{"status":"available","doknr":"OLD314739","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0205.27U117.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-02-05","aktenzeichen":"27 U 117/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDer Kläger nimmt die Beklagten auf\nSchadensersatz wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers und\nVer-letzung der Aufklärungspflicht in Anspruch.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nBei dem stark übergewichtigem Kläger\n(Größe 186 cm, Gewicht 147,5 kg), der von Beruf Koch ist, wurde am\n27. Juni 1985 nach einer Ösophago-Gastro-Duode-noskopie von dem\nZeugen Dr. K. ein \"Magenvo-lumen-Reduzierballon\" implantiert. Der\nBallon ging spontan ab. Dasselbe geschah mit dem am 29. Okto-ber\n1985 implantierten Ballon. Am 13. Februar 1986 wurde dem Kläger bei\nder Beklagten erneut ein Magenballon implantiert. Wegen\nabdomineller Be-schwerden begab sich der Kläger am 21. Juni 1986 in\ndas V.-Hospital in K. . Auf eigene Verant-wortung verließ er das\nHospital einen Tag darauf. Am 23. Juni 1986 wurde er dort erneut\nwegen zuneh-mender Bauchbeschwerden aufgenommen. Nach\nvorüber-gehender Besserung wurde er am 26. Juni 1986 wegen eines\nDünndarmileus, der durch den im Dünndarm hän-gengebliebenen\nMagenballon verursacht worden war, operiert.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDer Kläger hat neben anderen\nAufklärungsversäumnis-sen gerügt, daß er über das Risiko eines\nDünndarm-verschlusses mit erforderlich werdender Operation nicht\naufgeklärt worden sei. Er hat von den Be-klagten ein Schmerzensgeld\nvon 5.000,00 DM begehrt und beantragt festzustellen, daß die\nBeklagten ihm gegenüber verpflichtet seien, ihm sämtliche\nentstandenen und noch entstehenden Schäden aus dem am 26. Juni 1986\noperativ beseitigten Dünndarmileus zu ersetzen, soweit diese nicht\nauf einen Dritten übergegangen seien.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Beklagten sind der Klage\nentgegengetreten. Sie behaupten, der Kläger sei vor der ersten\nImplanta-tion des Magenballons ordnungsgemäß über Risiken, wie das\nRisiko einer Perforation von Magen, Spei-seröhre und\nZwölffingerdarm, sowie einer dadurch möglicherweise erforderlich\nwerdenden Operation und über die Erfolgsaussichten aufgeklärt\nworden. Der Kläger habe sich zu den verabredeten\nKontrollunter-suchungen nicht vorgestellt. Die Bauchoperation am\n26. Juni 1986 wäre zu vermeiden gewesen, wenn sich der Kläger an\ndie verabredeten Kontrolluntersuchun-gen gehalten und er sich bei\nden ersten Beschwerden an Dr. K. gewandt oder aber die Ärzte\ndes\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nV.-Hospitals von der Ballonimplantation\nunterrich-tet hätte.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDas Landgericht hat die Klage nach\nEinholung eines Sachverständigengutachtens und nach Vernehmung des\nZeugen Dr. K. im wesentlichen mit der Begrün-dung abgewiesen, der\nKläger sei sowohl über die Ri-siken der Ballonimplantation als auch\ndarüber, wie er sich zu verhalten habe, aufgeklärt worden. Die\nOperation am 26. Juni 1986 sei auch indiziert und nicht etwa durch\neine Punktion des Ballons zu ver-hindern gewesen.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nGegen das ihm am 5. August 1991\nzugestellte Urteil hat der Kläger am 21. August 1991 Berufung\neingelegt, die er am 10. Oktober 1991 begründet hat.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nMit der Berufung verfolgt er sein\nerstinstanzliches Klageziel weiter. Er wiederholt und vertieft\nseinen Vortrag aus erster Instanz.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDie Beklagten verteidigen das\nangefochtene Urteil und ergänzen und vertiefen ebenfalls ihren\nVortrag aus erster Instanz.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDer Senat hat durch Vernehmung des\nZeugen Dr. K. Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Januar\n1992 und wegen aller übrigen Einzelheiten auf den Inhalt der\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die eingeholten Gutachten,\ndas angefochtene Urteil und die Krankenunterlagen betreffend den\nKläger Bezug genommen.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nim erkann-ten Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nI.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagten\neinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3.000,00 DM\naus §§ 831 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 2, 847 BGB.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n1.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nDer Zeuge Dr. K. hat gegenüber dem\nKläger eine unerlaubte Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB began-gen,\nweil er durch die am 13. Februar 1986 vorge-nommene\nMagenballonimplantation ohne rechtfertigen-den Grund in die\nkörperliche Unversehrheit des Klä-gers eingegriffen hat. Die\nBallonimplantation war nur mit wirksamer Einwilligung des Patienten\nge-stattet.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\na)\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nEine wirksame Einwilligung setzt\nvoraus, daß der Patient weiß, worin er einwilligt. Dazu ist er\nnicht nur über die Art des Eingriffs, sondern auch über sämtliche\nnicht ganz außer Wahrscheinlichkeit liegende Risiken ins Bild zu\nsetzen, soweit diese sich für ihn als medizinischen Laien aus der\nArt des Eingriffs nicht ohnehin ergeben und für seine Entschließung\nvon Bedeutung sind. Zwar müssen ihm nicht die Risiken in allen\ndenkbaren Erscheinungs-formen aufgezählt werden; aber ihm muß eine\nall-gemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den\nspezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden,\ninsbesondere soweit diese, wenn sie sich verwirklichen, seine\nLebensführung schwer belasten und er mit ihnen nach der Natur des\nEingriffs nicht rechnen kann (BGH NJW 1984, 1398). Eine\nentscheidende Rolle für den Umfang der Auf-klärung spielt die\nDringlichkeit des Eingriffs. Je weniger dringlich der Eingriff ist,\ndesto größere Anforderungen sind an die Aufklärung zu stellen. Zu\nberücksichtigen ist ferner das Gewicht des Risikos im Verhältnis zu\nden Folgen, die für den Patienten im weiteren Verlauf der Krankheit\nzu erwarten waren, wenn die vorgesehene Behandlung unterblieb.\nBesonders eingehende Aufklärung bedarf es, wenn der Arzt neuartige\nBehandlungsmethoden anwenden will, für die noch keine abgesicherte\nErfahrung mit mög-licherweise unübersehbaren Risiken besteht.\nDafür, mit welcher Genauigkeit und mit welchem Stellenwert der Arzt\ndie Risiken ansprechen muß, ist die Erfah-rung mit maßgebend, daß\nungünstige Nebenwirkungen für den Patienten um so weniger\ngravierend sind, je schwerer die Folgen einer Nichtbehandlung für\nihn wären; er andererseits das Für und Wider um so genauer abwägen\nwird, je weniger dringlich der Ein-griff, je fragwürdiger die\nPrognose ist (Steffen, Neue Entwicklungslinien der\nBGH-Rechtsprechung, 4. Aufl., S. 97; Nüßgens in RGRK, 12. Aufl., §\n823 Anhang II Rdn. 129).\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze war\neine einge-hende und weitreichende Aufklärung geboten. Die mit der\nBallonimplantation beabsichtigte Gewichts-abnahme hätte bei\nentsprechender Selbstkontrolle auf andere Weise - Reduktion der\nNahrungszuführung, Diät - erreicht werden können. Da es sich bei\nder Ballonimplantation um eine noch recht neue Methode handelte,\nkonnten auch noch keine umfangreichen Erkenntnisse über eventuelle\nRisiken vorliegen. Aus diesem Grund ist der Umfang der Aufklärung\nähnlich dem über eine kosmetische Operation zu bemessen. Die\nWirksamkeit der Einwilligung in eine kosmeti-sche Operation setzt\nvoraus, daß der Arzt dem Pa-tienten die Chancen für einen mit dem\nEingriff be-zweckten Erfolg und die mit ihm verbundenen Risiken\noffen und schonungslos mitteilt und ihm Gelegenheit und Zeit zu\nruhiger Überlegung gibt (OLG Düsseldorf AHRS 4370/1; OLG K. AHRS\n7370/2). Die Aufklärung mußte sich deshalb auch auf das Risiko\neines Darm-verschlusses und einer deshalb eventuell erforder-lich\nwerdenden Operation erstrecken.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nDr. K. war von dieser Pflicht nicht\ndeshalb befreit, weil zum Zeitpunkt der dritten Ballonim-plantation\nnach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. F. vom 7. Mai 1990 in\nder medizinischen Literatur nicht bekannt war, daß durch den\nMagen-ballon ein operationsbedürftiger Dünndarmileus ver-ursacht\nwerden könne. Da damit zu rechnen war, daß der Ballon in teilweise\ngefülltem Zustand den Magen verlassen und durch den Darm\nweitertransportiert werden würde, um auf natürliche Weise\nausgeschieden zu werden, war es nicht unwahrscheinlich, daß er\ndurch anatomische oder andersartige Besonderheiten bedingt im Darm\nsich festsetzen konnte. Immerhin lag - worauf der Sachverständige\nhingewiesen hat - im Februar 1986 die Beschreibung eines\ntemporä-ren inkompletten Okklusionsileus infolge Ballonab-gangs\nvor. Folgerichtig hat der Zeuge Dr. K. nach seiner Aussage mit dem\nKläger auch über die Möglichkeit eines Darmverschlusses gesprochen.\nDaß auch über das Risiko einer dann eventuell erforder-lich\nwerdenden Operation aufzuklären war, folgt aus der weiteren Aussage\ndes Zeugen vor dem Landge-richt, er wisse zwar heute nicht mehr, ob\ner auch die Möglichkeit einer Operation erwähnt habe, doch halte er\neinen entsprechenden Hinweis für sehr na-heliegend. Dieses\nHinweises bedurfte es nicht, wenn eine Operation, wie die Beklagten\nin der Berufung behaupten, auf keinen Fall erforderlich wurde. Die\nNotwendigkeit der Aufklärung war umsomehr gegeben, als Dr. K. eine\nBallonhülle aus Silikon ge-wählt hatte, deren Konsistenz und deren\nInhalt ein vollständiges Absaugen durch eine percutane Punk-tion\nnicht zuließ, so daß hier von vornherein diese Therapiemöglichkeit\nausschied. Zwar hat der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Senat\nzunächst seine vor dem Landgericht gemachte Aussage bekräftigt,\ndann aber auf Vorhalt seine Aussage dahin einge-schränkt, er glaube\nnicht, über die Operationsmög-lichkeit in dem Sinn aufgeklärt zu\nhaben, daß er sie mit dem möglichen Darmverschluß in einen\nkausa-len Zusammenhang gebracht habe. Diese Einschränkung bezieht\nsich indessen nur auf den Umfang der dem Kläger erteilten\nAufklärung, nicht aber auf die in den Aussagen des Zeugen vor dem\nSenat und dem Land-gericht erkennbar gewordene Auffassung, wegen\neines möglicherweise eintretenden Darmverschlusses durch den Ballon\nhalte er unter Umständen auch eine Ope-ration für erforderlich.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nAuch der Hinweis von Prof. Dr. W. in\nder Medical Tribune vom 20. Dezember 1985 (Anlage B 9 zum\nSchriftsatz der Beklagten vom 6. Juli 1987), eine Operation sei\nnoch nicht erforderlich gewesen, beweist, daß der Darmverschluß mit\nanschließender Operation als ein nicht auszuschließendes Risiko\nbekannt war. In dem Aufsatz von W. , Sch. und L. \"Der Magenballon\nin der Behandlung der Adipositas permagna\" in der deutschen\nMedizinischen Wochenschrift (Anlage B 9 zum o.a. Schriftsatz)\ner-gänzt W. seine Aussage, die chirurgische Ent-fernung eines\nBallons sei bisher nicht erforderlich gewesen, dahin, die\nchirurgische Entfernung sei jedoch bei Verwachsungen und sonstigen\nDarmunweg-samkeiten vorstellbar. Dr. F. führt in dem Aufsatz\n\"Einsatz des Magenballons zur Gewichtsre-duktion\" in der\nZeitschrift T. Seite 174 (Anlage B 9 zum Schriftsatz des Beklagten\nvom 4. Juli 1987) aus, eine weitere, weniger gravieren-de\nKomplikation sei die Dünndarm-Obstruktion durch einen Ballon,\ndessen Materialmasse (Ballon und Ver-schluß) so groß sei, daß er\nauch im entleerten Zu-stand den Dünndarm nicht passieren könne. In\ndiesem Fall sei eine Operation erforderlich. Durch Auswahl\ngeeigneter, dünnwandiger Materialien könne eine solche\nKomplikation, normale anatomische Verhält-nisse vorausgesetzt,\nvermieden werden. Bisher sei kein Fall bekannt geworden, in dem\nsich das Risiko einer Ileusoperation verwirklicht habe. Dem\nent-spricht es, wenn H. in dem Aufsatz \"Ambulante Gewichtsreduktion\ndurch einen intragastral appli-zierten Ballon - erste Erfahrungen\"\nim Jahre 1979 darauf hinweist, daß die vorgenommenen Versuche mit\neinem Magenballon nach eingehender Information über den\nexperimentellen Charakter und die möglichen theoretischen Risiken\nerfolgt seien.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nb)\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\nhaben die insoweit beweispflichtigen Beklagten nicht bewie-sen, daß\nder Kläger über das Risiko einer Darmope-ration wegen eines durch\nden Ballon verursachten Darmverschlusses hingewiesen worden ist.\nDer Zeuge Dr. K. hat bei seiner Vernehmung vor dem Senat auf\nVorhalt seiner Aussage vor dem Landgericht bekundet, er glaube\nnicht, daß er über die Opera-tionsmöglichkeit in dem Sinn\naufgeklärt habe, daß er sie mit dem möglichen Darmverschluß in\neinen kausalen Zusammenhang gebracht habe. Die tatsäch-lich\nerteilte Aufklärung über das Risiko einer Ma-genoperation wegen\nVerletzungen oder Blutungen, die durch eine Magenspiegelung\nausgelöst werden können, reichte nicht aus. Dabei handelt sich um\nein anders geartetes Risiko, von dem der Patient im übrigen\nannehmen kann, daß es von einem mit Darmspiegelun-gen vertrauten\nund erfahrenen Arzt, wie dem Zeugen als Gastroenterologen\nweitgehend beherrscht werden kann. Hinzu kommt, daß bei der\nVerwirklichung dieses Risikos in einem Krankenhaus wie dem der\nBeklagten alsbald neben den qualifizierten ärztli-chen Fachkräften\ndie gesamte notwendige apparative Ausstattung zur Verfügung steht.\nBei einem Darmver-schluß infolge des Ballons, der regelmäßig\naußer-halb des Krankenhauses eintritt, ist das jedenfalls nicht von\nvornherein gewährleistet.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nc)\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nDer Einwand der Beklagten, der Kläger\nwürde sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu dem Eingriff\nentschlossen haben, ist grundsätzlich beachtlich (BGH NJW 1984,\n1399). Allerdings haben die Beklag-ten diesen Nachweis zu führen,\nund es sind grund-sätzlich strenge Anforderungen hieran zu stellen,\ndamit nicht auf diesem Wege das Aufklärungsrecht des Patienten\nunterlaufen wird. Insbesondere reicht dazu nicht schon die\nFeststellung aus, ein vernünf-tiger Patient würde sich von diesem\nRisiko nicht haben schrecken lassen.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nAndererseits können auch den Patienten\nSubstantiierungspflichten treffen, wenn er Ersatzansprüche aus\neinem Aufklärungsversäumnis herleiten will (BGH NJW 1982, 698; NJW\n1984, 1399). Die von ihm vorgebrachten Gründe müssen erkennen\nlassen, daß er bei ordnungsgemäßer Aufklärung aus damaliger Sicht\nvor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, aus dem\nheraus die behauptete Ablehnung der Behandlung zum damaligen\nZeitpunkt verständlich wird.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nDer Kläger hat einen solchen\nEntscheidungskonflikt plausibel dargelegt. Er hat behauptet, bei\nvoll-ständiger Aufklärung über die möglichen Folgen der\nBallonimplantation hätte er in den Eingriff nicht eingewilligt.\nZwar mag die heutige ablehnende Einstellung des Klägers zu der\nBallonimplantation durch die Erfahrung des Darmverschlusses und der\nzu dessen Beseitigung erforderlich gewordenen Darmope-ration\nbeeinflußt sein, diese Erfahrung hätte aber - weil erst\nnachträglich gemacht - vor der Ballo-nimplantation kein\nentscheidendes Motiv für die Ablehnung sein können. Der\nEntscheidungskonflikt erscheint dennoch plausibel, weil mit der\nVorunter-suchung und der Ballonimplantation weitere Risiken\nverbunden waren, aus der Sicht des Klägers die Gewichtsreduzierung\nzwar vielleicht geboten, aber nicht dringlich war und ihm die\nMöglichkeit offen blieb, durch energische Reduzierung der\nNahrungs-aufnahme eine praktisch risikolose Gewichtsabnahme zu\nerreichen, zumal die beiden vorangegangenen Bal-lonimplantationen\nzu keinem durchschlagenden Erfolg geführt hatten.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nDie mangels wirksamer Einwilligung des\nKlägers folglich nicht gerechtfertigte Ballonimplantation war für\ndie Darmoperation am 26. Juni 1986 ursäch-lich. Der\nKausalzusammenhang ist im Rechtssinn nicht dadurch unterbrochen\nworden, daß sich der Kläger nach Auftreten der Bauchbeschwerden\nnicht an den Zeugen Dr. K. gewandt hat, die Bal-lonimplantation\ngegenüber den Ärzten des V.-Hos-pitals zunächst verschwiegen und am\n23. Ju-ni 1986 das Krankenhaus eigenmächtig verlassen hat, so daß\nkeine weitere Abklärung der Beschwerden und andere\nTherapiemaßnahmen erfolgen konnten. Das Verhalten des Klägers mag\nobjektiv falsch und un-vernünftig gewesen sein, liegt aber nicht\naußerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Es beseitigte daher nicht den\nadäquaten Ursachenzusammenhang, sondern ist nur im Hinblick auf ein\nMitverschulden zu würdigen.\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nDie Beklagten haften für den Zeugen Dr.\nK. nach § 831 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 1, 847 BGB. Sie haben sich\nauf den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht\nberufen.\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\n2.\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\na)\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nDer Kläger hat sich aber gemäß § 254\nAbs. 2 BGB ein nicht unerhebliches Mitverschulden anrechnen zu\nlassen, weil er unterlassen hat, den Schaden, näm-lich die\nOperation am 26. Juni 1986, abzuwenden. Er hat sich nach dem\nEinstellen der Bauchbeschwerden zwar in ein Krankenhaus begeben,\naber nicht etwa zu Dr. K. , sondern in das V.-Hospital in K. .\nStatt sofort darauf hinzuweisen, daß ihm am 13. Februar 1986 ein\nMagenballon implantiert worden war, verschwieg er bei seiner\nAufnahme diesen für die diagnostische Abklärung ganz erheblichen\nUmstand und verließ am 22. Juni 1986 auf eigene Verantwortung das\nKrankenhaus. Nach seiner erneu-ten stationären Aufnahme am 23. Juni\n1986 wegen zunehmender abdomineller Beschwerden stellte man am 26.\nJuni 1986 nach vorübergehender Besserung aufgrund von\nRöntgenaufnahmen und der auftretenden Symptome Zeichen eines\nDünndarmverschlusses fest. Erst jetzt gab der Kläger an, ihm sei\nein Magenbal-lon implantiert worden. Dem Kläger ist ferner\nvor-zuwerfen, daß er die mit Dr. K. verabredeten\nKontrolluntersuchungen nicht regelmäßig eingehalten hat. Das ergibt\nsich schon aus dem Schreiben des Zeugen an den Kläger vom 20. Mai\n1986 (Anlage B 7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 6. Juli 1987),\nin dem es heißt, in der Zwischenzeit sei wieder viel Zeit ins Land\ngegangen, in der er sich nicht vorgestellt habe. Es mag sein, daß\ner sich mehrfach zu Kontrolluntersuchungen bei Dr. K. eingefun-den\nhat. Indessen trägt der Kläger selbst nicht vor, er habe sich nach\nder dritten Implantation bei Dr. K. zwecks Kontrolle vorgestellt.\nUnstrei-tig hat er lediglich den Zeugen Dr. K. nach dem Schreiben\nvom 20. Mai 1986 angerufen und ihm mitgeteilt, daß er einige Tage\nzuvor blauen Urin bemerkt habe und glaube, der Ballon sei wieder\nab-gegangen.\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nb)\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nDer Kläger kann sich nicht erfolgreich\nmit dem Hinweis entlasten, er sei im Glauben gewesen, daß der\nBallon abgegangen sei. Trotz des blaugefärbten Urins konnte er\ndessen nicht sicher sein. Es konnte sich einmal um eine zeitweise\nUndichtigkeit des Ballons handeln, vor allem aber gab die\nBlaufärbung keinen Aufschluß darüber, ob die Ballonhülle eben-falls\nabgegangen war. Im übrigen konnte der Kläger nicht sicher sein, ob\ndie Beschwerden nicht von einem durch die Ballonimplantation\nhervorgerufenen Magengeschwür herrührten, über dessen mögliche\nEnt-stehung der Zeuge Dr. K. den Kläger aufgeklärt hatte.\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nc)\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nAllerdings steht nicht fest, daß die\nOperation sich hätte vermeiden lassen, wenn der Kläger die\nKon-trolluntersuchungstermine eingehalten und nach Auf-treten der\nBauchbeschwerden Dr. K. aufgesucht oder schon am 21. Juni 1986 die\nÄrzte im\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\nV.-Hospital über die Ballonimplantation\nunterrich-tet hätte. Zwar hat Dr. K. bekundet, ein Stek-kenbleiben\ndes Ballons im Darm könne unter Umstän-den dadurch erfolgreich\nbehandelt werden, daß man Spasmolytika gebe, weil diese den Darm\nweitstellten und mit der noch restlich vorhandenen Motilität das\nHindernis dann auf natürlichem Wege nach draußen befördert werden\nkönne. Prof. Dr. W. habe ein derartiges erfolgreiches Vorgehen in\neinem Fall schon vor der beim Kläger eingetretenen Komplika-tion\nbeschrieben. Der Senat hat keinen Zweifel, daß der Zeuge als\nInternist und Gastroenterologe und Krankenhausarzt diese Frage\nsachkundig beantworten kann, zumal auch in der Literatur hierauf\nverwiesen wird (vgl. W. in Medical Tribune a.a.O.). Aber hierbei\nhandelte es sich nur um eine Chance, den Darmverschluß zu\nbeseitigen. Ob diese auch zum Er-folg geführt hätte, ist dagegen\nnicht bewiesen.\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nGrundsätzlich obliegt dem Schädiger die\nBeweislast für das Verschulden des Geschädigten und dessen\nUrsächlichkeit für den Schaden (BGHZ 91, 260). Hier kommen den\nBeklagten aber die Grundsätze über den Anscheinsbeweis zur Hilfe.\nIn der Regel wird schon der Ballon auf natürlichem Wege ohne\nZurhilfenahme von Spasmolytika ausgeschieden. Setzt er sich aber\nwie hier wider Erwarten fest, kann bei gleichzeitiger Gabe von\nSpasmolytika davon ausgegangen werden, daß er durch die damit\nbewirkte Weitstellung des Darms und der Restmotilität ausgeschieden\nwird.\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\nAber auch wenn man den Anscheinsbeweis\nnicht als geführt ansähe, kämen dem Beklagten\nBeweiserleich-terungen zugute, weil der Kläger den Beklagten\nschuldhaft die Beweisführung unmöglich gemacht hat. Für den\nNachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen Behandlungsfehler und\nKörperschaden hat der Bundes-gerichtshof dem Patienten\nBeweiserleichterungen zu-gestanden, wenn der Arzt es schuldhaft\nunterlassen hat, medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu\nerheben und zu sichern, und dadurch die Aufklä-rung eines immerhin\nwahrscheinlichen Ursachenzusam-menhangs zwischen ärztlichem\nBehandlungsfehler und Gesundheitsschäden erschwert oder vereitelt\nwird und die Befundsicherung gerade wegen des erhöhten Risikos des\nin Frage stehenden Verlaufs geschuldet war. Wenn materiellrechtlich\nein Befund zu sichern und wenn darüber Rechenschaft abzulegen ist,\nkann diese Verpflichtung in einem etwaigen späteren Prozeß nicht\naußer Betracht gelassen werden. Die beweisbelastete Partei kann\nvielmehr dem zur Siche-rung der Aufklärung Verpflichteten\nentgegenhalten, daß er schuldhaft auch die Beweislage im Prozeß\nverschlechtert oder vereitelt hat (BGH NJW 1987, 1482, 1483).\nUmgekehrt kann nichts anderes gelten, wenn dem Kläger nach § 254\nAbs. 2 BGB oblag, sich entweder an Dr. K. zu wenden oder die Ärzte\nim V.-Hospital von der Ballonimplantation zu in-formieren. Da nach\nder Erfahrung und der Bekundung des Zeugen Dr. K. das Abgehen des\nBallons nach Gabe von Spasmolytika nahelag, brauchen die Beklag-ten\nwegen der Beweisvereitelung durch den Kläger den vollen Beweis für\ndie Ursächlichkeit der Unter-lassung des Klägers nicht zu\nführen.\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\n3.\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nDer Senat hält unter Berücksichtigung\naller Umstände für die infolge des rechtswidrigen Eingriffs am 26.\nJuni 1986 notwendig gewordene Operation ein Schmerzensgeld von\n3.000,00 DM für gerechtfertigt. Bei der Bemessung des\nSchmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, daß der Kläger nach\neinigen Tagen, in der er unter Bauchbeschwerden mit zeitweiligem\nErbrechen gelitten hatte, sich am 26. Juni 1986 einer\nBauchoperation unterziehen mußte. Der postoperative Verlauf\ngestaltete sich ausweislich des Entlassungsberichts vom 21. Juli\n1986 völlig komplikationslos, die Wundheilung erfolgte primär. Am\n10. Juli 1986, also 14 Tage nach der Operation, wurde der Kläger\nbei gutem Wohlbefinden entlassen. Auf der anderen Seite ist dem\nZeugen Dr. K. nur normale Fahrlässigkeit anzulasten. Bei der\nBemessung des Schmerzensgeldes fällt ferner das nicht unerhebliche\nMitverschulden zum Nachteil des Klägers ins Gewicht. Der Senat hält\ndas Mitverschulden des Klägers für nicht wesentlich geringer als\ndas Aufklärungsversäumnis des Zeugen Dr. K. . Unter\nBerücksichtigung aller Umstände erscheint ein Schmerzensgeld von\n3.000,00 DM angemessen.\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nII.\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\nDer Feststellungsantrag ist gemäß § 256\nZPO zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, daß\ndie Haftung der Beklagten für seinen weiteren Schaden alsbald\nfestgestellt wird. Der Antrag ist nicht - auch nicht teilweise -\ndeshalb unzulässig, weil der Kläger einen Teil seines nach der\nOperation vom 26. Juni 1986 entstandenen Schadens heute beziffern\nkann und daher insoweit die Leistungsklage möglich ist (BGH WM\n1978, 470).\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\nIn der Sache hat aber der\nFeststellungsantrag nur im erkannten Umfange Erfolg. Der Kläger hat\ndurch Vorlage der Bescheinigung des Dr. V. vom 26. März 1987\nnachgewiesen, daß er bei Klageerhebung wegen eines infolge der\nBauchoperation entstandenen Narbenbruchs mit einer\nNarbenbruchoperation rechnen mußte. Das reiche zur Begründung des\nFeststellungsantrages aus.\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\nDaß die Beklagten für den dem Kläger\nweiter entstehenden Schaden dem Grunde nach zum Teil haften, ergibt\nsich aus den Ausführungen zum Schmerzensgeld. Die\nMitverschuldensquote bemißt der Senat aus den zum Schmerzensgeld\ndargelegten Gründen mit 2/5 zu Lasten des Klägers.\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\nIII.\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§\n291, 288 BGB, 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n98\n\n##blob##nbsp;\n\n99\n\nStreitwert für die Berufung:\n\n100\n\n##blob##nbsp;\n\n101\n\nAntrag zu 1): 5.000,00 DM\n\n102\n\n##blob##nbsp;\n\n103\n\nAntrag zu 2): 20.000,00 DM Wert der\nBeschwer: unter 60.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314739","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-02-05/27-u-117-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314739","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314739","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-02-05/27-u-117-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314739","retrieved":"2026-07-09 03:46:51.319080+00:00"}}