{"status":"available","doknr":"OLD314712","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0224.7U157.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-02-24","aktenzeichen":"7 U 157/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte wegen\nder Folgen eines Unfalls in Anspruch, der sich am 21. Ju-ni 1989\ngegen 18.25 Uhr in Köln auf der L. Straße in Höhe der Einmündung\nW.-Straße ereignete.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie bei der Klägerin\nhaftpflichtversicherte Zeugin As. kam mit ihrem Fahrrad aus der\nW.-S traße und wollte die in zwei Richtungsfahrbahnen und einen\nMittelstreifen mit Straßenbahngleisen unterteilte L. Straße in\nnordsüdlicher Richtung überqueren. Sie benutzte dazu den\nFußgängerüberweg, der auf dem Mittelstreifen im Bereich zwischen\nden beiden Gleiskörpern der Straßenbahn durch Sperrgitter\n(\"Drängelgitter\") verschwenkt ist. Die Zeugin fuhr über die Gleise,\nwährend die Lichtzeichenanlage für Fußgänger \"rot\" zeigte.\nUnterdessen näherte sich, für sie von rechts kommend, eine\nstadteinwärts fahrender Straßenbahnzug der Beklagten, dessen\nFahrer, der Zeuge Sp., eine Vollbremsung vornahm, um einen\nZusammenstoß mit der Zeugin zu vermeiden. Durch das abrupte Bremsen\nwurde eine Insassin der Straßenbahn, die Zeugin Go., die an der\nHaltestelle S.-Straße eingestiegen war und noch nicht Platz\nge-nommen hatte, umgerissen und erheblich verletzt.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie Klägerin beziffert ihre\nAufwendungen, die sie als Versicherer der Zeugin As. zugunsten der\nZeugin Go. erbracht hat, auf insgesamt 30.696,85 DM. Hier-von macht\nsie 1/3 im Wege des Gesamtschuldneraus-gleichs gegen die Beklagte\ngeltend. Mit ihrer Klage hat sie die Beklagte auf Zahlung von\n10.332,-- DM in Anspruch genommen. Sie hat gemeint, der Zeuge Sp.\nhabe es an der erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen, weil er zu\nspät gebremst habe.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDas Landgericht hat durch Vernehmung\nvon Zeugen Beweis erhoben. Mit Urteil vom 24. Juli 1991 hat es die\nKlage abgewiesen. Es hat gemeint, dem Zeugen Sp. falle ein\nVerschulden nicht zur Last, weil er nicht von Anfang an habe damit\nrechnen müssen, daß die Zeugin As. ihre Fahrt über die Gleise ohne\nUnterbrechung fortsetzen werde. Ob der Schadensfall für die\nBeklagte unabwendbar gewesen sei, könne offenbleiben, da die Zeugin\nAs. jedenfalls ein so grobes Verschulden treffe, daß demgegenüber\ndie Be-triebsgefahr der Straßenbahn völlig zurücktrete.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nMit ihrer Berufung verfolgt die\nKlägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Die Beklagte tritt\nder Berufung entgegen.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in\nder Sache keinen Erfolg.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDem Landgericht ist jedenfalls im\nErgebnis zu fol-gen, soweit es ein Verschulden des Zeugen Sp.\nver-neint und die Betriebsgefahr der Straßenbahn gegen-über dem\nerheblichen Verschulden der Zeugin As. zu-rücktreten läßt.\nLetzteres rechtfertigt sich aller-dings nicht aus dem Gesichtspunkt\ndes Mitverschul-dens nach § 4 HPflG i.V.m. § 254 BGB, sondern, da\nes um das Verhältnis zwischen mehreren Haftpflich-tigen geht, aus §\n13 HPflG.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDem Zeugen Sp. oblag gegenüber den\nInsassen der Straßenbahn die Pflicht, schonend zu fahren,\ninsbe-sondere, plötzliche Geschwindigkeitswechsel zu ver-meiden.\nVollbremsungen sind für die Insassen einer Straßenbahn besonders\ngefährlich. Sie sind aber unvermeidlich, wenn sie das einzige\nMittel sind, um einen Unfall mit einer Schädigung anderer\nVerkehrs-teilnehmer abzuwenden. Das war hier der Fall. Das\nBremsmanöver des Zeugen Sp. war erforderlich, um einen Zusammenstoß\nmit Gefahr für Leib und Leben der Zeugin As. zu vermeiden. Der\nZeuge mußte, als er zu bremsen begann, die volle Bremskraft\neinsetzen, um diesen Zweck nicht zu verfehlen. Bei-de haben als\nZeugen übereinstimmend bekundet, daß der drohende Zusammenstoß nur\nganz knapp vermieden wurde. Ein Verschulden fällt dem Zeugen Sp.\nmithin nur dann zur Last, wenn ihm vorzuwerfen ist, daß er nicht\nschon früher zu bremsen begann. Aber auch dieser Vorwurf ist unter\nden gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDer Fußgängerüberweg, den die Zeugin\nAs. benutzte, ist in seinem Verlauf in vier Abschnitte unter-teilt.\nDen ersten Abschnitt bilden die beiden Fahrstreifen der\nstadtauswärts führenden Richtungs-fahrbahn. Hier haben Fußgänger\nauf den von links kommenden Fahrzeugverkehr zu achten. Es folgt als\nzweiter Abschnitt der von der Fahrbahn durch einen Grünstreifen\ngetrennte Gleiskörper für den stadt-auswärts fahrenden\nSchienenverkehr. Vor dem näch-sten Abschnitt mit den Gleisen für\ndie entgegenge-setzte Fahrtrichtung ist als Hürde ein Sperrgitter\naufgebaut, das die Fußgänger nötigt, nach rechts auszuweichen, um\nin verschwenkter Gehrichtung über die nächsten Gleise und die sich\ndaran als vierter Abschnitt anschließende Fahrbahn mit dem\nFahrzeug-verkehr stadtauswärts weiter zu gehen. Dieser Weg ist\nnicht dazu angelegt, die gesamte L. Straße ohne Unterbrechung in\neinem Zug zu überqueren. Die äußere Aufteilung legt es schon nahe,\nden Weg in insgesamt vier Etappen zu zerlegen. Jedenfalls soll die\nÜberquerung in zwei Etappen erfolgen, deren Zwischenstation der\nMittelstreifen zwischen den beiden Gleiskörpern bildet. Dort haben\nsich die Fußgänger in der Blickrichtung von links nach rechts\numzuorientieren. Dies wird ihnen nicht nur durch die Sperrgitter\nbewußt gemacht, sondern auch durch die Fußgängerampeln, die für\nbeide Abschnitte separate Lichtzeichen geben.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nAuf die hierdurch für die Fußgänger\nvorgegebene Etappenüberquerung dürfen die anderen\nVerkehrsteil-nehmer vertrauen. Das gilt auch dann, wenn der\nFuß-gängerüberweg - wie hier - mit dem Fahrrad befahren wird. Die\nZeugin As. war nicht nur verpflichtet, der Straßenbahn den Vorrang\nzu gewähren, sie wurde auch durch das Sperrgitter umübersehbar dazu\nange-halten, ihre Fahrt zu unterbrechen und ihre Auf-merksamkeit in\ndie andere Richtung zu lenken. Indem sie sich weder durch das\nRotlicht der Ampel noch durch das Sperrgitter beeinflussen ließ,\nlegte sie über den Regelverstoß hinaus ein ungewöhnliches, der\nLebenserfahrung widersprechendes Verhalten an den Tag, mit dem der\nZeuge Sp. nicht zu rechnen brauchte. Es ist deshalb unerheblich, ob\ner die Zeugin As. schon, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf die\nVerkehrsunfallanzeige behauptet, \"von wei-tem\" sehen konnte.\nSolange sie sich noch auf der aus seiner Sicht linken Straßenseite\nbefand, durfte er darauf vertrauen, daß sie sich der Örtlichkeit\nentsprechend verhalten und spätestens in Höhe des Sperrgitters\nabsteigen werde. Ob er verpflichtet war, schon vorher durch\nKlingelzeichen auf sich aufmerksam zu machen, kann dahinstehen.\nZwar hat die Zeugin As. bekundet, sie habe kein Klingeln gehört.\nDemgegenüber hat aber der Zeuge Sp. ausge-sagt, daß er geklingelt\nhabe, als er die Zeugin in 30-35 m Entfernung vor sich gesehen\nhabe. Auch der Zeuge Kö., der den Vorgang als unbeteiligter\nPas-sant beobachtete, hat bestätigt, daß von der Bahn ein\nKlingelzeichen abgegeben wurde. Damit steht je-denfalls nicht\npositiv fest, daß der Zeuge Sp. eine etwaige Pflicht, die Zeugin\nAs. durch Klingelzei-chen zu warnen, verletzte.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDas grobe Verschulden der Zeugin As.\nliegt auf der Hand. Ihr verkehrswidriges und unvernünftiges\nVer-halten stellt auch objektiv den bei weitem überwie-genden\nUrsachenbeitrag dar. Dies rechtfertigt nach § 13 HPflG auch dann\nihre alleinige Haftung, wenn die Beklagte sich hinsichtlich ihrer\nBetriebsgefahr nach § 1 Abs. 1 HPflG nicht vollständig entlastet\nhat.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit\nfolgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nBerufungsstreitwert und Wert der\nBeschwer: 10.332,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314712","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-02-24/7-u-157-91","cited_norms":[{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314712","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314712","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-02-24/7-u-157-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314712","retrieved":"2026-07-09 03:46:48.847658+00:00"}}