{"status":"available","doknr":"OLD314701","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0305.5U160.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-03-05","aktenzeichen":"5 U 160/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDer Kläger - von Beruf angestellter\nInstallateur - unterhält bei der Beklagten eine\nPrivat-Haft-pflichtversicherung und macht aus dieser einen\nAn-spruch auf Deckungsschutz wegen eines Vorfalls vom 17. Dezember\n1989 geltend, zu dem es wie folgt ge-kommen war: der Kläger war im\nRahmen eines Bereit-schaftsdienstes gemäß Vertrag vom 22. Januar\n1989, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, nebenberuf-lich für\ndie Firma S. tätig. Im Hinblick auf diese Tätigkeit war er im\nBesitz der Schlüssel zum Be-triebsgelände der Firma S..\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nAm 17. Dezember 1989 nahm der damals\n10-jährige Sohn des Klägers diese Schlüssel, welche der Klä-ger\nneben das Telefon im Flur der Wohnung gelegt hatte, an sich, begab\nsich damit auf das Betriebs-gelände S., wo er sich einen\nFahrzeugschlüssel nahm und mit dem entsprechenden Fahrzeug, einem\nMercedes, wegfuhr, bis er auf der A. Straße von der Fahrbahn abkam,\neinen Baum umfuhr und damit mit dem PKW liegenblieb, der hierbei\nstark beschä-digt wurde.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nWegen des entsprechenden Schadens\nerwirkte die geschädigte Firma gegen den Kläger einen Mahnbe-scheid\nvom 4. Januar 1991 über 59.187,11 DM nebst Zinsen und Kosten.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nUnter dem 19. März 1990 hat die\nBeklagte Deckungs-schutz versagt, weil die Verwahrung der Schlüssel\neine berufliche Tätigkeit sei und deshalb von der\nPrivathaftpflichtversicherung nicht gedeckt werde. Außerdem sei der\nKläger wegen des Schadens gar nicht haftbar, da eine Verletzung der\nihm oblie-genden Aufsichtspflicht nicht vorliege.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDer Kläger macht demgegenüber geltend,\ner habe einen Anspruch auf Deckungsschutz, weil er infolge\nAufsichtspflichtverletzung hafte, da er sich kaum um seinen Sohn\ngekümmert habe. Der Schadensfall beruhe auch nicht auf seiner nur\ngeringfügigen Nebentätigkeit, sondern sei ausschließlich aus der\nprivaten Sphäre heraus entstanden, da die Aufbe-wahrung von\nSchlüsseln nur diesem zuzuordnen sei.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\ndie Beklagte zu verurteilen, dem\nKlä-ger als Haftpflichtversicherung be-züglich des von seinem Sohn\nJ. M. am 17. Dezember 1989 verursachten Scha-dens gegenüber der\nFirma S., M., Ver-sicherungsschutz zu gewähren und den Kläger von\nAnsprüchen dieser Firma aus diesem Vorfall freizustellen.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nSie hat die Ansicht vertreten, es liege\nkein Fall der Privathaftpflichtversicherung vor. Die\nSchlüsselaufbewahrung sei berufsorientiert gewe-sen, wobei es nicht\ndarauf ankomme, daß es sich bei der beruflichen Tätigkeit nur um\neine solche nebenberuflicher Art gehandelt habe. Eine\nAuf-sichtspflichtverletzung sei im übrigen nicht er-sichtlich.\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nDurch Urteil vom 2. Juli 1991, auf das\nwegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Land-gericht\ndie Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte\nals Privathaftpflichtver-sicherer brauche für den fraglichen\nSchadensfall nicht einzustehen, weil dieser der beruflichen\nTä-tigkeit des Klägers zuzuordnen sei.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nGegen dieses am 8. Juli 1991\nzugestellte Urteil hat der Kläger am 1. August 1991 Berufung\neinge-legt und diese am 7. Oktober 1991 begründet.\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nEr wiederholt und vertieft sein\nerstinstanzliches Vorbringen und macht noch einmal ausdrücklich\ngel-tend, seine Tätigkeit für die Firma S. falle nicht aus der\nSphäre der Privathaftpflichtversicherung heraus, da es sich hierbei\nnur um ein gelegentli-ches und in keiner Weise berufs- und\nbetriebsspe-zifische Tätigwerden gehandelt habe. Ferner seien im\nRahmen seiner Tätigkeit für die Firma S. \"be-rufliche Tätigkeiten\"\nallenfalls die tatsächlichen \"Einsätze\", nicht aber seine\nBereitschaft, in de-ren Rahmen er das gleiche tun könne, wie in\nseiner sonstigen Freizeit. Auch das bloße Aufbewahren der\nFirmenschlüssel mache diese \"neutrale\" Tätigkeit noch nicht zu\neiner beruflichen Verrichtung, je-denfalls nicht, soweit diese\nAufbewahrung in sei-nem privaten Bereich erfolgt sei.\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nDer Kläger beantragt,\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils festzustellen, daß die Be-klagte aus dem\nVersicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer X. ver-pflichtet\nist, dem Kläger Deckungs-schutz hinsichtlich der von der Firma S.,\nM. , aus dem Schadensereignis vom 17. Dezember 1989 geltend\ngemachten Ansprüche zu gewähren.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr\nerstinstanz-liches Vorbringen, bezieht sich auf das\nlandge-richtliche Urteil und trägt vor, nach der Ausge-staltung des\nVertrages zwischen dem Kläger und der Firma S. habe es sich um ein\nechtes Arbeitsver-hältnis gehandelt, in dessen Rahmen auch die\nAuf-bewahrung der Betriebsschlüssel berufsbezogen sei. Auch am\nWochenende des Schadensfalls habe der Klä-ger Bereitschaftsdienst\nbei der Firma S. gehabt. Gerade in Anbetracht dessen habe die\nSchlüssel-aufbewahrung eine der nebenberuflichen Tätigkeit des\nKlägers unmittelbar zugehörige zentrale Neben-pflicht\ndargestellt.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens\nwird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat\nauch in der Sache Erfolg.\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nDie Beklagte hat aus dem zwischen den\nParteien ab-geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag dem\nKläger wegen des Schadensereignisses vom 17. De-zember 1989\nDeckungsschutz zu gewähren, §§ 1, 3 II. 1 AHB. Versichert ist\nvorliegend gemäß den Besonderen Bedingungen für die\nHaftpflichtversi-cherung unstreitig die gesetzliche Haftpflicht des\nVersicherungsnehmers \"als Privatperson aus den Gefahren des\ntäglichen Lebens mit Ausnahme der Ge-fahren eines Betriebes,\nBerufes ...\"\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nVorliegend hat sich entgegen der\nAnsicht des Land-gerichts keine Gefahr eines Berufes des Klägers\nverwirklicht, wobei letztlich offenbleiben kann, ob seine\nnebenberufliche Aushilfstätigkeit für die Firma S. überhaupt als\n\"Beruf\" im Sinne der vorge-nannten Bestimmung qualifiziert werden\nkann.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nNach den in der Rechtsprechung zur\nFrage der Abgrenzung der Gefahrenbereiche der\nPrivathaft-pflichtversicherung und der\nBetriebs-/Berufshaft-pflichtversicherung entwickelten Kriterien ist\nentscheidend, ob ein innerer, ursächlicher Zusam-menhang zwischen\nder schadenstiftenden Handlung und dem Tätigkeitsbereich des\nVersicherungsnehmers besteht; dem Gefahrenbereich des Berufes ist\ndabei jede schädigende Handlung des Versicherten zuzu-rechnen, die\neine Auswirkung seiner Tätigkeit in dem konkreten Beruf ist. Der\nPrivathaftpflichtver-sicherer hat demzufolge nicht für\nHaftpflichtfälle einzutreten, bei denen der Versicherte im Rahmen\nseiner Beschäftigung in dem konkreten Beruf einen Haftpflichtfall\nherbeigeführt hat, der nach den sonstigen Umständen einen inneren\nZusammenhang mit dem Beruf aufweist. Zu prüfen ist mit anderen\nWor-ten, welchem Risikobereich vernünftigerweise der Schaden\nzuzurechnen ist (siehe u. a. BGH VersR 69/219 f., BGH VersR 76/921,\nOLG Hamm, VersR 79/175, BGH NJW 1981/2057 f., OLG Karlsruhe, r + s\n1987/157, BGH VersR 1988/125, Wussow: Allgemei-ne\nVersicherungsbedingungen für die Haftpflicht-versicherung, 8.\nAufl., Seite 270, 271 f., Prölss-Martin, VVG, 24. Aufl., Seite 983\nff.).\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nBildet demzufolge die\nberufliche/betriebliche Tä-tigkeit nur den äußeren Rahmen, in dem\nauch die schadenstiftende bzw. -verursachende Handlung vor-genommen\nwird, ermöglicht oder erleichtert diese sie aber nicht unmittelbar\nselbst, so liegt kein Fall der Berufshaftpflicht, sondern ein\nsolcher der Privathaftpflichtversicherung vor.\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nBezogen auf den vorliegenden Fall\nergibt sich aus dem Vorgenannten folgendes:\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nDie - erlaubte - Mitnahme der Schlüssel\nvom Firmengelände der Firma S. erfolgte seitens des Klägers zwar\nauf der Grundlage seiner dortigen Aushilfstätigkeit; das bedeutet\naber noch nicht, daß das Liegenlassen dieser Schlüssel im privaten\nWohnungsbereich an einer für Dritte zugänglichen Stelle und ein\nhierdurch ermöglichter schadenstif-tender Mißbrauch dieser\nSchlüssel schon in dem geforderten inneren, ursächlichen\nZusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers steht.\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nEine Berufsbezogenheit könnte insoweit\nnoch bejaht werden, wenn der Kläger die ihm beruflich anver-trauten\nSchlüssel Dritten z. B. ausgehändigt hät-te. Anders ist es aber\ndann, wenn er die Schlüssel lediglich während seiner Dienstzeit in\nseinem pri-vaten Wohnbereich zwecks jederzeitiger Verfügbar-keit\naufbewahrt, wie es in vielen Berufsbereichen (z. B. bei\nDienstzimmerschlüsseln pp.) der Fall ist, in welchen ebenfalls die\ndem beruflichen Be-reich zuzuordnenden Schlüssel zeitweise im\nhäusli-chen, d. h. privaten Bereich aufbewahrt zu werden pflegen.\nIn diesen Fällen besteht nach Ansicht des Senats allenfalls noch\nein mittelbarer, äußerer Zusammenhang mit der beruflichen\nTätigkeit, der für eine Bejahung der Berufshaftpflicht aber nicht\nausreicht, sondern die Schadensursache ausschließ-lich dem privaten\nBereich zuordnet. Bei der gebo-tenen lebensnahen Betrachtungsweise\nunter Berück-sichtigung der Verkehrsanschauung geht es nicht an,\neine an sich ganz neutrale Maßnahme wie das Aufbewahren von\nSchlüsseln und hieraus eventuell resultierende Gefahren\nschlechterdings dem beruf-lichen Bereich und der diesbezüglichen\nHaftpflicht zuzuordnen ohne Rücksicht darauf, ob sachlich eine\nechte innere Beziehung der beruflichen Tätigkeit im konkreten Fall\nbesteht. Vielmehr unterfällt das Aufbewahren berufsbezogener\nSchlüssel nach An-sicht des Senats im Normalfall noch dem privaten\nBereich, so daß der von der Beklagten herangezoge-ne\nAusschlußtatbestand vorliegend zu verneinen ist und die Beklagte\nDeckungsschutz zu gewähren hat.\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nOb im Ergebnis der Kläger für den von\nseinem minderjährigen Sohn angerichteten Schaden haft-pflichtig\nist, ist im vorliegenden Verfahren auf Deckungsschutz nicht zu\nprüfen, sondern angesichts des insoweit geltenden Trennungsprinzips\nerst im Haftpflichtprozeß (siehe u. a. Prölss-Martin, a.a.0., Anm.\n5 A + B zu § 149).\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91\nZPO.\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreck-barkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nBerufungsstreitwert (insoweit in\nAbänderung des Senatsbeschlusses vom 30. Dezember 1991) und Wert\nder Beschwer der Beklagten: 60.984,29 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314701","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-05/5-u-160-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314701","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314701","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-05/5-u-160-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314701","retrieved":"2026-07-09 03:46:47.915815+00:00"}}