{"status":"available","doknr":"OLD314749","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0129.27U85.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-01-29","aktenzeichen":"27 U 85/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte\nBerufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet wor-den\n(§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch\nnicht gerechtfertigt.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Klägerin kann die Erstattung der\nnach dem Sachverständigengutachten für die Wiederherstellung des\nbeschädigten PKW`s voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten\nnicht verlangen. Eine Abrechnung auf der Basis fiktiver\nReparaturkosten ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (=\nNJW 1985, 2469), von der abzuweichen kein Anlaß besteht, nur\nzulässig, wenn sich diese Kosten in der durch Ab-rechnung nach dem\nWiederbeschaffungswert gezogenen Grenzen halten. Das ist hier nicht\nder Fall.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie vom Sachverständigen veranschlagten\nReparatur-kosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert um rund\n523,- DM. Das ist bei einem Wiederbeschaf-fungswert von 2O.OOO,- DM\nzwar nur ein verhältnis-mäßig geringer Betrag; darauf kommt es aber\nnicht an. Maßgebend ist allein, daß der Rahmen über-schritten ist.\nGrenzziehungen verlieren ihren Sinn, wenn bei geringen\nÜberschreitungen Ausnahmen zuge-lassen werden. Der Streit setzt\nsich dann nämlich bei der Frage fort, was im Einzelfall als gering\nanzusehen ist.\n\n8\n\n \n\n9\n\nIn Bezug auf die Bewertung folgt der\nSenat in Über-einstimmung mit dem Landgericht dem ausführlichen\nSchlußgutachten des Sachverständigen, nicht dessen \"Kurzbewertung\"\nvom 15. Mai 199O, in der der Wie-derbeschaffungswert mit 21.OOO,-\nDM angegeben ist. Zur Begründung wird auf die zutreffenden\nAusführun-gen im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 543 Abs. 1\nZPO).\n\n10\n\n \n\n11\n\nBei dem Vergleich von Reparaturaufwand\nund Wie-derbeschaffungswert läßt der Senat, der neueren\nRechtsprechung des BGH folgend (vgl. Urteil vom 15.1O.1991 - VI ZR\n314/9O -), den Restwert des Fahrzeugs außer Betracht.\n\n12\n\n \n\n13\n\nEs ist freilich anerkannt, daß der\nGeschädigte Er-stattung eines bis zu 3O % über dem\nWiederbeschaf-fungswert liegenden Reparaturaufwandes verlangen\nkann, wenn er sein Fahrzeug tatsächlich instand setzen läßt. Mit\ndem Oberlandesgericht Düsseldorf (vgl. NJW 1989, 1O41) ist der\nSenat allerdings der Meinung, daß der Geschädigte in einem solchen\nFall den Reparaturaufwand im einzelnen spezifizie-ren und durch\neine Reparaturrechnung belegen muß. Daran fehlt es hier. Dieser\nMangel wird auch nicht durch eine Reparaturbestätigung des\nSachverstän-digen ersetzt (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Denn dies\nändert nichts daran, daß weiterhin Ersatz der vom Sachverständigen\ngeschätzten - also fiktiven - Reparaturkosten begehrt wird. Diese\nEinschränkung erscheint dem Senat auch aus rein praktischen\nErwägungen nötig, um der Gefahr von Manipulationen letztlich zu\nLasten des Versicherers möglichst vor-zubeugen. Ein PKW ist ein\nalltägliches Gebrauchs-gut, das häufig Gegenstand von\nSchadensersatzpro-zessen ist. Gerade deshalb bedarf es klarer,\ndurch-schaubarer Abrechnungsmodalitäten. Daß der Ehemann der\nKlägerin hier zufällig selbst Mitinhaber ei-nes\nKfz-Reparaturbetriebs ist und den PKW selbst repariert hat,\nrechtfertigt keine Ausnahme. Es ist nicht ersichtlich, wieso er\ndeshalb gehindert ge-wesen sein sollte, den Reparaturaufwand zu\nspezifi-zieren und durch Rechnung zu belegen.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDas Landgericht hat schließlich mit\nRecht die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 725,95 DM\nverweigert. Wegen der Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung\nunnötiger Wiederholungen auf das angefochtene Urteil Bezug (§ 543\nAbs. 1 ZPO). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere\nEntscheidung.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97, 7O8 Nr. 1O, 713 ZPO.\n\n18\n\n \n\n19\n\nWert der Beschwer: unter 6O.OOO,-\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314749","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-29/27-u-85-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314749","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314749","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-29/27-u-85-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314749","retrieved":"2026-07-09 03:46:52.215904+00:00"}}