{"status":"available","doknr":"OLD314691","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0312.5U120.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-03-12","aktenzeichen":"5 U 120/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten\nhat in der Sa-che keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage im\nzuerkannten Umfang zu Recht stattgegeben. Auch die Begründung der\nlandgerichtlichen Entscheidung ist in allen Punkten zutreffend und\nsteht in Einklang mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung\nund Literatur, die auch der Senat vertritt. Auf die eingehenden\nlandgerichtlichen Ausführungen, denen sich der Senat vollinhaltlich\nanschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug\ngenommen.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDaß die vom Landgericht vertretene\nAnsicht mit der herrschenden Meinung in Einklang steht, verkennt\noffenbar auch die Beklagte nicht, die mit ihrer Berufung ohne\nwesentlich neue Argumente wohl in er-ster Linie den Versuch\nunternimmt, die herrschende Meinung in Frage zu stellen. Dies\ngelingt ihr al-lerdings nicht.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nSoweit die Beklagte in der\nBerufungsbegründung ihre gegenteilige Argumentation auf die\nSchadensberech-nungsformel \"Reparaturkosten + Restwert =\nWieder-beschaffungswert\" zu stützen versucht, vermag sie hiermit\nnicht durchzudringen, weil dieser Berech-nungsmodus in Widerspruch\nsteht zur Systematik des § 13 AKB.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nNach Abs. 5 des § 13 AKB ersetzt\nnämlich der Ver-sicherer in allen Beschädigungsfällen den vollen\nBetrag der erforderlichen Kosten der Wiederher-stellung bis zu dem\nsich aus den Absätzen 1-3 ergebenden Betrag. Der sich aus Abs. 1\nergebende Betrag des Wiederbeschaffungswertes ist deshalb die -\nalleinige - Höchstgrenze der zu ersetzenden\nWie-derherstellungskosten. Ein Abzug des Restwertes ist\ndemgegenüber im Rahmen des Abs. 5 nicht vorgesehen und deshalb auch\nnicht statthaft. Die Möglichkeit zum Abzug eines Restwertbetrages\nergibt sich ent-gegen der Ansicht der Beklagten insbesondere auch\nnicht aus Abs. 3, wonach in allen Fällen (der Abs. 1 u. 2) Rest-\nund Altteile dem Versicherungs-nehmer verbleiben und zum Zeitwert\nangerechnet wer-den. In den Fällen der Reparatur beschädigter\nFahr-zeuge verbleiben denknotwendigerweise dem Versi-cherungsnehmer\nnämlich gerade keine wertbildenden, weiterverwertbaren Rest- und\nAltteile im vorgenann-ten Sinn, weil hier nur beschädigte Teile des\nFahr-zeugs repariert werden, so daß eine Ersatzverwer-tung\nnaturgemäß ausscheidet.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie vorstehend dargelegte Systematik\ndes § 13 AKB, wonach in Beschädigungsfällen die vollen\nRepara-turkosten ohne Restwertabzug zu erstatten sind, ist dieser\nBestimmung systemimmanent, demzufolge unverzichtbar und geht\ndeshalb dem grundsätzlich zu bejahenden Bereicherungsverbot im\nVersicherungs-schadensrecht vor. Hiervon abgesehen kann in diesen\nFällen ohnehin eine Bereicherung nicht eintreten: durch eine\n(vollständige) Reparatur des Fahrzeuges wird dessen Restwert zwar\ngesteigert, aber keines-falls über den Wiederbeschaffungswert\nhinaus.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nSoweit die Beklagte in der\nBerufungsbegründung die Meinung vertritt, die Reparaturkosten laut\nGutachten seien zu hoch kalkuliert, verwundert dies angesichts\nihrer eigenen Angaben im Schreiben vom 18.06.1990 an den Kläger, in\ndem sie ausgeführt hat, die Erfahrung lehre, \"daß bei Schäden\ndieses Umfanges mit den kalkulierten Reparaturkosten im\nReparaturfall nicht auszukommen sein wird und die tatsächlichen\nKosten dann höher sein werden\". Zudem ist ihr jetziges Vorbringen\nzur Kalkulation der Re-paraturkosten unsubstantiiert, da sie\ninsoweit le-diglich eine pauschale Behauptung aufgestellt hat, ohne\ndas diesbezügliche, eingehende und sachlich fundierte Gutachten des\nIngenieurbüros R. pp. spe-zifiziert anzugreifen.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nNach allem war die Berufung mit der\nKostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbar-keit beruht auf den §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nBerufungsstreitwert und Wert der\nBeschwer der Be-klagten: 20.917,62 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314691","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-12/5-u-120-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314691","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314691","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-12/5-u-120-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314691","retrieved":"2026-07-09 03:46:47.005919+00:00"}}