{"status":"available","doknr":"OLD314745","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0129.13U178.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-01-29","aktenzeichen":"13 U 178/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nkeinen Er-folg. Einen Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß §§\n823 Abs. 2, 1004 BGB in Verbindung mit §§ 185, 186 StGB hat das\nLandgericht zutreffend verneint.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nEs kann dahinstehen, ob die für einen\nsolchen An-spruch erforderliche Wiederholungsgefahr angenommen\nwerden kann. Grundsätzlich mag zwar die einmalige Aufstellung einer\nals Beleidigung oder üblen Nach-rede zu wertenden Äußerung\ngegenüber einem Dritten bereits ausreichen, um die Gefahr einer\nWiederho-lung dieses Verhaltens zu begründen. Hier muß aber\nbeachtet werden, daß die dem Beklagten vorgeworfene Äußerung vor\neinem konkreten Hintergrund zu sehen ist. Die Parteien waren\nnämlich zur damaligen Zeit in einen Rechtsstreit verwickelt, der\noffenbar von beiden Seiten stark emotionell geführt worden ist.\nDieser Rechtsstreit ist inzwischen jedoch abge-schlossen. Der\nBeklagte hat über das Verhalten des Klägers nur seinen\nProzeßbevollmächtigten des da-maligen Rechtsstreits berichtet, um\nderen anwaltli-chen Rat einzuholen; sonstigen Personen hat er\nda-von nichts mitgeteilt, wie die im ersten Rechtszug durchgeführte\nBeweisaufnahme ergeben hat. Im Hin-blick auf diese Umstände\nerscheint zweifelhaft, ob die Wiederholungsgefahr zu bejahen\nist.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDies kann jedoch letztlich ebenso\ndahinstehen wie die Frage, ob die vom Kläger beanstandete Äußerung\neine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB oder eine üble Nachrede im\nSinne des § 186 StGB darstellt. Nicht entschieden zu werden braucht\nauch, ob der Kläger sich gegenüber dem Beklagten tatsächlich in der\nvon diesem mitgeteilten Art und Weise geäußert hat.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDer Beklagte hätte nämlich die Äußerung\ndes Klägers ihm gegenüber zum Anlaß einer Strafanzeige nehmen\nkönnen, weil diese Äußerung als Bedrohung im Sinne des § 241 StGB\nhätte gewertet werden können. Die Einreichung einer solchen\nStrafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft - unabhängig\ndavon, ob ihr Inhalt zutraf - hätte der Kläger keinesfalls mit\neiner Unterlassungs- oder Beseitigungsklage verhin-dern können,\nweil es jedem Bürger freisteht, sich zur Wahrung seiner Rechte an\ndie Strafverfolgungs-organe zu wenden. Ob der Inhalt der Anzeige\nrichtig ist oder nicht, ist von den Strafverfolgungsorganen ggf. zu\nermitteln. Der Betroffene hat in dem Er-mittlungsverfahren\nGelegenheit zur Wahrnehmung sei-ner Rechte.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDer Beklagte hätte auch, wie schon das\nangefochtene Urteil zutreffend ausführt, die angebliche Drohung des\nKlägers sogleich zum Gegenstand einer Unterlas-sungsklage machen\nkönnen, ohne vorher den Kläger abzumahnen. Auch diese Klage hätte\nder Kläger mit einer eigenen Unterlassungsklage nicht verhindern\nkönnen, wäre vielmehr darauf angewiesen gewesen, in jenem Verfahren\nseine Rechte wahrzunehmen. Aus zi-vilprozessualen Gründen hätte der\nBeklagte, wenn er denn eine Unterlassungsklage hätte erheben\nwollen, den Kläger zuvor abmahnen müssen, um im Falle eines\nAnerkenntnisses des Klägers der nachteiligen Ko-stenfolge aus § 93\nZPO zu entgehen.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nKeinen dieser beiden Wege, die für den\nKläger eine nicht unerhebliche Belastung dargestellt hät-ten, hat\nder Beklagte gewählt. Er hat vielmehr anwaltlichen Rat eingeholt,\nund seine Prozeßbevoll-mächtigten als unabhängige Organe der\nRechtspflege, § 1 BRAO, haben den damaligen Prozeßbevollmächtig-ten\ndes Klägers von der angeblichen Drohung Mittei-lung gemacht und den\nKläger aufgefordert, zukünftig solche Belästigungen des Beklagten\nzu unterlassen. Damit haben die Prozeßbevollmächtigten des\nBeklag-ten eine Aufgabe wahrgenommen, die ihnen von der\nRechtsordnung zugewiesen ist, indem sie vor der In-anspruchnahme\nbehördlicher oder gerichtlicher Hilfe für den Beklagten eine\naußergerichtliche Beilegung der Angelegenheit versucht haben. Es\ndarf aber keinem Bürger verwehrt werden, sich ratsuchend an einen\nRechtsanwalt zu wenden, vgl. auch § 2 BRAO. Wenn dieser daraufhin\ntätig wird in einer Weise, die weder nach ihrer Form noch nach\nihrem Inhalt Anlaß zu Beanstandungen gibt, kann diese Tätigkeit\nnicht mit einer Unterlassungsklage gegen den Man-danten bekämpft\nwerden.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nEs ist aus der Sicht des Senats auch\nnicht zu bean-standen, daß die Prozeßbevollmächtigten des\nBeklag-ten sich nicht unmittelbar an den Kläger gewandt haben,\nsondern an dessen Prozeßbevollmächtigten des damaligen\nRechtsstreits. Das lag sogar nahe, weil die angebliche Drohung des\nKlägers im Zusammenhang mit dem bereits erwähnten Rechtsstreit der\nParteien zu sehen war. Wenn infolge der Anweisungen des Klägers,\ndie dieser in bezug auf die von seinen Anwälten eingehende Post\ngegeben hatte, der Inhalt des an ihn gerichteten Briefes seiner\nProzeßbevoll-mächtigten auch anderen Personen als nur ihm zur\nKenntnis gelangte mit der Folge, daß weitere Dritte von der\nangeblichen Drohung gegenüber dem Beklagten erfuhren, kann dies\nnicht dem Beklagten angelastet werden. Aus dessen Sicht konnte\ngerade der Umstand, daß die Abmahnung an die Prozeßbevollmächtigten\ndes Klägers gerichtet wurde wegen der diesen obliegen-den\nanwaltlichen Schweigepflicht dazu führen, daß die angebliche\nDrohung des Klägers keinen sonstigen Dritten bekannt wurde.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nStreitwert der Berufung: 6.000,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314745","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-29/13-u-178-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314745","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314745","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-29/13-u-178-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314745","retrieved":"2026-07-09 03:46:51.871642+00:00"}}