{"status":"available","doknr":"OLD314708","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0226.27UF109.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-02-26","aktenzeichen":"27 UF 109/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie zulässige Berufung ist in der Sache\nganz über-wiegend gerechtfertigt.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Beklagte ist gemäß §§ 1601 ff. BGB,\n82 JWG, 90, 91 BSHG verpflichtet, für ihren Adoptivsohn Pascal\nFöste, der nach § 1754 BGB einem ehelichen Kind gleichsteht,\nUnterhalt an die Klägerin zu zahlen. P. hat Anspruch auf Unterhalt\ngegen seine Mut-ter, weil er bedürftig (§ 1602 BGB) und die\nBeklag-te hinreichend leistungsfähig (§ 1603 BGB) ist.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Bedürftigkeit des Kindes umfaßt als\nLebensbe-darf den Betreuungs- und den Barbedarf (§§ 1606 Abs. 3,\nSatz 2, 1610, 1612 BGB). Lebt das unter-haltsberechtigte\nminderjährige Kind bei keinem Elternteil, so ist von den Eltern\nneben dem Barun-terhalt auch der Betreuungsunterhalt in Geld\nauszu-gleichen, bei Betreuung durch Dritte - wie hier - verdoppelt\nsich mithin der Mindestbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle (vgl.\nOLG Celle, NdsRpfl 1985, 16). Die Beklagte schuldet also - ebenso\nwie der Vater des Kindes, der bereits entsprechend zur Zahlung\nherangezogen worden ist - jedenfalls den in der Düsseldorfer\nTabelle für ihre Einkommensgruppe ausgewiesenen Mindestbetrag. Daß\nmit Rücksicht auf § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB wegen einer erheblich\nhöheren Leistungsfähigkeit des Vaters ausnahmsweise ein geringerer\nBetrag geschuldet sein könnte, ist nicht behauptet, auch sonst\nnicht ersichtlich. Da die Beklagte unstreitig in Gruppe 1\neinzustufen ist, beläuft sich der Bedarf für das am 29.06.1978\ngeborene Kind bis Ende Juni 1991 auf 304,00 DM abzüglich 25,00 DM\nKindergeldanteil, seither auf 360,00 DM abzüglich Kindergeldanteil\nmonatlich. Ob die Beklagte darüber hinaus auch verpflichtet ist,\nsich an weiteren Kosten der Erziehung zu beteili-gen (§ 1610 Abs. 2\nBGB), kann offenbleiben. Solche darüber hinausgehende Kosten werden\nnicht geltend gemacht. Die Klägerin hat die Ansprüche ausdrück-lich\nauf den Mindestbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle beschränkt, wie\nsich aus ihrem Schreiben vom 18. Mai 1990 und der\nBerufungsbegründung vom 15.10.1991 S. 6 ergibt, wobei sie freilich\nverkannt hat, daß Pascal erst ab 29.06.1991 in die dritte\nAltersstufe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen ist.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Beklagte ist ohne Gefährdung ihres\nangemessenen Unterhalts imstande, diesen Unterhaltsbeitrag zu\nzahlen, wobei nach § 1603 Abs. 2 BGB ihr Selbstbe-halt auf den\nnotwendigen Eigenbedarf zu beschränken ist. Dieser ist in Anlehnung\nan Buchstabe B V a) der Düsseldorfer Tabelle mit 820,00 DM\nmonatlich zu bemessen, weil sie als Erwerbstätige mit ihrem\nEhemann, der ebenfalls Erwerbseinkünfte erzielt, einen gemeinsamen\nHaushalt führt. Ob sie und ihr Ehemann \"jeweils selbständig\nwirtschaften\" und sich die laufenden Kosten teilen, ist\nunerheblich. Dies führt nicht dazu, daß ihr deshalb der \"ungekürzte\nSelbstbehalt\" von 1.100,00 DM zu belassen ist. Die Herabsetzung auf\n820,00 DM beruht nämlich darauf, daß sich bei einem gemeinsamen\nHaushalt die Le-benshaltung finanziell günstiger gestaltet als bei\ngetrennten Haushalten (2 Wohnungen etc.). Das liegt auf der Hand\nund bedarf keiner weiteren Begründung.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDieser notwendige Eigenbedarf war und\nist nicht gefährdet. Nach den vorliegenden Auskünften ihres\nArbeitgebers hat die Beklagte 1990 insgesamt brutto 20.626,85 DM\nerzielt, was nach Abzug der Sozial-versicherungsbeiträge, der Lohn-\nund Kirchensteuer nach Klasse IV und des ihr zu belassenen\nArbeit-geberanteils zur Vermögensbildung einem Nettover-dienst von\nmonatsdurchschnittlich 1.234,00 DM ent-spricht. Auch nach Abzug der\nFahrtkosten zum Aufsu-chen der Arbeitsstelle (61,70 DM) und\nAufwendungen von 50,00 DM für Gesundheitsvorsorge verbleibt ihr der\nMindestselbstbehalt von 820,00 DM. 1991 hat sich ihr Nettoeinkommen\nauf 1.291,00 DM erhöht.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Klägerin ist zur Geltendmachung des\ndargelegten Unterhaltsanspruchs sachbefugt. Durch die Überlei-tung\nder Ansprüche hat sie die Rechtsstellung eines Abtretungsempfängers\nerlangt. An der Wirksamkeit der auf §§ 82 JWG, 90, 91 BSHG\ngestützten Überlei-tung durch Bescheid vom 25. April 1985, die\nunver-züglich nach Aufnahme der Gewährung von Soziallei-stungen an\nP. erfolgt ist und der Beklagten am 2. Mai 1985 zugestellt worden\nist, und die schließ-lich zulässigerweise mit der\nRechtswahrungsanzeige verbunden worden ist (vgl. BGH FamRZ 1983,\n895, 896), bestehen keine Bedenken. Daß die Klägerin die Höhe der\nzu leistenden Unterhaltszahlungen noch nicht angegeben, sondern\ndies einer späteren Mit-teilung überlassen hatte, ist ebenfalls\nunerheblich (vgl. BGH a.a.O.).\n\n14\n\n \n\n15\n\nDie Wirksamkeit der Überleitung wird\nferner nicht davon berührt, daß die Klägerin Unterhaltsansprü-che\nerst ab Juli 1970 geltend macht. Bei länger andauernder Hilfe zum\nLebensunterhalt braucht die Überleitungsanzeige nicht periodisch\nwiederholt zu werden. Die Anzeige wirkt so lange fort, wie die\nSozialleistungen ohne Unterbrechung gewährt werden, was hier\nunstreitig über den gesamten Zeitraum der Fall gewesen ist.\n\n16\n\n \n\n17\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist\ndie Klägerin berechtigt, auch für die Zeit vor Klageerhebung\nUnterhalt zu fordern. § 1613 Abs. 1 BGB steht dem nicht entgegen.\nDie wirksame Rechtswahrungs- (und Überleitungsanzeige) wirkt\nverzugsbegründend, auch wenn der Überleitungsbetrag nicht beziffert\nist (vgl. BGH NJW 1985, 2589).\n\n18\n\n \n\n19\n\nDer Klägerin ist schließlich auch ein\nrechtsschutz-würdiges Interesse an der Titulierung der künftig\nfällig werdenden Unterhaltsbeträge zuzubilligen.\n\n20\n\n \n\n21\n\nNach § 90 Abs. 2 BSHG bewirkt die\nschriftliche Anzeige grundsätzlich auch den Übergang künftiger\nUnterhaltsansprüche, wobei der Rechtsübergang frei-lich unter der\naufschiebenden Bedingung steht, daß die Sozialbehörde die\nUnterstützungsleistungen tatsächlich erbringt (vgl. BGH FamRZ 1982,\n23, 25). Der Senat ist mit den Oberlandesgerichten Düsseldorf\n(FamRZ 1979, 1010) und Hamm (DA Vorm 1980, 217) und Seetzen (vgl.\nNJW 1978, 1350, 1352) der Meinung, daß auch wegen solcher Ansprüche\nein Titulierungsinteresse besteht. Es kann der Sozial-behörde schon\naus praktischen Gründen jedenfalls in den Fällen, in denen sie für\nein Kind, dem beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind,\nUnterstüt-zungsleistungen erbringt, nicht angesonnen werden, die\nUnterhaltspflichtigen in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen\nfür vergangene Zeiträume klageweise in Anspruch zu nehmen. Es\nerscheint sinnvoller und praktikabler, die Frage, ob die\naufschiebende Bedingung eingetreten ist, der Prü-fung im\nKlauselerteilungsverfahren (§§ 726 ff. ZPO) zu überlassen.\nWesentliche Änderungen der wirt-schaftlichen Verhältnisse, die den\nrechtsbegründen-den Tatbestand des Unterhaltsanspruchs betreffen,\nkönnen - wie auch sonst - mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO\ngeltend gemacht werden.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDieser Auffassung steht die\nRechtsprechung des BGH, wonach dem Unterhaltsberechtigten trotz\nÜber-leitung gemäß §§ 90, 91 BSHG die Prozeßführungsbe-fugnis und\ndie Sachlegitimation für die Geltend-machung künftiger Ansprüche\nverbleibt (vgl. NJW 1982, 232), nicht entgegen. Solange und soweit\ndie aufschiebende Bedingung nicht eingetreten ist, bleibt der\nUnterhaltsberechtigte selbstverständlich Rechtsinhaber des\nAnspruchs und kann diesen geltend machen (§ 258 ZPO). Erwirkt er\neinen entsprechenden Titel und zahlt der Verpflichtete die jeweils\nfällig gewordene Schuld, so wird er von der Ver-bindlichkeit frei,\nes sei denn, die Sozialbehörde hat ihn zuvor vom Anspruchsübergang,\nalso auch von dem Bedingungseintritt, informiert. Im letzteren Fall\nkann er sich gegen eine Vollstreckung aus dem Unterhaltstitel des\nBerechtigten zugunsten des Be-rechtigten unmittelbar mit Erfolg zur\nWehr setzen. Er ist also im Ergebnis vor einer doppelten\nInan-spruchnahme hinreichend geschützt.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDer Zinsanspruch beruht auf § 288 BGB\n(mittleres Zinsdatum).\n\n26\n\n \n\n27\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDer Senat sieht keinen Anlaß, die\nRevision zuzu-lassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314708","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-02-26/27-uf-109-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1754","ref_norm":"1754","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 726","ref_norm":"726","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314708","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314708","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-02-26/27-uf-109-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314708","retrieved":"2026-07-09 03:46:48.496587+00:00"}}