{"status":"available","doknr":"OLD314746","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0129.13U208.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-01-29","aktenzeichen":"13 U 208/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Berufung ist zulässig.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nSie richtet sich gegen ein\nerstinstanzliches Urteil des Landgerichts und ist demzufolge beim\nörtlich und sachlich zuständigen Oberlandesgericht Köln eingelegt\nworden. Sie mußte nicht gemäß §§ 92, 96 Abs. 1 GWB beim für\nKartellsachen gemäß §§ 1, 2 der nordrheinwestfälischen Verordnung\nüber die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte vom 2. Oktober 1990 -\nGV NW 1990, 579 - zuständigen Oberlandesge-richt Düsseldorf\neingelegt werden, obwohl - wie noch auszuführen sein wird - eine\nKartellstreitig-keit vorliegt. Das Landgericht hat nämlich\nerkennbar als ordentliches Gericht und nicht als Kartellgericht\nentschieden, obgleich im angefochte-nen Urteil §§ 35, 26 GWB\nzitiert sind. Abgesehen von diesen Ausführungen gibt das\nLandgericht an keiner Stelle im Urteil zu erkennen, daß es als\nKartellgericht entschieden hat. Zugunsten des Klä-gers muß deshalb\ndavon ausgegangen werden, daß das Landgericht als ordentliches\nGericht in Zivilsachen entscheiden wollte, ohne die Frage, ob eine\naus-schließliche kartellrechtliche Zuständigkeit gege-ben sei,\nerkannt zu haben.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie Berufung ist jedoch nicht\nbegründet.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nAllerdings ist die Klage zulässig.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie internationale Zuständigkeit der\ndeutschen Ge-richte folgt aus Art. 2 S. 1, 53 Abs. 1 des\nEuro-päischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsüberein-kommens,\nweil der Rechtsstreit eine Zivilsache zum Gegenstand hat, Art. 1\ndort.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nVon der sachlichen Zuständigkeit des\nLandgerichts ist für den Berufungsrechtszug bindend aus-zugehen,\nweil die Beklagte eine Rüge insoweit nicht erhoben hat, § 529 Abs.\n2 ZPO. Diese Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn an und für sich\nein für Kar-tellsachen zuständiger Spruchkörper zur Entschei-dung\nberufen gewesen wäre, vgl. BGH MDR 1987, 1019.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nAllerdings wäre für die Entscheidung im\nersten Rechtszug gemäß §§ 87, 89 GWB sachlich ausschließ-lich das\nLandgericht Köln als Kartellgericht (§ 1 der bereits erwähnten\nVerordnung) zuständig gewe-sen. Denn der Kläger macht einen\nSchadensersatzan-spruch auf der Grundlage der §§ 35, 26 GWB geltend\nmit der Begründung, die Weigerung der Beklagten, die Anzeigen\nabzudrucken, verstoße gegen das Diskriminierungsverbot. Eine solche\nKlage stellt eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 87\nGWB dar. Unschädlich ist, daß der Kläger sich auch auf § 826 BGB\nstützt, weil insoweit jedenfalls ein unmittelbarer wirtschaftlicher\nZusammenhang mit dem Anspruch aus §§ 35, 26 GWB besteht, vgl. § 88\nGWB.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nAuf die geltend gemachten Ansprüche ist\ndeutsches Recht anzuwenden, weil der Kläger sich auf eine\nunerlaubte Handlung stützt, Art. 38 EGBGB (Palandt-Heldrich, BGB,\n50. Aufl., Rn. 2 zu Art. 38 EGBGB m.w.N.). Demgemäß ist deutsches\nRecht als Tatort-recht anzuwenden, weil hier der Handlungsort\nliegt: Die in ansässige Beklagte weigert sich, die Stellenanzeigen\ndes Klägers in ihren in er-scheinenden Tageszeitungen zu\nschalten.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nAls Anspruchsgrundlage für das Begehren\ndes Klä-gers, zwei konkret ausgestaltete Stellenanzeigen in den\nbeiden in erscheinenden Tageszeitungen zu veröffentlichen, kommen\nallein §§ 35, 26 GWB, Art. 86 EWG-Vertrag und § 826 BGB jeweils in\nVer-bindung mit § 249 BGB in Betracht. Die Vorausset-zungen der\ngenannten Bestimmungen können jedoch nicht bejaht werden.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nAuszugehen ist von dem Grundsatz, daß\nim Hinblick auf die Pressefreiheit und die privatrechtliche\nAbschlußfreiheit ein Zwang für Zeitungsunternehmen, bestimmte\nAnzeigenaufträge entgegenzunehmen und die Anzeigen in den\ngewünschten Verlagsblättern zu veröffentlichen, nicht besteht. Der\nGrundsatz kann eine Ausnahme erfahren für sogenannte\nMonopolunter-nehmen, die dem Diskriminierungsverbot des § 26 GWB\nund Art. 86 EWG-Vertrag unterliegen, wobei der Begriff des\nmarktbeherrschenden Unternehmens in § 22 Abs. 1 GWB definiert\nist.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nEs kann offenbleiben, ob die Beklagte\nals ein sol-ches Unternehmen anzusehen ist. Sie gibt die beiden\neinzigen regionalen Tageszeitungen mit Anzeigenteil im Raum heraus.\nDaraus allein folgt jedoch noch nicht eine Stellung auf dem Gebiet\ndes Marktes für Stellenanzeigen im Sinne des § 22 Abs. 3 GWB. Denn\nStellenanzeigen werden gerichtsbekannt auch in überregionalen\nTageszeitungen, zum Teil auch in Wochenzeitungen und in\nAnzeigenblättern veröffent-licht. Letztere werden auch im Gebiet\nvon herausgegeben. Zudem hat der Kläger, wie er auch einräumt, die\nMöglichkeit, Stellenangebote über den von ihm betriebenen\nRundfunksender zu verbreiten.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nWie sich infolgedessen die Situation\nhinsichtlich des hier relevanten Marktes im Gebiet im einzelnen\ndarstellt, kann jedoch offenbleiben. Denn selbst wenn die Beklagte\ninsoweit als marktbeherr-schendes Unternehmen anzusehen wäre, kann\neine unbillige Behinderung des Klägers oder dessen sittenwidrige\nSchädigung durch die Weigerung, die Stellenangebote zu\nveröffentlichen, deshalb nicht bejaht werden, weil die Beklagte aus\nsachlich gerechtfertigten Gründen die Schaltung der Anzeigen\nablehnt.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDer Kläger finanziert den Sendebetrieb\nausschließ-lich aus Einnahmen aufgrund der Rundfunkwerbung. Die\nSendungen erfolgen nur in deutscher Sprache. 90 % der Hörer sind im\nGebiet ansässig. 90 % der ausgestrahlten Werbespots sind von\nUnternehmen im Raum in Auftrag gegeben. Das alles ist vom Kläger\nselbst so vorgetragen.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nAls in der Stadt ansässiges\nZeitungsunter-nehmen ist auch die Beklagte zum wirtschaftlichen\nBetrieb ihrer Zeitungen auf die Schaltung von Anzeigen angewiesen.\nEs ist gerichtsbekannt, daß Tageszeitungen nicht allein aus den\nVerkaufserlösen finanziert werden können, sondern zu einem\nbe-trächtlichen Teil auf Insertionsaufträge angewiesen sind. In\nregionalen Zeitungen werben im großen Umfang Unternehmen der\nRegion, um die im Gebiet ansässigen Leser mit ihrer Werbung zu\nerreichen und auf ihr Leistungsangebot aufmerksam zu machen. Das\nzeigt ein Blick in jede solche Zeitung.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDaraus wird deutlich, daß der Kläger\nund die Beklagte zum Teil auf demselben Markt konkurrieren. Das\nAuftreten eines weiteren Anbieters auf diesem Markt kann dazu\nführen, daß der Beklagten Anzei-genaufträge und die damit\nverbundenen Einnahmen verloren gehen, weil das Unternehmen seine\nWerbung über ein anderes Medium transportiert. Denn der gesamte\nUmfang der gewerblichen Anzeigen wird nicht deshalb größer, weil\nweitere Anbieter von Werbeträ-gern auftreten. Vielmehr werden die\ninsgesamt ge-schalteten Anzeigen von den Unternehmen anders\nver-teilt, indem Aufträge von einem Werbeträger auf ei-nen anderen\nverlagert werden. Die Beklagte fürchtet mithin zu Recht, daß ein\nregionaler Rundfunksender, der sich ausschließlich aus\nWerbeeinnahmen finan-ziert, ihr mindestens einen Teil des eigenen\nAnzei-gengeschäftes abspenstig machen wird.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nDas gilt hier um so mehr, als der\nKläger den im Land Nordrhein-Westfalen geltenden\nöffentlich-rechtlichen Beschränkungen für die Ausstrahlung von\nWerbung nicht unterliegt, weil der von ihm betrie-bene Sender von\naus sein Programm ver-breitet.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nNach § 22 Abs. 1 des\nLandesrundfunkgesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1988 (GV NW\n1988, 6) ist nämlich die Werbung vom Programmteil deutlich zu\ntrennen und als solche zu kennzeichnen. Sie darf das übrige\nProgramm nicht beeinflussen. Nach Abs. 3 darf die Werbung 20 % der\ntäglichen Sendezeit nicht überschreiten.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nDiese Bestimmungen sind ersichtlich zum\nSchutz der gedruckten Medien, insbesondere der regionalen\nTageszeitungen ergangen. Sie sollen verhindern, daß im Interesse\nder gewünschten und erstrebten Presse-vielfalt die wirtschaftliche\nBasis der Tageszeitun-gen ausgehöhlt wird mit der Folge, daß diese\ndann eingestellt werden müssen.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nDer Beklagten kann nicht angesonnen\nwerden, durch die Veröffentlichung der Stellenangebote den mit ihr\nauf einem Teil des Anzeigenmarktes konkurrie-renden Kläger zu\nunterstützen und zu fördern. Mit einer Anzeige, deren\nVeröffentlichung der Kläger in den Blättern der Beklagten erzwingen\nwill, werden Verkaufsrepräsentanten/innen für Rundfunkwerbung\ngesucht. Sie sollen anspruchsvolle Kunden aus Wirt-schaft,\nIndustrie und Gewerbe betreuen, die nach dem Vortrag des Klägers zu\n90 % im Raum an-sässig sind. Dieses Personal will der Kläger mithin\ngezielt anwerben, um der Beklagten jedenfalls einen Teil ihres\nGeschäftes wegzunehmen. Die Beklagte behindert den Kläger nicht\nunbillig, wenn sie eine Beteiligung hieran ablehnt.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nDas gilt auch für die andere\nStellenanzeige, mit der der Kläger redaktionelles Personal sucht.\nDiese Personen werden zwar nicht unmittelbar auf dem Anzeigenmarkt\ntätig, indem sie selbst zugunsten des Klägers die Akquisition von\nAnzeigenaufträgen betreiben. Aber die Einstellung von Redakteuren,\nModeratoren und Volontären hat den Zweck, den po-tentiellen Hörern\nein attraktives Rundfunkprogramm zu bieten. Je attraktiver die\nSendungen sind, desto größer wird der Hörerkreis sein. Je größer\nder Hörerkreis ist, desto attraktiver ist der Sender für\nUnternehmen, die Werbeanzeigen schalten wollen. Mithin würde der\nBeklagten auch durch eine Ver-pflichtung, Stellenanzeigen für\nRedaktionspersonal zu veröffentlichen, angesonnen werden, die\nKonkur-renz durch den Kläger auf dem Gebiet des gewerbli-chen\nAnzeigenmarktes zu unterstützen.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nDanach kann nicht davon ausgegangen\nwerden, daß die Beklagte durch ihre Weigerung, die Stellenanzeigen\ndes Klägers in ihren Tageszeitungen zu schalten, diesen unbillig\nbehindert oder sittenwidrig schä-digt, vielmehr insoweit in\nWahrnehmung eigener be-rechtigter wirtschaftlicher Interessen\nhandelt.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer\ndes Klägers: 6.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314746","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-29/13-u-208-91","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":5},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314746","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314746","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-29/13-u-208-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314746","retrieved":"2026-07-09 03:46:51.954630+00:00"}}