{"status":"available","doknr":"OLD314726","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0214.6W43.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-02-14","aktenzeichen":"6 W 43/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDie sofortige Beschwerde der\nSchuldnerin ist zuläs-sig, bleibt aber in der Sache ohne\nErfolg.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nDas Landgericht hat mit dem\nangefochtenen Beschluß gegen die Schuldnerin zu Recht ein\nOrdnungsgeld in Höhe von 200.000,-- DM wegen schuldhafter\nZuwi-derhandlung gegen das Unterlassungsgebot der einst-weiligen\nVerfügung des Landgerichts vom 5. November 1987 - 31 0 594/87 -\nverhängt.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\n1.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nIn Übereinstimmung mit dem Landgericht\nist davon auszugehen, daß die vom Gläubiger im vorliegenden\n(dritten) Ordnungsmittelverfahren beanstandeten und im\nangefochtenen Beschluß unter Ziffer I. 3. ange-führten Gewinnspiele\nobjektiv gegen den Kern des Unterlassungsgebots vom 5. November\n1987 verstoßen. Dieses Unterlassungsgebot war gemäß § 3 UWG gegen\ndie Schuldnerin ergangen, weil ein nicht unbeacht-licher Teil der\nangesprochenen Verkehrskreise auf-grund der konkreten Gestaltung\ndes damals beanstan-deten Gewinnspiels annahm, er habe einen\nHauptpreis gewonnen, wenn seine \"Herz-Glücks-Zahlen\" denjeni-gen\ndes ersten, zweiten oder dritten Preises ent-sprachen, während in\nWirklichkeit nur die Möglich-keit eines derartigen Gewinns bestand.\nDie Gewinn-spiele, die Gegenstand dieses Ordnungsmittelverfah-rens\nsind, verstoßen aber in der selben Weise gegen § 3 UWG. Auch sie\nvermitteln nicht unbeachtlichen Teilen der Verbraucher den\nunrichtigen Eindruck, diese hätten mit der für sie bestimmten\nGewinnummer auf den Losen bereits jeweils einen der ausgelobten\nHauptpreise gewonnen, obwohl tatsächlich nur eine bloße\nGewinnchance besteht. Wegen der Begründung im einzelnen wird\ninsoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in\nZiffer II. 1. der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das\nBe-schwerdevorbringen der Schuldnerin ist nicht geeig-net, Zweifel\ngegenüber diesen Darlegungen des Land-gerichts zu begründen.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\n2.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDer Gläubiger ist auch nicht gehindert,\ndiese objektiven Zuwiderhandlungen der Schuldnerin gegen das\nUnterlassungsgebot vom 5. November 1987 zum Gegenstand von\nOrdnungsmittelanträgen zu machen. Die Schuldnerin hat zwar\nbehauptet, es sei am 14. November 1989 während der\nVergleichsverhandlun-gen im zweiten Ordnungsmittelverfahren zum\nAbschluß einer Freizeichnungsvereinbarung mit dem Gläubiger\ngekommen. Nach dem Ergebnis der in beiden Instanzen durchgeführten\nBeweisaufnahme kann aber nicht von einer derartigen Vereinbarung\nder Parteien ausge-gangen werden.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nDie Zeugen Gr. und Dr. Br. haben bei\nihrer Verneh-mung durch den Senat übereinstimmend bekundet, daß\nsich der Zeuge Gr. mit dem Zeugen Er. oder dem damaligen\nProzeßbevollmächtigten der Schuldnerin im Termin vom 14. November\n1989 nicht über die Gestal-tung der zukünftigen Werbung der\nSchuldnerin geei-nigt haben. Der Zeuge Gr. hat dabei, wie bereits\nin seiner Aussage vor dem Landgericht, erklärt, daß er sich zwar an\nVorhaltungen seitens des damaligen Prozeßbevollmächtigten der\nSchuldnerin, Rechtsanwalt Dr. Bü., erinnere, der versucht habe, am\n14. November 1989 noch vor dem Gespräch über den eigentlichen\nVergleich zum zweiten Ordnungsmit-telverfahren auch eine Einigung\nüber die Gestaltung der zukünftig von der Schuldnerin\ndurchzuführen-den Gewinnspiele herbeizuführen. Er - der Zeuge Gr. -\nhabe aber sofort klargemacht, daß er, bzw. der Gläubiger eine\nderartige Freizeichnung grund-sätzlich nicht gebe. Daran habe er\ntrotz Unmuts-äußerungen von Rechtsanwalt Dr. Bü. und auch der\nKammermitglieder festgehalten. Eine wörtliche oder sinngemäße\nErklärung dahingehend, daß er mit dieser Werbung leben könne, habe\ner nicht abgegeben. Der Zeuge Gr. hat weiterhin erklärt, eine\nkonkrete Werbung der Schuldnerin sei ihm am 14. November 1989 nicht\nvorgelegt worden, wenn er auch nicht ausschließen könne, daß\nRechtsanwalt Dr. Bü. eine Werbung hochgehalten habe. Rechtsanwalt\nDr. Bü. sei auch nicht zu dem Tisch gekommen, an dem er - der Zeuge\nGr. - mit dem Zeugen Dr. Br., dem damali-gen Prozeßbevollmächtigen\ndes Gläubigers, gesessen habe.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nDiese Aussage des Zeugen Gr. wird\nbestätigt durch die Bekundungen des Zeugen Dr. Br.. Auch nach der\nDarstellung des Zeugen Br. ist am 14. November 1989 vor den\nVerhandlungen zur Höhe des von der Schuldnerin für das zweite\nOrdnungsmittelverfahren vergleichsweise zu zahlenden Geldbetrags\nvon Recht-sanwalt Dr. Bü. die Frage gestellt worden, ob eine\nEinigung über die Gestaltung der zukünftigen Wer-bung der\nSchuldnerin möglich sei. Der Zeuge Dr. Br. hat hierzu weiter\nerläutert, ihm sei bereits vor dem Termin vom 14. November 1989\ntelefonisch von Rechtsanwalt Dr. Bü. angekündigt worden, daß die\nSchuldnerin auch hierüber am 14. November 1989 mit dem Gläubiger\nsprechen wolle. Schon bei diesem Telefonat habe er - der Zeuge Dr.\nBr. - jedoch dar-auf hingewiesen, daß der Gläubiger bei der Vergabe\nderartiger Freizeichnungen sehr zurückhaltend sei; dies habe er\nanschließend auch telefonisch dem Be-richterstatter der Kammer\nerklärt. In Übereinstim-mung mit dem Zeugen Gr. hat der Zeuge Dr.\nBr. wei-terhin bekundet, es sei dann am 14. November 1989 nicht zu\neiner Freizeichnungsvereinbarung gekommen; vielmehr habe entweder\nder Zeuge Gr. oder er - der Zeuge Dr. Br. - die Frage, ob eine\nderartige Ab-sprache möglich sei, verneint. Trotz anschließender\nVorhaltungen seitens der Schuldnerin bzw. ihres damaligen\nProzeßbevollmächtigten und ebenfalls sei-tens der Kammer sei es\ndabei geblieben. Der Zeuge Gr. habe vielmehr jeweils erklärt, daß\ndie Schuld-nerin solche Absprachen grundsätzlich nicht treffe.\nDanach sei Rechtsanwalt Dr. Bü. an den Richtertisch getreten und\nhabe den Kammermitgliedern, nicht aber ihm oder den Zeugen Gr.,\nUnterlagen gezeigt sowie mit den Kammermitglieder diskutiert. Da\nausweis-lich des Minenspiels von Rechtsanwalt Dr. Bü. und der\nKammermitgliedern diese Diskussion ersichtlich nicht im Sinne der\nSchuldnerin ausgefallen sei, habe Rechtsanwalt Dr. Bü. seine\nUnterlagen wieder zusammengeschoben und sei zu seinem Anwaltstisch\ngegangen, ohne die Unterlagen ihm - dem Zeugen Dr. Br. - oder dem\nZeugen Gr. zu zeigen. Durch die Vorlage der Unterlagen sei es zu\neinem Meinungs-umschwung der Kammermitglieder gekommen, denn der\nBerichterstatter habe nunmehr erklärt, daß man eine Vereinbarung\nüber das zukünftige Werbeverhalten der Schuldnerin ohne\nschriftliche Vorbereitung nicht treffen könne. Dem habe er - der\nZeuge Dr. Br. - zugestimmt; aber auch Rechtsanwalt Dr. Bü. habe\ndies nunmehr angesichts der Änderung der Auffassung der Kammer\nakzeptiert. Es sei dann zu den Ver-gleichsverhandlungen über den\nvon der Schuldnerin für das zweite Ordnungsmittelverfahren zu\nzahlenden Betrag gekommen. Ein Gespräch über die Gestaltung der\nzukünftigen Gewinnspiele der Schuldnerin habe danach nicht mehr\nstattgefunden, auch nicht unmit-telbar im Anschluß an den Termin\nvom 14. November 1989.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nDer Senat hat keine Zweifel, diesen\nAussagen der Zeugen Gr. und Dr. Br. zu folgen, die sowohl nach dem\npersönlichen Eindruck, den der Senat von den Zeugen gewonnen hat,\nals auch nach Würdigung aller sonstigen Umstände überzeugend sind.\nBeide Zeugen haben sich ersichtlich bemüht, den Verlauf des Termins\nvom 14. November 1989 so darzustellen, wie er ihnen heute noch in\nErinnerung ist. Ihre Bekun-dungen werden zudem durch objektive\nUmstände be-stätigt.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nZunächst ist ohne weiteres\nnachvollziehbar, daß sich der Zeuge Gr. am 14. November 1989\ngeweigert hat, einer Freizeichnungsvereinbarung zuzustimmen. Der\nGläubiger hatte vor diesem Termin bereits ein einstweiliges\nVerfügungsverfahren sowie ein Ord-nungsmittelverfahren gegen die\nSchuldnerin durchge-führt, in denen er jeweils die konkrete\nGestaltung der von der Schuldnerin veranstalteten Gewinnspiele\nbeanstandet hat. Eine derartige Beanstandung war ebenfalls\nGegenstand des zweiten Ordnungsmittelver-fahrens, das zu dem Termin\nvom 14. November 1989 geführt hat. In einer derartigen Situation\nliegt es auf der Hand, daß der Zeuge Gr. (und der Zeuge Dr. Br.)\nsich - wenn überhaupt - nur bei Vorlage einer konkreten Werbung mit\neiner Freizeichnung einverstanden erklären wollten und konnten.\nUn-streitig ist aber etwas derartiges im Termin vom 14. November\n1989 gerade nicht vorgelegt worden. Auch die Schuldnerin behauptet\nnämlich insoweit le-diglich, es sei dem Zeugen Gr. eine\n\"Textformulie-rung\" gezeigt worden mit dem Satz\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n\"... die Glücksnummern auf dieser\nSeite\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nwurden mehrfach vergeben, die\nHauptgewinne zwischen 1 x und 10 x. Um zu erfahren, ob Sie einer\nder Hauptgewinner sind, müssen Sie uns Ihr eingeklebtes Herz\ndeshalb un-bedingt schicken. ...\",\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nder bis dahin auf der Rückseite der\nLostüten gestanden habe. Eine konkrete Form, die dem Zeugen Gr.\ndeutlich machte, wie dieser Satz auf der Vorderseite des\nGewinnspiels plaziert und graphisch gestaltet werden sollte, wie\ninsbesondere auch die zukünftigen Gewinnspiele unter Einschluß\ndieses Hinweises gestaltet werden sollten, ist danach im Termin vom\n14. November 1989 nicht präsentiert worden. Dem Zeugen Gr. fehlte\ndaher wie allen anderen Prozeßbeteiligten dieses Termins letztlich\njede konkrete Grundlage zur Feststellung, wie die Schuldnerin\nzukünftig werben wollte. Es ist daher auch verständlich, daß die\nMitglieder der Kammer des Landgerichts, wie vom Zeugen Dr. Br.\nbekun-det, bei Vorlage lediglich derartiger, für eine\nFreizeichnungsvereinbarung ungeeigneter Unterlagen ebenfalls ihren\nanfänglichen Versuch aufgegeben ha-ben, auf eine entsprechende\nAbsprache der Parteien hinzuwirken.\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nFür die Richtigkeit der Darstellung der\nZeugen Gr. und Dr. Br. spricht darüber hinaus, daß der\nPro-zeßvergleich vom 14. November 1989 keinen Anhalts-punkt für\neine Freizeichnungsvereinbarung aufweist, obwohl der Vergleich nach\ndem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien erst nach der\nDiskussion über eine Freizeichnung protokolliert worden ist. Gerade\nangesichts des unstreitig großen Interesses der Schuldnerin an\neiner derartigen Vereinbarung und des vom Zeugen Dr. Br. bekundeten\nBemühens von Rechtsanwalt Dr. Bü., schon vor dem Termin vom 14.\nNovember 1989 eine derartige Vereinbarung te-lefonisch zumindestens\nvorzubereiten, wäre es aber unverständlich, wenn eine tatsächlich\nam 14. No-vember 1989 zustandegekommene Absprache über das\nzukünftige Werbegebaren der Schuldnerin nicht im Prozeßvergleich\nfestgehalten worden wäre. Zumindest hätte es nahegelegen, daß\nentweder der damalige Prozeßbevollmächtigte der Schuldnerin oder\naber die Schuldnerin selbst die angebliche Absprache mit dem Zeugen\nGr. nach dem Termin unverzüglich durch ein Bestätigungsschreiben an\nden Gläubiger schriftlich festhielt. Aber auch dies ist unstreitig\nnicht ge-schehen.\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\nDaß der Gläubiger schließlich erst ca.\n1 Jahr nach dem 14. November 1989 erstmals wieder ein Gewinn-spiel\nder Schuldnerin beanstandet hat, ist vom Zeu-gen Gr.\nnachvollziehbar damit erklärt worden, daß z. B. die\nVerbraucherzentralen, die den Gläubiger i. d. R. benachrichtigen,\nzunächst auf entsprechen-de Information durch die Verbraucher\nangewiesen sind und im übrigen teilweise zunächst solche\nInformationen sammeln, ehe sie sie an den Gläubiger\nweiterleiten.\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nDie Bekundungen des Zeugen Rüdiger Er.\nsind demge-genüber nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der\nBekundungen der Zeugen Gr. und Br. zu begründen und den Abschluß\nder von der Schuldnerin behaup-teten Freizeichnungsvereinbarung im\nTermin vom 14. November 1989 zu beweisen.\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\nDer Zeuge Er., der vor dem Senat im\nwesentlichen seine erstinstanzliche Aussage wiederholt hat,\nbe-stätigte zunächst die Darstellung der Zeugen Gr. und Dr. Br.,\nwonach es am 14. November 1989 zu einer Diskussion über die Frage\nder Freizeichnung gekommen sei und der Zeuge Gr. wiederholt seine\nWeigerung erklärt habe, eine derartige Vereinbarung abzuschließen.\nAllerdings soll diese Diskussion nach der Bekundung des Zeugen Er.\n- anders als nach der Aussage der Zeugen Gr. und Dr. Br. - erst\nnach dem Gespräch über die Höhe des von der Schuldnerin\nvergleichsweise zu zahlenden Betrags stattgefunden haben. Der Zeuge\nEr. hat darüber hinaus bekundet, Rechtsanwalt Dr. Bü. habe, nachdem\nder Zeuge Gr. auch seitens der Kammer aufgefordert sei, sich zu dem\nkünftigen Werbeverhalten der Schuldnerin zu äußern, ein Gewinnspiel\nmit Lostüte auf den Tisch vor den Zeugen Gr. gelegt und gefragt, ob\ndieser damit einverstanden sei, wenn der aufklärende Hin-weis nicht\nmehr auf der Rückseite, sondern auf der Vorderseite stehe. Der\nZeuge Gr. habe daraufhin zu-nächst längere Zeit nichts gesagt und\ndann wörtlich oder zumindest sinngemäß erklärt: \"Ja, damit kann ich\nleben\". Weitere Einzelheiten der Gestaltung, wie z.B. Größe, Farbe\ndes Hinweises usw., seien nicht mehr besprochen worden. Der\nBerichterstatter der Kammer habe danach gefragt, ob er die Lostüte\nauch einmal sehen könne und dann nach Blick auf die Lostüte\noffengelassen, ob sich die Kammer damit einverstanden erklären\nkönne. Anschließend sei der Vergleich protokolliert worden, aber\nohne die Frei-zeichnungsvereinbarung, was von ihm - dem Zeugen Er.\n- jedoch im Termin vom 14. November 1989 nicht bemerkt worden sei,\nda er in Gedanken immer noch mit der Erklärung des Zeugen Gr.\nbeschäftigt gewe-sen sei.\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\nDiese Aussage des Zeugen Er. vermag\nnicht zu überzeugen, und zwar schon deshalb, weil sie nicht\nnachvollziehbar macht, warum die angebliche Frei-zeichnung durch\nden Zeugen Gr. nicht im Prozeßver-gleich festgehalten oder\nzumindest wenige Tage spä-ter schriftlich gegenüber dem Gläubiger\nbestätigt worden ist. Für die Richtigkeit der Darstellung des\nAblaufs vom 14. November 1989 durch die Zeugen Dr. Br. und Gr. und\ngegen die Bekundung des Zeugen Er. spricht zudem die Erklärung des\nZeugen Er. zu seinem Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. Bü. unmittel-bar\nim Anschluß an den Termin. Danach soll Rechts-anwalt Dr. Bü. zu dem\nTermin erklärt haben, daß die Schuldnerin mit der im Vergleich\nvereinbarten Zahlung von 75.000,-- DM sehr zufrieden sein könne;\nvon einer Erklärung des Rechtsanwalts zu der angeb-lichen\nFreizeichnungsvereinbarung wußte dagegen der Zeuge Er. nichts zu\nberichten. Angesichts des von dem Zeugen Er. selbst bekundeten\nübergroßen Inter-esses der Schuldnerin an einer Freizeichnung durch\nden Gläubiger und auch im Hinblick auf die von dem Zeugen Dr. Br.\nangeführten Bemühungen von Rechtsan-walt Dr. Bü., schon vor dem\nTermin vom 14. November 1989 vom Gläubiger zu erfahren, ob eine\nderartige Absprache möglich sei, weiterhin angesichts der von allen\nZeugen bekundeten heftigen Diskussion im Ter-min wegen der\nWeigerung des Zeugen Gr. eine Frei-zeichnung zu geben, ist völlig\nunwahrscheinlich, daß im unmittelbaren Anschluß an den Termin die\nangeblich dann doch noch dem Zeugen Gr. abgerungene Freizeichnung\nim Gespräch zwischen dem Zeugen Er. und Rechtsanwalt Dr. Bü.\nunerwähnt geblieben sein soll, zumal sich dieses Gespräch eben\ngerade auch mit dem Ergebnis des Termins für die Schuldnerin und\nnicht nur mit anderen Dingen beschäftigte.\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\nDie Schuldnerin hat danach den von ihr\nbehaupteten Abschluß einer Freizeichnungsvereinbarung mit dem\nGläubiger im Termin vom 14. November 1989 nicht be-wiesen.\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\n3.\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\nDie Schuldnerin hat auch schuldhaft\ngegen das Unterlassungsgebot vom 5. November 1987 verstoßen. Bei\nZugrundelegen der ihr möglichen und zumutbaren Sorgfaltspflicht\nhätte die Schuldnerin ohne weite-res erkennen können, daß sie mit\nden Gewinnspielen, die Gegenstand des vorliegenden (dritten)\nOrdnungs-mittelverfahrens sind, die Verbraucher in gleicher Weise\nim Sinne von § 3 UWG irreführt, wie dies mit dem Gewinnspiel\ngeschehen ist, das zu dem Unterlas-sungsgebot geführt hat.\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\nWelche Sorgfaltsanforderungen dieses\nUnterlassungs-gebot an sie stellt, sind der Schuldnerin durch die\nausführlichen Beschlüsse des Landgerichts und des Senats im zweiten\nOrdnungsmittelverfahren im einzelnen vor Augen geführt worden. Wenn\ndie Schuldnerin dennoch wiederum mehrfach Gewinnspiele\nveranstaltet, die in gravierender Weise und für sie ohne große\nÜberlegungen erkennbar gegen das Unter-lassungsgebot verstoßen, muß\ndieses Verhalten der Schuldnerin zumindest als grob fahrlässig\ngewertet werden.\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\nDies gilt auch dann, wenn man zugunsten\nder Schuldnerin davon ausgeht, daß der Zeuge Er. an das Bestehen\nder von ihm bekundeten angeblichen Freizeichnungsvereinbarung vom\n14. November 1989 geglaubt hat, wofür sprechen könnte, daß\nsämtliche im vorliegenden Verfahren beanstandeten Gewinnspie-le auf\nder Vorderseite den Hinweis tragen, der Gegenstand dieser\nVereinbarung gewesen sein soll. Nach seiner eigenen Darstellung\nkonnte der Zeuge Er. nämlich allenfalls von einer\nFreizeichnungsver-einbarung \"dem Grunde nach\" ausgehen. Der Zeuge\nhat selbst erklärt, daß dem Zeugen Gr. kein konkretes Beispiel für\ndas von der Schuldnerin zukünftig be-absichtigte Werbeverhalten d.\nh. für die Gestaltung von Gewinnspielen unter Einschluß des\nfraglichen Hinweises vorgelegt worden ist. Weiterhin hat der Zeuge\nbei seiner Vernehmung durch den Senat deutlich gemacht, daß er nach\ndem angeblichen Einverständnis des Zeugen Gr. auf eine Erörterung\ngewartet habe, wie der fragliche Hinweis im einzel-nen gestaltet\nwerden sollte und es als eigenartig empfunden habe, daß es zu\ndieser Erörterung nicht gekommen sei. Angesichts der\nvorausgegangenen ge-richtlichen Auseinandersetzungen der Parteien\nsowie vor allem auch aufgrund der vom Zeugen Er. bekun-deten\nHaltung des Zeugen Gr. im Termin vor dessen angeblichen\nEinverständnisses mit der Freizeichnung konnte und durfte der Zeuge\nEr. diese vermeintliche Absprache aber nicht dahin werten, daß der\nZeuge Gr. damit mit jedweder Gestaltung und Plazierung des\nfraglichen Hinweises ungeachtet insbesondere auch der übrigen\nGestaltung des Gewinnspiels einverstanden war. Tatsächlich hat auch\nder Zeuge Er. das Verhalten des Zeugen Gr. nicht in diesem Sinne\nverstanden, wie die bereits angeführte Bekun-dung des Zeugen\nbelegt, wonach dieser auf weitere Erörterungen mit dem Zeugen Gr.\ngewartet habe, da, wie der Zeuge Er. weiterhin erklärt hat,\nletztlich trotz der Absprache alles offen gewesen sei. Der Zeuge\nEr. hat damit also selbst die angebliche Ver-einbarung mit dem\nGläubiger als ausfüllungsbedürf-tig empfunden.\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\nDiese Bedenken des Zeugen Er. mußten\nsich noch verstärken, nachdem er spätestens nach Vorlage des\nTerminsprotokolls feststellte, daß die angebliche Freizeichnung\nnicht protokolliert worden war. In dieser Situation und angesichts\nseiner eigenen erheblichen Zweifel gegenüber der Reichweite des\nvermeintlichen Einverständnisses des Zeugen Gr., durfte der Zeuge\nEr. daher nicht einfach in eigener Regie und ohne Absprache mit der\nSchuldnerin die Gestaltung und Plazierung des fraglichen Hinweises\nbei den künftigen Gewinnspielen vornehmen. Er hätte sich vielmehr\nmit der Schuldnerin oder aber zumindestens mit seinem Anwalt in\nVerbindung setzen müssen, um diese Bedenken auszuräumen, was jedoch\nnicht geschehen ist. Dieses der Schuldnerin zuzu-rechnende\nVerhalten des Zeugen Er. kann aber nur als grob fahrlässig\nbezeichnet werden. Der Zeuge Er. ist, wie seine Vernehmung durch\nden Senat deut-lich gemacht hat, ein erfahrener Kaufmann, der es\nnach seiner eigenen Erklärung gewohnt ist, kaufmän-nische\nAbsprachen mit einem Bestätigungsschreiben zu fixieren, um auf\ndiese Weise Zweifel über Gegen-stand und Reichweite von\nVereinbarungen auszuräu-men. Warum dies nicht auch bei der für die\nSchuld-nerin überaus wichtigen Frage der Freizeichnung trotz der\nvon ihm selbst geäußerten erheblichen Zweifel zur Reichweite der\nAbsprache geschehen ist, vermochte der Zeuge auch nach intensiver\nBefragung durch den Senat nicht verständlich zu machen. Hat danach\ndie Schuldnerin selbst dann grob fahrlässig gegen das\nUnterlassungsgebot vom 5. November 1987 gehandelt, wenn man dem\nZeugen Er. darin folgt, daß er an das Bestehen der von ihm\nbekundeten Absprache vom 14. November 1989 geglaubt habe, kam es\nauf die Vernehmung der Zeugen Günter Er. und Grasboeck nicht mehr\nan. Diese Zeugen können nach dem Vorbringen der Schuldnerin nur\ndazu bekunden, was ihnen der Zeuge Rüdiger Er. nach dem Termin vom\n14. November 1989 über die dort angeblich zustande-gekommene\nFreizeichnungsvereinbarung berichtet hat, also nur dazu, wie der\nVerlauf des Termins vom Zeu-gen Rüdiger Er. verstanden und\ninterpretiert worden ist. Dazu ist jedoch der Zeuge Rüdiger Er. vom\nSe-nat ausführlich vernommen worden.\n\n55\n\n##blob##nbsp;\n\n56\n\n4.\n\n57\n\n##blob##nbsp;\n\n58\n\nDie Gewinnspiele, die Gegenstand des\nvorliegenden (dritten) Ordnungsmittelverfahrens sind, sind\nins-gesamt als eine fortgesetzte Handlung anzusehen. Sie verstoßen\nsämtlich in identischer Weise gegen das Unterlassungsgebot vom 5.\nNovember 1987, sind im wesentlichen gleichartig gestaltet und\nstehen auch untereinander in zeitlichem und räumlichem\nZu-sammenhang. Daß insoweit \"nur\" von einem fahrlässi-gen Verhalten\nder Schuldnerin auszugehen ist, hin-dert nicht die Bejahung des\nFortsetzungszusammen-hangs (vgl. Baumbach-Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 16. Aufl., UWG Einl. Rdn. 592 m.w.N.). Eine\nUnter-brechung des Fortsetzungszusammenhangs liegt nicht vor. Zwar\nsind einige der hier in Rede stehenden Gewinnspiele ersichtlich\nerst nach Zustellung des ersten Ordnungsmittelantrags in diesem\nVerfahren veranstaltet worden. Grundsätzlich wird aber der\nFortsetzungszusammenhang erst durch die Zustellung des\nOrdnungsmittelbeschlusses unterbrochen (vgl. Baumbach-Hefermehl\na.a.0.). Umstände, die vorlie-gend ausnahmsweise eine andere\nBewertung erfordern, sind nicht ersichtlich.\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\n5.\n\n61\n\n##blob##nbsp;\n\n62\n\nAngesichts des erheblichen\nSchuldvorwurfs sowie des Umfangs der Zuwiderhandlung der\nSchuldnerin erscheint das von dem Landgericht festgesetzte\nOrd-nungsgeld in Höhe von 200.000,-- DM als angemessen und\nerforderlich, um die Zuwiderhandlungen der Schuldnerin gegen das\nUnterlassungsgebot vom 5. No-vember 1987 und ahnden und die\nSchuldnerin insbe-sondere zukünftig von weiteren Zuwiderhandlungen\nabzuhalten.\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\nDabei war zunächst zu berücksichtigen,\ndaß es sich vorliegend nach Art und Umfang um gravierende Ver-stöße\ngegen das Unterlassungsgebot vom 5. November 1987 handelt. Wie die\nfrüheren Gewinnspiele der Schuldnerin sind auch die in diesem\nVerfahren zu beurteilenden Gewinnspiele offensichtlich bun-desweit\nund flächendeckend vertrieben worden. Hinzu kommt, daß zwar von\neiner fortgesetzten Handlung auszugehen ist, diese sich aber über\neinen langen Zeitraum erstreckt hat, mit einer entsprechend\nin-tensiven Irreführungsgefahr für die angesprochenen Verbraucher.\nWeiterhin mußte zu Lasten der Schuld-nerin ins Gewicht fallen, daß\nes sich im Streitfall um das dritte Ordnungsmittelverfahren handelt\nund die Schuldnerin in den vorausgegangenen beiden\nOrdnungsmittelverfahren bereits beachtliche Beträge (50.000,00 DM\nOrdnungsgeld für das erste Ordnungs-mittelverfahren, 75.000,00 DM\nvergleichsweise an den Gläubiger für das zweite\nOrdnungsmittelverfah-ren) gezahlt hat. Dies läßt nur den Schluß zu,\ndaß die Vorteile, die der Schuldnerin aus den Werbever-anstaltungen\nmit den Gewinnspielen erwachsen, der-art hoch sind, daß die ersten\nbeiden Ordnungsmit-telverfahren und die in diesem Zusammenhang von\nder Schuldnerin gezahlten 125.000,00 DM keinerlei Ein-fluß auf das\nWerbeverhalten hatten. Die sich darin offenbarende Einstellung der\nSchuldnerin, trotz auf der Hand liegender Bedenken gegenüber der\nwettbe-werblichen Zulässigkeit dieser Gewinnspiele wei-terhin in\nder beanstandeten Form zu werben, zeigt sich ebenfalls deutlich in\nder Haltung des Zeugen Rüdiger Er., der seine erheblichen Zweifel\nzur Reichweite der von ihm bekundeten Absprache mit dem Gläubiger\neinfach zur Seite wischte, ohne zunächst eine Abstimmung mit dem\nGläubiger herbeizuführen oder zumindest Rechtsrat bei einem Anwalt\neinzuho-len. Zu Recht wertet daher die Kammer das Verhalten der\nSchuldnerin dahin, daß sich für die Schuldnerin diese Art von\nWerbemaßnahmen selbst bei Berücksich-tigung der mit ihnen\nverbundenen erheblichen Kosten und insbesondere auch der von der\nSchuldnerin für die ersten beiden Ordnungsmittelverfahren bezahlten\n125.000,00 DM wirtschaftlich lohnen. Es muß daher, wie das\nLandgericht zutreffend ausführt, das für das dritte\nOrdnungsmittelverfahren zu verhängende Ordnungsgeld auch danach\nbemessen werden, daß es den durch das unlautere Verhalten erzielten\nGewinn abschöpft, um auch auf diese Weise einen entspre-chenden\nDruck auf die Schuldnerin auszuüben, zu-künftig das\nUnterlassungsgebot vom 5. November 1987 zu beachten.\n\n65\n\n##blob##nbsp;\n\n66\n\nEine Herabsetzung des vom Landgericht\nfestgesetzten Ordnungsgeldes von 200.000,00 DM kam daher nicht in\nBetracht.\n\n67\n\n##blob##nbsp;\n\n68\n\nDie vom Landgericht angeordnete\nErsatzordnungshaft entspricht ebenfalls der objektiven und\nsubjektiven Intensität der Zuwiderhandlung, so daß es auch insoweit\nbei der Entscheidung des Landgerichts bleibt.\n\n69\n\n##blob##nbsp;\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung der danach\ninsgesamt erfolg-losen Beschwerde der Schuldnerin beruht auf § 97\nAbs. 1 ZP0.\n\n71\n\nBeschwerdewert: 200.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314726","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-02-14/6-w-43-91","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314726","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314726","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-02-14/6-w-43-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314726","retrieved":"2026-07-09 03:46:50.184128+00:00"}}