{"status":"available","doknr":"OLD314736","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0206.1U51.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-02-06","aktenzeichen":"1 U 51/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin hat im vorliegenden Verfahren Erstattung von\naufgewandten Kosten für das in Bruchteilsgemeinschaft der Parteien\nbefindliche Eigenheim in P., T. 17, eingeklagt. Das Landgericht\nhatte durch Teilurteil vom 17. April 1991 über einige der geltend\ngemachten Positionen entschieden. Hinsichtlich weiterer hatte es\neine Beweiserhebung vorgesehen.\n\n3\n\nDer Senat hat auf die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 6.\nFebruar 1992 über den Rechtsstreit insgesamt entschieden. Der Senat\nhat dabei den am Landgericht nach dem Teilurtel anhängigen\nrestlichen Rechtsstreit einbezogen und mitentschieden, da er das\nTeilurteil für unzulässig angesehen und das ganze Verfahren daher\nan sich gezogen hat. Für weitere Einzelheiten insoweit sei auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 6. Februar\n1992 verwiesen.\n\n4\n\nWie sich nunmehr durch Mitteilung der Parteien ergeben hat, hat\ndas Landgericht nach Einlegung der Berufung mit Schlußurteil vom 8.\nJanuar 1992 über den bei ihm anhängigen Rest des Streitgegenstandes\nentschieden gehabt.\n\n5\n\nDie Parteien haben im Hinblick darauf übereinstimmend beantragt,\ndas Urteil des Senats vom 06.02.1992 im Tenor unter Ziffer 2 nach §\n321 ZPO zu berichtigen. Dem Gehalt nach erstreben sie dadurch die\nKlarstellung, daß allein diese Entscheidung in der Sache die\nmaßgebliche ist und eine Zwangsvollstreckung weder aus Teilurteil\nnoch Schlußurteil des Landgerichts, auch nicht hinsichtlich der\nKosten, erfolgen kann.\n\n6\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n7\n\nDer Antrag nach § 321 ZPO ist fristgerecht gestellt und ist\nbegründet.\n\n8\n\nZur Vermeidung von Mißverständnissen ist die Maßgeblichkeit des\nSenatsurteils durch Urteilsergänzung nach § 321 ZPO klarzustellen.\nDie Existenz des dem Senat vor Verkündung seines Urteils\nunbekannten Schlußurteils der ersten Instanz vom 08.01.1992\nhinderte ihn nicht, den am Landgericht nach dem Teilurteil noch\nanhängigen Streitteil an sich zu ziehen und insgesamt\nmitzuentscheiden. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung\n(vgl. BGH in NJW 1960, 339, 340; Schneider in MDR 1976, 93 ff., 95;\nZöller, Rn. 9 zu § 537 ZPO und Rn. 23 zu § 539 ZPO sowie Rn. 10 zu\n§ 540 ZPO), deren Auffassung der Senat teilt, kann nach\nunzulässigen Teilurteilen das Berufungsgericht die Sache insgesamt\nan sich ziehen. Dies ist nicht davon abhängig, daß im Reststreit\nnicht schon ein Schlußurteil ergangen wäre. Ein solches\nSchlußurteil nämlich beseitigt die Unzulässigkeit des Teilurteils\nnicht und heilt daher auch nicht den in seinem Erlaß liegenden\nVerfahrensfehler. Damit bleibt die Möglichkeit, gemäß § 540 ZPO\ndurch das Berufungsgericht insgesamt zu entscheiden, erhalten.\n\n9\n\nAndererseits verstößt das Urteil des Senates auch nicht gegen\nden Grundsatz, daß rechtskräftige Entscheidungen zu beachten sind\nund allenfalls im Wiederaufnahmeverfahren beseitigt werden könnten.\nDenn das Schlußurteil des Landgerichts war bei Verkündung der\nEntscheidung des Senats am 6. Februar 1992 noch nicht\nrechtskräftig, da es seinerseits erst am 28. und 30. Januar 1992\nden Prozeßbevollmächtigten der Parteien erster Instanz zugestellt\nworden ist. Es war daher rechtens, daß das Urteil des Senats vom 6.\nFebruar 1992 die Entscheidung über den gesamten Rechtsstreit\nvornahm, also auch den noch beim Landgericht anhängigen Teil an\nsich zog. Da durch das Ansichziehen der Streit insgesamt an das\nBerufungsgericht gelangt ist, erfaßte dies auch das vom Landgericht\nbereits verkündete Schlußurteil und stellte es ohne Einlegung einer\nBerufung insoweit mit zur Überprüfung, Einbeziehung und Abänderung\ndurch den Senat. Dies ist in der Sache auch durch den\nUrteilsausspruch der Senatsentscheidung vom 6. Februar 1992 bereits\ngeschehen, da dort über den gesamten Rechtsstreit in der Hauptsache\nund in den Kosten befunden worden ist. Nachdem das Schlußurteil des\nLandgericht erster Instanz vom 8. Januar 1992 bekannt geworden ist,\nmuß aber noch zum Ausdruck gebracht werden, daß diese Entscheidung\nneben der des Senates vom 06.02.1992 keinen Bestand hat und ebenso\nwie das Teilurteil vom 17. April 1991 nicht mehr Grundlage einer\nVollstreckung sein kann.\n\n10\n\nEiner erneuten Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die\nKostenentscheidung des Senatsurteils vom 6. Februar 1992 auch für\ndas vorliegende Verfahren gilt und auch nach Bekanntwerden des\nSchlußurteils keiner Ergänzung bedarf.\n\n11\n\nHinsichtlich des Streitwerts und der Beschwer wird auf das\nUrteil vom 6. Februar 1992 verwiesen. Die im landgerichtlichen\nSchlußurteil vom 08.01.1992 mitgeteilten Anträge liegen zwar höher,\nda der Klägerin ein Antrag auf ergänzende Verurteilung von 2.798,24\nDM zugeschrieben wird. Dieser ergibt sich aus der Addition der\nPosten für Schornsteinfeger (396,57 DM) und Reparatur/Renovierung\n(2.401,67 DM). Dabei ist aber außer Betracht gelassen, daß die\nKlägerin nur hälftige Erstattung erstrebte (vgl. Bl. 3, 4, 5, 42 d.\nA.). Die Differenz zwischen dem Betrag der Verurteilung durch das\nTeilurteil vom 17.04.1991 (11.144,58 DM) und dem Klageantrag\n(12.543,70 DM, vgl. Bl. 2, 42 und auch Beschluß des Landgerichts\nvom 02.01.1992 zum Wert, Bl. 166 d.A.) von 1.399,12 DM war der\nStreitwert des restlichen Streits. Die Festsetzung des Streitwerts\nder Berufung und der Höhe der Beschwer geht daher von den richtigen\nBeträgen aus.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-02-06/1-u-51-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-02-06/1-u-51-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314736","retrieved":"2026-07-09 03:46:51.066451+00:00"}}