{"status":"available","doknr":"OLD314751","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0124.6U202.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-01-24","aktenzeichen":"6 U 202/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie zulässige Berufung der\nAntragsgegnerin zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und\nmit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Ver-meidung\nunnötiger Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Landgericht seine\neinstweilige Verfügung vom 15.07.1991 insoweit bestätigt, als die\nAntragsge-gnerin zu 1) verurteilt worden ist zu unterlassen, für\ndie der Filmproduktion \"Sch.\" erscheinende Zeitschrift entsprechend\nden dem Urteilstenor bei-gefügten Szenenfotos den Titel \"Express\"\nzu ver-wenden.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDas Unterlassungsbegehren der\nAntragstellerin ist nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB begründet, da die\nbeanstandete Verletzungshandlung geeignet ist, die Antragstellerin\nin ihrem Ansehen als Zeitungsver-legerin herabzuwürdigen, und damit\nihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt wird.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nAuch Handelsgesellschaften - wie die\nAntragstelle-rin als Kommanditgesellschaft - können grundsätz-lich\nTräger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein (vgl. BGH NJW\n1980, 2801 - \"Medizin-Syndi-kat\"). Eine Ausdehnung der\nSchutzwirkung des Per-sönlichkeitsrechts über natürliche Personen\nhinaus auf Kapital und Personengesellschaften ist gerecht-fertigt,\nwenn diese in ihrem sozialen Geltungsan-spruch als\nWirtschaftsunternehmen betroffen werden (vgl. BGH NJW 1986, 2951 -\n\"BMW\").\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDurch die Verwendung des Titels\n\"Express\" für die in der Filmsatire \"Sch.\" erscheinende Zeitschrift\nwerden der soziale Geltungsanspruch und das Anse-hen der\nAntragstellerin als Wirtschaftsunternehmen beeinträchtigt. Ob\ngleichzeitig ihr durch das all-gemeine Persönlichkeitsrecht\ngeschütztes Recht auf wirtschaftliche Selbstbestimmung betroffen\nwird, indem ihr der geschützte Bereich wirtschaftlicher Entfaltung\nstreitig gemacht wird, weil die konkrete Gefahr wirtschaftlicher\nNachteile für die Antrag-stellerin entsteht, mag dahinstehen. Denn\nfür ei-ne Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts reicht\nes bereits aus, wenn die Antragstellerin in ihrer sozialen Geltung\nals Wirtschaftsunternehmen betroffen wird.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nZweifelsfrei wird derjenige Verlag, auf\nden der Zuschauer die der Filmsatire zugrundeliegende Ge-schichte\nbezieht, durch den Film \"Sch.\" in seinem Ansehen geschädigt und in\nMißkredit gebracht. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Zuschauer\ndie realen Begebenheiten bekannt sind, an die die Filmgeschichte\nanknüpft, nämlich die Beschaffung und Veröffentlichung der\ngefälschten Hitlertagebü-cher durch die Illustrierte \"S.\", die im\nJahre 1983 einen weltweit beachteten Presseskandal ausgelöst\nhat.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nNach dem eigenen Vortrag der\nAntragsgegnerin zu 1) will der Film u.a. die Gier des Reporters\nWil-lie nach Nazi-Reliquien satirisch darstellen, der Film endet\nkonsequent mit der Präsentation der Hitlertagebücher in einer groß\naufgemachten Presse-konferenz. Die Antragsgegnerin zu 1) beruft\nsich zudem auf den Artikel des Redakteurs H. K. im \"Spiegel\" Nr.\n27/91 über die Dreharbeiten für den Film \"Sch.\" in Hamburg. K.\nkennzeichnet die Figur des Reporters und Journalisten Willie als\n\"höhnisch-satirisches Echo auf den Führer, der \"die\nHitlertagebücher hinter dem Rücken seiner schwächlichen Chefs mit\nHilfe des Verlags ins Blatt bugsieren konnte\", er beschreibt, daß\n\"seine Chefs vor den Nazigrößen Kotau machen\", charakterisiert\neinen der Chefredakteure als \"leisetreterischen An-passer\", den\nanderen als \"Chefredakteur beim Gesin-nungsknick\" und beschreibt\ndie Pressekonferenz mit dem \"triumphierenden Gremium aus\nChefredakteuren, Verlegern und Ressortleitern\" als \"die\nhysterisch-begeisterte Präsentation der Hitlertagebücher\". Beim\nZuschauer des Films entsteht der Eindruck einer Blamage für den\nVerlag, dem die Naivität der Redakteure, der journalistische\nDilettantismus und das Versagen der Chefredaktion zugerechnet\nwerden. Auch wenn - wie die Antragsgegnerin zu 1) geltend macht -\nim Vordergrund der Filmgeschichte die handelnden Personen stehen\nund der Verlag bzw. die Zeitschrift lediglich als formaler\nAufhänger dient, so wird doch die dargestellte\nPersönlichkeitsstruk-tur der Reporter, Redakteure und Verlagsleiter\nletztlich der Zeitschrift zugeordnet, für die diese Personen tätig\nsind. Ergebnis der Filmgeschichte ist eine beispiellose Blamage der\n\"Filmzeitschrift\" \"Expressmagazin\" und des dahinterstehenden\nVerlags aufgrund des Sensationsstrebens, der mangelnden\nProfessionalität und Distanz seiner Mitarbeiter ge-genüber dem\nGegenstand der Berichterstattung. Dabei spielt keine Rolle, daß der\nFilm sich nicht mit den nachteiligen Folgen der\nFälschungsaufdeckung be-faßt, wie sie seinerzeit die Illustrierte\n\"S.\" be-trafen.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie vorgenannten Feststellungen konnten\ndie Mit-glieder des Senats aus eigener Kenntnis tref-fen, nachdem\nin der mündlichen Verhandlung vom 06.12.1991 die entsprechenden\nFilmszenen in Augen-schein genommen worden sind.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Antragstellerin hat hinreichend\nglaubhaft ge-macht, daß ein nicht unerheblicher Teil des Ver-kehrs\n- wobei es sich keineswegs um die Mehrzahl der Zuschauer handeln\nmuß, wie die Antragsgegnerin zu 1) meint - die Verwendung des\nZeitschriftenti-tels \"Expressmagazin\" im Film als Hinweis auf die\nAntragstellerin ansieht, indem er einen gedankli-chen Bezug zu der\nvon ihr verlegten Tageszeitung \"Express\" herstellt.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDie Hinweisfunktion besteht sowohl bei\ndenjenigen, die die \"Filmzeitschrift\" mit der Tageszeitung der\nAntragstellerin in dem Sinne gleichsetzen, daß sie annehmen, der\nSkandal habe sich seinerzeit bei dieser Tageszeitung ereignet, als\nauch bei denje-nigen, die die Vorstellung gewinnen, die\nTageszei-tung \"Express\" bzw. ihr Verlag hätten irgendetwas mit der\nFilmgeschichte zu tun. Eine Gleichsetzung wird nicht dadurch\nausgeschlossen, daß die \"Film-zeitschrift\" in der Aufmachung einer\ntypischen Illustrierten und in der typischen \"S.\"-Aufmachung\nerscheint. Dies kann ebensogut als filmisches Ver-fremdungsmittel\nangesehen werden wie der Spielort der Presseszene in Hamburg.\nEbenso wie die Antrags-gegnerin zu 1) tatsächlich eine Verfremdung\ndurch die Auswechslung der Namen \"S.\" gegen \"Express\" vornehmen\nwollte, kann der Zuschauer die Verfrem-dung in der Verlegung des\nErscheinungsortes und der Änderung der Aufmachung sehen. Im übrigen\ngenügt es, wenn der Verkehr annimmt, die Antragstellerin habe der\nAntragsgegnerin zu 1) die Benutzung des Namens \"Express\" für die\n\"Filmzeitschrift\" gestattet, oder wenn er organisatorische\nVerbindun-gen zwischen der Tageszeitung \"Express\" und der\nIllustrierten \"S.\" vermutet - wie das Landgericht zutreffend\nausgeführt hat - oder wenn auch nur eine gedankliche Verbindung\nzwischen dem Titel der Film-zeitschrift und der Tageszeitung der\nAntragstelle-rin hergestellt wird. Eine solche kommt auch dann noch\nin Betracht, wenn der Filmzuschauer erst nach-träglich die\nTageszeitung \"Express\" kennenlernt. Ebenso reicht es aus, wenn\nderjenige, der den Film nicht gesehen hat, aber von der\nFilmgeschichte und dem Titel der \"Filmzeitschrift\" weiß - z. B.\ndurch die Presse oder durch Erzählungen - Assoziationen zur\nTageszeitung \"Express\" herstellt.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nUnabhängig davon, welchen konkreten\nInhalt die Vorstellungen der Teile des Verkehrs haben, die\ngedankliche Verbindungen zwischen der \"Filmzeit-schrift\" und der\nTageszeitung aufgrund des gleichen Titels \"Express\" entwickeln,\nwird jedenfalls der extrem negative Eindruck, der bei denjenigen,\ndie die Filmgeschichte kennen, von der \"Film-zeitschrift\" und ihrem\nVerlag entsteht, auf die Tageszeitung \"Express\" übertragen. Bereits\ndieser negative Imagetransfer reicht aus, die Tageszeitung\n\"Express\" und den dahinterstehenden Verlag, die An-tragstellerin,\nin Mißkredit zu bringen und ihr An-sehen zu schädigen.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nEine Gleichsetzung der\n\"Filmzeitschrift\" mit der Tageszeitung \"Express\" bzw. einen\nTransfer der in dem Film dargestellten journalistischen und\nverlegerischen Fehlleistungen auf das Image der Tageszeitung\n\"Express\" nimmt ein nicht unbeachtli-cher Teil derjenigen vor, der\ndie Tageszeitung als Leser oder auch nur vom Namen her kennt. Nach\nder von der Antragsgegnerin zu 1) vorgelegten Umfrage der GFS-GETAS\nvon September 1991 ist 23,8 % der in den alten Bundesländern\nBefragten und 68,5 % der im Verbreitungsgebiet des \"Express\"\nBefragten die Tageszeitung bekannt. Bereits dieses Ergebnis reicht\nfür die Feststellung aus, daß ein nicht unerheblicher Teil des\nVerkehrs, wenn er den Film \"Sch.\" anschaut oder von der\nFilmgeschichte und dem Titel der Filmzeitschrift auf andere Weise\nerfährt, gedankliche Verbindungen zur Tageszeitung \"Express\"\nherstellen wird. Nicht maßgeblich ist hingegen die Anzahl\nderjenigen, die bei der von der GFS-GETAS durchgeführten\nVerkehrsbefragung auf die Frage, an welches Blatt sie bei Vorlage\ndes Deckblattes der \"Filmzeitschrift\" denken, mit \"Express\"\ngeantwortet haben. Denn die Befragung zielte aufgrund der\nvor-hergehenden Fragen darauf ab zu ermitteln, mit wel-cher\nZeitschrift die Befragten den einige Jahre zu-rückliegenden\nMedienskandal um die Veröffentlichung gefälschter Hitlertagebücher\nverbinden. Wer im Zu-sammenhang damit an die Illustrierte \"S.\"\ndachte, wird angesichts des vorgelegten Titelblattes der\n\"Filmzeitschrift\" nicht mit \"Express\" geantwortet haben. Wie oben\nausgeführt, sind aber nicht nur die Teile des Verkehrs maßgebend,\ndie annehmen, mit der \"Filmzeitschrift\" sei die Tageszeitung\n\"Ex-press\" gemeint. Wenn allerdings nach der Befragung der\nGFS-GETAS bundesweit 7,7 % derjenigen, die den \"Express\" kennen,\neiner entsprechenden Verwechslung mit dem \"S.\" erliegen, indiziert\nbereits diese Zahl, daß darüber hinaus ein erheblicher Teil\nder-jenigen, die den \"Express\" kennen, beim Anschauen des Films\neine gedankliche Verbindung zur Tageszei-tung herstellt. Auch diese\nFeststellung können die Mitglieder des Senats aus eigener Kenntnis\nsowohl des \"Express\" als auch der entsprechenden Filmsze-nen\ntreffen.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDer Titel der \"Filmzeitschrift\" wird in\nden Pres-sekonferenzszenen wiederholt und in einprägsamer Weise\ndargestellt. Bei der Verteilung der Zeit-schrift in der Szene 104\ndes Drehbuchs ist der Name \"Express\" auf den Zeitschriften für den\nZuschauer deutlich lesbar. Besonders auffällig erscheint das Logo\n\"Express\" bei der Darstellung des dramatischen Höhepunktes der\nFilmgeschichte, nämlich während der Präsentation der\nHitlertagebücher auf der Presse-konferenz. Der Blick des Zuschauers\nwird wiederholt auf das in der Bildmitte übergroß erscheinende Logo\n\"Express\" gelenkt, das sich auf dem Deckblatt der Zeitschrift\nbefindet, die als Plakat den optischen Hintergrund der\nPressekonferenz bildet, wobei der Zusatz \"magazin\" kaum ins Auge\nfällt. Selbst wenn sich der Zuschauer nicht für den Namen der\n\"Film-zeitschrift\" interessiert, die die Hitlertagebücher\nveröffentlichen will, kann er sich bei der Pres-sekonferenz-Szene\nnicht dem Anblick dieses Namens entziehen. Er erscheint derart\nauffallend für einen so langen Zeitraum im Bild, daß er weder\nübersehen noch sogleich wieder vergessen werden kann, bevor sich\nAssoziationen zu einem dem Zuschauer bekannten Zeitungstitel\n\"Express\" einstellen können. Der Ti-tel wird also entgegen der\nBehauptung der Antrags-gegnerin zu 1) gerade nicht nur im\nHintergrund und nur beiläufig gezeigt. Auch gehen die Filmszenen,\nin denen die Zeitschrift vorkommt, gerade nicht so schnell an dem\nBetrachter vorbei, daß er sich den Titel nicht merkt. Die\nAntragsgegnerin zu 1) bezweckt selbst, daß er vom Zuschauer bewußt\naufge-nommen wird. Denn sie hat ihn ihrem Vorbringen zu-folge mit\nBedacht ausgewählt, weil er im Zeitungs-/Zeitschriftenbereich am\nweitesten verbreitet ist.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDie Assoziation zwischen\n\"Filmzeitschrift\" und Ta-geszeitung \"Express\" entsteht auch bei\ndemjenigen, der die der Filmsatire zugrundeliegenden wahren\nBegebenheiten kennt und der die Filmzeitschrift als Verfremdung der\nIllustrierten \"S.\" versteht. Sie entsteht unabhängig davon, ob\neiner Gleichset-zung der Tageszeitung \"Express\" mit der\n\"Filmzeit-schrift\" im Sinne einer Verwechslung mit dem \"S.\" durch\ndie Berichterstattung in den Medien anläßlich der Dreharbeiten bzw.\naus Anlaß der Einführung des Films in den Kinos sowie durch den\nVor- und Abspann des Films, der einen Hinweis darauf enthalten\nsoll, daß alle Namen der im Film vorkommenden Personen,\nGewerbebetriebe und Presseerzeugnisse frei erfunden seien,\nentgegengewirkt wird. Denn auch hierdurch wird nicht verhindert,\ndaß der Zuschauer mittelbare Zusammenhänge in dem Sinne herstellt,\ndaß er die negativen Eindrücke, die der Verlag in der\nFilmge-schichte hinterläßt, auf den \"Express\" und die\nAn-tragstellerin überträgt, wodurch deren Ruf geschä-digt wird.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nDer Senat vermochte auch diese\nFeststellungen aus eigener Anschauung und unabhängig davon zu\ntreffen, daß er aufgrund seiner Kenntnis vom Gegenstand des\nStreites - wie bei allen vergleichbaren Wettbe-werbsstreitigkeiten,\nin denen es um die Auffassung des Verkehrs geht - die\nFilmausschnitte mit einem bestimmten Vorverständnis angesehen\nhat.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDer beanstandete Name der\n\"Filmzeitschrift\" ist schließlich nicht durch die grundgesetzlich\ngaran-tierte Freiheit der Kunst geschützt. Diese findet ihre Grenze\nin einem schweren Eingriff in den schutzwürdigen\nPersönlichkeitsbereich. Sie ist dem durch Art. 2 Abs. 1 GG\ngarantierten Persönlich-keitsschutz nicht übergeordnet.\nAndererseits ge-nießt auch der Schutz des allgemeinen\nPersönlich-keitsrechts keinen generellen Vorrang gegenüber dem\nRecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG; nur soweit es unmittelbarer\nAusfluß der Menschenwürde ist, wirkt diese Schranke absolut (vgl.\nBVerfG NJW 1987, 661, 2662). Da es hier um das - eingeschränk-te -\nallgemeine Persönlichkeitsrecht einer Handels-gesellschaft geht,\nist zwischen den nachteiligen Auswirkungen der Veröffentlichung des\nFilms mit der \"Filmzeitschrift\" unter dem Namen \"Expressmaga-zin\"\nfür die Antragstellerin in ihrem Tätigkeits-bereich einschließlich\nihrer sozialen Geltung als Wirtschaftsunternehmen auf der einen\nSeite und den durch ein Verbot betroffenen Belangen freier Kunst\nauf der anderen Seite abzuwägen. Das Landgericht hat auch hierzu\nzutreffend ausgeführt, daß die Antragsgegnerin zu 1) in ihrer\nkünstlerischen Frei-heit nicht ungebührlich beengt wird, wenn sie\nfür die \"Filmzeitschrift\" einen Namen wählt, der ent-sprechend\nihrem Anliegen tatsächlich zur Verfrem-dung geeignet ist und nicht\ndemjenigen einer der größten deutschen Tageszeitung entspricht.\nAuch in-soweit nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des\nangefochtenen Urteils Bezug.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nSchließlich hat das Landgericht mit\nRecht ausge-führt, daß die Vorführung des Films in der\nbean-standeten Fassung nicht nur zu einer geringfügigen\nBeeinträchtigung der Antragstellerin oder zu einer bloßen\nMöglichkeit einer schwerwiegenden Beein-trächtigung führt, sondern\ndaß eine solch schwer-wiegende Beeinträchtigung konkret droht, wenn\nder Film mit den beanstandeten Szenen, in denen der Ti-tel\n\"Express\" zu sehen ist, gezeigt wird.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nDie Berufung war daher als unbegründet\nzurückzu-weisen.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO\nmit der Ver-kündung rechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314751","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-24/6-u-202-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314751","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314751","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-24/6-u-202-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314751","retrieved":"2026-07-09 03:46:52.381601+00:00"}}