{"status":"available","doknr":"OLD314699","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0309.27U144.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-03-09","aktenzeichen":"27 U 144/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie zulässige Berufung ist nur im\nerkannten Umfang begründet.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie Beklagte haftet dem Kläger aus §§\n831, 823 Abs. 1, 847 BGB auf Ersatz seines immateriellen\nSchadens.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDr. P. ist bei dem Versuch, dem Kläger\nden Zahn 48 zu extrahieren, schuldhaft ein Behandlungsfehler\nunterlaufen. Das steht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen\nDr. Dr. M. zur Überzeugung des Senats fest. Der Sachverständige hat\nin seinem schriftlichen Gutachten vom 5. Juli 1990 zwar die\nAnwendung des von Dr. P. benutzten Hebelinstruments nicht\nbeanstandet. Er hat aber betont, daß schon wegen der Gefahr des\nKieferbruchs das Instrument nur mit großer Vorsicht zur\nZahnentfernung ange-wandt werden dürfe, wobei die Dosierung der\nKraft sich im Einzelfall an den anatomischen Gegebenhei-ten\norientieren müsse. Hierzu sei eine Untersuchung des Kieferknochens\nund der Belastbarkeit der Nach-barzähne erforderlich. Unter\nBerücksichtigung der anatomischen Verhältnisse am unteren\nWeisheitszahn sei bei der Anwendung des Hebelinstruments nur ein\nvorsichtiger Versuch zu unternehmen. Führe der Extraktionsversuch\ngegen Erwartung in kurzer Zeit nicht zum Ziel, sollten weitere\nBemühungen zur Ver-meidung schädlicher Folgewirkungen unterlassen\nund der Weg der operativen Zahnentfernung eingeschlagen werden.\nEine relevante Schwächung des Zahn 47 sei nach dem Orthopantogramm\nvom 17. Januar 1985 nicht erkennbar, so daß der Gebrauch des\nHebelinstruments zumindest in Kombination mit der Zange\ngerecht-fertigt erscheine. Der Sachverständige bezweifelt aber, ob\neine Entfernung des Zahns 48 allein durch Hebelwirkung prinzipiell\nAussicht auf Erfolg gehabt habe. Aufgrund der Aufnahmen sei\nanzunehmen, so führt er aus, daß ein erheblicher knöcherner\nWider-stand in der durch Neigung des Zahns vorgegebenen\nLuxationsrichtung vorgelegen habe. Es erscheine daher\nnachvollziehbar, daß trotz Anwendung erheb-licher Hebelkräfte keine\nLockerung des Zahns 48 eingetreten sei. Nach Angabe des Klägers\nseien vom Beginn des Eingriffs bis zur Fraktur des Zahns 47 etwa 10\nMinuten vergangen. Während dieses Zeitraums sei teilweise\nerhebliche Kraft von Herrn Dr. P. an-gewandt worden. Trotzdem sei\noffensichtlich dadurch keine bedeutende Lockerung von Zahn 48\neingetreten. In Anbetracht der Erfolglosigkeit dieses Versuchs und\nder allgemein bekannten möglichen Verletzungs-folgen durch einen\nerhöhten hebelnden Krafteinsatz hätte Dr. P. zu einem früheren\nZeitpunkt den Versuch der Extraktion beenden und eine operati-ve\nZahnentfernung einleiten müssen. Zusammenfassend führt der\nSachverständige aus, in Fällen, wie dem vorliegenden, seien\nBeschädigungen des Zahns 47 nicht mit letzter Sicherheit\nauszuschließen. Das Risiko einer Zahnfraktur sei bei Anwendung der\nent-sprechenden Sorgfalt jedoch als äußerst gering\nein-zuschätzen.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nAufgrund dieser Ausführungen sieht der\nSenat einen Behandlungsfehler als erwiesen an. Zwar steht nicht\nfest, ob Dr. P. - wie der Kläger angegeben hat - 10 Minuten lang\nversucht hat, den Zahn 48 zu lok-kern. Der Zeuge konnte sich hieran\nnicht erinnern. Er konnte nur noch angeben, daß der Zahn nicht\nschon beim ersten Versuch mit dem Hebel abgebrochen ist. Doch kommt\nes auf den Zeitraum auch nicht ent-scheidend an. Da nach dem\nSachverständigengutachten hier von vornherein ein erheblicher\nknöcherner Widerstand zu erwarten war - mit dem im übrigen auch der\nZeuge selbst nach seiner Aussage gerechnet hatte -, das Risiko\neiner Zahnfraktur bei Anwendung der entsprechenden Sorgfalt als\näußerst gering ein-zuschätzen ist, ferner bereits ein Versuch mit\ndem Hebelinstrument erfolglos geblieben war und Dr. P. als\nAssistenzarzt mit 25 Jahren nur über geringe Berufserfahrung\nverfügte, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine zu große\nund daher feh-lerhafte Kraftentfaltung.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nFür den Behandlungsfehler des Zeugen\nDr. P. haftet die Beklagte nach § 831 BGB. Der Vortrag der\nBe-klagten zum Entlastungsbeweis - Dr. P. sei fachlich qualifiziert\nund fortlaufend überwacht worden - reicht in dieser Allgemeinheit\nnicht aus. Daß der Kläger in der Chefarztambulanz behandelt worden\nist - wodurch eine Haftung der Beklagten ausschei-den würde (BGHZ\n105, 189) -, trägt diese nicht vor. Die Beklagte kann sich auch\nnicht mit Erfolg darauf berufen, Dr. P. sei bei dem Eingriff von\nDr. D. überwacht worden, der keine Veranlassung gesehen habe, durch\nHinweise oder Ratschläge den Behand-lungsablauf zu ändern oder zu\nkorrigieren. Denn Dr. D. trifft derselbe Vorwurf wie Dr. P.. In\nwel-cher Weise Dr. D. qualifiziert und überwacht war, trägt die\nBeklagte nicht vor.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nZum Ausgleich der mit dem Verlust des\nZahnes 47 verbundenen Schmerzen und Unannehmlichkeiten durch die\nNachbehandlung erscheint ein Schmerzensgeld von 1.5OO,- DM, das der\nSenat auch in ähnlich gelager-ten Fällen zugesprochen hat,\nangemessen.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nSeinen angeblichen materiellen Schaden\nhat der Klä-ger nicht nachgewiesen. Aus den von ihm vorgelegten\nRechnungen läßt sich sein Schaden nicht berechnen. Die Rechnungen\nbetreffen teilweise ersichtlich andere Leistungen. Die Rechnungen\ndes Dr. H., Direktor der Neurologischen Klinik M., vom 15. Au-gust\n1986 beziehen sich auf eine neurologische Abklärung. In welchem\nZusammenhang diese mit der Beschädigung des Zahns 47 gestanden hat,\nteilt der Kläger nicht mit. Dasselbe gilt für die Rechnung des Dr.\nG. vom 2. Mai 1986. Darin sind die Röntgen-aufnahmen der\nWarzenfortsätze, der Felsenbeine und der Halswirbelsäule in\nRechnung gestellt. Auch hier fehlt es an der Darlegung des\nZusammenhangs mit der Beschädigung des Zahns 47. Die Rechnung des\nProf. Dr. K. haben zahlreiche Positionen zum In-halt, die die Zähne\n18, 28 und 38 betreffen. So ist in der Rechnung vom 14. Januar 1987\nals Diagnose angegeben: Weisheitszähne 18, 28, 38 und 48 reti-niert\nund verlagert. Große Kiefernhöhlenperforation bei 018.\nRezidivierende Dentitio difficilis mit pericoronarem Infiltrat bei\n38. Unter den einzelnen Positionen ist mehrfach die Behandlung des\nZahns 18 aufgeführt. Da bei diesem Zahn laut Diagnose eine\nKieferhöhlenperforation bestand, liegt es nahe, daß der plastische\nKieferhöhlenverschluß sich auf diesen Zahn bezog. Auch im nicht\nnachgelassenen Schriftsatz vom 25. Februar 1992 geht der Kläger\nhierauf nicht ein. Inwieweit die Leistungen der Rechnungen des\nProf. Dr. K. auf Zahn 48 entfallen, vermag der Senat nicht\nfestzustellen. Die Rechnung der medizinischen Einrichtungen der\nBeklagten be-zieht sich auf den stationären Krankenhausaufent-halt\ndes Klägers. Es liegt aber nahe, daß dieser wegen der\nKieferhöhlenperforation bei Zahn 18 und deren operativen Verschluß\nnotwendig war. Jeden-falls fehlt es an der Darlegung des Klägers,\nder stationären Krankenhausaufenthalt sei wegen des Zahns 47\nnotwendig gewesen. Soweit der stationä-re Aufenthalt auf die\noperative Freilegung des Zahns 48 beruhte, handelte es sich um\nsogenannte Ohnehinkosten. Diese wären auch angefallen, wenn Dr. P.\nden Zahn 48 operativ freigelegt hätte, an-statt zu versuchen, den\nZahn 48 mit einem Hebelin-strument zu extrahieren. Erstattungsfähig\nwäre zwar die von Dr. G. angefertigte Brücke zur Überbrückung der\nZahnlücke bei Zahn 47. Der Kläger hat den nach Abzug des\nKrankenkasseanteils verbleibenden Rech-nungsbetrag halbiert. Die\nRechnung weist aber außer zwei Brücken sechs provisorische Kronen\nund vier Kronen auf, wobei es sich ausweislich der Rechnung jedoch\nnicht nur um die Zähne 48 und 46 gehandelt hat. Daß der Kläger es\nmit seiner Ersatzforderung wenig genau hält, folgt auch daraus, daß\ner mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1990 zur Begründung sei-ner\nForderung eine Arztrechnung vom 2. Juni 1986 vorgelegt hat, auf der\nals Diagnose Otalgie (Ohr-schmerz), Hörstörung vermerkt ist. Da die\nBeklagte von Anfang an die Schlüssigkeit der Klage bemängelt und\nder Kläger auch im Schriftsatz vom 25. Febru-ar 1992 seinen Schaden\nanhand der vorgelegten Rech-nungen weitgehend nicht aufgeschlüsselt\nhat, be-steht kein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen\nVerhandlung.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Zinsentscheidung beruht auf §§ 298,\n288 BGB.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nfolgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n7.267,28 DM\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nBeschwer für beide Parteien unter\n60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314699","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-09/27-u-144-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 298","ref_norm":"298","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314699","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314699","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-09/27-u-144-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314699","retrieved":"2026-07-09 03:46:47.739247+00:00"}}