für\nzutreffend hält und die im wesentlichen mit dem übrigen\nBeweisergebnis, insbesondere der Aussage des gleichfalls\nsachkun-digen Zeugen M. in Einklang stehen, war die umge-stürzte\nFichte gesund (einwandfreier Baumzustand, absolut gesunder Kern und\ngesundes Kambium), konn-te also vor dem Unfall keine\nKrankheitsanzeichen zeigen. Zur Einholung des vom Kläger\nbeantragten Zweitgutachtens besteht kein Anlaß; die Sachkennt-nis\ndes vom Landgericht beauftragten Sachverständi-gen ist nicht zu\nbezweifeln.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nIhrer Verpflichtung zur nochmaligen\nSichtprüfung im Anschluß an die Stürme Anfang des Jahres 1990 ist\ndie Beklagte nachgekommen, zumindest läßt sich aufgrund der\nAussagen des Zeugen M. das Gegenteil nicht feststellen. Mangelnde\nSorgfalt bei der Durchführung hat der - beweispflichtige - Kläger\nebensowenig nachgewiesen. Allenfalls die Aussage des Zeugen R.\nkönnte der Kläger für sich in An-spruch nehmen. Der Zeuge hat nach\nseiner Bekundung eine über längere Zeit schräg stehende Fichte\nbeob-achtet, die sich in der Krone einer nahe der Straße stehenden\nBirke verfangen hatte. Der Senat vermag sich jedoch nicht davon zu\nüberzeugen, daß es sich dabei um den für den Unfall des Klägers und\nseiner Ehefrau ursächlichen Baum gehandelt hat und die Bediensteten\nder Beklagten folglich die Schrägstel-lung schuldhaft übersehen\nhaben mußten.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nSchon der vom Zeugen R. geschilderte\nStandort der geneigten Fichte läßt daran erheblich zweifeln. Nach\nden übereinstimmenden Bekundungen des Poli-zeibeamten B.\n(Sitzungsprotokoll vom 14.12.1990, Seite 4, Bl. 65 d. A.) und des\nZeugen M. (Bl. 72 d. A. sowie Protokoll vom 27.01.1992, Seite 6),\ndie durch die vom Berichterstatter festgestellten örtlichen\nVerhältnisse (noch vorhandene Baumstümpfe und Windbruch im Inneren\ndes Waldstücks) eindeutig bestätigt worden sind, stand der\numgestürzte Baum ursprünglich in mindestens 10 m Abstand zur Straße\nund fast ebensoviel von der Birke. Die Zahlenanga-ben des Zeugen R.\n- Entfernung etwa 5 m von der Straße und 2,5 m bis 3 m von der\nBirke - können al-so nicht richtig sein. Bei einem erheblich\ngrößeren Abstand von der benachbarten Birke wäre es aber zu-gleich\nwenig wahrscheinlich, daß sich die hohe und schwere Fichte in dem\ndünnen, wenig ausgeprägten Astwerk des Nachbarbaums hätte verfangen\nsollen.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nHinzu kommt, daß der Zeuge R. auch\nhinsichtlich des Zeitraums seiner Beobachtungen erhebliche\nUnsicher-heiten zeigte. Nachdem er zunächst von einigen Ta-gen vor\ndem Unfalltag gesprochen hatte, während der die Schrägstellung des\nBaumes sichtbar gewesen sein sollte, legte er sich nach Befragen\nauf etwa 14 Ta-ge vor seinem Geburtstag (13.02.) fest, konnte aber\nzur Folgezeit keinerlei verläßliche Angaben mehr machen. Es\nerscheint schließlich auch objektiv nur schwer denkbar, daß dem\nZeugen M. und seinen Mitar-beitern während ganzer 6 Wochen (von\nAnfang Februar bis zum 13. März 1990) eine so nahe der Straße\nbefindliche und umsturzgefährdete Fichte entgangen sein sollte.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nAndere Beweismittel hat der Kläger\nnicht angeboten. Beweiserleichterungen, insbesondere ein Beweis des\nersten Anscheins, kommen in derartigen Fällen wegen der\nBesonderheiten jedes Einzelfalles nicht in Betracht. Eine\nBeweisvereitelung ist schon tatsäch-lich nicht gegeben, weil vom\nBaumstamm genügend Lichtbilder vorhanden sind und der Stubben der\nFichte trotz Beseitigung des Stammes bis heute im Boden verblieb.\nNach alledem läßt sich eine Scha-densersatzverpflichtung der\nBeklagten für den be-dauerlichen Unfall des Klägers nicht\nrechtfertigen.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit\nfolgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n20\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers:\n11.158,61 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314692","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-12/7-u-158-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314692","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314692","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-12/7-u-158-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314692","retrieved":"2026-07-09 03:46:47.093436+00:00"}}