{"status":"available","doknr":"OLD314728","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0214.20U121.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-02-14","aktenzeichen":"20 U 121/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\n(§ 543 Abs. 1 ZPO)\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Berufung der Kläger ist zulässig\nund hat auch in der Sache Erfolg.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDen Klägern steht gegen die Beklagten\nein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises für die\nMit-eigentumsanteile nebst Sondereigentum an dem als\nTime-Sharing-Objekt ausgestatteten Ferienpark in G. Zug um Zug\ngegen Rückübertragung der erworbenen Rechte zu. Es kann\ndahinstehen, ob den Beklagten eine arglistige Täuschung der Kläger\ndurch den Zeugen O. im Rahmen der Vertragsverhandlungen anzu-lasten\nist und deshalb aufgrund der von den Klägern erklärten Anfechtung\ndes Kaufvertrages ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages\naus Bereiche-rungsrecht besteht. Denn die Beklagten schulden\nRückabwicklung des Kaufvertrages jedenfalls als Schadensersatz\nwegen einer schuldhaften Verletzung ihrer vorvertraglichen\nPflichten durch den für sie tätigen Zeugen O..\n\n8\n\n \n\n9\n\nWer als Verkäufer für eine Immobilie\nwirbt und da-bei Steuervorteile einer Anlage- oder\nKaufentschei-dung herausstellt oder in konkrete\nFinanzierungs-vorschläge einbezieht, muß Voraussetzungen,\nHinde-rungsgründe und Ausmaß der Steuervorteile richtig und so\nvollständig darstellen, daß bei dem Kunden oder Käufer über keinen\nfür seine Entscheidung möglicherweise wesentlichen Umstand eine\nFehlvor-stellung erweckt wird (BGH NJW 1991, 2556, 2557; BGH NJW-RR\n1988, 548, 549). Gegen diese Sorgfalts-pflicht hat der Zeuge O.\nverstoßen, indem er in dem Finanzierungsbeispiel die wegen der\nFinanzierung des Kaufpreises auf die Kläger zukommende Belastung\nunrichtig dargestellt hat.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDie Aussage des Zeugen O. bei seiner\nVernehmung vor dem Landgericht ist dazu entgegen der Auffassung der\nBeklagten verwertbar. Der Zeuge O. ist nach dem in der Sitzung des\nLandgerichts vom 28.03.1991 verkündeten Beweisbeschluß zu der Frage\nvernommen worden, wie es dazu kam, daß die Kläger eine Beteiligung\nan dem Freizeitpark in G. erwarben. Nach der protokollierten\nAussage hat der Zeuge diesen Vorgang ausführlich dargestellt. Dabei\nhat er sich auch eingehend zu den Punkten geäußert, die für den\nVorwurf einer fahrlässigen Verletzung vorvertraglicher\nAufklärungspflichten in gleichem Maße von Bedeutung sind wie für\nden Vorwurf einer arglistigen Täuschung. Entgegen der von den\nBe-klagten in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23. Januar\n1992 geäußerten Auffassung hätte der Zeuge O. auch nicht näher zu\ndem von ihm bekundeten Hinweis an die Kläger befragt werden können,\ndaß sie die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen sollten.\nDer Zeuge hat sich zu diesem Punkt mehrfach, auch auf Befragen\ngeäußert. Daß dabei Fragen offengeblieben sind, ist nicht\nersichtlich, solche Fragen werden von den Beklagten auch nicht\nformuliert. Nach alledem kann keine Rede davon sein, daß bei einer\nVerwertung der Aussage des Zeu-gen ohne Wiederholung der\nBeweisaufnahme das recht-liche Gehör der Beklagten verletzt wird.\nDer Senat hat auch keine Veranlassung gehabt, die Beklagten vor der\nmündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit einer Verurteilung unter\ndem Gesichtspunkt des Ver-schuldens bei Vertragsschluß hinzuweisen,\nnachdem die Kläger in der Berufungsbegründung die Klage\nausdrücklich auf diese Anspruchsgrundlage gestützt haben.\n\n12\n\n \n\n13\n\nNach eigenem Eingeständnis des Zeugen\nO. ist die Berechnung des Steuervorteils in dem\nFinanzierungs-beispiel schon deshalb grob unrichtig gewesen, weil\nder Zeuge trotz richtiger Kenntnis der steuerlichen\nAnknüpfungspunkte die Steuern nach der falschen Tabelle ermittelt\nhat. Der Zeuge hat außerdem das Bruttoeinkommen als\nsteuerpflichtiges Einkommen an-gesetzt, was den Berechnungsfehler\nnoch vergrößert hat. Nicht nur die Anwendung der falschen\nSteuerta-belle, sondern auch die unrichtige Ermittlung des\nsteuerpflichtigen Einkommens gereicht dem Zeugen zum Verschulden.\nDer Zeuge hat zwar behauptet, der Kläger habe ihm den Betrag von\n50.000,00 DM als sein zu versteuerndes Einkommen angegeben. Nach\nseiner weiteren Aussage kann dies aber so nicht zutreffen. Denn der\nZeuge hat auf weiteres Befragen eingeräumt, daß er die Kläger nicht\ngefragt hat, ob sie von den angegebenen 50.000,00 DM Steuern zahlen\nmüßten. Er habe sie nur gefragt, was sie netto verdienten. Erst auf\nweitere Nachfrage hat der Zeuge dann wieder behauptet, er habe nach\ndem zu versteuernden Einkommen gefragt. Diese Widersprüche in\nseiner Aussage lassen darauf schließen, daß dem Zeugen der\nUnterschied zwischen dem Nettoeinkommen und dem zu versteuernden\nEinkommen selbst nicht ganz präsent gewesen ist. Deutlich wird aber\nvor allem, daß der Zeuge die Kläger nicht mit der gebo-tenen\nSorgfalt nach ihrem zu versteuernden Einkom-men befragt, nämlich\neine Begriffserläuterung gege-ben hat, die einen Irrtum\nausgeschlossen hätte.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDer Zeuge O. hat damit den für die\nKläger möglichen Steuervorteil unrichtig dargestellt, auch wenn er\nden Klägern, wie am Ende seiner Vernehmung bekun-det, gesagt haben\nsollte: \"Geht zum Steuerberater. Das kann so sein, wie ich\nvorgerechnet habe; das muß aber nicht so sein.\" Daß seine\nBerechnung auch der Größenordnung nach völlig unzutreffend sein\nkönnte, hat der Zeuge den Klägern damit nicht klargemacht. Denn die\nKläger haben ihm nach seinen Bekundungen erwidert, wenn in etwa der\nvon ihm errechnete Betrag herauskäme, sei das kein Thema. Eine\nsolche Belastung könnten sie schon tragen. Zuvor hat der Zeuge\nbekundet, er haben den Klägern gesagt, wenn sie genau wissen\nwollten, was steuer-lich herauskäme, müßten sie sich bei einem\nSteuer-berater erkundigen. Die Kläger hätten ihm erwidert, wenn es\netwa bei 137,00 DM bliebe, wäre das kein Problem. 20,00 DM bis\n30,00 DM spielten keine große Rolle. Der Zeuge O. hat den Klägern\ndarauf nicht etwa erklärt, daß das Berechnungsbeispiel völlig\nunverbindlich sei und keinerlei Aussage über die Größenordnung des\nmöglichen Steuervorteils von ihm gemacht werden könne. Ohne eine\nsolche Klarstellung sind seine Angaben aber dahin zu werten, daß\nder zu erwartende Steuervorteil in dem Finanzierungsbei-spiel für\ndie Kläger der Größenordnung nach richtig errechnet wurde.\n\n16\n\n \n\n17\n\nOb der Zeuge O. in dem\nFinanzierungsbeispiel auch bezüglich der steuerlichen\nAbschreibungsmöglichkeit als solche und bezüglich der\nvermögenswirksamen Leistungen, die zur Finanzierung verwendet\nwerden sollten, unrichtige Angaben gemacht hat, bedarf keiner\nEntscheidung. Zweifel bestehen insofern im-merhin, weil die Kläger\ndie Lebensversicherungsbei-träge zunächst fortentrichten mußten und\nkeinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die erworbene\nImmobilie zur Erzielung eines steuerpflichtigen Einkommens\neingesetzt werden sollte, was Voraus-setzung für die\nAbschreibungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 5 EStG ist. Der Zeuge O. ist\nbei den Vertrags-verhandlungen offenbar davon ausgegangen, daß die\nKläger das Objekt für ihre Ferien nutzen und nicht vermieten\nwollten. Eine abschließende Beurteilung darüber verbietet sich\njedoch, weil dieser Punkt bei der Vernehmung des Zeugen nicht\nweiter aufge-klärt worden ist.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDie oben festgestellten\nPflichtverletzungen des Zeugen O. müssen sich die Beklagten gemäß §\n278 BGB zurechnen lassen, weil der Zeuge als ihr\nVerhand-lungsgehilfe aufgetreten ist und nicht etwa wie ein Makler\ndie Interessen beider Parteien wahrgenommen hat.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDie Beklagten haben sich damit\ngegenüber den Klägern als Gesamtschuldner (§ 421 BGB)\nschadenser-satzpflichtig gemacht und schulden die Rückzahlung des\nKaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung der Eigentumsrechte.\nDenn es ist davon auszugehen, daß die unrichtigen Angaben des\nZeugen O. für den Erwerb des Wohungsanteils ursächlich gewesen\nsind. Die Kläger haben vorgetragen, daß ihr Kaufentschluß\nwesentlich von der durch den Zeugen O. hervorgeru-fenen Vorstellung\nbeeinflußt worden ist, daß die monatliche Belastung erheblich\nreduzierende Steuer-vorteile mit dem Erwerb verbunden sein würden.\nDie Beklagten haben Gegenteiliges nicht vorgetragen und unter\nBeweis gestellt, obschon sie beweispflichtig dafür sind, daß der in\ndem Erwerb der Immobilie be-stehende Schaden auch bei\npflichtgemäßem Verhalten des Zeugen O. entstanden wäre (vgl.\nPalandt/Hein-richs, BGB 51. Aufl., § 282 Randziffer 15 mit\nNach-weisen).\n\n22\n\n \n\n23\n\nDie Kläger trifft kein Mitverschulden,\ndas sie sich gemäß § 254 Abs. 1 BGB auf ihren\nSchadensersatzan-spruch anrechnen lassen müßten. Für die Kläger hat\nnach den gegebenen Umständen kein Anlaß bestanden, der Richtigkeit\nder Berechnung des Steuervorteils zu mißtrauen. Das Formular für\ndas Finanzierungs-beispiel ist differenziert ausgearbeitet und muß\nden Eindruck erwecken, daß damit die monatliche Be-lastung im\nwesentlichen zutreffend ermittelt wird. Grundsätzlich kann sich der\nBerater, als der sich der Zeuge O. geriert hat, nach Treu und\nGlauben auch nicht darauf berufen, daß der Beratende seinem Rat\nohne eigene Nachprüfung folgt (BGH NJW 1982, 1095, 1096).\n\n24\n\n \n\n25\n\nDer damit in vollem Umfang gegebene\nSchadensersatz-anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß ist\ndurch den Vorrang der Gewährleistungsvorschriften des Kaufrechts\nnicht ausgeschlossen. Steuervorteile nach § 7 EStG knüpfen an\nUmstände in der Person des Erwerbers an und sind deshalb keine\nEigenschaft der Kaufsache (vgl. BGH NJW 1991, 2556). Bei den\nunrichtigen Angaben des Zeugen O. geht es deshalb nicht um einen\nMangel der Kaufsache oder um eine unrichtige\nEigenschaftszusicherung.\n\n26\n\n \n\n27\n\nIm Ergebnis ist daher die angefochtene\nEntscheidung abzuändern und der Klage stattzugeben. Die zur\nFinanzierung des Objekts aufgewendeten Zinsen, die der Höhe nach\nnicht bestritten sind, gehören zu dem gemäß § 249 BGB ersatzfähigen\nSchaden der Kläger.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91\nAbs. 1 ZPO. Ein Fall des § 97 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben, weil\nder Klage auch bereits in erster Instanz unter dem Gesichtspunkt\ndes Verschuldens bei Ver-tragsschluß hätte stattgegeben werden\nkönnen. Einer Berufung auf diese Anspruchsgrundlage hat es\nange-sichts des Klageantrags nicht bedurft.\n\n30\n\n \n\n31\n\nDer Ausspruch über die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n32\n\n \n\n33\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer der\nBeklagten: 30.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314728","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-02-14/20-u-121-91","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314728","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314728","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-02-14/20-u-121-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314728","retrieved":"2026-07-09 03:46:50.354796+00:00"}}