{"status":"available","doknr":"OLD314707","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0226.27U115.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-02-26","aktenzeichen":"27 U 115/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte\nBerufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet wor-den\n(§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch\nnicht gerechtfertigt.\n\n6\n\n \n\n7\n\nStreitgegenstand des\nBerufungsverfahrens ist aus-schließlich das von der Klägerin für\ndie von ihr im Behandlungszeitraum vom 1. bis 16. Juni 1989\nerbrachten Leistungen (Sanierung des Oberkiefers im wesentlichen\ndurch Überkronen von sechs Zähnen 14, 12, 21 bis 24 und\nEingliedern von Brücken oder Stegen) beanspruchte Honorar, das sie\nnunmehr mit 6.032,40 DM in Rechnung gestellt hat.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Klägerin kann dieses Honorar nach\n§§ 611, 612 Abs. 2 BGB vom Beklagten verlangen. Der\nZahnarzt-vertrag ist Dienstvertrag, auch soweit es um das Einpassen\nvon Kronen und Brücken geht (so schon OLG Zweibrücken NJW 1983,\n2095; OLG Köln AHR 5O16O/6 und 7 auch der erkennende Senat in\nständiger Recht-sprechung). Am wirksamen Zustandekommen des\nVertra-ges besteht kein Zweifel. Die Parteien waren sich einig, daß\ndie Klägerin die tatsächlich geleisteten Dienste gegen Entgelt\nerbringen sollte. Daß sie sich über die Höhe des Entgeltes nicht\nabschließend geeinigt hatten, ist unschädlich. Für diesen Fall gilt\ngemäß § 612 Abs. 2 BGB eine Abrechnung nach der GOZ. Die\nstreitgegenständliche Abrechnung ist nach der GOZ erfolgt und der\nHöhe nach nicht zu be-anstanden. Der von der Klägerin in Ansatz\ngebrach-te Multiplikator liegt zwischen 1,8 und 2,3 des einfachen\nSatzes und damit eindeutig im Rahmen des üblichen. Der Beklagte hat\nferner in seiner Beru-fungsbegründung zugestanden, daß die\nBehandlung des Oberkiefers in der Zeit vom 1. bis 16. Juni 1989\nstattgefunden hat.\n\n10\n\n \n\n11\n\nSoweit er im Berufungsverfahren\nerstmals gegen die Honoraransätze und die in Rechnung gestellten\nLeistungen Einwendungen erhebt, ist dies verspätet. Diese Einwände\nhätte er erstinstanzlich vorbringen können und müssen. Ihre\nZulassung im Berufungs-rechtszug würde die Erledigung des\nRechtsstreits verzögern, denn sie würde zu einer\nSachverständi-genbegutachtung nötigen. Überdies sind die\nEinwen-dungen überwiegend unsubstantiiert.\n\n12\n\n \n\n13\n\nAn der Fälligkeit des Honoraranspruchs\nbesteht, je-denfalls bezogen auf den vom Landgericht angenomme-nen\nZeitpunkt, ebenfalls kein Zweifel.\n\n14\n\n \n\n15\n\nGegen die nach allem begründete\nForderung wehrt sich der Beklagte ohne Erfolg mit dem Vortrag, er\nsei davon ausgegangen, die im Heil- und Kostenplan vom 24. Februar\n1989 ausgewiesenen Gesamtkosten von voraussichtlich 8.356,-- DM\nbezögen sich auf die Sanierung von Ober- und Unterkiefer mit der\nFolge, daß die Klägerin nur einen Betrag in dieser Größenordnung,\nnicht aber insgesamt 12.192,45 DM (6.032,40 DM zuzüglich 6.160,05\nDM gemäß Rechnung vom 14. März 1989) verlangen könne. Abgesehen\ndavon, daß der tatsächlich erbrachte Leistungsum-fang erheblich\nhöher ist, denn die Klägerin hat insgesamt elf Zähne überkront und\nnicht bloß sechs wie im Heil- und Kostenplan aufgeführt, verkennt\nder Beklagte die rechtliche Tragweite seines Vortrags. Unrichtige\nAngaben in einem - wie hier unstreitig - unverbindlichen Heil- und\nKostenplan, insbesondere ein Überschreiten des Leistungsrahmens und\nder Honoraransätze vermögen im Regelfall allen-falls\nSchadensersatzansprüche wegen positiver Ver-tragsverletzung\nauszulösen. Einen Schaden hat der Beklagte aber nicht dargetan. Er\nhat für das gefor-derte Honorar eine adäquate Gegenleistung\nerhalten, die er auch anderweitig hätte bezahlen müssen. Er\nbehauptet nicht, daß er die Leistung so nicht in Anspruch genommen\noder sie anderweitig billiger be-kommen hätte, wenn er seinerzeit\ngewußt hätte, daß die Behandlung letztlich insgesamt etwas mehr als\n12.000,-- DM kosten würde. Er behauptet auch nicht, daß sein\nKrankenversicherer die Rechnungen als nicht erstattungsfähig\nzurückgewiesen hat oder er nicht in der Lage ist, den auf ihn etwa\nanfallenden Eigenanteil zu bezahlen und er seine finanziellen\nDispositionen darauf auch nicht eingerichtet hat.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n18\n\n \n\n19\n\nWert der Beschwer: unter 60.000,--\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314707","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-02-26/27-u-115-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314707","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314707","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-02-26/27-u-115-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314707","retrieved":"2026-07-09 03:46:48.414798+00:00"}}