{"status":"available","doknr":"OLD314702","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0304.27W12.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-03-04","aktenzeichen":"27 W 12/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDie gemäß § 406 Abs. 5 ZPO statthafte\nsofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden\nund damit zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nDas gegen den Sachverständigen Prof.\nDr. J. ge-richtete Ablehnungsgesuch ist unbegründet.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nEin Sachverständiger kann aus denselben\nGründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters\nberechtigen (§ 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Daher ist die Ablehnung\neines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit\nberechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen\ngegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 406 Abs. 1 Satz 1\ni.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Die Ablehnung des vom Gericht beauftragten\nSach-verständigen setzt nicht voraus, daß der Sachver-ständige\ntatsächlich parteilich ist oder daß das Gericht selbst Zweifel an\nseiner Unparteilichkeit hat. Für eine Ablehnung wegen der Besorgnis\nder Befangenheit genügt vielmehr der bei dem ablehnen-den\nProzeßbeteiligten erweckte Anschein der Par-teilichkeit (BGH NJW\n1975, 1363). Maßgebend dafür ist aber die objektive Sicht einer\nvernünftigen Partei.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nBei einer verständigen Betrachtung der\nSachlage durch den Kläger liegen keine hinreichenden Gründe vor,\ndie zu Zweifeln an der Unparteilichkeit des Sachverständigen Anlaß\ngeben könnten. Ein Befangenheitsgrund ist nicht bereits darin zu\nsehen, daß der Sachverständige - wie der Kläger vorträgt - schon\ndes öfteren im Auftrag des Haft-pflichtversicherers der Beklagten\nPrivatgutachten erstattet hat. Das - selbst häufigere -\nTätigwer-den eines Sachverständigen für eine Versicherung reicht\nfür sich allein nicht aus, um die Besorgnis seiner\nVoreingenommenheit in einem Rechtsstreit hervorzurufen, an welchem\nein Versicherungsnehmer desselben Versicherers beteiligt ist. Dabei\nist zu berücksichtigen, daß Versicherungsgesellschaf-ten sich\nunabhängiger Gutachter regelmäßig zu dem Zweck bedienen, den\nSachverhalt aufzuklären und ihr Regulierungsverhalten darauf\neinzustellen, und nicht vorrangig das Ziel verfolgen, mit Hilfe\nei-nes Privatgutachtens, von welchem sie ein bestimm-tes Ergebnis\nerwarten, Ansprüche durchzusetzen oder abzuwehren. Ob Zweifel an\nder Unvoreingenom-menheit des Gutachters gleichwohl dann aufkommen\nkönnen, wenn dieser von der Versicherungsgesell-schaft\nwirtschaftlich abhängig ist, kann dahinste-hen. Der hier vom\nLandgericht beauftragte medizi-nische Sachverständige jedenfalls\nist als Chefarzt einer Klinik für Urologie von dem\nHaftpflichtver-sicherer der Beklagten wirtschaftlich unabhängig,\nmag er auch für diesen häufiger Privatgutachten erstellen.\nZumindest in einem solchen Fall kann nicht davon ausgegangen\nwerden, daß der Sachver-ständige sich seinem Auftraggeber in\nanderen Haf-tungsfällen auch im Rahmen eines Gerichtsgutach-tens\nverpflichtet fühlt und es deshalb an der ge-botenen\nUnparteilichkeit fehlen läßt.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nAuch die Ausführungen des\nSachverständigen in sei-nem Gutachten zur Unterrichtung des Klägers\ndurch den Urologen Dr. W. und zur Aufklärung durch den Beklagten zu\n3. vermögen das Befangenheitsgesuch nicht zu rechtfertigen. Mit\nseinem Hinweis, der Kläger sei von Dr. W. über die transurethrale\nResektion der Prostata \"informiert\" worden, hat der Sachverständige\nlediglich einen Teil der in den Unterlagen dokumentierten\nKrankengeschichte referiert. Dr. W. hat ausweislich seines\nSchrei-bens vom 18. Dezember 1985 an Dr. M. dem Kläger zu einer\ntransurethralen Resektion der Prostata gera-ten, ihn also über die\nMöglichkeit einer solchen Operation \"informiert\". Daß der Kläger\ndurch den einweisenden Urologen auch über Risiken des\nvorge-schlagenen Eingriffs aufgeklärt worden sei, besagt der in dem\nSachverständigengutachten verwendete Begriff \"informieren\"\nkeineswegs.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nEbenso ist mit den Bemerkungen des\nSachverstän-digen zur Aufklärung durch den Beklagten zu 3.\nlediglich der Inhalt der Krankenunterlagen wie-dergegeben. Die\nHinweise auf die Risikoaufklärung enthalten die Einschränkung \"lt.\nEinverständnis-erklärung vom 9. Januar 1986\" bzw. \"lt.\nAufklä-rungsgespräch\". Damit nimmt der Sachverständige ausdrücklich\nauf die in der Krankenakte enthaltene schriftliche\nEinverständniserklärung des Klägers nebst beigehefteter\nhandschriftlicher Aufzeichnung Bezug, ohne sich eine ihm nicht\nzustehende Befug-nis zur Tatsachenfeststellung anzumaßen. Daß die\nan den Sachverständigen gerichteten Beweisfragen sich nicht auf die\nRisikoaufklärung erstrecken, verleiht ihm nicht den Anschein der\nParteilich-keit; denn die Wiedergabe des Akteninhalts auch zum\nGesichtspunkt der Aufklärung hat ersichtlich keinen Einfluß auf die\nBeantwortung der an den Sachverständigen gestellten\nBeweisfragen.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nDie Entscheidung ergeht\ngerichtsgebührenfrei (vgl. § 1 GKG); außergerichtliche Kosten sind\nnicht zu erstatten (vgl. Zöller-Schneider-Herget, ZPO, 16. Aufl. §\n91 Rn. 13 \"Sachverständigenableh-nung\").","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314702","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-04/27-w-12-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314702","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314702","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-03-04/27-w-12-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314702","retrieved":"2026-07-09 03:46:47.999614+00:00"}}