{"status":"available","doknr":"OLD314695","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0311.24U136.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-03-11","aktenzeichen":"24 U 136/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDas klagende Land nimmt den Beklagten\nin entspre-chender Anwendung von § 82 KO auf Feststellung einer\nSchadensersatzpflicht wegen eines drohenden Umsatzsteuerausfalls\nvon bis zu 125.935,74 DM aus umsatzsteuerpflichtigen\nVeräußerungsgeschäften in Anspruch, die der Beklagte als Sequester\nüber das Vermögen der M. GmbH in der Zeit vom 15. Juli bis 31.\nAugust 1987 getätigt bzw. genehmigt hat.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie M. GmbH, eine Bauunternehmung,\nwurde im März, spätestens im Mai 1987 zahlungsunfähig. Am 15. Ju-li\n1987 stellte ihr Geschäftsführer Konkursantrag. Das Konkursgericht\n- Amtsgericht Bonn - ordnete mit Beschluß vom selben Tage - 12.15\nUhr - die Se-questration an und verhängte ein allgemeines\nVer-äußerungsverbot gegen den Schuldner. Der Beklagte wurde zum\nSequester bestellt.\n\n8\n\n \n\n9\n\nIn erster Instanz war unstreitig, daß\ndie Schuld-nerin einige Zeit vor der Stellung des Konkursan-trages\nVerhandlungen mit der Firma B. & B. AG über den Verkauf des\nAnlagevermögens und noch nicht fertiggestellter Baustellen unter\nÜbernahme der beschäftigen Arbeitnehmer geführt hatte. Unmittel-bar\nnach Anordnung der Sequestration kam es noch am 15. Juli 1987 unter\nZustimmung des Beklagten als Sequester zu einer Vereinbarung\nzwischen der Schuldnerin und der Firma B. & B. , derzufolge\ndiese oder eine von ihr zu benennende Firma ab 20. Juli 1987 einen\nTeil der begonnen Baustellen und die 43 Arbeitnehmer der\nSchuldnerin zu näher geregelten Bedingungen gegen ein Entgelt von\n202.121,-- DM netto übernahm. Die auf den Baustel-len eingesetzen\nGeräte sollten bis zum 31. August 1987 mietfrei auf den Baustellen\nbleiben und die übernehmende Gesellschaft bis zum 18. August 1987\nein Angebot zum Erwerb auf der Grundlage einer zu erstellenden\nVersteigerungsliste machen können. Der Geschäftsführer der\nSchuldnerin und der Se-quester stimmten ferner der Verwendung des\nNamens \"M.\" zur Gründung einer neuen Gesellschaft zu. Wegen der\nweiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage B 2 des\nAnlagenheftes ver-wiesen.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDurch Vereinbarung vom 30. Juli 1987\nübernahm die von B. & B. als einhundertprozentige Tochter\nge-gründete M. L. GmbH Teile der Büro- und Geschäfts-ausstattung\nzum Preis von 28.000,-- DM netto.\n\n12\n\n \n\n13\n\nAm 26. August 1987 erwarb die M. L.\nGmbH aufgrund einer Vereinbarung mit dem Beklagten Baumaschinen zum\nPreise von letztlich 669.420,-- DM netto. Der Preis beruhte auf dem\nBewertungsgutachten des Versteigerers R. vom 18. August 1987, wegen\ndessen Inhalt auf Bl. 31 ff. der Konkursakten 25 N 168/87 AG Bonn,\nBezug genommen wird.\n\n14\n\n \n\n15\n\nNachdem der Beklagte dem Konkursgericht\nunter dem 13. August 1987 seinen Bericht vorgelegt hatte, wurde das\nKonkursverfahren über das Vermögen der M. GmbH am 1. September 1987\neröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Das\nVer-fahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Kläger hat Zahlungen\nauf die Umsatzsteuerforderungen, die infolge der vorstehend\nbeschriebenen Geschäf-te entstanden sind, bisher nicht erhalten.\nDie Parteien gehen davon aus, daß die Forderungen\nKonkursforderungen im Rang von § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO darstellen, der\nBeklagte hat sie in Höhe von 120.847,-- DM als bevorrechtigte\nKonkursforderung unter I./II., laufende Nummer 8 zur Konkurstabelle\nanerkannt. Gläubiger mit Forderungen dieses Ranges werden nur eine\nder Höhe nach noch nicht festste-hende Quote erhalten.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDas Finanzamt B. verlangte vom\nBeklagten mit Haftungsbescheid vom 12. April 1990 nach §§ 191, 69,\n34 Abs. 3 AO Zahlung von 164.015,85 DM, weil er für die zu\nentrichtende Umsatzsteuer hafte. Auf Einspruch des Beklagten wurde\ndie Haftungssumme durch Bescheid vom 8. Februar 1991 auf 32.216,94\nDM herabgesetzt; dies entspricht dem Umsatzsteuer-betrag für die\nVeräußerung der Baustellen vom 15. Juli und von\nAusstattungsgegenständen am 30. Juli 1987. Der Beklagte erhob\nhiergegen Klage beim Fi-nanzgericht Köln.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDer Kläger begehrt die Feststellung der\nSchadens-ersatzpflicht des Beklagten für den Länder- und den\nBundesanteil an der Umsatzsteuer, nachdem ihm die entsprechende\nUmsatzsteuerforderung des Bundes abgetreten worden ist.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDer Kläger hat behauptet, der Beklagte\nhabe das Anlagevermögen der Schuldnerin aus eigenem Antrieb\nveräußert. Ihm sei es dabei nicht um die Erhaltung der Masse,\nsondern vornehmlich darum gegangen, die Umsatzsteuer als\nKonkursforderung, statt als Mas-seforderung zu begründen. Der\nKläger hat die An-sicht vertreten, der Beklagte habe mit der\nVeräu-ßerung des Betriebsvermögens vor Konkurseröffnung seine\nBefugnisse als Sequester überschritten und insoweit ihm, dem\nKläger, gegenüber sequesterspe-zifische Pflichten verletzt. Er sei\nnur berechtigt gewesen, das Vermögen für das künftige\nKonkurs-verfahren zu sichern. Hätte er sich pflichtgemäß verhalten,\nso wären die Umsatzsteuerforderungen Masseverbindlichkeiten\ngeworden und er hätte - un-streitig - volle Befriedigung\nerlangt.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n24\n\n \n\n25\n\n \n\n26\n\nfestzustellen, daß der Beklagte ihm den\nSchaden zu ersetzen hat, der dadurch ent-standen ist, daß er\nwährend seiner Tätigkeit als amtlich bestellter Sequester im\nVerfah-ren auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der M.\nGmbH, A. 37, B. (25 N 168/87 AG Bonn), umsatzsteuerpflichtige\nVeräußerun-gen von Wirtschaftsgütern in Höhe von insge-samt\n899.541,-- DM netto genehmigt hat.\n\n27\n\n \n\n28\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n29\n\n \n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\n \n\n32\n\nEr hat behauptet, die Veräußerungen\nwährend des Sequestrationsverfahrens hätten die Konkursmasse von\nVerbindlichkeiten von mindestens 588.771,-- DM entlastet, nämlich\nvon Löhnen und Gehältern für August 1987 in Höhe von rund\n155.400,-- DM, den Kosten eines sonst abzuschließenden Sozialplanes\nin Höhe von 231.250,-- DM und Wertminderungen der Baustellen durch\nMängelgewährleistungs- und Verzugsansprüche der Bauherren, die den\nerzielten Erlös verhindert hätten. Der Beklagte hat in den\nVeräußerungen Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung gesehen, zu\ndenen er mit Zustimmung der Schuldnerin berechtigt gewesen sei.\nEine Pflicht des Sequesters, so hat er ausgeführt die Gefähr-dung\nder Befriedigung der Gläubigergemeinschaft durch Hinnahme von\nWertverlusten und Anwachsen der Passiva in Kauf zu nehmen, nur\ndamit eine Umsatz-steuerforderung des Fiskus nach Konkurseröffnung\nbegründet und damit bevorzugt befriedigt werden könne, bestehe\nnicht. Er, der Beklagte, habe le-diglich von einer gesetzlich\nvorgegebenen Gestal-tungsmöglichkeit im Interesse der Masse und\ndamit der Gläubigergemeinschaft Gebrauch gemacht. Er ha-be\njedenfalls dem Kläger gegenüber sequesterspezi-fische Pflichten\nnicht verletzt.\n\n33\n\n \n\n34\n\nDas Landgericht hat durch Urteil vom\n26. April 1991 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im\nwesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe keine\nsequesterspezifische Pflicht dem Kläger ge-genüber verletzt. Der\nSequester sei unter Mitwir-kung des Schuldners berechtigt,\nBetriebsvermögen zu veräußern, wenn hierdurch der Erhalt der Masse\nnicht gefährdet werde.\n\n35\n\n \n\n36\n\nDer Kläger hat gegen dieses ihm am 3.\nMai 1991 zugestellte Urteil am 29. Mai 1991 Berufung ein-gelegt und\ndiese nach Verlängerung der Berufungs-begründungsfrist - zuletzt\nbis zum 11. Oktober 1991 - mit einem an diesem Tage eingegangenen\nSchriftsatz begründet.\n\n37\n\n \n\n38\n\nDer Kläger wendet sich vor allem gegen\ndie Rechts-auffassung des Landgerichts und ergänzt seinen\ner-stinstanzlichen Sachvortrag.\n\n39\n\n \n\n40\n\nDer Kläger bestreitet, daß die\nSchuldnerin im Zeitpunkt der Veräußerung schon Verkaufsabsichten\ngehabt hätte und daß die Arbeitnehmer nicht mehr arbeitswillig\ngewesen waren. Im übrigen trägt er vor: Der Sequesterbericht lasse\ndurchaus die Annahme zu, daß der Betrieb habe fortgeführt werden\nkönnen. Der Beklagte habe sich in der ent-scheidenden Frage, ob das\nUnternehmen fortgeführt werden könne, am 15. Juli 1987 geradezu\nblind auf den Geschäftsführer der späteren Gemeinschuld-nerin\nverlassen. Die vom Beklagten als vermieden behaupteten Kosten und\ndas Vorbringen, daß ein Aufschub der Veräußerung zu einer\nerheblichen Einschränkung der Verwertungsmöglichkeiten geführt\nhätte, wohl mit Nichtwissen besritten. Die einzel-nen\nVeräußerungstatbestände seien differenziert zu betrachten.\nJedenfalls bei der zweiten und dritten Veräußerung sei es nicht um\nVermeidung von Ver-bindlichkeiten gegangen. Das klagende Land sei\nder sicheren Überzeugung, daß der Beklagte jedenfalls mit der\ndritten Veräußerung vier Tage vor Konkur-seröffnung planmäßig die\nvon ihm angesprochenen Gestaltungsmöglichkeiten zu Lasten des\nFiskus habe ausspielen wollen. Sequesterspezifische Pflichten\ndürften nicht aufgrund nachträglicher Beurteilung des\nwirtschaftlichen Erfolges bestimmt werden, weil die Vermeidung der\nUmsatzsteuer als Massever-bindlichkeit immer ein wirtschaftlicher\nErfolg für die Masse sei, zumal sie dem Erwerber in Rechnung\ngestellt und zur Masse eingezogen werde. Der Se-quester dürfe eine\nnahezu vollständige Liquidation des Betriebes nur vornehmen, wenn\ndies zwingend geboten sei, nicht wenn er sie für wirtschaftlich\nopportun halte.\n\n41\n\n \n\n42\n\nDer Kläger beantragt,\n\n43\n\n \n\n44\n\n \n\n45\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach seinen erstinstanzlichen Schlußanträgen zu\nerkennen.\n\n46\n\n \n\n47\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n48\n\n \n\n49\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n50\n\n \n\n51\n\nDer Beklagte verteidigt das\nangefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.\nInsbesondere meint er, der Sequester sei nicht verpflichtet, sich\nihm bietende günstigende Ver-wertungsmöglichkeiten ungenutzt zu\nlassen, damit der Fiskus die Umsatzsteuer als Masseverbindlich-keit\nerhalte, während allen übrigen bisherigen Gläubigern Schaden\nzugefügt werde. Zudem habe er keine gerade dem Kläger gegenüber\nbestehenden Pflichten verletzt.\n\n52\n\n \n\n53\n\nWegen des weiteren Sach- und\nStreitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen, das angefochtene Ur-teil und die\nKonkursakte 25 N 168/87 AG Bonn Bezug genommen.\n\n54\n\n \n\n55\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n56\n\n \n\n57\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig\nund überwie-gend begründet.\n\n58\n\nFür die Klage ist nach § 13 GVG der Rechts-\n\n59\n\n \n\n60\n\n \n\n61\n\nweg zu den ordentlichen Gerichten\ngegeben. Es handelt sich um einen bürgerlichen Rechts-streit, weil\nder geltend gemachte Schadens-ersatzanspruch nach den vorgetragenen\nTatsa-chen aus einem Sachverhalt hergeleitet wird, der nach\nbürgerlichem Recht, nämlich entspre-chend § 82 KO, zu entscheiden\nist. Für die Abgrenzung, ob die Haftung des Beklagten nach § 69 AO\noder § 82 KO zu beurteilen ist, ist abzustellen darauf, ob der\nSachverhalt die Verletzung einer Pflicht ergeben kann, die auf dem\nKonkursrecht oder auf dem Steuer-recht beruht (vgl. BGH, ZIP 1989,\n50). Der Kläger leitet eine Pflichtverletzung des Be-klagten daraus\nher, daß er als Sequester der Veräußerung von Vermögen der späteren\nGemein-schuldnerin zugestimmt bzw. zum Teil selbst Vermögen\nveräußert hat, obwohl er hierzu als Sequester nicht berechtigt\ngewesen sei, dies vielmehr dem späteren Konkursverwalter\nvorbe-halten sei. Nicht gestützt ist die Klage auf den\nsteuerrechtlich zu beurteilenden Sachver-halt, daß der Beklagte die\nbis zum 10. August 1987 fälligen Umsatzsteuern nicht angemeldet und\nnicht gezahlt hat. Der Umstand, daß bei-de behaupteten\nPflichtverletzungen teilweise denselben Schaden verursacht haben\nkönnen, schließt es nicht aus, daß (nur) für die aus dem Zivilrecht\nherleitbare Pflichtverletzung der ordentliche Rechtsweg gegeben\nist.\n\n62\n\n \n\n63\n\n \n\n64\n\nAuch die weiteren\nZulässigkeitsvoraussetzun-gen für Klage und Berufung liegen vor.\nInsbe-sondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die\nFeststellungsklage. § 191 Abs. 4 AO steht nicht entgegen, weil mit\nden dort angespro-chenen nicht steuerlichen Ansprüchen\nzivil-rechtliche Ansprüche anderer als der hier geltend gemachten\nArt gemeint sind (vgl. BGH a.a.0.). Eine etwaige Verpflichtung des\nBe-klagten aufgrund der im finanzgerichtlichen Verfahren geltend\ngemachten Haftungsgrund-lage, einen Teil der Umsatzsteuerforderung\nzu zahlen, steht der begehrten Feststellung der Haftung aus\nzivilrechtlichen Vorschriften nicht entgegen; sie würde nur die\nHöhe der Forderung mindern können.\n\n65\n\nDer Beklagte haftet dem Kläger in entspre-\n\n66\n\n \n\n67\n\n \n\n68\n\nchender Anwendung von § 82 KO für den\nUmsatz-steuerausfall, der durch die Genehmigung bzw. Tätigung der\nVeräußerungsgeschäfte vom 30. Juli und 26. August 1987 entstanden\nist; eine Verantwortlichkeit für den Schaden aufgrund der\nVeräußerung vom 15. Juli 1987 besteht nicht.\n\n69\n\n \n\n70\n\n \n\n71\n\n1. Grundlage der Haftung des Beklagten\nist § 82 KO. Die entsprechende Anwendung die- ser Regelung auf den\nSequester ist aner-kannt (vgl. BGHZ 105, 230 = NJW 1989, 1034 = JZ\n1989, 396 mit Anmerkung Gerhardt) und sachgerecht. Danach haftet\nder Sequester, wenn er ihm den Beteiligten gegenüber oblie-gende\nPflichten verletzt.\n\n72\n\n \n\n73\n\n \n\n74\n\n2. Die Pflichten des Sequesters im\nKonkurs- eröffnungsverfahren sind gesetzlich nicht näher geregelt.\nGrundlage seiner Bestel-lung ist § 106 Abs. 1 Satz 2 KO. Danach\nzielt seine Bestellung darauf ab, daß er die zur Sicherung der\nMasse dienenden Maßnahmen zu treffen hat. Hieraus und aus der\nAbgrenzung zu den Pflichten des Konkursverwalters nach § 117 Abs. 1\nKO wird überwiegend, insbeson-dere auch vom Bundesgerichtshof,\nhergelei-tet, daß der Sequester grundsätzlich nur\nSicherungsmaßnahmen treffen darf (vgl. z. B. BGHZ 104, 151 (2.\nZivilsenat); BGHZ 105, 230 (9. Zivilsenat); Weiß, Insolvenz und\nSteuern, RWS-Skript 211, 1989, Seite 2 bis 9; Uhlen-bruck, KTS\n1990, 15 ff., 18 f.; Gerhardt, ZIP 1982, 1 ff., 7). Dementsprechend\nwird allge-mein der Sequester nicht für befugt gehalten, den\nBetrieb des Schuldners stillzulegen und zu liquidieren. Auch die\ngenannte Entschei-dung des 2. Zivilsenats hat diesen Grundsatz\nbetont und offengelassen, ob eine Ausnahme gerechtfertigt sein\nkann, wenn die Sicherung des Schuldnervermögens bei als gewiß\nvoraus-zusehender Konkurseröffnung dies \"zwingend\" gebiete, wobei\nnicht ausreichen könne, daß das Unternehmen verlustbringend sei.\nAus der weiteren Ausführung: \"Einer trotzdem vorge-nommenen\nUnternehmensveräußerung könnte al-lenfalls die Zustimmung des\nSchuldners als des Rechtsträgers und - wenn auch aufgrund des mit\nder Sequestration verbundenen allge-meinen Veräußerungsverbots\nvorübergehend in der Ausübung dieser Befugnis beschränkten -\nVerfügungsberechtigten zur Wirksamkeit ver-helfen\" ist nicht\nherzuleiten, daß nach Auf-fassung des Bundesgerichtshofs vom\nSequestra-tionszweck nicht gedeckte Veräußerungen mit Zustimmung\ndes Schuldners den Aufgaben und Pflichten des Sequesters\nentsprechen (so wohl Onusseit, ZIP 1990, 345 ff.). Der 2.\nZivilse-nat hat mit dieser eher nebenbei und hypothe-tisch\ngeäußerten Ansicht in einem Fall, in dem es um die Anwendbarkeit\nvon § 25 Abs. 1 HGB und § 419 BGB beim Erwerb eines Unterneh-mens\nvom Sequester und nicht entscheidungs-erheblich um\nPflichtüberschreitungen des Se-questers ging, eine so weit\nreichende Aus-sage nicht treffen wollen. Dies ergibt sich auch aus\ndem unmittelbaren Zusammenhang, in den die zitierte Äußerung\ngestellt ist; im anschließenden Satz wird nämlich die\nSchluß-folgerung gezogen, daß eine Veräußerung des Unternehmens vor\nKonkurseröffnung rechtlich einer Veräußerung durch den Schuldner\nnäher-steht als einer solchen durch den Konkursver-walter.\n\n75\n\n \n\n76\n\n \n\n77\n\nNach Auffassung des Senats ist es im\nAnsatz unzutreffend, bei der Untersuchung des Zwecks der\nSequestration, wie der Beklagte und das Landgericht, die Interessen\ndes Schuldners in den Vordergrund zu stellen. Vielmehr sind\nsystematische Einordnung der Sequestra-tion und gesetzliche\nInteressenbewertungen für mögliche Gläubiger im Konkursverfahren zu\nberücksichtigen. Dem entspricht es, wenn der Bundesgerichtshof den\nZweck dahin umschreibt, die Sequestration solle im Interesse\ngere-gelter Insolvenzabwicklung das Vermögen des Schuldners intakt\nhalten (BGHZ 105, 230). Maßnahmen des Sequesters erfolgen im\nEröff-nungsverfahren, also\n\n78\n\n \n\n79\n\n \n\n80\n\n- bevor feststeht, ob der Konkurs\neröffnet wird und\n\n81\n\n \n\n82\n\n \n\n83\n\n- ohne Einbindung in nach\nKonkurseröffnung\n\n84\n\n \n\n85\n\n \n\n86\n\nvorgesehene Verfahrensgänge (z. B.\nBeteili-gung der Gläubigergemeinschaft gemäß §§ 132 ff. KO) und\nohne daß die gesetzlichen Be-wertungen der §§ 57 bis 60 KO\nunmittelbar gelten.\n\n87\n\n \n\n88\n\n \n\n89\n\nNur der erstgenannte Umstand kann durch\nZu-stimmung des Schuldners unerheblich werden, während die weiteren\nRechte nicht seiner Dis-position unterliegen.\n\n90\n\n \n\n91\n\n \n\n92\n\nDie vom Beklagten vertretene\nAuffassung, wo-nach er nicht nur zur Sicherung der Masse\nunabweisbare Geschäfte vornehmen dürfe, son-dern aus\nwirtschaftlichen Gründen im Interes-se der Gesamtheit der Gläubiger\ngünstige Ver-wertungsmöglichkeiten nutzen dürfe, geht über den nach\ndem gesetzlichen System vorgesehen Zweck der Sequestration, die\nSicherungsfunk-tion hat, hinaus. Eine solche, möglicherweise aus\nder wirtschaftlichen Entwicklung von In-solvenzfällen hergeleitete\nvermeintlich not-wendige weite Auslegung der Befugnisse des\nSequesters darf das gesetzliche System der Insolvenzabwicklung und\ndie dabei vorgesehe-nen Schutzmaßnahmen zugunsten Dritter, die zum\nTeil nicht unmittelbar Beteiligte sind, nicht unterlaufen. Solchen\nallgemeinen wirt-schaftlichen und eventuell auch sozialen\nEntwicklungen Rechnung zu tragen, ist dann Aufgabe des\nGesetzgebers, wenn die Ergebnis-se nicht mehr durch eine\nGesetzesauslegung gewonnen werden können, die die Wertungen und\nSystematik, in die eine Rechtsnorm ge-setzt ist, respektiert. Will\nman also mit dem Beklagten aufgrund von wirtschaftlichen und\nsozialen Entwicklungen dem Sequester Ver-wertungsbefugnisse\neinräumen, die denjenigen des Konkursverwalters entsprechen, so\nsetzt das im Rahmen des geltenden Gesetzes grund-sätzlich voraus,\ndaß die durch das Gesetz als schutzwürdig gewerteten Belange der am\nKonkursverfahren Beteiligten gewahrt werden können.\n\n93\n\n \n\n94\n\n \n\n95\n\nNach §§ 58 Nr. 2, 59 Abs. 1 Nr. 1, 57,\n60 KO sind Ausgaben für die Verwertung der Masse und Ansprüche aus\nGeschäften oder Handlungen des Konkursverwalters besonders\nbevorrechtig-te Massekosten und -schulden. Die\nUmsatzsteu-erforderungen aus Verwertungshandlungen des Beklagten\nnach Konkurseröffnung würden zu diesen Forderungen gehört haben.\nWenn es zu-trifft, daß sie bei Vornahme der Verwertung durch den\nSequester keine Masseforderungen, sondern nur Konkursforderungen\nnach § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO sind, so steht dies der vom Beklagten\nvertretenen ausdehnenden Aus-legung der Sequesterbefugnisse\nentgegen. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bisher\nof-fengelassen (BGHZ 97, 87), aber angedeutet, daß er die von einem\nTeil des Schrifttums be-fürwortete entsprechende Anwendung des §\n224 Abs. 1 Nr. 5 KO oder § 106 Vergl0 (vgl. auch Gerhardt a.a.0.,\nSeite 8) für nicht unbedenk-lich hält. Der Bundesfinanzhof hält die\ndurch Handlungen des Sequesters begründeten\nUmsatz-steuerforderungen für Konkurs- und nicht für\nMasseforderungen (vgl. ZIP 1986, 849, 851; ZIP 1989, 384), weil sie\nvor Konkurseröffnung begründet wurden und deshalb nach § 3 Abs. 1\nKO nur als Konkursforderung geltend gemacht werden können. Der\nSenat teilt die Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Behandlung\nsol-cher Forderungen als Masseverbindlichkeiten. Eine solche\nEinordnung würde allerdings zu einer wünschenswert einfachen\nRechtsanwendung führen, weil sich eine klare, nicht durch\nIn-teressenabwägungen mit Rechtsunsicherheit be-haftete Lösung des\nProblems ergäbe. Der Senat hält sie aber für rechtlich nicht\nzulässig. Dabei erscheint die Begründung des Bundes-finanzhofs (ZIP\n89, 386) nicht überzeugend, soweit darauf abgestellt wird, die\nUmsatz-steuerschuld beruhe nicht auf Geschäften mit dem Finanzamt.\nWeder nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 KO noch nach §§ 58 Nr. 2, 59 Abs. 1\nNr. 1 KO ist Voraussetzung, daß die Verbindlich-keit aus einem\nGeschäft mit einem bestimmten Vertragspartner herrührt. Auch die\nBezugnahme von § 224 Abs. 1 Nr. 5 nur auf § 59 Nr. 1 KO steht einer\nAnalogie nicht entgegen. Diese spezielle Bezugnahme erlaubt zwar\nkeine unmittelbare Analogie bei Verwertungshandlun-gen des\nSequesters, weil die daraus herzulei-tenden Ansprüche § 58 Nr. 2 KO\nunterfallen. Das allein schließt aber eine Anwendung des\nRechtsgedankens, daß die aus Handlungen des Vermögensverwalters\nherrührenden Schulden be-vorrechtigte Masseverbindlichkeiten sein\nsol-len, nicht aus. Dem stehen aber allgemeine Grundsätze der\nRechtsanwendung entgegen. Die in § 224 Abs. 1 Nr. 5 KO und § 106\nVerglO für besondere Sachverhalte getroffenen Rege-lungen können\nnicht auf andere Sachverhalte übertragen werden. Eine entsprechende\nAnwen-dung von gesetzlichen Regelungen und ihnen zugrundeliegenden\nRechtsgedanken setzt eine Gesetzeslücke voraus. Diese entsteht bei\nder vorliegenden Problematik nur, wenn die Befug-nisse des\nSequesters über die gesetzliche Sy-stematik hinaus weit gesehen\nwerden. In einem solchen Fall ist die Auslegung der Befugnisse des\nSequesters der richtigere Weg für sach-gerechte Lösungen. Selbst\nwenn man aber eine Lücke in der gesetzlichen Regelung der\nSeque-sterbefugnisse annimmt, fragt sich, ob sie im Wege\nrichterlicher Rechtsfortbildung durch entsprechende Anwendung\nanderer Regelungen ergänzt werden kann. Für die Aufzählung der\nbevorrechtigten Konkursforderungen nach § 61 KO hat das\nBundesverfassungsgericht (ZIP 1984, 78, 80 f.) es abgelehnt, daß im\nWege richterlicher Rechtsfortbildung Abfindungsan-sprüche aus\nSozialplan als bevorrechtigte Konkursforderungen behandelt werden,\nweil je-des Konkursvorrecht eine Ausnahme vom Gebot der\nGleichbehandlung aller Konkursgläubiger darstellt und die\nBegründung neuer Vorrechte in die abschließende, d. h. nicht\nlückenhafte Regelung des § 61 KO mit ihrer zwingend fest-gelegten\nRangordnung eingreife; hierzu sei nur der Gesetzgeber, nicht der\nRichter be-fugt. Wenn dies auch nicht unmittelbar auf die\nFragestellung des vorliegenden Falles zu übertragen ist, weil es\nnicht um die Erwei-terung des Katalogs von Vorrechten geht, sondern\num die Anwendung des Vorrechts \"Mas-segläubiger\" auf die Situation\nder Sequestra-tion, so sind doch die Grenzen richterlicher\nRechtsfortbildung berührt, wenn geregelte Vorrechte auf eine so\nnicht geregelte andere Verfahrenssituation übertragen werden.\nJeden-falls erscheint bei so problematischer Grund-lage für eine\nentsprechende Anwendung auf an-dere Sachverhalte, die nur deshalb\nungeregelt erscheinen, weil eine das System des Geset-zes\nerweiterende Auffassung von Befugnissen des Sequesters eine\nregelungsbedürftige Lücke hervorruft, der Weg richtiger, die weite\nAus-legung der Sequestrationsaufgaben nicht zuzu-lassen.\n\n96\n\n \n\n97\n\n \n\n98\n\nFür eine ausdehnende Auslegung kann\nauch nicht ins Feld geführt werden, daß sich ei-ne allgemeine\nÜberzeugung gebildet habe, wo-nach der mit den §§ 57 bis 60 KO\nverfolgte Zweck in Fällen der vorliegenden Art nicht mehr\nbeachtenswert erscheint. Das Gegenteil ergibt sich aus den\nBestrebungen, über eine Anwendung der den §§ 224 Abs. 1 Nr. 5 KO\nund 106 VerglO zugrundeliegenden Rechtsgedanken die unerwünschten\nFolgen abzuwenden. Auch die Bemühungen um die Reform des\nInsolvenzrechts gehen davon aus, daß Regelungen getroffen werden\nmüssen, wonach die Verbindlichkeiten aus Handlungen des vorläufigen\nInsolvenzver-walters - auch Umsatzsteuerforderungen - aus der\nInsolvenzmasse zu bestreiten sind (vgl. für den Referentenentwurf\nUhlenbruck, KTS 1990, Seite 15 ff., 19/20, 23/24;\nRegierungs-entwurf, §§ 25, 26, 29 Abs. 2, 64 Abs. 2 nebst\nBegründung, BR-Drucksache 1/92, dort auch Seite 106/107).\n\n99\n\n \n\n100\n\n \n\n101\n\nDemnach muß es im Grundsatz dabei\nverblei-ben, daß die Aufgaben des Sequesters sich auf\nSicherungsmaßnahmen beschränken und ei-ne Verwertung des\nSchuldnervermögens dem Kon-kursverfahren vorbehalten bleibt. Diese\nAuf-fassung steht auch damit in Einklang, daß die sachkundigen\nBeteiligten des Reformvorha-bens eine wirtschaftliche oder soziale\nNot-wendigkeit für Verwertungshandlungen im\nKon-kurseröffnungszeitraum nicht sehen. Denn der Regierungsentwurf\nerweitert - dem Referenten-entwurf folgend - nicht den\nAufgabenkreis des Sequesters gegenüber der hier dargestellten\nAuffassung nach geltendem Recht; eine Verwer-tung des\nSchuldnervermögens durch den vorläu-figen Insolvenzverwalter ist\nnicht vorgese-hen, er soll auf die Unternehmensfortführung und z.\nB. erforderliche Notverkäufe verderb-licher Waren beschränkt\nsein.\n\n102\n\n \n\n103\n\n \n\n104\n\nDer Grundsatz, daß die\nSicherungsaufgabe des Sequesters eine Veräußerung von\nSchuldner-vermögen nicht gestattet, besagt nicht, daß in\nAusnahmefällen nicht auch eine Veräuße-rung dem Sicherungszweck\ndienen kann. Ei-ne solche Beurteilung kann gerechtfertigt sein,\nwenn Interessen einzelner Beteilig-ter aufgrund zwingender\nübergeordneter In-teressen zurückstehen müssen. Nicht ausrei-chend\nhierfür ist nach den vorstehenden Über-legungen entgegen dem\nLandgericht, daß der Schuldner zustimmt und daß insgesamt für die\nMasse Nachteile nicht entstehen, weil hier-bei die differenzierte\nBewertung der Gläubi-gerinteressen nach der Konkursordnung außer\nBetracht bleibt (vgl. auch die kritische Stellungnahme von Weiß,\na.a.0., Seite 9). Es erscheint dem Senat aber sachgerecht, solche\nmit Zustimmung des Schuldners vorgenommenen Verwertungshandlungen\nals noch mit dem Sicherungszweck vereinbare Maßnahmen anzusehen,\ndie sonst eintretende unverhältnismäßig große Einbußen für die\nMasse abwenden. Wann danach eine Pflichtverletzung vorliegt, ist\naufgrund einer im Einzelfall notwendigen Interessenabwägung\nfestzustellen. Ob hierbei auch soziale Gesichtspunkte, wie z. B.\ndie Erhaltung von Arbeitsplätzen, berücksichtigt werden dürfen,\nbedarf im vorliegenden Fall nicht der Entscheidung.\n\n105\n\n \n\n106\n\n \n\n107\n\nAus der vorstehend entwickelten\nUmschreibung der Aufgaben des Sequesters ergibt sich zu-gleich, wem\ngegenüber er Aufgaben zu erfül-len hat und wer Beteiligter im Sinne\ndes entsprechend angewandten § 82 KO ist. Im Konkursverfahren wird\nder Begriff des Betei-ligten weit ausgelegt (vgl. BGH NJW 1987,\n844, 845). Beteiligter ist derjenige, dem-gegenüber der\nKonkursverwalter sich aus der Konkursordnung ergebende, also\nkonkursspezi-fische Pflichten zu erfüllen hat. Das sind alle, deren\nInteressen durch eine Verletzung der dem Verwalter obliegenden\nPflichten un-mittelbar beeinträchtigt werden können, und zwar auch\ndann, wenn sie selbst nicht am Kon-kursverfahren beteiligt sind\noder erst durch Handlungen des Konkursverwalters zur Konkurs-masse\nin Beziehung treten, insbesondere sind Beteiligte die\nKonkursgläubiger und die Mas-segläubiger (vgl. Kilger,\nKonkursordnung, 15. Aufl., § 82 Anm. 2; Kuhn-Uhlenbruck,\nKonkurs-ordnung, 10. Aufl., § 82 Rdn. 8, jeweils m.w.N.). Bei\nentsprechender Anwendung dieser Haftungsnorm auf den Sequester ist\nBeteilig-ter jeder, demgegenüber der Sequester sich aus seiner\nAufgabe aufgrund seiner Stellung als Sequester ergebene Pflichten\nzu erfül-len hat. Diese Definition knüpft wie beim Konkursverwalter\nan die Aufgaben an, so daß entscheidend ist, ob jemand von\nHandlungen des Sequesters, die sich aus seiner spezifi-schen\nAufgabe ergeben, betroffen sein kann; nicht entscheidend ist\ndagegen die formale oder zeitliche Zuordnung einer Person zu dem\nKonkurs- bzw. Sequestrationsverfahren. Es ist dementsprechend nicht\nerheblich, ob eine Person schon im Zeitpunkt der Handlung des\nSequesters Ansprüche gegen den Schuldner hat oder erst durch die\nHandlung des Sequesters in den Kreis der - späteren -\nKonkursgläu-biger tritt. Denn das gesetzliche Schuldver-hältnis\nnach § 82 KO (analog) entsteht nicht erst im Haftungsfall, sondern\nmit der Konkur-seröffnung bzw. bei entsprechender Anwendung des §\n82 KO der Anordnung der Sequestration (vgl. auch Reichold, KTS\n1989, 291 ff., 301, der auch speziell die haftungsrechtli-che\nVerpflichtung des Sequesters gegenüber Massegläubigern nach §§ 58\nff. KO erwähnt). Diese Auffassung steht mit der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs in Einklang, insbeson-dere mit den\nEntscheidungen, in denen die Verletzung konkursspezifischer\nPflichten be-tont wird. Für den Konkursverwalter hat der\nBundesgerichtshof früher (NJW 1958, 1351) die Auffassung vertreten,\ndaß der Vertragsgegner des Konkursverwalters, mit dem er einen\nVer-trag schließt, durch den ein Masseanspruch erst begründet wird,\nBeteiligter ist, auf den sich der Schutz des § 82 KO erstreckt.\nDiese Auffassung hat der Bundesgerichtshof aufge-geben (BGH, ZIP\n1990, 242, 245), allerdings mit der schon in NJW 1987, 844\nangedeuteten Begründung, die besondere Pflicht müsse sich aus der\nKonkursordnung, nicht aus allgemeinen Gesetzen, die den\nKonkursverwalter als Ver-handlungspartner eines Dritten treffen,\nerge-ben. Aus dieser Begründung ist zu schließen, daß für die\nFrage, ob jemand Beteiligter ist, nicht darauf abzustellen ist, ob\ner erst durch die Handlung des Konkursverwalters Gläubiger wird,\nsondern darauf, welcher Art die behauptete Pflichtverletzung bei\ndieser Handlung ist.\n\n108\n\n \n\n109\n\n \n\n110\n\n3. Bei Beurteilung des vorliegenden\nSachver- verhalts nach diesen Kriterien hat der Beklagte durch die\nGenehmigung der Veräußerungsgeschäfte vom 15. Juli 1987 seine\nPflicht als Sequester nicht verletzt, während die nachfolgenden\nGeschäfte durch den Sicherungszweck nicht gedeckt waren.\n\n111\n\nDie Veräußerung der in den teilfertigen\n\n112\n\n \n\n113\n\n \n\n114\n\nBaustellen steckenden Vermögenswerte\nund die damit verbundenen weiteren Rechtsge-schäfte am 15. Juli\n1987 waren zur Abwen-dung unverhältnismäßig großer\nwirtschaft-licher Einbußen für die spätere Konkurs-masse\nerforderlich. Obgleich mit diesen Maßnahmen der entscheidende\nSchritt für die Liquidierung des Unternehmens getan wurde,\nrechtfertigt die Interessenabwägung das Vorgehen, jedenfalls im\nHinblick auf die schutzwürdigen Belange des Klägers. Der Kläger\nbestreitet nicht, daß die Firma B. & B. zum Erwerb der\nhalbfertigen Bau-stellen und zur Übernahme der Arbeitnehmer nur\nbereit war, wenn sie unmittelbar nach Stellen des Konkursantrags\nerfolgte. Da die Firma B. & B. sich auch die Verwendung des\nBestandteils des Firmennamens \"M.\" für die zu gründende\nNachfolgegesellschaft si-cherte, ist dies auch einleuchtend. Daß\nder vom Beklagten erzielte Preis nicht sachgerecht war, behauptet\nder Kläger nicht. Nach dem Sach- und Streitstand, wie er dem Senat\nvorliegt, trifft es zu, daß der Beklagte mit dieser Veräußerung\nerheb-liche Ansprüche von der Konkursmasse ab-gewendet hat. Ohne\neine - fast - nahtlose Weiterführung der Baustellen drohten hohe\nVerzugs- und Gewährleistungsansprüche der Bauherren. Soweit der\nKläger dies bestrei-tet, kann auf die gegenteilige Lebenser-fahrung\nzurückgegriffen werden. Ob diese den erzielten Preis für die\nBaustellen erschöpft hätten, kann letztlich dahin-stehen. Denn es\nhätten ferner Beträge in einer Größenordnung von 150.000,-- DM für\nLohnforderungen von 43 Arbeitnehmern für August 1987, die nach § 61\nAbs. 1 Nr. 1 KO bevorrechtigte Konkursforderungen geworden wären,\nund von über 200.000,-- DM für den Abschluß eines Sozialplanes im\nRange des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO die Masse belastet. Soweit der\nKläger diese Behauptungen des Beklagten bestreitet, ist sein\nVorbringen mangels Konkretisierung unerheblich. Er stellt nicht in\nAbrede, daß es im vorlie-genden Fall tatsächlich zum Abschluß und\nzur Erfüllung eines Sozialplanes nicht ge-kommen ist. Zur Höhe der\nLohnforderungen hätte der Kläger aufgrund der\nLohnsteuer-voranmeldungen für die vorausgegangenen Monate genauer\nvortragen können. Die Höhe der Sozialplankosten ist auf der\nGrundla-ge der Lohnforderungen nachvollziehbar ge-schätzt.\n\n115\n\n \n\n116\n\n \n\n117\n\nEinsparungen dieser Größenordnung bei\nei-ner im Bericht des Beklagten vom 13. Au-gust 1987 ermittelten\nfreien Masse von rund 867.000,-- DM erscheinen so bedeu-tend, daß\nunter Abwägung gegen die Inter-essen des Klägers anzunehmen ist,\ndaß die Veräußerung zur Sicherung der Konkursmasse geboten war. Die\ndem Kläger etwa entste-henden Nachteile (14 % von 202.121,-- DM =\n28.296,94 DM) wiegen allein den ersparten Lohn- und\nSozialplankosten gegenüber so gering, daß die Bewahrung der Masse\nvor diesen um mehr als zehnfach höheren Kosten erforderlich war.\nDer Senat trifft diese Wertung, obwohl er der Argumentation des\nBeklagten, er mache sich andernfalls den anderen Konkursgläubigern\ngegenüber scha-densersatzpflichtig, nicht zustimmt.\n\n118\n\n \n\n119\n\n \n\n120\n\nDem massesichernden Zweck der\nVeräußerung steht die im Berufungsverfahren neue Be-hauptung des\nKlägers, nach dem Bericht des Sequesters sei eine\nBetriebsfortführung durchaus möglich gewesen, nicht entgegen. Diese\nBehauptung ist nicht hinreichend substantiiert. Auch der Umstand,\ndaß der Kläger bestreitet, daß die Arbeitnehmer nicht mehr\narbeitswillig gewesen seien, führt nicht zu einer anderen\nBewertung. Es handelt sich lediglich um eine Vermu-tung, deren\nBerechtigung schon deshalb zweifelhaft ist, weil am 15. Juli 1987\nder Zeitraum, den die Arbeitnehmer als durch Konkursausfallgeld\nabgedeckt sehen konnten, fast vorüber war. Nach dem Gesetz über\nKonkursausfallgeld (§ 141 b) besteht der Anspruch nämlich nur für\ndie letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vor-ausgehenden\ndrei Monate, im vorliegenden Fall waren Löhne und Gehälter sei Mai\n1987 nicht gezahlt worden. Zudem würde allein die weitere\nArbeitsbereitschaft der Mitar-beiter für die Möglichkeit der\nBetriebs-fortführung nicht ausreichen.\n\n121\n\n \n\n122\n\n \n\n123\n\nUnerheblich ist schließlich, ob der\nErlös erst nach Konkurseröffnung zur Masse ge-langt ist, weil die\nentsprechende Forde-rung gegen B. & B. hinsichtlich ihrer\nSi-cherheit nicht fraglich war und die Aufga-be des Sequesters\nnicht darauf beschränkt ist, die Durchführung des\nSequestrations-verfahrens sicherzustellen.\n\n124\n\n \n\n125\n\n \n\n126\n\nDer Kläger kann seinen\nSchadensersatzan-spruch bezüglich dieser Veräußerung auch nicht auf\ndie weiter dem Beklagten vorge-worfene Pflichtverletzung stützen,\ner ha-be der Veräußerung der mit den Baustel-len verbundenen\nVermögenswerte ohne aus-reichende Prüfungsmöglichkeit wenige\nStun-den nach der Anordnung der Sequestration zugestimmt. Der\nKläger leitet einen Scha-den nicht aus einem zu geringen Erlös,\nsondern aus der Veräußerung vor Konkurser-öffnung her. Die hier\nuntersuchte behaup-tete Pflichtverletzung hat den geltend\nge-machten Schaden nicht verursacht. Hätte der Beklagte nach\ngründlicherer Prüfung, die jedenfalls geraume Zeit vor\nKonkurser-öffnung abgeschlossen sein konnte und im Hinblick auf die\nBedingung der Firma B. & B. sein mußte, die Verwertung\nvorgenommen, wäre dem Kläger der geltend gemachte Scha-den ebenso\nentstanden.\n\n127\n\nDie Veräußerung von Anlagevermögen am\n\n128\n\n \n\n129\n\n \n\n130\n\n30. Juli und 26. August 1987 für\nins-gesamt 697.420,-- DM netto war nicht pflichtgemäß. Dabei kann\ndahinstehen, ob der Beklagte, wie der Kläger behaup-tet,\n\"planmäßig\" seinen Gestaltungsspiel-raum ausgespielt hat. Diese\nVerwertungs-handlungen - auch wenn sie sich auf die bloße\nZustimmung zu entsprechenden Vorha-ben der Schuldnerin beschränkt\nhaben soll-ten - entsprachen nicht dem Sicherungs-zweck der\nSequestration. Eine Interessen-abwägung, die ausnahmsweise\nVerwertungs-handlungen zulässig erscheinen lassen kann, führt bei\ndiesen Geschäften nicht zu dem Ergebnis, daß sie sonst eintreten-de\nunverhältnismäßig große Einbußen für die Konkursmasse abgewendet\nhätten. Der Verkauf hätte ebensogut nach Konkurseröff-nung am 1.\nSeptember 1987 erfolgen kön-nen. Zwar war die Übernahme des\nAnlagever-mögens - Gegenstände der Veräußerung vom 26. August 1987\n- durch die von B. & B. gegründete Nachfolgefirma M. L. GmbH\nbe-reits am 15. Juli 1987 ins Auge gefaßt, wie das unter III. 5\nangesprochene Recht, nach Vorliegen der Bewertungsliste bis zum 15.\nAugust 1987 ein Angebot abzugeben, zeigt. Hieraus ergibt sich aber\nnicht, daß die Veräußerungsgeschäfte vom 15. Juli 1987 auch vom\nErwerb der Geräte abhängig waren; dies behauptet auch der Beklagte\nnicht. Ein geringerer Erlös durch Warten bis zur Konkurseröffnung,\nmit der der Be-klagte als erfahrener Sequester angesichts seines\nBerichts vom 13. August 1987 in kurzer Zeit rechnen konnte, war\nnicht zu befürchten. Eine weitere Entwertung des Anlagevermögens,\nauf die der Beklagte sich beruft, konnte in diesem Zeitraum nicht\nals nennenswert veranschlagt werden. Wei-tere Lager- und\nÜberwachungskosten konnten wie in der Zeit vor dem 26. August 1987\ndurch mietfreie Überlassung der Geräte an die M. L. GmbH\naufgefangen werden. Selbst wenn die Veräußerung an B. & B. nach\nKon-kurseröffnung nicht zustandegekommen, son-dern eine\nVersteigerung hätte durchgeführt werden müssen: Für den Beklagten\nwar nicht ausschlaggebend, daß er beim Verkauf en bloc einen\nhöheren Preis erzielte als bei Veräußerung einzelner Geräte an\nver-schiedene Abnehmer. Der mit der M. L. GmbH vereinbarte Preis\nentsprach den vom Be-wertungsgutachter ermittelten Werten, die\ndieser unter dem Gesichtspunkt einer Ver-wertung durch\nVersteigerung geschätzt und als untere Limitpreise bezeichnet hat,\ndie stellenweise tatsächlich um 20 bis 30 % überschritten werden\nkönnten.\n\n131\n\n \n\n132\n\n \n\n133\n\nGleichermaßen verhält es sich mit dem\nVerkauf von Einrichtungsgegenständen am 30. Juli 1987. Besondere\nUmstände, die diese Verwertung zur Abwendung sonst eintretender\nunverhältnismäßiger Einbußen unabweisbar machten, liegen nicht\nvor.\n\n134\n\n \n\n135\n\n \n\n136\n\nDer Beklagte hat durch diese\nVerwertungs-handlungen spezifische Sequesterpflichten gegenüber dem\nKläger als Beteiligtem ver-letzt. Der Kläger war als möglicher\nMas-segläubiger durch die Veräußerungen in seinen Interessen\nbetroffen. Wie oben ausgeführt erstrecken sich die Pflich-ten des\nSequesters auf derartige künfti-ge Gläubiger. Der Kläger war\nBeteiligter im Sinne von § 82 KO analog, auch wenn die\nUmsatzsteuerforderungen erst durch die Veräußerungen des Beklagten\nentstanden.\n\n137\n\n \n\n138\n\n \n\n139\n\nDer Beklagte hat seine Pflichten\nschuld-haft verletzt. Ihm waren die Auswirkungen seiner\nHandlungsweise für die Umsatzsteu-erforderungen bekannt, er mußte\nerkennen, daß sein Rechtsstandpunkt sehr zweifelhaft ist.\n\n140\n\n \n\n141\n\n \n\n142\n\nDaß dem Kläger ein Schaden entstanden\nist, weil die Konkursquote den Anspruch nicht voll abdecken wird,\nist unstreitig. Für die begehrte Feststellung der\nSchadensersatzpflicht reicht dies aus.\n\n143\n\nDie Entscheidungen über die Kosten und die\n\n144\n\n \n\n145\n\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruhen\nauf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n146\n\n \n\n147\n\nDer Senat läßt die Revision für den\nKläger im Umfang der Klageabweisung nach § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\nZPO zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Daß die\nBeschwer des Beklagten 60.000,-- DM übersteigt, ist der Senat\ninsoweit nicht befugt, über die Zulassung zu befinden (vgl.\nZöller-Schneider, 16. Aufl., § 546 Rdn. 24).\n\n148\n\n \n\n149\n\nGegenstandswert für das\nBerufungsverfahren: 100.748,59 DM.\n\n150\n\n \n\n151\n\nBeschwer des Beklagten: 78.111,04 DM\nBeschwer des Klägers: 22.637,55 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314695","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-11/24-u-136-91","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314695","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314695","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-11/24-u-136-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314695","retrieved":"2026-07-09 03:46:47.378652+00:00"}}