{"status":"available","doknr":"OLD314738","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0205.13U236.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-02-05","aktenzeichen":"13 U 236/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nkeinen Er-folg. Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin ei-nen\nAnspruch auf Ersatz von 5O % des der Höhe nach unstreitigen\nSchadens aus dem Unfall des Zeugen D. N. vom 11.9.1988\nzugesprochen, nachdem die Klägerin aufgrund gesetzlichen und\nvertraglich vereinbarten Forderungsübergangs (§§ 116 SGB X, 412\nBGB; 4 LFZG, 412, 398 BGB) Anspruchsinhaberin geworden war. Der\nZeuge N. hätte gegen die Beklagte ohne den Forde-rungsübergang\neinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gehabt, weil sie, die Beklagte,\neine Körper- und Gesundheitsverletzung des Zeugen dadurch\nverursacht hat, daß sie ihre allgemeine Rechtspflicht, im Ver-kehr\nRücksicht auf die Gefährdung anderer zu neh-men, verletzt hat.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nZwischen den Parteien ist mangels eines\nhinreichen-den Bestreitens der Beklagten unstreitig, daß der Zeuge\nN. - wie er dieses auch bei seiner Vernehmung an der von der\nBeklagten unterhaltenen Kiesgrube anläßlich der Beweisaufnahme des\nLandgerichts vom 11.4.1991 ausgesagt hat - am 11.9.1988 durch eine\nÖffnung im Zaun, die der Beklagten als Zufahrt für Baumaschinen und\nLastkraftwagen diente, auf das Betriebsgelände der Beklagten\ngegangen ist; diese bestreitet nicht, daß das Gatter offen gewesen\nsein kann. Der Zeuge ist sodann auf diesem Betriebsge-lände in die\nKiesgrube gefallen und hat sich dabei die dem Unfallbericht vom\n12.9.1988 zu entnehmenden Verletzungen zugezogen. Diese waren -\nnach dem be-wiesenen Vorbringen der Klägerin - Folge einer\nVer-kehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nJeder, der Gefahrenquellen schafft oder\nunterhält, hat die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen\nVorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen (BGH VersR\n199O, 498, 499 m.w.N.). Eine solche Verkehrssicherungspflicht\nbestand von Seiten der Beklagten auch gegenüber dem Zeugen N.. Zwar\nbesteht sie im allgemeinen nur gegenüber dem berechtigten Verkehr\n(BGH VersR 1957, 8O5, 8O6). Darüberhinaus muß der\nVerkehrssicherungspflichtige jedoch grundsätzlich ein naheliegendes\nFehlverhal-ten der Verkehrsteilnehmer berücksichtigen; er wird von\nden Verkehrssicherungspflichten gegenüber unbe-fugter Benutzung\nnicht befreit, wenn für ihn die Gefahr, daß Beschränkungen der\nVerkehrswidmungen nicht beachtet werden, in Rechnung zu stellen\nist, d.h. wenn er erkennen konnte und mußte, daß sich Dritte von\neiner nicht der Verkehrswidmung entspre-chenden Nutzung nicht\nabhalten lassen. Das gilt selbst dort, wo bereits Zutrittsverbote\ndurch Warn-schilder oder Absperrungen kenntlich gemacht sind, aber\ndennoch erfahrungsgemäß mit einem Fehlverhal-ten Dritter zu rechnen\nist (vgl. RGRK-Steffen, 12. Aufl. 1989, Rdnr. 163, 217 zu § 823;\nStaudin-ger-Schäfer, 12. Aufl. 1986, Rdn. 329 zu § 823; BGH VersR\n1989, 155, 156; VersR 1978, 561; VersR 1965, 515, 516), und\nbesonders dann, wenn auf dem Gelände schwerwiegende Gefahren\nlauern, es aber dennoch auf Unbefugte eine besonders große\nAnziehungskraft aus-übt; dabei ist nicht erforderlich, daß der\nAnreiz, auf das Grundstück zu kommen, unmittelbar von der\nGefahrstelle ausgeht (vgl. BGH NJW 1975, 1O8, 1O9; OLG Düsseldorf\nVersR 1977, 1O11, 1O12; Münchener Kommentar - Mertens, 2. Aufl.\n1986, Rdn. 185 zu § 823). Die von der Beklagten betriebenen\nKiesgrube ausgehende große Gefahr war - wie die Beklagte selbst\nvorträgt - offensichtlich; hierin lag auch der Grund für die\nAnordnungen des Regierungsprä-sidenten in Köln zur Sicherung des\nGrubengeländes gegen unbefugtes Betreten in der Genehmigung vom\n22.1.1985. Der für Verkehrssicherungsmaßnahmen zu-ständige\nAngestellte der Beklagten wußte, daß den-noch nicht an der Grube\nBeschäftigte das Betriebs-grundstück wiederholt betreten hatten.\nDer als ihr Betriebsbeauftragter auftretende Zeuge L. B., von Beruf\nChemielaborant, hat dazu ausgesagt, er habe auf dem\nKiesgrubengelände \"schon die unterschied-lichsten Dinge gesehen\",\nwozu auch gehöre, daß sich \"da am Wochenende womöglich auch\nMotorcross-Fahrer tummeln\". Wie die von der Beklagten aufgestellten\nVerbotsschilder immer wieder gestohlen würden, so seien bereits\nWagenladungen von Muttererde mit einem Trecker aus der Kiesgrube\nentwendet worden. Insoweit ist die Aussage zwar nicht\nprotokolliert, aber von der Klägerin in den Prozeß eingeführt und\nvon der Beklagten nicht hinreichend bestritten wor-den (§ 286 ZPO).\nSchließlich bezeichnet die Beklag-te nunmehr selbst (S. 4 der\nBerufungsbegründung, Bl. 178 d.A.) die Kiesgrube als\nAbenteuerspielplatz attraktiv. Die bestimmungswidrige Nutzung wird\nauch nachgewiesen durch die auf den Lichtbildern sicht-baren\nSpuren, von denen auch die Zeugin H. , WW N. und D. N. berichtet\nhaben; die beiden letztgenann-ten Zeugen identifizierten diese\nSpuren als Mofa-, Fuß-, Huf- und Fahrradspuren. Neben der durch die\nZeugenaussagen und Lichtbilder belegten Anzie-hungskraft der\nKiesgrube mußte die Beklagte auch in Betracht ziehen, daß neben\nKindern auch Jugendliche dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen\nnicht zu beachten und sich deshalb durch die \"optische Bar-riere\",\ndie der Zaun neben der Einfahrt darstellte, nicht beeindrucken\nließen, die Art der bestimmungs-widrigen Nutzung der Grube -\nBefahren mit Fahrrä-dern, Mofas und anderen motorifizierten\nZweirädern, die zum \"Motorcross-Fahren\" geeignet waren - ließ sogar\nden Rückschluß auf die besondere Attraktivi-tät für Jugendliche zu.\nIn solchen Fällen umfaßt die Verkehrssicherungspflicht auch die\nVorbeugung vor solchem mißbräuchlichen Verhalten (vgl. BGH VersR\n198O, 863, 864 für einen Fünfzehnjährigen).\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDie Sicherungspflicht der Beklagten,\ndie unabhängig von der behördlichen Genehmigung ihres Betriebes\nbestand (vgl. OLG Köln, VersR 199O, 871, 872), konnte sich nicht\nauf einen Schutz vor allen nur denkbaren Gefahren beziehen, sondern\nbeschränkte sich auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den\nGesamtumständen zumutbar waren und die ein ver-ständiger und\numsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für\nnotwendig und ausreichend halten durfte, um andere vor Schaden zu\nbewahren; haftungsbegründend war die Nichtabwendung einer Gefahr,\nwenn sich vorausschauend für ein sachkun-diges Urteil die\nnaheliegende Möglichkeit ergab, daß Rechtsgüter anderer Personen\nverletzt werden könnten (vgl. BGH VersR 199O, 498, 499). Die\nBe-klagte hatte am Unfalltag ihr zumutbare Sicherungs-maßnahmen,\nwie sie sich auch aus der Anlage zur Genehmigung des\nRegierungspräsidenten in Köln vom 22.1.1985 ergeben, nicht\nrealisiert:\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Betriebsflächen waren an der\nStelle, an der der Zeuge D. N. sie betreten hatte, nicht mit einer\nToranlage gesichert, die außerhalb der Betriebszei-ten verschlossen\noder überhaupt verschließbar war; die Klägerin hat dazu\nunwidersprochen vorgetragen, das Tor, durch das der Zeuge D. N. das\nBetriebsge-lände erreicht habe, sei als Einfahrt nicht geneh-migt\ngewesen, sondern \"schwarz\" errichtet worden. Den Auflagen des\nRegierungspräsidenten ist zudem zu entnehmen, daß nur zu den\nlandwirtschaftlichen Flächen ein Weidezaun aus dreiläufigem\nStacheldraht als ausreichend erachtet wurde; in dem Bereich, in dem\nein allgemeiner Verkehr stattfand - zum südlichen\nHauptwirtschaftsweg - mußte dagegen ein mindestens 1,8 m hoher\nMaschendrahtzaun, zusätzlich bis zur Höhe von 2 m zweifach mit\nStacheldraht überspannt, aufgestellt werden. Eine solche Maßnah-me\nwar selbstverständlich auch dort zu erwarten, wo die Beklagte einen\nzusätzlichen Verkehr einrichte-te, erst recht wenn nicht gesichert\nwar, daß immer Verbotsschilder vorhanden waren. Das am 11.9.1988\ngeöffnete Gatter erfüllte die Sicherungsanforderun-gen nicht in\nannähernder Art und Weise. Die Beklag-te hat deshalb ihre\nVerkehrssicherungspflicht ver-letzt.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nSteht der objektive Pflichtverstoß\nfest, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die\nUrsächlich-keit dieses Verstoßes für die Rechtsgutverletzung.\nDieser Anscheinsbeweis ist nur dann entkräftet, wenn Umstände\nfeststehen - und nicht etwa nur behauptet werden -, die die\nernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergeben. Die\nBe-klagte hat einen solchen Beweis nicht geführt. Die Verletzungen\ndes Zeugen D. N. stellen sich nicht als Verwirklichung der Gefahr\nbei fernliegender Benutzung des zu sichernden Grundstücks dar und\nsind deshalb vom Schutzbereich der Verkehrssiche-rungspflicht\numfaßt, die auch zur Abwendung der sich konkret realisierten Gefahr\nbestand. Der Beklagten ist zwar Recht zu geben, daß sie nicht allen\ndenkbaren Gefahren vorzubeugen, sondern nur vor solchen Gefahren zu\nschützen brauchte, die über das übliche Risiko hinausgehen und vom\nBenutzer nicht vorhersehbar oder ohne weiteres erkennbar waren.\nGanz unvernünftiges, äußerst leichtfertiges Verhalten brauchte sie\nbei ihren Überlegungen zur Abwehr möglicher Gefährdungen nicht in\nBetracht zu ziehen, zumal dagegen auch die besten Vorkehrungen\nvoraussichtlich nicht geholfen hätten (vgl. BGH VersR 198O, 863,\n864). Je offensichtlicher sich eine Gefahr aufdrängt, um so mehr\nkann sich auch der Verkehrssicherungspflichtige darauf verlassen,\ndaß selbst Jugendliche sich dieser Gefahr wegen ihres natürlichen\nAngstgefühls nicht bewußt aus-setzen (BGH MDR 1978, 827, 828). Die\nBeklagte hat nicht bewiesen, daß der Zeuge sich in dieser Weise\nleichtfertig verhalten hat, etwa indem er sich vor dem\nUnfallereignis ganz nahe an den Grubenrand begeben hat. Für die\nHaupttatsache hat sie einen Beweis nicht angetreten. Sie nimmt\nvielmehr (auf Seite 15 der Berufungsbegründung; Bl. 189 d.A.) die\nAussage des Zeugen D. N. in Bezug, er sei beim Absturz einen Meter\nvom Rand der Grube entfernt gewesen. Wie das Landgericht bereits\nzutreffend ausgeführt hatte, besteht kein Anlaß an der\nGlaub-haftigkeit der Aussage des Zeugen N. zu zweifeln. Der Senat\nnimmt diese Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug\n(§ 543 Abs. 1 ZPO). Dann aber hat die Beklagte nicht konkret\nbehauptet und bewiesen, daß der Zeuge D. N. sich in einem Bereich\nder Geländestufe befand, der einen Absturz oder ein Absacken\nnahelegte, so daß er sich damit leichtfertig verhielt und ihr, der\nBeklagten, Si-cherungsmaßnahmen gegen ein solches Verhalten nicht\nzumutbar waren. Die Darlegungen der Beklagten, daß das Absacken\neines Teiles der Geländestufe in einer Entfernung von 1,5 m bis 2 m\nvom Grubenrand ent-fernt unmöglich sei, sind unerheblich, weil die\nBe-weisaufnahme einen Abstand von ca. 1 m ergeben hat. Ein\nSachverständiger wäre darüberhinaus nicht in der Lage, den\nkonkreten Geschehensablauf aufzuklä-ren. Auch der Zeuge B. kann\nhierzu nicht beitragen: Selbst wenn er die Behauptung der Beklagten\nbestä-tigen würde, daß am Tage nach dem Unfall nicht das Absacken\nvon \"mehreren großen LKW-Ladungen\" Kies festgestellt worden sei,\nwürde die Bekundung des Zeugen N., er habe sich etwa 1 m vom Rand\nder Ge-ländestufe entfernt aufgehalten, dadurch nicht ent-kräftet,\nzumal die Beklagte selbst nicht behauptet, anläßlich des Unfalles\nsei überhaupt kein Erdreich abgerutscht. Die Beklagte mußte somit\nder Gefahr Rechnung tragen, daß sich außerhalb des direkten Randes\nder Kiesgrube Jugendliche aufhielten, die die Grube als\n\"Abenteuerspielplatz\" nutzten. Sie hat wirksame Maßnahmen zum\nSchutz vor der beson-deren Gefahr des Absturzes auch in einer\ngewissen Entfernung vom Grubenrand, einer Stelle somit, die nicht\nohne weiteres sofort als gefährlich erkennbar war, nicht getroffen.\nDaß solche Maßnahmen unwirk-sam gewesen wären, hat die Beklagte\nnicht dargetan. Denn sie hat bereits nicht vorgetragen, daß der\nZeuge D. N. mit der konkreten Gefahr des Absturzes auch aus einer\ngewissen Entfernung vom Grubenrand gerechnet hat oder auf diese\nbesondere Gefahr hingewiesen worden war (vgl. BGH VersR 1989, 155,\n157). Gründe, die die Pflichtverletzung der Beklag-ten\nrechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDie Beklagte hat schuldhaft gehandelt.\nFahrläs-sigkeit fällt demjenigen zur Last, der die im Verkehr\nerforderliche Sorgfalt außer Acht läßt (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB). Die\nBeklagte hat mit der Wahrnehmung des wichtigen Aufgabenkreises der\nVerkehrssicherung kein gesellschaftsvertraglich be-rufenes Organ im\nSinne von § 31 BGB betraut. Sie hat auch nicht dargelegt, daß sie\nden Zeugen B. zu einer dauernden Überwachung der Zufahrt auf deren\nVerkehrssicherheit hin angehalten oder ihn mit bestimmten Weisungen\nversehen hat, geschweige denn, daß sich ihre Organe - jedenfalls\nwährend des Ur-laubes des Zeugen B., der in dieser Zeit ihm\nüber-tragene Aufgaben sowieso nicht hätte erledigen kön-nen -\nselbst um die ordnungsgemäße Beschaffenheit gekümmert haben. Der\näußere Zustand der Abzäunung, die im Bereich der Zufahrt - also\ndort, wo ein Ver-kehr eröffnet worden war - geöffnet worden war und\nsich somit für einen ungehinderten Zutritt anbot, spricht gerade\ngegen eine Überwachung.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie Beklagte haftet außerdem nach § 831\nBGB, da sie einen Entlastungsbeweis nicht geführt hat.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nGemäß § 254 Abs. 1 BGB trifft den\nZeugen D. N. ein erheblicher Mitverursachungsbeitrag und ein\nMitver-schulden, die quotenmäßig zu einer Eigenbelastung der\nKlägerin von 5O % führen. Der Senat schließt sich der zutreffenden\nAbwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge und des\nbeiderseitigen Ver-schuldens am Unfall durch das Landgericht,\ndessen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit\ngemäß § 543 Abs. 1 ZPO in Bezug genommen werden, an. Bei der\nAbwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge sind diejenigen\ndes Zeugen N. nicht deshalb stärker als die der Beklagten zu\nbewerten, weil der Senat in Würdigung der Aussage des Zeugen N. von\neinem Abstand von ca. 1 m zum Grubenrand im Zeitpunkt des Unfalles\nausgeht, wäh-rend das Landgericht den von der Klägerin\nvorgetra-genen Abstand von 1,5 bis 2 m seiner Würdigung der\nMitverursachungsanteile zugrundegelegt hat. Die für die die\nMitverursachung durch den Zeugen D. N. be-gründenden Tatsachen\ndarlegungs- und beweisbelaste-te Beklagte hat selbst vorgetragen,\nder Untergrund der Geländestufe in dem Bereich, den der Zeuge D. N.\nbeschritten hat, sei nicht erkennbar abrutschge-fährdet gewesen;\ndas feste Gelände sei von schweren Baumaschinen befahren worden. Es\nmacht deshalb zum Ausgangspunkt des Landgerichts keinen Unterschied\nund begründet auch nicht den Vorwurf der Leichtfer-tigkeit des\nZeugen D. N., daß dieser sich bis auf einen Meter dem Grubenrand\nvor dem Unfall genähert hatte. Unter Berücksichtigung der\nschwerwiegenden Mängel und der daraus folgenden Unwirksamkeit der\nvon er Beklagten vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen ist es daher\nnicht angemessen, einen über 5O % an-zusiedelnden Mithaftungsanteil\ndes Zeugen D. N. an-zunehmen. Daraus ergibt sich bei einer\nHaftungsquo-te der Beklagten von ebenfalls 5O % der - der Höhe nach\nunstreitige - Anspruch der Klägerin in Höhe von (DM 34.O88,56 : 2\n=) DM 17.O44,28. Entsprechend hat die Beklagte 5O % des künftigen\nmateriellen Schadens aus dem Unfall des Zeugen D. N. vom 11.9.1988\nzu ersetzen, soweit die daraus resultie-renden Ansprüche auf die\nKlägerin übergegangen oder an sie abgetreten worden sind.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, denn\ndie Aus-wirkung der Entscheidung, die einen eng umrisse-nen\nSachverhalt betrifft, bezieht sich nicht auf eine unbestimmte\nVielzahl von Fällen, so daß die Rechtssache keine grundlegende\nBedeutung hat (§ 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); eine\nRechtsprechungsdivergenz im Sinne von § 546 Abs. 1 Nr. 2 ZPO liegt\n- wie oben mit Nachweisen dargelegt - ebenfalls nicht vor.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1, 7O8 Nr. 1O und 713 ZPO.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer\nfür die Be-klagte (DM 17.O44,28 + DM 1.OOO,- = ) DM 18.O44,28.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314738","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-02-05/13-u-236-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314738","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314738","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-02-05/13-u-236-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314738","retrieved":"2026-07-09 03:46:51.228044+00:00"}}