{"status":"available","doknr":"OLD314727","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0214.19U209.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-02-14","aktenzeichen":"19 U 209/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n3\n\nDen Klägern steht der vom Landgericht zuerkannte Anspruch auf\nRückzahlung des Disagios in Höhe von 10.272,14 DM nicht zu.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nDie Beklagte hat in den beiden Darlehensverträgen über 50.000,--\nDM und 100.000,-- DM (Konto-Nr.: 71 01 447 und 61 22 956), um die\nes hier geht, die Erstattung des Disagios bei vorzeitiger\nRückzahlung des Darlehens wirksam ausgeschlossen. Dem steht die von\nden Klägern zu den Akten gereichte Entscheidung des\nBundesgerichtshofs vom 29. Mai 1990 (veröffent-licht in WM 1990,\n1151) nicht entgegen.\n\n6\n\nEntscheidend für diese Beurteilung ist, daß der\nBundesgerichtshof einen Fall aus einer Zeit zu entscheiden hatte,\nin dem noch § 247 BGB a. F. galt. Die Argumentation des\nBundesgerichtshofs beruht ersichtlich darauf, daß der\nDarlehensnehmer berechtigt war, den Darlehensvertrag nach § 247 BGB\nzu kündigen. Es war seinerzeit zwar ungeklärt, ob tatsächlich eine\nKündigung erfolgt war, jedenfalls hatten aber die Parteien mit\nRücksicht auf das Kün-digungsrecht der Darlehensnehmer eine neue\nVerein-barung getroffen. Die Unterscheidung zwischen der alten\nRechtslage und der Rechtslage unter der Gel-tung des § 609 a BGB,\nder auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, ist auch begründet.\nNunmehr kann der Darlehensnehmer in der Regel vor Ablauf der\nvereinbarten Laufzeit nicht mehr kündigen, es sei denn eine der\nbesonderen Voraussetzungen des § 609 a BGB lägen vor, was hier\nunstreitig nicht der Fall ist . Nach altem Recht wäre die nur von\nder Zins-höhe abhängige Befugnis des Darlehensnehmers, zu kündigen\nund neue Zinskonditionen zu vereinbaren, erschwert worden, wenn er\nfür Darlehen mit langer Laufzeit ein hohes, nicht rückzahlbares\nDisagio gezahlt hätte. Darin liegt der innere Grund dafür, daß ein\nwirksam beendeter Darlehensvertrag entspre-chend dem genannten\nUrteil des Bundesgerichtshofs abgerechnet werden mußte.\n\n7\n\nNach neuem Recht konnte dagegen die Beklagte die Kläger am\nVertrag festhalten. Sie konnte von ihnen Vertragserfüllung\nverlangen, im Falle der Erfül-lungsverweigerung durch die Kläger\nSchadensersatz wegen Nichterfüllung, der auch den entgangenen\nGe-winn umfaßt. Das heißt nichts anderes, als daß die Beklagte auch\ndas Disagio einbehalten durfte.\n\n8\n\nAuf dieser Grundlage enthalten die AGB der Beklag-ten keine\nunangemessene Benachteiligung der Kläger, sondern entsprechen der\nRechtslage. Auch wenn man die Klausel hinwegdenkt, ist diese\nRechtslage nicht anders, weil eine vorzeitige Vertragsbeendigung\nnicht ohne Parteivereinbarung eintreten kann. Dar-aus ergibt sich\ndann aber auch - jedenfalls im Wege der Auslegung - , was mit dem\nDisagio geschehen soll.\n\n9\n\n2.\n\n10\n\nUnabhängig von dieser Rechtslage haben sich die Parteien ohnehin\nwirksam auf den Verbleib des Dis-agios bei der Beklagten geeinigt.\nDiese Möglichkeit bestand auch schon zur Zeit der Geltung des § 247\nBGB a.F., wie der Bundesgerichtshof am Ende seiner Entscheidung (S.\n14 des bei den Akten befindlichen Urteils) ausdrücklich erörtert.\nSeinerzeit war ein entsprechender rechtsgeschäftlicher Wille des\ndama-ligen Klägers nicht festzustellen, weshalb diese an sich\nbestehende Möglichkeit ausschied.\n\n11\n\nIm jetzt zu entscheidenden Fall liegen die Dinge anders:\n\n12\n\nAus der Korrespondenz der Beteiligten folgt, daß die Parteien\njedenfalls stillschweigend darüber einig waren, daß die Beklagte\ndas Disagio sollte behalten können. Dazu dürften sich die Kläger\nbereitgefunden haben, weil der finanzielle Nachteil letztlich nicht\nsie, sondern die Wohnungsgesell-schaft B. als Bauträger und\nVerkäufer des kreditierten Grundstücks traf. Dies ergibt sich im\neinzelnen aus folgendem:\n\n13\n\nWie die Kläger in ihrer Berufungsbegründung selbst vortragen,\nhaben sie im Rahmen von Verhandlungen mit dem Angestellten B. der\nBeklagten deren Verlangen, das Disagio vollständig zu behalten,\nwidersprochen . Sie wollten es zunächst anteilig erstattet haben.\nIn der Folgezeit bemühten sie sich, bei der Bauträgerin und\nVerkäuferin die Aufhebung des Kaufvertrages über das kontaminierte\nGrundstück zu erreichen. Ein entsprechender Vertrag wurde\nschließlich im Februar 1990 geschlossen. Für die Verhandlungen mit\nder Verkäuferin wollten die Kläger u. a. wissen, welche Kosten bei\nder vorzeitigen Aufhebung der Darlehensverträge ent-stehen würden,\nweil die Verkäuferin diese Kosten im Rahmen der Aufhebung des\nVertrages übernehmen sollte, was dann später auch gemäß § 4 des\nVetrages geschehen ist. Die erste Anfrage der Kläger in dieser\nRichtung findet sich in ihrem Schreiben vom 11.12.1989. Aus der\nAntwort der Beklagten vom 28. Dezember 1989 ergibt sich bereits,\nwenn auch viel-leicht noch nicht ganz deutlich, daß die Beklagte\ndas Disagio als angefallene bzw. anfallende Kosten ansehen wollte.\nAufgrund eines Schreibens ihrer Anwälte vom 08.01.1990 wandten sich\ndie Kläger mit einem Telefax vom 09.01.990 erneut an die Beklagte\nund baten um eine Kostenaufstellung u.a. über die anfallenden\nKosten bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Nichtinanspruchnahme der\nRestdarlehen. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 10.01.1990,\nin dem sie unter Ziffer 2 die voraussichtlichen Kosten und Zinsen\nbei einer vorzeitigen Ablösung und Verzicht auf die Restzahlung zum\n31.01.1990 angab. Aus dieser Aufstellung geht hervor, daß die\nBeklagte jeweils die volle Darlehenssumme einsetz-te, also\neinschließlich Disagio. Soweit bezüglich des Vertrages Nr. 6125956\nstatt der Darlehensschuld von 100.000,-- DM nur eine solche von\n91.466,-- DM aufgeführt wird, bedeutet dies nicht etwa, daß hier\ndas Disagio abgezogen worden wäre, vielmehr beruht die Differenz\ndarauf, daß dieses Darlehen in einem Spitzenbetrag nicht in\nAnspruch genommen worden war. Das wird zwar nicht ausdrücklich\ngesagt, er-gibt sich aber zwanglos daraus, daß auch für dieses\nDarlehen, d. h. für den Restbetrag, die vereinbarte\nNichtabnahmeentschädigung in Höhe von 0,5 % = 42,67 DM verlangt\nwurde.\n\n14\n\nAnschließend wandten sich die Anwälte der Kläger unter dem\n12.01.1990 an die Anwälte der Verkäuferin in D. und teilten die\nGesamtaufwendungen der Kläger mit. Darunter befand sich auch ein\nBetrag für Kosten \"im Zusammenhang mit der Grund-stücksfinanzierung\nfür Disagio, Zinsen etc.\". Das Disagio wird also hier ausdrücklich\nder Verkäuferin gegenüber als zu den von den Klägern im Verhältnis\nzur Beklagten zu tragenden Aufwendungen gehörig be-zeichnet.\n\n15\n\nDementsprechend wandte sich dann die Beklagte unter dem\n17.01.1990 an den Notar und übersandte ihm \"im Auftrag der Eheleute\nC. und S. L. \" einen Grundschuldbrief und andere Urkunden\nein-schließlich Löschungsbewilligung mit der Auflage, davon nur\nGebrauch zu machen, wenn im einzelnen aufgeführte Beträge auf ein\nbenanntes Konto bei der Beklagten eingegangen seien. Es folgt dann\nab-gekürzt, im Endbetrag aber gleich, zuzüglich klei-nerer\nZinsbeträge wegen weiteren Zeitablaufs, die Aufstellung, die\nbereits im Schreiben der Beklagten an die Kläger vom 10.01.1990\nenthalten war. In einem darauf folgenden Schreiben vom 22.01. an\ndie Beklagte bitten die Kläger, die Bereitstellung der noch\nausstehenden Finanzierungsmittel aufzuheben und die damit\nentstehenden Bereitstellungszinsen zu erlassen. Von einem\nWiderspruch gegen die Berech-nung des Disagios ist nicht die Rede.\nDas folgende Schreiben der Beklagten vom 29.01.1990 beschäftigt\nsich mit der Frage des Disagios nicht.\n\n16\n\nNachdem die Beklagte sodann dem Notar noch ein-mal am 2. März\n1990 ähnlich wie am 17.01.1990 geschrieben hatte, endet die\nKorrespondenz mit einem Schreiben der Beklagten an die Kläger vom\n09.03.1990, in dem sie mitteilt, wie sie den ihr zugegangenen\nAblösebetrag in Höhe von insgesamt 148.059,81 DM verwenden wolle.\nAuch aus diesem Schreiben ergibt sich, daß die Beklagte die\nDarle-hen wie schon in dem Schreiben vom 10.01.1990 mit dem vollen\nBetrag, also einschließlich Disagio an-setzte.\n\n17\n\nAus alledem folgt, daß die Kläger und ihre Anwälte aus den\nSchreiben der Beklagten wußten, daß diese die Darlehenssummen\neinschließlich Disagio verlang-te, daß sie diese Forderung bewußt\nan die Verkäufe-rin weitergaben, der Forderung der Beklagten dieser\ngegebenüber nicht widersprachen, vielmehr schließ-lich\nentsprechende Zahlungen seitens der Verkäufe-rin an die Beklagte\nveranlaßten. Wenn die Kläger in diesem Zusammenhang vortragen, es\nsei lediglich ein Pauschalbetrag gezahlt worden, es seien aber\nkeine Zahlungen auf bestimmte Positionen erfolgt, so liegt dies\nneben der Sache, wie aus dem oben dar-gestellten Inhalt der\nKorrespondenz klar erkennbar ist. Es kann kein Zweifel sein, daß\nmit der Zahlung durch die Verkäuferin auch das Disagio abgegolten\nwurde. Damit haben die Kläger bewußt die Forderung der Beklagten\nerfüllt bzw. deren Erfüllung durch die Verkäuferin veranlaßt,\nobwohl sie hinsichtlich der Berechtigung der Beklagten, das Disagio\nzu ver-langen, skeptisch waren. Sie haben sich darauf ein-gelassen,\nweil sie nicht selbst zu zahlen brauch-ten, sondern die Zahlungen\nauf die Verkäuferin ab-wälzen konnten.\n\n18\n\nAuf die streitige Behauptung der Kläger, der Zeuge B. haben\nihnen bei den Verhandlungen im Herbst 1989 gesagt, eine Übertragung\nder Darlehensverträge auf ein anderes Bauvorhaben sei \"rechtlich\"\nnicht möglich, kommt es nicht an. Zur damaligen Zeit hat-ten die\nKläger ein konkretes Ersatzvorhaben nicht an der Hand, sondern sie\nfanden erst im Sommer des folgenden Jahres einen Altbau, dessen\nErwerb sie dann auch bei der Beklagten finanziert haben. Im Winter\n1989/90 kam deshalb eine Übertragung der Darlehensverträge nicht in\nBetracht, so daß es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen der\nZeuge B. diese abgelehnt hat.\n\n19\n\n3.\n\n20\n\nDa die Klage abgewiesen worden ist, haben die Kläger die Kosten\ndes gesamten Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.\n\n21\n\nDas Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n22\n\nStreitwert für die zweite Instanz und Wert der Beschwer der\nKläger: 10.272,14 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314727","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-02-14/19-u-209-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314727","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314727","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-02-14/19-u-209-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314727","retrieved":"2026-07-09 03:46:50.273897+00:00"}}