{"status":"available","doknr":"OLD314698","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0309.27U110.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-03-09","aktenzeichen":"27 U 110/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte\nBerufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden\n(§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch\nnicht gerechtfertigt.\n\n4\n\n \n\n5\n\nI.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer geltend gemachte Anspruch ergibt\nsich nicht aus einer Mitverpflichtung der Beklagten gemäß § 1357\nAbs. 1 BGB für die Verbindlichkeiten, die ihr damaliger Ehemann zu\nLebzeiten begründet hatte. Ob die Voraussetzungen des § 1357 Abs. 1\nSatz 1 BGB vorliegen, kann offen bleiben. Hier ergibt sich nämlich\naus den bei Vornahme des Geschäfts zutage getretenen Umständen, daß\neine Verpflichtung der Beklagten ausscheidet (§ 1357 Abs. 1 Satz 2\nBGB).\n\n8\n\n \n\n9\n\nDer Ehemann der Beklagten hatte sich\nseinerzeit in die privatärztliche Behandlung des Klägers begeben.\nDas war diesem bekannt. Ihm war auch bekannt, daß der Verstorbene\nüber eigene Einkünfte verfügte und im übrigen Anspruch an je\nteilweise Erstattung der Behandlungskosten gegen die Stadt B.\n(Beihilfe) und den privaten Krankenversicherer hatte. Bei dieser\nSachlage besteht kein Grund, die beklagte Ehefrau in die Haftung\neinzubeziehen. Weder rechnet der behandelnde Arzt unter diesen\nUmständen mit einem weiteren Schuldner, noch die Ehefrau damit, sie\nkönne persönliche in Anspruch genommen werden. Jede andere\nBetrachtungsweise wäre mit dem Hauptzweck der Vorschrift nicht\nvereinbar, der darin besteht, dem haushaltsführenden Ehegatten die\nselbständige Befugnis zu verleihen, Geschäfte für den angemesse-nen\nLebensbedarf der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten\nzu besorgen (vgl. Bundesver-fassungsgericht FamRZ 1989, 1273). Die\nVorschrift soll verhindern, daß der im Haushalt tätige und selbst\noft auch einkommenslose Ehepartner in einer der ehelichen\nWirtschaftsgemeinschaft nicht ent-sprechenden Weise bei der Deckung\ndes Lebensbedarfs der Familie weitgehend von der Zustimmung des\nver-dienenden Ehepartners abhängt. Der Gläubigerschutz ist\ndemgegenüber nur Nebenfolge und nicht Zweck der Vorschrift. Was\ndabei zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie\ngehört, muß unter Berück-sichtigung der unterhaltsrechtlichen\nRegelung in §§ 1360, 1360 a BGB beantwortet werden. Gerade bei der\nBerücksichtigung dieses unterhaltsrechtlichen Aspekts ist aber\nfestzustellen, daß der Ehemann hier schon mangels Bedürftigkeit\nsicherlich keinen Anspruch gegen seine Ehefrau gehabt hätte, ihm\naus unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten die Arzt-kosten zu\nerstatten. Durch das Ableben des Patien-ten ändert sich an dieser\nRechtslage grundsätzlich nichts. Die Rechtsbeziehungen folgen dann\nerbrecht-lichen Vorschriften.\n\n10\n\n \n\n11\n\nII.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Beklagte haftet auch nicht nach §\n1967 BGB. Sie hat die Erbschaft wirksam ausgeschlagen. Die\nAusschlagung ist vor dem Nachlaßgericht form- und fristgerecht\nerklärt worden. Der Wirksamkeit der Ausschlagung steht nicht § 1943\nBGB entgegen.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDer Kläger hat nicht den ihm\nobliegenden (vgl. Palandt-Edenhofer, 50. Aufl., § 1943 Rdn. 6)\nBeweis erbracht, daß die Beklagte vor der Ausschlagung die\nErbschaft bereits angenommen hatte.\n\n16\n\n \n\n17\n\nEine entsprechende Erklärung der\nBeklagten gegenüber dem Kläger oder Dritten ist nicht behauptet.\nFreilich kann die Annahme auch durch schlüssiges Verhalten\nerfolgen, wenn sich daraus ein Annahmewille ergibt. Daran fehlt es\nindessen ebenfalls. Es mag sein, daß die Beklagte nach dem Eintritt\ndes Erbfalles über Erstattungsleistungen der Beihilfestelle\nund/oder des Krankenversicherers verfügt hat. Sie hat aber\ndargetan, daß sie damit im wesentlichen die Beerdigungskosten\nbeglichen hat und im übrigen lediglich der Debetsaldo des\ngemeinschaftlichen Kontos (geringfügig) verringert worden ist.\nDarüber hinaus soll die Beihilfeleistung im wesentlichen noch von\nihrem Ehemann zur Anschaffung einer Lederjacke verwendet worden\nsein. Haben sich danach die Verfügungen der Beklagten auf eine\nFürsorge für den Nachlaß und die Bezahlung von Beerdigungskosten\nbeschränkt, scheidet ein konkludent zum Ausdruck gekommene Annahme\naus (vgl. auch Palandt a.a.O. Rdn. 3). Etwas anderes ist nicht\nbewiesen.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDer Kläger mag sich deshalb an die\ngesetzlichen Erben seines verstorbenen Patienten halten, die\nihrerseits von der Beklagten Rechenschaft über den Verbleib des\nErbes verlangen können. Sollte sich ein unredliches Verhalten der\nBeklagten ergeben, wird sie den Erben Ersatz leisten müssen. Der\nKläger wird dann Zugriff auf die Erbmasse nehmen können, sofern\ndies wirtschaftlich sinnvoll ist. Falls nämlich die Behauptung der\nBeklagten zu-trifft, daß der Nachlaß \"völlig überschuldet\" gewe-sen\nsei, bliebe der Kläger auf die Quote beschränkt (Nachlaßkonkurs).\nMit diesem Ergebnis hätte sich der Kläger im übrigen auch abfinden\nmüssen, wenn die Beklagte das Erbe angenommen und ihre Haftung\nzulässiger- und sinnvollerweise auf den Nachlaß be-schränkt\nhätte.\n\n20\n\n \n\n21\n\nIII.\n\n22\n\n \n\n23\n\nSchließlich ist der Anspruch auch nicht\naus dem Gesichtspunkt eines Anerkenntnisses gegeben.\n\n24\n\n \n\n25\n\nEin konstitutives Anerkenntnis scheidet\nbereits mangels Einhaltung der Formvorschrift aus (§ 781 BGB).\n\n26\n\n \n\n27\n\nOb ein deklaratorisches Anerkenntis\nvorliegend ausnahmsweise schuldbegründende Wirkung haben könn-te,\nmag offen bleiben. Aufgrund der Aussage der Zeugin Hüllenkämper ist\nnicht bewiesen, daß sich die Beklagte ungeachtet einer fehlenden\nrechtlichen Verbindlichkeit verpflichtet haben könnte, die\nVer-bindlichkeit des Verstorbenen als eigene zu erfül-len. Die\nZeugin hat ausdrücklich bekundet, es könne durchaus sein, daß die\nBeklagte sich seinerzeit nur aus moralischen Gründen dazu bereit\nerklärt habe, nach Kräften die Forderung zu begleichen. Dann kann\naber von einem konstitutiv wirkenden Anerkenntnis keine Rede\nsein.\n\n28\n\n \n\n29\n\nEiner erneuten Vernehmung der Zeugin\nbedarf es nicht. Es besteht kein Anlaß von der Beweiswürdi-gung des\nLandgerichts abzuweichen. Der Kläger trägt keine Gesichtspunkte\nvor, die eine erneute Verneh-mung rechtfertigen könnten. Im übrigen\nverweist der Senat auf die insoweit zutreffende Beweiswürdigung des\nLandgerichts (§ 543 Abs. 1 ZPO).\n\n30\n\n \n\n31\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n32\n\n \n\n33\n\nWert der Beschwer: unter 60.000,--\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314698","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-09/27-u-110-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1357","ref_norm":"1357","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1943","ref_norm":"1943","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1967","ref_norm":"1967","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314698","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314698","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-09/27-u-110-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314698","retrieved":"2026-07-09 03:46:47.651339+00:00"}}