{"status":"available","doknr":"OLD314757","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0120.17W455.90.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-01-20","aktenzeichen":"17 W 455/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie formell bedenkenfreie Erinnerung\nder Klägerin, die aufgrund der Vorlage an den Senat als sofor-tige\nBeschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 Rechtspflegerge-setz), erweist sich\nteilweise als begründet; die Klägerin kann zwar von dem Beklagten\nals - wei-tere - Kosten der Zwangsvollstreckung nicht den geltend\ngemachten Betrag von 942,78 DM, wohl aber 640,68 DM erstattet\nverlangen.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Annahme der Rechtspflegerin, daß\ndie von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Anschluß an den\nunter dem 24. April 1990 ergangenen Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschluß des Amtsgerichts Wipper-fürth gegenüber der\nPrivatbrauerei C.W. K. als Drittschuldnerin entfaltete Tätigkeit\ndurch die ihnen im Zusammenhang mit der Forderungspfändung\nerwachsene 3/10 Vollstreckungsgebühr (§ 57 BRAGO) mit abgegolten\nund folglich nicht gesondert zu vergüten sei, begegnet\ndurchgreifenden Bedenken. Richtig ist zwar, daß der Anwalt für die\nan den Drittschuldner gerichtete Aufforderung zur Abgabe der\nErklärung nach § 840 ZPO neben einer bereits verdienten\nVollstreckungsgebühr für den Antrag auf Forderungspfändung keine\nweitere Gebühr erhält. Auch ein anschließendes\nErinnerungsschreiben, in welchem der Anwalt im Auftrag des\nGläubigers die nicht fristgemäß abgegebene Erkärung bei dem\nDrittschuldner anmahnt, dürfte keine - neue - Gebühr zur Entstehung\ngelangen lassen, wenn der Anwalt, wie hier die\nProzeßbevollmächtigten der Klägerin, für den Gläubiger schon den\nPfän-dungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt hat. Die insbesondere\nim Schrifttum umstrittene Frage, ob die Mahnung zur Abgabe der\nDrittschuldnererklärung wie das auf § 840 ZPO gestützte\nAuskunftsverlan-gen gebührenrechtlich der mit der Zustellung des\nPfändungsbeschlusses an den Drittschuldner bewirk-ten\nForderungspfändung zuzurechnen ist oder ob die Erinnerung an die\nAuskunftsobliegenheit eine neue Gebührenangelegenheit darstellt\n(vgl. hierzu Quardt, JurBüro 1958, 230), kann vorliegend jedoch\noffenbleiben. Es ist anerkannten Rechts, daß dem Anwalt, der mit\nder - gerichtlichen oder außerge-richtlichen - Einziehung der\ngepfändeten und dem Gläubiger überwiesenen Forderung beauftragt ist\nund gegenüber dem Drittschuldner eine darauf ab-zielende Tätigkeit\nentfaltet, eine weitere Gebühr erwächst (vgl. Tschischgale, JurBüro\n1965, 937; Zöller-Stöber, ZPO, 17. Aufl., Rdn. 17 zu § 840;\nGerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 11. Aufl., Rdn. 10 zu § 58;\nHartmann, Kostengesetze, 24. Aufl., § 57 BRAGO, Anm. 2 C e)\nStichwort: \"Drittschuldner\"; AG Wuppertal, JurBüro 1961, 248).\nDafür genügt es, daß der Anwalt den Dritt-schuldner im Auftrag des\nGläubigers zur Zahlung anhält oder dem Drittschuldner droht, Klage\naus der dem Gläubiger zur Einziehung überwiesenen For-derung zu\nerheben (vgl. Göttlich-Mümmler, BRAGO, 17. Aufl.,\nStichwort:\"Drittschuldner\"; Tschischga-le a.a.O.; Hartmann a.a.O.;\nRiedel-Sußbauer, BRA-GO, 6. Aufl., § 57 Rdn. 12; AG Lampertheim,\nJurBü-ro 1961, 297). So aber war es hier.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Prozeßbevollmächtigten der Klägerin\nhaben der Privatbrauerei C.W. K. unter dem 30. Mai 1990\nvorgehalten, ihrer durch die am 7. Mai 1990 zugestellte\nAufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 840 ZPO begründeten\nObliegenheit zur Aus-kunftserteilung nicht fristgerecht\nnachgekommen zu sein. Sie haben damit die Androhung verbunden, daß\n\"ohne jegliche weitere Ankündigung die sog. Drittschuldnerklage\"\nerhoben werde, wenn die noch ausstehende Auskunft darüber, ob und\ninwieweit die auf Betreiben der Klägerin gepfändete Forderung als\nbegründet anerkannt werde und Zahlungsbereit-schaft bestehe, nicht\nbis zum 7. Juni 1990 erteilt sei. Da der Pfändungsgläubiger keinen\neinklagbaren Anspruch auf die Drittschuldnererklärung hat (vgl. BGH\nNJW 1984, 1901), konnte die Ankündigung der Prozeßbevollmächtigten\nder Klägerin, \"Drittschuld-nerklage\" zu erheben, ihrer objektiven\nErklärungs-bedeutung nach nur dahin verstanden werden, daß die\ngepfändete und der Klägerin zur Einziehung überwiesene Forderung im\nKlagewege geltend gemacht werde, falls die Privatbrauerei K. sich\ninner-halb der ihr gesetzten Nachfrist nicht zur Abga-be der\nDrittschuldnererklärung bereitfinde. Das Schreiben der\nProzeßbevollmächtigten der Klägerin vom 30. Mai 1990 an die\nPrivatbrauerei K. diente mithin in Wahrheit bereits der\nVorbereitung einer Leistungsklage. Eine derartige, mit dem Ziel der\nEinziehung der gepfändeten Forderung entfaltete anwaltliche\nTätigkeit geht über die durch die 3/10 Vollstreckungsgebühr des §\n57 BRAGO abgegoltenen Leistungen, die der mit der Durchführung der\nFor-derungspfändung betraute Rechtsanwalt zu erbringen hat, hinaus,\nso daß sie gesondert zu vergüten ist.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie den Prozeßbevollmächtigten der\nKlägerin neben der 3/10 Gebühr für den der Forderungspfändung\nzugrundeliegenden Vollstreckungsantrag erwachsene Gebühr für die\nmit der Mahnung verbundene Ankün-digung, aus der gepfändeten\nForderung gerichtlich gegen die Brauerei K. vorzugehen, wenn diese\ndie ihr gesetzte Nachfrist zur Abgabe der Drittschuld-nererklärung\n\"fruchtlos verstreichen\" lasse, fin-det ihre Rechtsgrundlage\nallerdings nicht in § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, sondern in den §§ 31,\nAbs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 BRAGO. Der Wortlaut des genannten, an die\nPrivatbrauerei K. gerichteten Schreibens vom 30. Mai 1990\nrechtfertigt ohne wei-teres die Annahme, daß die\nProzeßbevollmächtigten der Klägerin damals schon beauftragt waren,\ndie gepfändete Forderung notfalls gerichtlich durchzu-setzen. In\nFällen dieser Art erwächst dem Anwalt indessen nur die 5/10\nProzeßgebühr der §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 BRAGO, wenn es, aus\nwelchen Gründen auch immer, zur Klageerhebung gegen den\nDrittschuldner nicht kommt. Die von der Klägerin als 7,5/10\nGeschäftsgebühr ihrer Prozeßanwälte zur Festsetzung gegen den\nBeklagten angemeldete Gebühr ist demnach lediglich als halbe\nProzeßgebühr zur Entstehung gelangt.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDiese Gebühr errechnet sich nach einem\nGegen-standswert von 30.330,47 DM. Der Klägerin ist im Ergebnis\ndarin zuzustimmen, daß der streitigen Ge-bühr als Gegenstandswert\nein Betrag zugrundezule-gen ist, der dem Gesamtbetrag der\nForderungen ent-spricht, derentwegen sie die Zwangsvollstreckung\ngegen den Beklagten betrieben und den Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschluß erwirkt hat. Daß darin auch Zinsen und Kosten\nenthalten waren, rechtfer-tigt keine andere Beurteilung. Für den\nStreitwert einer Drittschuldnerklage kommt es auf die Art oder den\nWert der titulierten und zur Zwangsvoll-streckung stehenden\nForderung nicht an. Entschei-dend ist vielmehr der Wert des im\nDrittschuldner-prozeß eingeklagten Anspruchs. Soweit der Senat in\nseinem in Rechtspfleger 1974, 164 veröffentlichten Beschluß vom 19.\nNovember 1973 - 17 W 32/73 - die Auffassung vertreten hat, daß bei\nder Bemessung des Streitwerts einer Klage des Gläubigers gegen den\nDrittschuldner auf § 6 ZPO abzustellen sei, weil der Gläubiger im\nDrittschuldnerprozeß aus ei-nem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß\nund damit aufgrund eines Pfandrechts an der ihm zur Einzie-hung\nüberwiesenen Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner\nvorgehe, hält er daran nicht mehr fest. Im Drittschuldnerprozeß\nstreiten die Parteien nicht über das Pfändungspfandrecht an der\ngegen den Drittschuldner geltend gemachten Forde-rung, sondern über\ndie aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses von dem\nDritten an den klagenden Gläubiger zu erbringende Leistung und\ndamit über die gepfändete Forderung selbst. Um das Pfandrecht an\nder Forderung kann es im übrigen schon deshalb nicht gehen, weil\ndas mit einer Drittschuldnerklage befaßte Gericht an den\nPfän-dungs- und Überweisungsbeschluß gebunden ist. Über die Frage,\nob der Pfändungs- und Überweisungsbe-schluß zu Recht ergangen ist,\nkann und darf im Drittschuldnerprozeß nicht entschieden werden. Der\nEinwand, das Pfandrecht sei nicht entstanden, ist daher im Prozeß\ndes Gläubigers gegen den Dritt-schuldner unbeachtlich, wie\nandererseits der Gläu-biger im Drittschuldnerprozeß in zulässiger\nWeise nur auf Zahlung, nicht jedoch auf Feststellung des Bestehens\neines Pfandrechts an der Forderung des Schuldners gegen den\nDrittschuldner klagen kann. Streitgegenstand des\nDrittschuldnerprozesses ist somit in dem durch den Klageantrag\nbestimmten Umfang die gepfändete und dem Gläubiger zur Ein-ziehung\nüberwiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner;\ndaraus wiederum folgt, daß für die Streitwertbemessung\nausschließlich der aus der vom Gläubiger gepfändeten Forderung\ngegen den Drittschuldner geltend gemachte Betrag maßgebend ist. Es\nist denn auch inzwischen allgemein aner-kannt, daß sich im Prozeß\ndes Gläubigers gegen den Drittschuldner der Streitwert nach dem\ngestellten Antrag bestimmt (vgl. Schneider, MDR 1990, und dessen\nAnmerkung in KostRsp. ZPO § 3 Nr. 965, je-weils mit zahlreichen\nweiteren Nachweisen).\n\n12\n\n \n\n13\n\nDas muß sinngemäß auch für die\nBemessung des Ge-genstandswertes eines außergerichtlichen Vorgehens\ngegen den Drittschuldner gelten. In Fällen dieser Art ist für die\nBemessung des Gegenstandswertes auf denjenigen Betrag abzustellen,\nden der Anwalt aus der für den Gläubiger gepfändeten Forderung\naußergerichtlich gegen den Drittschuldner geltend machen soll und\ngeltend gemacht hat. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet\ndies, daß der halben Prozeßgebühr der Prozeßbevollmächtigten der\nKlägerin als Streitwert ein Betrag zugrundezulegen ist, der dem\nWert des Anspruchs entspricht, über den die Klägerin einen\nvollstreckbaren Titel gegen den Beklagten in Händen hat. Nach Lage\nder Dinge kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß die\nProzeßbevollmächtigten der Klägerin beauftragt waren, aus der\ngepfändeten Forderung einen Betrag in Höhe des titulierten\nAnspruchs gegen die Braue-rei K. als Drittschuldnerin\naußergerichtlich und ggfs. mittels einer Klage geltend zu machen.\nDie Klägerin hätte nämlich einen Betrag in dieser Höhe sogleich im\nWege der Drittschuldnerklage geltend machen können, ohne deswegen\nein Kostenrisiko auf sich nehmen zu müssen. Dies folgt aus § 840\nAbs. 2 ZPO, wonach der Drittschuldner dem Gläubiger für den \"aus\nder Nichterfüllung seiner Verpflichtung\" zur Abgabe der\nDrittschuldnererklärung entstehen-den Schaden haftet. Dieser\nSchadensersatzanspruch des Gläubigers aber umfaßt nach wohl\neinhelliger Meinung auch die Kosten, die diesem durch die\nZu-ziehung eines Anwalts im Drittschuldnerprozeß oder zur\nVorbereitung einer Drittschuldnerklage erwach-sen sind, sofern sie,\nwie die hier streitigen Kosten, darauf zurückzuführen sind, daß der\nDritt-schuldner seiner Auskunftsobliegenheit nicht oder nicht\nfristgerecht nachgekommen ist. Der Umstand, daß die Klägerin von\nder Höhe des gepfändeten Kau-tionsguthabens des Beklagten keine\nKenntnis hatte und in der Folge von der Erhebung der\nDrittschuld-nerklage abgesehen hat, nachdem sie aufgrund der\nverspätet erteilten Auskunft der Privatbrauerei C.W. K. zu der\nÜberzeugung gelangt war, daß das Kautionsguthaben des Beklagten\nbereits verbraucht und die darin ausgebrachte Pfändung ins Leere\nge-gangen war, ist für die Höhe des Gegenstandswertes der von ihren\nProzeßanwälten entfalteten Tätigkeit ohne Belang. Entscheidend ist\nallein der Wert des Gegenstandes, der dem - bedingten -\nProzeßauftrag der Klägerin an ihre Rechtsanwälte zugrundegelegen\nhat.\n\n14\n\n \n\n15\n\nEine 5/10 Gebühr aus einem Streitwert\nbis 35.000,-- DM beträgt 522,-- DM. Zuzüglich 40,-- DM\nAuslagenpauschale und 14 % Umsatzsteuer aus 562,-- DM in Höhe von\n78,68 DM ergibt sich ein Be-trag von 640,68 DM, den die Klägerin\nihren Prozeß-bevollmächtigten als Vergütung für deren Tätigkeit\ngegenüber der Privatbrauerei K. schuldet. Diese Kosten sind im Zuge\nder Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten entstanden und gehören\ndamit zu den von dem Beklagten gemäß § 788 ZPO zu erstattenden\nKosten. Der Senat hat von jeher den Standpunkt eingenommen, daß die\nKosten eines Prozesses gegen den Drittschuldner als Kosten der\nZwangsvollstrek-kung gegen den Schuldner festgesetzt werden\nkön-nen, wenn und soweit sie bei dem Drittschuldner nicht\nbeizutreiben oder aus sonstigen Gründen un-einbringlich sind.\nGleiches gilt für die dem Gläu-biger durch die Bemühungen seines\nAnwalts um eine außergerichtliche Einziehung der gepfändeten\nFor-derung entstandenen Kosten, die in Ermangelung ei-ner gegen den\nDrittschuldner ergangenen Kostenent-scheidung bei diesem\nuneinbringlich sind. Es ist unter Erstattungsgesichtspunkten auch\nnicht zu be-anstanden, daß die Klägerin ihre\nProzeßbevollmäch-tigten mit der Vorbereitung einer\nDrittschuldner-klage in Höhe ihrer vollstreckbaren Ansprüche\nbe-auftragt hat, nachdem die Brauerei K. mit der Ab-gabe der\nDrittschuldnererklärung in Verzug gekom-men war. Dagegen hätten\nallenfalls Bedenken beste-hen können, wenn die Klägerin schon\ndamals wußte oder hätte wissen müssen, daß die gepfändete\nFor-derung nicht mehr bestand. Dafür sind Anhaltspunk-te jedoch\nnicht ersichtlich; der Beklagte zeigt nichts auf, was die Klägerin\nhätte veranlassen können oder müssen, ihren - bedingten -\nKlageauf-trag auf einen Teilbetrag dessen, was ihr an sich zustand,\nzu beschränken. Von sich aus Ermittlungen zum Grund und zur Höhe\nder gepfändeten Forderung anzustellen, war die Klägerin aus\nerstattungs-rechtlicher Sicht nicht gehalten.\n\n16\n\n \n\n17\n\nAus alledem folgt, daß der Beklagte an\ndie Kläge-rin als - weitere - Kosten der Zwangsvollstreckung 640,68\nDM zu erstatten hat, dies allerdings in entsprechender Anwendung\nder Grundsätze über die Vorteilsausgleichung nur Zug um Zug gegen\nAbtre-tung eines gleich hohen Betrages aus dem der Klä-gerin gegen\ndie Brauerei K. als Drittschuldnerin erwachsenen\nSchadensersatzanspruchs.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92\nZPO; der Senat hält es hiernach mit Rücksicht darauf, daß die\nKlägerin mit ihrem im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten\nKostenfestsetzungsbegehren vom 9. August 1990 nur teilweise Erfolg\nhat und den ihr zustehenden Kostenerstattungsanspruch darüber\nhinaus nur Zug um Zug gegen Abtretung ihres\nScha-densersatzanspruchs gegen die Privatbrauerei C.W. K.\ndurchsetzen kann, für geboten, die Kosten des\nFestsetzungsverfahrens und mit Ausnahme der nach dem Wert des\nzurückgewiesenen Teils des Rechtsmit-tels angefallenen\nGerichtsgebühr des Beschwerde-verfahrens auch diejenigen des\nErinnerungs- und Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben. Für\neine Mitfestsetzung der als Kosten des Festset-zungsverfahrens\ngeltend gemachten Kopiekosten ist mithin kein Raum.\n\n20\n\n \n\n21\n\nStreitwert des Erinnerungs- und\nBeschwerdeverfah-rens: 942,78 DM,\n\n22\n\n \n\n23\n\nfür die Berechnung der Gerichtsgebühr\ndes Be-schwerdeverfahrens: 302,10 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314757","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-20/17-w-455-90","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314757","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314757","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-20/17-w-455-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314757","retrieved":"2026-07-09 03:46:52.815046+00:00"}}