{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0123.7U169.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"7. Zivilsenat","decided":"1992-01-23","aktenzeichen":"7 U 169/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die nur vorübergehende Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit eines Hauses durch Einsichtsmöglichkeiten vom Nachbarhaus aus oder durch die Entziehung von Licht stellt keinen ersatzfähigen Vermögensschaden dar. Ebensowenig besteht ein Anspruch auf Geldausgleich nach § 906 Abs.2 BGB.","text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung gegen das am 16. April 1991 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 390/90 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 1/2 Anteil. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nicht\nbegründet.\n\n##blob##nbsp;\n\n1.\n\n##blob##nbsp;\n\nDen Klägern steht ein\nSchadensersatzanspruch gegen die Beklagte weder nach § 839 BGB in\nVerbindung mit Art. 34 GG noch nach § 39 Abs. 1 b OBG zu. Ihnen ist\nkein ersatzfähiger Vermögensschaden entstanden.\n\n##blob##nbsp;\n\na)\n\n##blob##nbsp;\n\nEin Anspruch wegen Minderung des\nVerkehrswerts ihres Grundstücks durch die vom unzulässigen\nDach-geschoßaufbau des Nachbarhauses ausgehende Beein-trächtigung\nbesteht nicht. Die Beeinträchtigung ist, auch wenn sie inzwischen\nschon über 8 Jahre anhält, nicht von Dauer, sondern nur\nvorübergehend. Die Beklagte ist aufgrund rechtskräftigen Urteils\ndes Verwaltungsgerichts Köln vom 29.03.1988 ver-pflichtet, der\nNachbarin durch Ordnungsverfügung den Abriß der am 07.06.1983\ngenehmigten Aufstockung ihres Hauses aufzugeben. Sie hat das\ninzwischen, wenn auch vielleicht nur gezwungen durch die\nZwangsgeldandrohung des Verwaltungsgerichts Köln mit Beschluß vom\n12.02.1991, getan. Sie hat den Mietern der Dachgeschoßwohnungen\naufgegeben, diese bis zum 31.12.1991 zu räumen, und der Nachbarin\nei-ne Frist zum Abriß bis zum 31.03.1992 gesetzt.\n\n##blob##nbsp;\n\nBei einer nur vorübergehenden\nBeeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks kommt\nein Anspruch wegen Minderung des Verkehrswerts nicht in Betracht,\nweil es nach Wegfall der Beeinträchtigung an einem Minderwert\nfehlt. Richtig mag sein, daß die Kläger in der Zeit, in der über\nden Abriß des Dachgeschosses des Nachbarhauses noch nicht\nrechts-kräftig entschieden war, auf dem Markt nur einen geringeren\nKaufpreis für ihr Grundstück hätten er-zielen können. Darauf kommt\nes, nachdem inzwischen rechtskräftig über die Verpflichtung zum\nAbriß ent-schieden ist, jedoch nicht an. Im übrigen haben die\nKläger selbst nicht vorgetragen, in der Vergangen-heit die Absicht\ngehabt zu haben, ihr Grundstück zu verkaufen.\n\n##blob##nbsp;\n\nBelanglos ist ferner, daß nach\nenteignungsrechtli-chen Grundsätzen beim vorübergehenden Entzug von\nNutzungen bzw. Nutzungsmöglichkeiten des Grund und Bodens eine\nVerzinsung der Minderung des Bodenwerts - \"Bodenrente\" - in\nBetracht kommt. Das setzt näm-lich die Blockierung wirtschaftlicher\nNutzungsmög-lichkeiten voraus (vgl. Aust-Jacobs,\nEnteignungs-entschädigung 3. Aufl. S. 201/2, 314/5). Daran fehlt es\nbei der hier in Rede stehenden Nutzung des auf dem Grundstück der\nKläger befindlichen Gebäudes als Eigenheim, die auch während der\nZeit der Be-einträchtigung ohne weiteres möglich blieb und\ntat-sächlich erfolgte.\n\n##blob##nbsp;\n\nb)\n\n##blob##nbsp;\n\nDie vorübergehende Beeinträchtigung ist\nnicht unter dem Gesichtspunkt entgangener Gebrauchsvorteile\ner-satzfähig. Im Anschluß an den Beschluß des Großen Zivilsenats\ndes Bundesgerichtshofs vom 09.07.1986 (NJW 1987, 50 ff.) ist in der\nRechtsprechung allerdings anerkannt, daß es einen ersatzfähigen\nVermögensschaden darstellt, wenn der Eigentümer eines von ihm\nselbst bewohnten Hauses infolge eines deliktischen Eingriffs in das\nEigentum die Sache vorübergehend nicht benutzen kann, auch wenn ihm\nhierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen oder Einnahmen\nentgehen. Hier geht es aber nicht um einen Gebrauchsverlust,\nsondern um eine Gebrauchs-beeinträchtigung. Die Kläger machen\ngeltend, sie würden in der Nutzung ihres Eigenheims gestört, weil\nihr Grundstück vom ausgebauten Dachgeschoß des Nachbarhauses aus\neingesehen werden könne, weil die unzulässige Aufstockung den\nEinfall von Licht auf ihr Grundstück behindere und weil die vom\nNachbar-grundstück ausgehende Geräuschbelästigung das zu-mutbare\nMaß überschreite. Diese Beeinträchtigungen schlossen eine Nutzung\ndes auf ihrem Grundstück befindlichen Gebäudes als Eigenheim nicht\naus. Die vorübergehende Gebrauchsbeeinträchtigung eines\nei-gengenutzten Hauses durch eine unerlaubte Handlung begründet\nkeinen ersatzfähigen Vermögensschaden, wenn der Eigentümer, sei es\nauch unter fühlbaren Erschwernissen, sein Haus weiter benutzen kann\n(BGH NJW 1980, 775 ff.). Eine andere Beurteilung würde die\nAbgrenzung zwischen - grundsätzlich ersatzfä-higem -\nVermögensschaden und - grundsätzlich nicht ersatzfähigem (§ 253\nBGB) - immateriellem Schaden verwischen. Das, was die Kläger als\nBeeinträchti-gung anführen, betrifft ausnahmslos den immateriel-len\nBereich. Es geht um einen früher vorhandenen (und nach Beseitigung\ndes Dachgeschoßaufbaus wieder eintretenden) Lagevorteil, der für\ndie Annehmlich-keit des Wohnens bedeutsam ist. Daß auf dem Markt\nfür ein Grundstück mit einem entsprechenden Lage-vorteil ein\nhöherer Preis zu erzielen ist als für ein Grundstück ohne einen\nsolchen, reicht nicht aus für die Feststellung, daß der Verlust\neiner solchen Annehmlichkeit einen materiellen Schaden darstellt.\nIn der heutigen Zeit kann eine Vielzahl immate-rieller Güter gegen\nEntgelt erworben werden. Die Kommerzialisierung eines Gutes reicht\ndeshalb nicht aus, um im Falle seiner Beeinträchtigung einen\nma-teriellen Schaden zu bejahen.\n\n##blob##nbsp;\n\nDie oben zitierte Entscheidung des\nGroßen Zivilse-nats des Bundesgerichtshofs ändert an dieser\nBewer-tung nichts, im Gegenteil:\n\n##blob##nbsp;\n\nZum einen nimmt er - offenbar\nzustimmend - die in NJW 1986, 775 abgedruckte Entscheidung des V.\nZivilsenats des Bundesgerichtshofs in Bezug (NJW 1987, 50, 51). Zum\nanderen differenziert er ausdrücklich zwischen einem\n\"Funktionsverlust\" und bloßen \"Funktionsstörungen\". Zu letzteren\nhat er (a.a.O. Seite 52 unten, 53 oben) ausgeführt:\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\n\"Funktionsstörungen der Sache für ihren\nEi-gengebrauch sind notwendig mit Einbußen in der Lebenshaltung\nverbunden. Ein Schadens-ersatz für diese Störungen läuft deshalb\nGefahr, zum Ersatz für Einbußen in der von der Person untrennbaren\nSphäre zu führen, die nach § 253 BGB grundsätzlich\nentschädigungslos bleiben sollen. Für den hier allein in Fra-ge\nstehenden außervertraglichen, deliktischen Schadensersatz ist diese\nSchranke zwingend.\"\n\n##blob##nbsp;\n\nHier geht es allein um den\naußervertraglichen Be-reich. Zwischen den Parteien besteht keine\nSonder-rechtsbeziehung.\n\n##blob##nbsp;\n\n2.\n\n##blob##nbsp;\n\nEntgegen der Seite 10 der\nBerufungsbegründung (Bl. 76 GA) vertretenen Ansicht besteht auch\nkein Anspruch auf Geldausgleich \"aus dem Grundgedanken des § 906\nAbs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 14 GG\". Es fehlt schon an dem in\n§ 906 BGB vorausgesetzten Nachbarschaftsverhältnis. Für die\nAnwendung dieser Norm genügt es nicht, daß ein deliktischer\nEingriff bzw. eine ordnungsbehördliche Maßnahme (hier: Ge-nehmigung\nder Aufstockung des Nachbarhauses) zur Folge hat, daß der Nachbar\nBeeinträchtigungen der in § 906 BGB genannten Art hinnehmen muß.\nDer in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB normierte Ausgleichsan-spruch\nrichtet sich zwar nicht notwendigerweise nur gegen den Eigentümer\ndes Nachbargrundstücks, son-dern auch gegen dessen Benutzer, das\nheißt denjeni-gen, der die Nutzungsart des Nachbargrundstücks\nbe-stimmt (BGH NJW 1991, 1671, 1673). Die Beklagte ist aber weder\nEigentümerin noch in dem genannten Sinne Benutzerin des\nNachbargrundstücks der Kläger.\n\n##blob##nbsp;\n\nBei den in der\nEnteignungsrechtsprechung ent-schiedenen Fällen (zum Beispiel BGH\nNJW 1988, 900 - Straßenlärm -; NJW 1984, 1876 - Geruchsbelä-stigung\ndurch eine Kläranlage -) stand das Nachbar-schaftsverhältnis\nzwischen dem Betroffenen und der öffentlichen Hand außer\nZweifel.\n\n##blob##nbsp;\n\nDavon abgesehen liegen die\nVoraussetzungen des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch aus folgenden\nGründen nicht vor:\n\n##blob##nbsp;\n\nNur bezüglich der angeblichen\nGeräuschbeeinträch-tigung ist der unmittelbare Anwendungsbereich\ndes § 906 BGB betroffen. Ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2\nSatz 2 BGB scheidet insoweit schon deshalb aus, weil die Kläger im\nFalle einer unzu-mutbaren Geräuschbeeinträchtigung ganz unabhängig\nvom Ausgang der verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Nachbarn auf\nUnterlassung einer solchen Beein-trächtigung hätten in Anspruch\nnehmen können. Der Eigentümer kann vom Benutzer des anderen\nGrund-stücks einen angemessenen Ausgleich in Geld nur dann\nverlangen, wenn er die von dessen Grundstück ausgehende Einwirkung\nzu dulden hat. Der Aus-gleichsanspruch ist gewissermaßen die\nKompensation dafür, daß dem Betroffenen der Abwehranspruch aus §\n1004 BGB \"genommen\" wird.\n\n##blob##nbsp;\n\nAußerdem ist eine unzumutbare\nGeräuschbelastung nicht substantiiert vorgetragen. Das Nachbarhaus\nist nicht übermäßig frequentiert. Die Kläger geben Seite 8 der\nBerufungsbegründung (Bl. 74 GA) selbst an, es seien 7\nMietvertragsparteien vorhanden, be-stehend aus mindestens 11\nPersonen einschließlich 2 Familien mit Kindern. Damit ist der\nübliche Rahmen für ein Haus mit 7 Wohneinheiten ersichtlich nicht\nüberschritten. Im übrigen kommt es entgegen der Ansicht der Kläger\nnicht auf den \"Gesamtver-kehr\" auf dem Nachbargrundstück an,\nsondern auf denjenigen, der durch die Aufstockung hervorgerufen\nworden ist. Durch diese sind zwei neue Wohneinhei-ten geschaffen\nworden. Nichts ist dafür ersicht-lich, daß davon übermäßige\nGeräuschbelästigungen ausgehen, sei es auch nur im Zusammenhang mit\nden schon früher geschaffenen 5 Wohneinheiten. Gegen die letzteren\nkönnen die Kläger berechtigterweise nichts vorbringen. Sie haben\nnämlich die insoweit 1967 erteilte Baugenehmigung für ein\nzweigeschossi-ges Wohnhaus mit Flachdach nicht angegriffen, kön-nen\ndeshalb, da sie den primären Rechtsschutz ver-säumt haben, aus\nderen Genehmigung keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten. Auf\ndie angebliche Rechtswidrigkeit der 1967 erteilten Baugenehmigung\nkommt es daher nicht an.\n\n##blob##nbsp;\n\nDie angebliche Entziehung von Licht ist\nkeine Immission im Sinne des § 906 BGB. Unter \"ähnlichen\nEinwirkungen\" im Sinne von Abs. 1 dieser Vorschrift sind nur den\ngesetzlichen Beispielen gleichartige, das heißt allein positiv die\nGrenze überschreiten-de, im allgemeinen sinnlich wahrnehmbare\nWirkungen zu verstehen (BGH NJW 1984, 729; 1991, 1671, 1672). Die\nEntziehung von Licht ist eine sogenannte negative Einwirkung (BGH\na.a.O.). Insoweit kommt allenfalls ein nachbarlicher\nAusgleichsanspruch in Betracht, sei es aus § 242 BGB, sei es in\nentspre-chender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.\nVor-aussetzung für diesen ist aber, daß der Eigentümer infolge der\nnegativen Einwirkungen Nachteile erlei-det, die das zumutbare Maß\neiner entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen\n(BGH NJW 1991, 1671, 1673). Dafür ist hier nichts ersichtlich.\nEnteignungsrechtlich ist nur eine wesentliche Beschränkung des\nLichteinfalls entschä-digungsfähig - im Rahmen eines nachbarlichen\nAus-gleichsanspruchs gilt nichts anderes -. Diese ist dann\nanzunehmen, wenn tagsüber die Räume häufiger durch künstliches\nLicht beleuchtet werden müssen (Aust-Jacobs, a.a.O. S. 268). Das\nbehaupten die Kläger selbst nicht. Unter Berücksichtigung der von\nihnen vorgelegten Fotos (Bl. 80 GA) kann allenfalls angenommen\nwerden, daß vom Dachgeschoßaufbau des Nachbarhauses aus ab und an\neine Schattenwirkung auf den Rasen der Kläger, vielleicht auch noch\nauf deren Terrasse ausgeht.\n\n##blob##nbsp;\n\nDie schwerwiegendste Beeinträchtigung\nsehen die Kläger offenbar darin, daß ihr Grundstück von den im\nDachgeschoß des Nachbarhauses befindlichen Woh-nungen aus\nungehindert eingesehen werden kann. Das fällt nicht in den\nAnwendungsbereich des § 906 BGB. Es handelt sich auch nicht um eine\nsogenannte negative Einwirkung. Eine solche liegt vor, wenn\nnatürliche Zuführungen zum Beispiel von Licht, Luft, Wasser oder\nAbschattung von Funk- oder Fern-sehwellen durch Maßnahmen auf dem\nNachbargrundstück von dem betroffenen Grundstück abgehalten werden\n(BGH a.a.O.; Palandt-Bassenge, BGB § 903 Rdn. 9 und § 906 Rdn. 4).\nDie mangelnde Einsehbarkeit eines Grundstücks von der Nachbarschaft\naus ist zwar ein Lagevorteil; er beruht aber nicht auf der\nZuführung natürlicher Gegebenheiten.\n\n##blob##nbsp;\n\n3.\n\n##blob##nbsp;\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht\nauf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige\nVollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n##blob##nbsp;\n\nEs besteht kein Anlaß, die Revision\nzuzulassen.\n\n##blob##nbsp;\n\nStreitwert zweiter Instanz und Wert der\nBeschwer: 43.650,00 DM","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-23/7-u-169-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-23/7-u-169-91","retrieved":"2026-10-25 20:20:38.518756+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1992-01-23/7-u-169-91","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"7. 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