{"status":"available","doknr":"OLD314709","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0225.22U175.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-02-25","aktenzeichen":"22 U 175/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte\nund im übri-gen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sa-che\nkeinen Erfolg.\n\n4\n\n \n\n5\n\nI.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Klage ist entsprechend §§ 243, 246\nAktG als Anfechtungsklage, gerichtet auf die Beseitigung des\nGesellschafterbeschlusses vom 22. März 1991, zuläs-sig. Der Senat\nnimmt insoweit in vollem Umfang Be-zug auf die zutreffende\nBegründung des erstinstanz-lichen Urteils - auch zur\nProzeßführungsbefugnis des Klägers -, gegen die die Beklagte sich\nmit der Berufung nicht wendet.\n\n8\n\n \n\n9\n\nII.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDie Klage ist begründet, da der\nBeschluß über die Einziehung der Geschäftsanteile des Bruders des\nKlägers, J. S. , wegen Verstoßes gegen die\ngesellschaftsvertraglichen Bestimmungen unwirksam ist.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Einziehung von Geschäftsanteilen\nsetzt nach § 6 Abs. 1 c des Gesellschaftsvertrages voraus, daß ein\nGeschäftsanteil ohne die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte\nGenehmigung oder Zustimmung veräußert oder belastet wird und\ndaraufhin Gesellschafter-rechte von dritter Seite geltend gemacht\nwerden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Senat nimmt\nzunächst in vollem Umfang Bezug auf die zutreffende und\nausführliche Begründung des erstin-stanzlichen Urteils.\n\n14\n\n \n\n15\n\n1.\n\n16\n\n \n\n17\n\nNach dem Wortlaut des\nGesellschaftsvertrages war weder die Abtretung des Geschäftsanteils\ndurch den Bruder des Klägers, J. S. , an seine Mutter K. S. noch\ndie von dieser am selben Tag vorgenommene Abtretung an den Kläger\nals ihren Sohn von der Zustimmung der Gesellschafter abhängig. Nach\n§ 8 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 2. November 1990\nist insbesondere die Veräuße-rung und Abtretung von\nGeschäftsanteilen grundsätz-lich an die Zustimmung der\nGesellschafter gebunden. Nach § 8 Abs. 2 des\nGesellschaftervertrages ist das Zustimmungserfordernis\nausgeschlossen, wenn die Verfügung insbesondere zu Gunsten von\nEltern oder Kindern des Gesellschafters erfolgt. Nach dem Wort-laut\ndes Gesellschaftsvertrages war daher grund-sätzlich auch die\nÜbertragung an Geschwister über den Weg der Übertragung zunächst an\nein Elternteil und sodann an einen der Abkömmlinge dieses\nEltern-teils ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter\nerlaubt.\n\n18\n\n \n\n19\n\n2.\n\n20\n\n \n\n21\n\nEin Verbot der Übertragung an\nGeschwister eines Gesellschafters über die nach dem Wortlaut des\nGesellschaftsvertrags erlaubte Kette Eltern-Kind ergibt sich auch\nnicht aus einer Auslegung des Ge-sellschaftsvertrages, insbesondere\nder Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2, gemäß §§ 133, 157 BGB.\n\n22\n\n \n\n23\n\nFür die Auslegung einer\ngesellschaftsvertraglichen Bestimmung gilt, daß alle für das\nGesellschafts-verhältnis geltenden \"echten\" Satzungsbestimmungen -\num eine solche handelt es sich vorliegend - mit ihrem wesentlichen\nInhalt auch für Unbeteiligte in der Vertragsurkunde selbst\nhinreichend zum Ausdruck kommen müssen (vgl. Scholz-Winter GmbHG 7.\nAufl., § 2 Rdnr. 43). Dies ist in Rechtsprechung und Li-teratur\nunumstritten. Umstritten ist demgegenüber, welche Erkenntnisquellen\naußer der Vertragsurkunde für die Auslegung einer\nSatzungsbestimmung herange-zogen werden dürfen. Nach der\nRechtsprechung des BGH gilt für die Auslegung von sogenannten\nkörper-schaftlichen (im Unterschied zu individualrechtli-chen)\nRegelungen des Gesellschaftsvertrages, daß für die Auslegung\nausschließlich die Vertragsurkun-de sowie allgemein erkennbare\nUmstände als Erkennt-nisquellen zuzulassen sind (vgl. zum\nMeinungsstand Scholz a.a.O. Rdnr. 44). So ist insbesondere eine\nBestimmung, die die Abtretung der Geschäftsanteile gemäß § 15 Abs.\n4 GmbHG an besondere Voraussetzung knüpft, und die nicht klar und\neindeutig ist, nur zu der denkbar geringsten Anforderung anwendbar\n(vgl. BGHZ 48, 141, 144). In der Literatur wird demgegenüber die\nAuffassung vertreten, auch hin-sichtlich einer solchen\nSatzungsbestimmung sei die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB nur\ndadurch be-schränkt, daß keine Sinndeutung erfolgen dürfe, die für\nAußenstehende nicht erkennbar sei (vgl. Scholz a.a.O. § 2 Rdnr. 44\n§ 15 Rdnr. 49).\n\n24\n\n \n\n25\n\nEinigkeit besteht jedenfalls darin, daß\nfür die Auslegung der Vertragsbestimmungen Äußerungen vor und bei\nden Vertragsverhandlungen bzw. der Beurkun-dung nur insoweit\nherangezogen werden können, als sie einen hinreichend deutlichen\nNiederschlag in dem notariellen Vertrag gefunden haben. Dies ist\nnicht der Fall hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten\nAbrede vor bzw. bei der Beurkundung der Neufassung des § 8 des\nGesellschaftsvertrages, eine Übertragung an Geschwister\ninsbesondere an den Kläger, solle nicht, jedenfalls nicht ohne\nGenehmi-gung der Gesellschafter möglich sein. Zum Ausdruck gekommen\nist im Gesellschaftsvertrag lediglich, daß eine unmittelbare\nÜbertragung auf Geschwister und damit auch auf den Kläger nicht\nmöglich sein soll. Nicht zum Ausdruck gekommen ist hingegen, daß\neine derartige Übertragung auch im Wege der Zwischen-übertragung\ndurch Übertragung der Geschäftsanteile zunächst an ein Elternteil\ndes Gesellschafters und sodann auf dessen Kind zustimmungsbedürftig\nsein sollte. Eine Übertragung der Geschäftsanteile an Geschwister\nim Wege des Zwischenerwerbs durch ein Elternteil war nach dem\nGesellschaftsvertrag jedenfalls nach Ablauf einer gewissen Frist\nseit Übertragung der Geschäftsanteile an den Elternteil\nunbedenklich möglich. Eine Auslegung des Vertrages dahin, daß ein\ngleichzeitiger oder unmittelbar auf-einanderfolgender Erwerb der\nGeschäftsanteile zu-nächst durch ein Elternteil und sodann durch\neinen Abkommling von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig\nsein sollte, daß also bei einem derart abgeleiteten Erwerb der\nZwischenerwerber jedenfalls eine Zeitlang Gesellschafterrechte\nausgeübt haben mußte, bevor er die Geschäftsanteile weiter\nüber-trug, ist gleichfalls nicht möglich. Der Gesell-schaftsvertrag\nstellt nämlich auf dieses zeitliche Moment und auf eine\ntatsächliche Ausübung der Ge-sellschafterrechte des\nZwischenerwerbers für einen gewissen Zeitraum hinweg nicht ab.\nInsbesondere war die Ausübung der Gesellschafterrechte nach dem\nGesellschaftsvertrag und der konkreten Handhabung innerhalb der\nGesellschaft nicht an eine irgendwie geartete Funktion oder\nMitarbeit der Gesellschafter innerhalb der Gesellschaft gebunden\nwar. So war auch der Bruder des Klägers in dem Betrieb der\nBeklagten nicht einmal mehr als Angestellter be-schäftigt.\n\n26\n\n \n\n27\n\n3.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDer Wirksamkeit der Abtretung der\nGeschäftsanteile, insbesondere der Abtretung durch die Mutter des\nKlägers an diesen steht nicht entgegen, daß die Mutter des Klägers\nihren Erwerb nicht gemäß § 16 GmbHG angemeldet hat. Die Anmeldung\nist nicht Voraussetzung der Wirksamkeit des Erwerbs des\nGeschäftsanteils. Der Erwerb des Geschäftsanteils braucht sich\nnicht von einem angemeldeten Veräuße-rer herzuleiten, vielmehr kann\neine Kette rechts-gültiger Abtretungen ohne Anmeldung\nvorausgegangen sein (vgl. Scholz a.a.O. § 16 Rdnr. 9; Rohwedder,\nGmbHG 2. Aufl., § 16 Rdnr. 8).\n\n30\n\n \n\n31\n\n4.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDie Abtretung des Geschäftsanteils an\ndie Mutter des Klägers ist auch nicht als Scheingeschäft nach § 117\nAbs. 2 BGB nichtig. Die Rechtsfolge der Abtretung, der Übergang der\nGeschäftsanteile, war nämlich ernsthaft gewollt, weil sich ohne\ndiesen Übergang die beabsichtigte Übertragung auf den Klä-ger\nrechtlich nicht bewerkstelligen ließ.\n\n34\n\n \n\n35\n\n5.\n\n36\n\n \n\n37\n\nDie Abtretung bzw. Abtretungen, die zum\nErwerb der Geschäftsanteile des Klägers geführt haben, waren nicht\nunter dem Gesichtspunkt eines sittenwidrigen Umgehungsgeschäfts\nnach § 138 BGB nichtig.\n\n38\n\n \n\n39\n\nDies folgt bereits daraus, daß die\nAuslegung des Vertrages ergibt, daß ein sittenwidriges Verhalten\nnicht vorliegt. In einem solchen Fall ist § 138 BGB nicht anwendbar\n(vgl. hierzu Palandt-Heinrichs § 138 Anm. 1 f)bb). Das Ergebnis des\nRechtsge-schäfts, nämlich der Erwerb der Geschäftsanteile durch den\nKläger, kann schon deshalb unter Berück-sichtigung sämtlicher von\nder Beklagten vorgetra-genen Umstände nicht als sittenwidrig\nangesehen werden, weil der Gesellschaftsvertrag selbst die\nMöglichkeit des Erwerbs durch Geschwister und ins-besondere durch\nden Kläger im Wege einer Zwischen-übertragung ermöglicht.\nSittenwidrig können die Übertragungsgeschäfte auch nicht unter den\nGe-sichtspunkt sein, daß eine Wahrnehmung der Gesell-schafterrechte\ndurch die zwischengeschaltete Mut-ter des Klägers nicht\nbeabsichtigt war und die Übertragung auf sie nur zu dem Zweck\nerfolgte, einen Erwerb durch den Kläger ohne Zustimmung der übrigen\nGesellschafter zu ermöglichen. Nach dem Gesellschaftsvertrag war\ndie Weiterübertragung der Geschäftsanteile durch ein Elternteil an\neinen - bei direkter Übertragung nicht privile-gierten - Erwerber\ngerade nicht an eine gewisse Dauer des Zwischenerwerbs geknüpft.\nWeder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus sonstigen Umständen ist\nersichtlich, daß einer Weiterveräußerung der Geschäftsanteile eine\ngewisse Dauer der Innehabung der Gesellschafterrechte durch den\nVeräußerer vor-auszugehen hatte. Die Struktur der Gesellschaft, die\nnicht auf die Mitarbeit der Gesellschafter angelegt war, spricht\nvielmehr gegen ein derartiges Interesse. Die als solche ohne\nweiteres mögliche und nicht zustimmungsbedürftige Weiterveräußerung\nder Geschäftsanteile an Geschwister eines Gesell-schafters nach\nZwischenerwerb durch ein Elternteil kann daher allein unter dem\nGesichtspunkt der man-gelnden Dauerhaftigkeit des Zwischenerwerbs\nnicht als sittenwidrig erscheinen. Schließlich ist zu\nbe-rücksichtigen, daß der Kläger auch subjektiv nicht sittenwidrig\nhandelte. Der Kläger hat widerspruchs-los und nachvollziehbar\ndargelegt, daß er vor Über-tragung der Geschäftsanteile den die\nÄnderung des Gesellschaftsvertrags beurkundenden Notar dazu\nbe-fragt hat, ob eine Übertragung auf seinen Bruder im Wege des\nZwischenerwerbs durch seine Mutter unbe-denklich sei, was der\nNotar, dem die Äußerungen der beteiligten Gesellschafter bei\nÄnderung des Gesell-schaftsvertrages bekannt waren, unstreitig\nbejaht hat.\n\n40\n\n \n\n41\n\nDarüber hinaus hat die Beklagte auch in\nder Berufungsinstanz ihr Vorbringen, Geschwister im allgemeinen und\nder Kläger insbesondere hätten als Gesellschafter ausgeschlossen\nsein sollen, nicht hinreichend substantiiert. Ihr Vorbringen, der\nKläger sei im Zusammenhang mit Rauschgiftgenuß auffällig geworden,\nist sowohl nach Inhalt als auch nach Herkunft und Zuverlässigkeit\nder Information derart vage, daß er die Anforderungen an einen\nsubstantiierten Vortrag in keiner Weise zu erfüllen vermag.\nBezeichnend ist sowohl in diesem Zusammen-hang als auch in\nVerbindung mit der Behauptung der Beklagten, die übrigen\nGesellschafter hätten aufgrund dessen besonderen Wert darauf\ngelegt, daß jedenfalls der Kläger als Gesellschafter\nausge-schlossen habe sein sollen, daß die Beklagte bzw. ihr\nGeschäftsführer H. auf die Mitteilung des Klägers vom 7. Dezember\n1990, er habe die Geschäftsanteile seines Bruders erworben, erst\nmit Schreiben ihres Geschäftsführers vom 4. März 1991, mit dem die\nGesellschafterversammlung zum Zwecke der Einziehung der\nGesellschaftsanteile einberufen wurde, reagiert hat. Wäre ein\nAusschluß des Klägers als Gesellschafter für die Beklagte derart\ngravie-rend gewesen, wie sie es nunmehr darstellt, hätte es mehr\nals nahe gelegen, hierauf sofort zu rea-gieren, statt den Kläger,\nob mit Vollmacht seines Bruders oder nicht, zur Prüfung des Erwerbs\nder Ge-schäftsanteile des Gesellschafters H. die Bi-lanzen der\nGesellschaft einsehen zu lassen.\n\n42\n\n \n\n43\n\n6.\n\n44\n\n \n\n45\n\nSelbst wenn man den Erwerb der\nGeschäftsanteile durch den Kläger, etwa unter dem Gesichtspunkt der\nSittenwidrigkeit § 138 BGB, für zustimmungsbe-dürftig hielte, wäre\neine Einziehung der Geschäfts-anteile nicht berechtigt. Die\nÜbertragung der Ge-schäftsanteile wäre nämlich in diesem Falle\nnicht unwirksam, sondern mangels Zustimmung der Gesell-schafter\nschwebend unwirksam, d.h., ihre Wirksam-keit wäre von der\nZustimmung der Gesellschafter abhängig. Eine Entscheidung über die\nZustimmung zum Erwerb des Geschäftsanteils ist aber vor Einziehung\nder Geschäftsanteile nicht erfolgt. Vielmehr hat die Beklagte eine\nGesellschafterversammlung zur Entscheidung über die Einziehung der\nGeschäftsan-teile einberufen und hierüber, ohne vorherige\nEnt-scheidung über die Genehmigung, an der der Bruder des Klägers\nals Mitgesellschafter hätte beteiligt werden müssen, entschieden.\nDies widerspricht nicht nur der gesellschaftsvertraglichen\nRegelung, sondern auch der Bedeutung der Einziehung von\nGeschäftsanteilen nach dem GmbHG. Bei der Einzie-hung von\nGeschäftsanteilen handelt es sich um die schwerste Sanktion gegen\neinen Gesellschafter. Dem trägt der Gesellschaftsvertrag dadurch\nRechnung, daß er die Veräußerung eines Geschäftsanteils ohne die im\nVertrag vereinbarte Genehmigung oder Zustim-mung als Unterfall\neines besonders wichtigen Grun-des nach § 6 des\nGesellschaftsvertrages einordnet. Ein besonders wichtiger Grund,\nder zur Einziehung von Geschäftsanteilen berechtigt, liegt aber nur\ndann vor, wenn die Gesellschafter die Genehmigung der Übertragung\nvon Geschäftsanteilen verweigert haben und gleichwohl von dritter\nSeite Gesellschaf-terrechte geltend gemacht werden. Verweigert die\nGesellschaft die Genehmigung und akzeptieren dies sowohl der\nVeräußerer als auch der Erwerber der Ge-schäftsanteile, liegt ein\nGrund zur Einziehung der Geschäftsanteile nicht vor. Die\nGesellschaft muß daher sowohl dem veräußernden Gesellschafter als\nauch dem Erwerber, ähnlich wie bei einer Abmahnung, Gelegenheit\ngeben, die Wirksamkeit der Übertragung der Geschäftsanteile zu\nüberdenken und sich hierzu zu äußern. Dies gilt umsomehr, als im\nvorliegenden Fall nicht nur der Kläger und sein Bruder als\nVeräußerer der Geschäftsanteile für die Beklagte ersichtlich von\nder Wirksamkeit der Übertragung der Geschäftsanteile ausgingen,\nsondern auch die Beklagte bzw. ihr Geschäftsführer nicht\nunmittelbar nach Anmeldung der Gesellschafterrecht durch den\nKläger, sondern erst ca. 3 Monate später mit der Einberufung der\nGesellschafterversammlung zum Zweck der Einziehung der\nGesellschaftsanteile hierauf reagierten.\n\n46\n\n \n\n47\n\nIII.\n\n48\n\n \n\n49\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nfolgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n50\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\ndie Beklagte: 40.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314709","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-02-25/22-u-175-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314709","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314709","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-02-25/22-u-175-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314709","retrieved":"2026-07-09 03:46:48.582947+00:00"}}